Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 21.11.2002 - C-356/00, WM 2003, 1115   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2183
EuGH, 21.11.2002 - C-356/00, WM 2003, 1115 (https://dejure.org/2002,2183)
EuGH, Entscheidung vom 21.11.2002 - C-356/00, WM 2003, 1115 (https://dejure.org/2002,2183)
EuGH, Entscheidung vom 21. November 2002 - C-356/00, WM 2003, 1115 (https://dejure.org/2002,2183)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/22/EWG - Wertpapierdienstleistungen - Verwaltung einzelner Portefeuilles

  • Europäischer Gerichtshof

    Testa und Lazzeri

  • EU-Kommission PDF

    Testa und Lazzeri

    Richtlinie 93/22 des Rates, Anhang, Abschnitt A Nummer 3
    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Wertpapierdienstleistungen - Richtlinie 93/22 - Verwaltung einzelner Portefeuilles" - Definition in Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie - Nationale Regelung, die von dieser Definition ...

  • EU-Kommission

    Testa und Lazzeri

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen im Rahmen einer Vorabentscheidung; Gemeinschaftliche Definition des Begriffes der Portfeuillesverwaltung; Vereinbarkeit einer italienischen Regelung mit den Definitionen einer Richtlinie

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zum Begriff der Verwaltung einzelner Depots i.S.d. Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen

  • Judicialis

    Richtlinie 93/22/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 93/22/EWG - Wertpapierdienstleistungen - Verwaltung einzelner Portefeuilles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Richtlinie 93/22/EWG
    Zum Begriff der Verwaltung einzelner Depots im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Testa und Lazzeri

Besprechungen u.ä. (2)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    RL 93/22/EWG Art. 1 Nr. 1; EG Art. 234
    Verstoß gegen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie bei nationaler Begriffsdefinition der "Verwaltung einzelner Portefeuilles" ohne die Voraussetzungen "individuell, mit einem Ermessungsspielraum und im Rahmen eines Mandats der Anleger"

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Umsetzung der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Toscana - Auslegung von Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen - Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift, die die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-10797
  • WM 2003, 1115
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt: Vorlagebeschluss beim EuGH

    Weder dürfte Art. 3 Abs. 2 S. 2 DVO die lediglich strengere Auslegung gleichlautender Normen erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.11.2002 - C-356/00, Rn. 45 bei juris - Testa ) noch ist ersichtlich, warum der gegenüber Facebook Ireland erhobene Missbrauchsvorwurf zwar unter die Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB subsumierbar sein soll, nicht aber unter die gleichlautende Generalklausel des Art. 102 Abs. 1 AEUV (Rn. 914 des Amtsbeschlusses, S. 93 f. des Schriftsatzes des Bundeskartellamts vom 25.01.2021), zumal der Europäische Gerichtshof mehrfach unangemessene (allgemeine) Geschäftsbedingungen im Vertikalverhältnis unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots geprüft hat (vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.1988 - C-247/86, juris - Alsatel [ECLI:EU:C:1988:469]; Urteil vom 27.03.1974 - C-127/73, juris - BRT et Société belge [ECLI:EU:C:1974:25]).
  • BVerwG, 22.09.2004 - 6 C 29.03

    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Gesellschaft

    Die Gesetzesmaterialien greifen damit die herkömmlich im Bankrecht verwandte Umschreibung auf: Während der Vermögensverwalter berechtigt ist, ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermögensinhaber unter Beachtung etwaiger vom Anleger getroffener strategischer Entscheidungen (EuGH, Urteil vom 21. November 2002 - Rs. C-356/00 -, Slg. 2002, I-10811) Dispositionen über das Vermögen zu treffen, verfügt der Anlageberater über keine Entscheidungsbefugnis; diese bleibt bei dem Vermögensinhaber (vgl. Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, § 12 Rn. 27 ff.).
  • BGH, 10.10.2017 - VI ZR 556/14

    Kapitalanlagegeschäft: Erbringung einer Anlageberatung bei Empfehlung einer

    In diesem Fall zielt die Empfehlung (noch) nicht auf eine konkrete Kapitalanlage ab, sondern auf den Abschluss einer Vereinbarung, die erst die Grundlage dafür schafft, dass ein Vermögensverwalter in einem zweiten Schritt für den Anleger Geld mit einem Entscheidungsspielraum in Finanzinstrumente investiert (zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG vgl. Senatsurteil vom 9. November 2010 - VI ZR 303/09, VersR 2011, 218 Rn. 21 ff.; BVerwGE 122, 29, 35 ff.; EuGH, Slg. 2002, I-10797 Rn. 37 f. - Testa und Lazzeri).
  • VG Frankfurt/Main, 27.10.2005 - 1 E 1159/05

    Bankgeschäft; Finanzkommissionsgeschäft; Investmentgeschäft; Aufsicht

    Da die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie die Wertpapierdienstleistungen nur in Teilbereichen regelt, bleibt es dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber unbenommen, für den nationalen Bereich die Bestimmungen der Richtlinien auch auf von ihr nicht erfasste weitere Dienstleistungen zu erstrecken (EuGH, Urteil v. 21.11.2002 Slg 2002 I Seite 10797 - Testa und Lazzeri - WM 2003, 1115).

    Die mit der Richtlinie eingeführte gegenseitige Anerkennung darf nur für die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen gelten (vgl. insoweit EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.).

    Der Anwendungsbereich des Umsetzungsrechtes darf nicht hinter dem Anwendungsbereich der Richtlinie zurückbleiben, darf aber jedenfalls dann - wenn es wie hier um die gegenseitige Anerkennung geht - den Anwendungsbereich nicht weiter abstecken als die Richtlinie selbst (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.; Jarass/Beljin NVwZ 2004 Seite 1 (8)).

  • VGH Hessen, 26.05.2010 - 6 A 1676/08

    Erlaubnispflicht für die Tätigkeit als Nachweismakler für Finanzinstrumente

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. November 2002 (C-356/00), auf das sich die Beschlüsse bezögen, sei auch unzutreffend herangezogen worden, da es sich auf einen anderen, dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt bezogen habe.

    Der Europäische Gerichtshof (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) hat es in der Entscheidung vom 21. November 2002 (C-356/00, Testa und Lazzeri, WM 2003, 1115) als zulässig angesehen, dass der jeweilige Mitgliedstaat weitergehende nationale Regelungen erlässt als die - jeweilige - Richtlinie vorgibt.

    Die in dem Beschluss des Senats vom 6. Januar 2006 erörterte Pflicht zur Kenntlichmachung von Regelungen, die über die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien in das nationale Recht hinausgehen, wird zwar im Grundsatz von der erwähnten Entscheidung des EuGH vom 21. November 2002 (C-356/00) gefordert.

    Die Verknüpfung der Begriffe "Rechtssicherheit" und "Transparenz" weist indes auf das der Entscheidung C-356/00 zugrunde liegende Verständnis des europäischen Rechts hin.

    Ist die Tätigkeit indes nach dem dort geltenden Recht einer dem (früheren) deutschen Recht gleichartigen oder anders ausgestalteten Zulassungspflicht unterworfen, steht des diesem Mitgliedstaat frei, die deutsche Erlaubnis entweder anzuerkennen oder - weil eine Anerkennungspflicht (Art. 14 Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, Art. 6 Abs. 3 MiFID) nur für die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen besteht (Erwägungsgrund 3 zur Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, vgl. EuGH, Urteil C-356/00, Rdnr. 35) -, von dem betroffenen Inländer eine entsprechende Zulassung zu fordern.

  • VGH Hessen, 13.12.2006 - 6 UE 3083/05

    Zum Begriff des Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs 1 S 2 Nr 4 KredWG

    Ob eine erweiternde Auslegung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG im Hinblick auf das vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Transparenzgebot (vgl. EuGH, Urteil v. 21.11.2002 - C-356/00 -, Slg. 2002, 4799; dazu Beschluss des Senats v. 06.01.2006 - 6 TG 985/05 - ESVGH 56, 140; kritisch Stüsser, ZBB 206, 298) überhaupt möglich ist, erscheint zweifelhaft, da diese Vorschrift der Umsetzung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 v. 31.12.1985, S. 3) dient.
  • VGH Hessen, 12.12.2007 - 6 TG 1743/07

    Gewerbliches Betreiben eines Kreditgeschäftes

    Bei dieser Ausweitung der Anforderungen an nicht von der Richtlinie erfasste Geschäfte handelt es sich um einen Akt autonomer Rechtsetzung, zu der der nationale Gesetzgeber, wie der Senat in seinem Beschluss vom 6. Januar 2006 - 6 TG 985/05 - unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 21. November 2002 - Rechtssache C-356/00 -, festgestellt hat, befugt ist.
  • VG Frankfurt/Main, 16.11.2007 - 1 E 2842/06

    Einstufung eines Anlagemodells als Finanzkommissionsgeschäft

    Da die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie die Wertpapierdienstleistungen nur in Teilbereichen regelt, bleibt es dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber unbenommen, für den nationalen Bereich die Bestimmungen der Richtlinien auch auf von ihr nicht erfasste weitere Dienstleistungen zu erstrecken (EuGH, Urteil v. 21.11.2002 Slg 2002 I Seite 10797 - Testa und Lazzeri - WM 2003, 1115).

    Die mit der Richtlinie eingeführte gegenseitige Anerkennung darf nur für die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen gelten (vgl. insoweit EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.).

    Der Anwendungsbereich des Umsetzungsrechtes darf nicht hinter dem Anwendungsbereich der Richtlinie zurückbleiben, darf aber jedenfalls dann - wenn es wie hier um die gegenseitige Anerkennung geht - den Anwendungsbereich nicht weiter abstecken als die Richtlinie selbst (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.; Jarass/Beljin NVwZ 2004 Seite 1 (8)).

  • VGH Hessen, 14.02.2006 - 6 TG 1447/05

    Finanzdienstleistungsaufsicht; nicht genehmigungsbedürftiges Eigengeschäft;

    Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist es entbehrlich zu klären, ob sich die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG durch die Antragsgegnerin mit Abschnitt A Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10.05.1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141, S. 27) vereinbaren ließe oder ob es hierzu einer nationalen Vorschrift bedürfte, die klar erkennen ließe, dass sie nicht der Umsetzung der Richtlinie dient, sondern auf Grund des autonomen Willens des nationalen Gesetzgebers die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie auf von ihr nicht erfasste Geschäfte ausdehnt (hierzu EuGH, Urteil v. 21.11.2002 - Rs C-356/00, WM 2003, 1113).
  • VGH Hessen, 06.01.2006 - 6 TG 985/05

    Anlagevermittlung; Erlaubnispflicht; Gemeinschaftsrechtswidrigkeit

    Es muss jedoch aus einer solchen weitergehenden nationalen Regelung klar hervorgehen, dass sie keine Umsetzung der Richtlinie darstellt, sondern auf dem autonomen Willen des nationalen Gesetzgebers beruht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. November 2002 - C-356/00 -, EuGHE 2002, 10799-10827).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. November 2002 (Az.: C-356/00, EuGHE I 2002, 10799 - 10827) festgestellt, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich nicht gehindert ist, durch eine nationale Regelung die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Richtlinie 93/22/EWG auf von ihr nicht erfasste Geschäfte auszudehnen, da die Richtlinie im Hinblick auf eine notwendige Harmonisierung lediglich Mindestvoraussetzungen statuiert.

  • VGH Hessen, 28.03.2007 - 6 N 3224/04

    Vereinbarkeit der zu veröffentlichen Quartalsberichte börsennotierter

  • VG Frankfurt/Main, 08.11.2007 - 1 E 1855/05

    Verbot des Handelns mit Genussrechten

  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 1 U 244/07

    Voraussetzung eines Staatshaftunganspruch wegen Verletzung Europäischen Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2004 - C-327/02

    Panayotova u.a.

  • VGH Hessen, 03.03.2006 - 6 TG 2789/05

    Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Auslegung von § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-356/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,24587
Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-356/00 (https://dejure.org/2002,24587)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.02.2002 - C-356/00 (https://dejure.org/2002,24587)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - C-356/00 (https://dejure.org/2002,24587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Testa und Lazzeri

  • EU-Kommission PDF

    Antonio Testa und Lido Lazzeri gegen Commissione Nazionale per la Società e la Borsa (Consob).

    Richtlinie 93/22/EWG - Wertpapierdienstleistungen - Verwaltung einzelner Portefeuilles

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-10797
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