Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 28.11.2002 - C-417/00   

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https://dejure.org/2002,1519
EuGH, 28.11.2002 - C-417/00 (https://dejure.org/2002,1519)
EuGH, Entscheidung vom 28.11.2002 - C-417/00 (https://dejure.org/2002,1519)
EuGH, Entscheidung vom 28. November 2002 - C-417/00 (https://dejure.org/2002,1519)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Durchführungsbestimmungen - Beihilfen für Flächenstilllegung - Flächenstilllegungserklärung - Unterlassene ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Agrargenossenschaft Pretzsch

  • EU-Kommission PDF

    Agrargenossenschaft Pretzsch

    Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission, Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 9 Absatz 2
    Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen - Beihilfen für Anbauflächen von Ackerpflanzen und für Stilllegungsflächen - Anwendbarkeit der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 ...

  • EU-Kommission

    Agrargenossenschaft Pretzsch

  • Wolters Kluwer

    Streit wegen einer gemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3887/92 verhängten finanziellen Sanktion; Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen; Beihilfen für Flächenstilllegung; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Art. 9 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. ... 229/95; ; Verordnung (EG) Nr. 1648/95; ; Verordnung (EWG) Nr. 1765/92; ; Verordnung (EG) Nr. 762/94; ; Verordnung (EWG) Nr. 3508/92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen - Beihilfen für Anbauflächen von Ackerpflanzen und für Stilllegungsflächen - Anwendbarkeit der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-11053
  • DVBl 2003, 345 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

    Auszug aus EuGH, 28.11.2002 - C-417/00
    Diese Sanktionen sind von der Höhe der festgestellten Differenz zwischen den angegebenen und den bei einer Kontrolle ermittelten Flächen unabhängig (Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I-4559, Randnr. 62).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-63/00

    Schilling und Nehring

    Auszug aus EuGH, 28.11.2002 - C-417/00
    Ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft setzt in einem solchen Kontext voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-63/00, Schilling und Nehring, Slg. 2002, I-4483, Randnrn.
  • OVG Niedersachsen, 22.11.2010 - 10 ME 148/10

    Mit "Kartoffeln zur Herstellung von Stärke" bebaute Fläche als tatsächlich mit

    Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem setzt daher voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - C-63/00 [Schilling und Nehring] -, Slg. 2002, I-4483, Rn. 33 f.; Urteil vom 28. November 2002 - C-417/00 [Agrargenossenschaft Pretzsch] -, Slg. 2002, I-11053, Rn. 45; vom 4. Oktober 2007 - C-375/05 [Geuting] -, Slg. 2007, I-07983, Rn. 30).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rn. 37; vom 28. November 2002, a.a.O. -, Rn. 52).

    Im Rahmen des integrierten Systems obliegt es daher den Betriebsinhabern, Beihilfeanträge nur für Flächen zu stellen, welche die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe erfüllen, und die zuständigen Behörden über jede nach Antragstellung eintretende Änderung der Sachlage zu informieren (EuGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O., Rn. 52).

    In Anbetracht dessen ist im Rahmen von Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ein Vergleich zwischen den Angaben im Beihilfeantrag und dem Ergebnis der durchgeführten Kontrolle vorzunehmen, ohne dass es darauf ankommt, ob eine etwaige Differenz zwischen den Flächenangaben bereits bestand, als der Antrag gestellt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O., Rn. 48 zu Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92).

    Das Festhalten am ursprünglichen Beihilfeantrag trotz einer späteren Änderung der Umstände, die sich auf die Gewährung der Beihilfe auswirken können, stellt folglich für sich genommen eine Unregelmäßigkeit im Sinne der genannten Vorschrift dar (EuGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O., Rn. 51 zu Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92).

    Um den Zweck von Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 zu erreichen, Unregelmäßigkeiten wirksam zu vermeiden und zu ahnden, ist von unrichtigen Angaben nicht nur dann auszugehen, wenn die Angaben im Zeitpunkt des Beihilfeantrags falsch waren, sondern auch dann, wenn sie - wie hier - aufgrund einer Veränderung der ursprünglichen Situation nicht mehr mit der nach Einreichung des Antrags festgestellten Sachlage übereinstimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O., Rn. 50 zu Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3778/92).

    Andernfalls könnte ein Antragsteller versucht sein, einen Beihilfeantrag zu stellen, der alle nach dem integrierten System vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, und die Angaben in diesem Antrag nicht zu berichtigen, wenn sie nach der Antragstellung unzutreffend geworden sind, da gegen ihn keine Sanktion verhängt werden könnte (EuGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O., Rn. 54).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

    Eine solche Ermittlung sei gemäß dem damals geltenden Recht rechtlich nur im Rahmen einer Kontrolle vor Ort im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 28. November 2002, Agrargenossenschaft Pretzsch (C-417/00, Slg. 2002, I-11053, Randnr. 48), möglich gewesen.

    Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3887/92 und die sich aus dem Urteil Agrargenossenschaft Pretzsch ergebende Rechtsprechung falsch angewandt, als es davon ausging, dass die belgischen Behörden auf die durch das GIS im Stadium der Verwaltungskontrolle aufgedeckten Ungereimtheiten angemessen hätten reagieren müssen.

    Jedenfalls wird mit der Verordnung Nr. 3887/92 gemäß ihrem siebten und ihrem neunten Erwägungsgrund das Ziel verfolgt, die Einhaltung der Bestimmungen über Gemeinschaftsbeihilfen wirksam zu kontrollieren und Vorschriften zur Vermeidung und wirksamen Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Agrargenossenschaft Pretzsch, Randnr. 33).

    Zweitens sei das Gericht nicht auf das Vorbringen der belgischen Regierung eingegangen, dass die von der Kommission im Zusammenfassenden Bericht angeführten Verpflichtungen, nämlich bei Ungereimtheiten eine Kontrolle vor Ort durchzuführen oder die Flächen, für die eine Beihilfe gezahlt werde, zu verkleinern, mit den anwendbaren Vorschriften und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie aus dem Urteil Agrargenossenschaft Pretzsch folge, unvereinbar seien.

  • BVerwG, 01.10.2014 - 3 C 31.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Betriebsprämie; Rücknahme; Widerruf; Rückforderung;

    Im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (Integriertes System) obliegt es einem Antragsteller, Beihilfeanträge nur für Flächen zu stellen, die die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe erfüllen, und über jede nach Antragstellung eintretende Änderung der Sachlage zu informieren (EuGH, Urteil vom 28. November 2002 - Rs. C-417/00, Agrargenossenschaft Pretzsch - Slg. I-11070 Rn. 45 ff., 52).
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   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-417/00   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - C-417/00 (https://dejure.org/2002,25410)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Agrargenossenschaft Pretzsch

  • EU-Kommission PDF

    Agrargenossenschaft Pretzsch eG gegen Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Anhalt.

    Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Durchführungsbestimmungen - Beihilfen für Flächenstilllegung - Flächenstilllegungserklärung - Unterlassene ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-11053
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.10.1995 - C-104/94

    Cereol Italia / Azienda agricola Castello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-417/00
    28: - Vgl. hierzu Urteil National Farmers' Union u. a., Randnr. 54.29: - Vgl. analog dazu Urteil vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94 (Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 26).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-417/00
    Im Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95(17) hat der Gerichtshof entschieden, dass die mit der Verordnung Nr. 3887/92 eingeführten Verwaltungssanktionen durch die Änderungen gemäß den Verordnungen Nrn. 229/95 und 1648/95 in gewissem Umfang abgeschwächt worden seien.
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