Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 07.02.2002 - C-28/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1843
EuGH, 07.02.2002 - C-28/00 (https://dejure.org/2002,1843)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.2002 - C-28/00 (https://dejure.org/2002,1843)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - C-28/00 (https://dejure.org/2002,1843)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 94 Absätze 1 bis 3 - Altersversicherung - Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten

  • Europäischer Gerichtshof

    Kauer

  • EU-Kommission PDF

    Kauer

    EG-Vertrag, Artikel 8a, 48 und 52 [nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG]; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 94 Absatz 2
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Altersversicherung - Zu berücksichtigende Zeiten - Nationale Rechtsvorschriften, die Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten für die Erziehung von Kindern im Inland vorsehen - ...

  • EU-Kommission

    Kauer

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit über die Feststellung der bei der Berechnung einer Altersrente zu berücksichtigenden Versicherungszeiten; Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 94 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 94 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 94 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 118/97

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 94 Absätze 1 bis 3 - Altersversicherung - Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - DISKRIMINIERUNG DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE RECHT IM FALL VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGTEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN

  • europa-mobil.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Altersversicherung - Kauer

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Sind in anderem EU-Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten anzurechnen?

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) - Auslegung des Artikels 94 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-1343
  • DVBl 2002, 571 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
    Aus dem Urteil vom 23. November 2000 in der Rechtssache C-135/99 (Elsen, Slg. 2000, I-10409, Randnrn.

    Zweitens ist zum einen hervorzuheben, dass dann, wenn wie im Ausgangsverfahren die nationale Regelung für Erziehungszeiten gilt, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 in Österreich zurückgelegt worden sind, Ansprüche auf Altersrente, die nach dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union - und sei es auch auf der Grundlage von vor diesem Beitritt zurückgelegten Versicherungszeiten - begründet worden sind, von den österreichischen Behörden in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht festzustellen sind, und zwar insbesondere den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Elsen, Randnr. 33).

  • EuGH, 07.02.1990 - 324/88

    Vella u.a. / Alliance nationale des mutualités chrétiennes

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
    Diese Verweisung auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zeigt deutlich, dass die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, auf die Voraussetzungen verweist, die nach innerstaatlichen Recht erfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Zeit als den eigentlichen Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt werden kann (zur Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, ABl. 1958, Nr. 30, S. 561, vgl. Urteil vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 14/67, Welchner, Slg. 1967, 443, 452; zur Verordnung Nr. 1408/71 vgl. Urteil vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-324/88, Vella u. a., Slg. 1990, I-257).
  • EuGH, 10.07.1986 - 270/84

    Licata / ESC

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
    Somit gilt die neue Regelung zwar nur für die Zukunft, doch ist sie nach einem allgemein anerkannten Grundsatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (siehe in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1978 in der Rechtssache 96/77, Bauche und Delquignies, Slg. 1978, 383, Randnr. 48, vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 37, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 40/79, P./Kommission, Slg. 1981, 361, Randnr. 12, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84, Licata/Wirtschafts- und Sozialausschuss, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31).
  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
    Demnach wäre, wie der Generalanwalt in Nummer 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Klägerin, die zuletzt in Österreich beschäftigt war, nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der vor der Aufnahme von Buchstabe f durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 206, S. 2) anwendbaren Fassung während der Zeiten der Erziehung ihrer Kinder in Belgien, wo sie keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin oder als Selbstständige ausgeübt hat, weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen (vgl. Urteile vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 14, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-215/90, Twomey, Slg. 1992, I-1823, Randnr. 10).
  • EuGH, 29.01.1985 - 234/83

    Gesamthochschule Duisburg / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
    Dazu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit keine rückwirkende Anwendung einer Verordnung zulässt, unabhängig davon, ob sich eine solche Anwendung für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, es sei denn, dass es im Wortlaut oder in der Zweckrichtung einen hinreichend klaren Anhaltspunkt gibt, der die Annahme zulässt, dass die Verordnung nicht nur für die Zukunft gilt (Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 234/83, Gesamthochschule Duisburg, Slg. 1985, 327, Randnr. 20).
  • EuGH, 05.02.1981 - 40/79

    P. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
    Somit gilt die neue Regelung zwar nur für die Zukunft, doch ist sie nach einem allgemein anerkannten Grundsatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (siehe in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1978 in der Rechtssache 96/77, Bauche und Delquignies, Slg. 1978, 383, Randnr. 48, vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 37, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 40/79, P./Kommission, Slg. 1981, 361, Randnr. 12, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84, Licata/Wirtschafts- und Sozialausschuss, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31).
  • EuGH, 25.10.1978 - 125/77

    Koninklijke Scholten-Honig NV u.a. / Hoofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
    Somit gilt die neue Regelung zwar nur für die Zukunft, doch ist sie nach einem allgemein anerkannten Grundsatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (siehe in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1978 in der Rechtssache 96/77, Bauche und Delquignies, Slg. 1978, 383, Randnr. 48, vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 37, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 40/79, P./Kommission, Slg. 1981, 361, Randnr. 12, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84, Licata/Wirtschafts- und Sozialausschuss, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31).
  • EuGH, 05.12.1967 - 14/67

    Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz / Welchner

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
    Diese Verweisung auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zeigt deutlich, dass die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, auf die Voraussetzungen verweist, die nach innerstaatlichen Recht erfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Zeit als den eigentlichen Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt werden kann (zur Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, ABl. 1958, Nr. 30, S. 561, vgl. Urteil vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 14/67, Welchner, Slg. 1967, 443, 452; zur Verordnung Nr. 1408/71 vgl. Urteil vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-324/88, Vella u. a., Slg. 1990, I-257).
  • EuGH, 15.02.1978 - 96/77

    Bauche

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
    Somit gilt die neue Regelung zwar nur für die Zukunft, doch ist sie nach einem allgemein anerkannten Grundsatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (siehe in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1978 in der Rechtssache 96/77, Bauche und Delquignies, Slg. 1978, 383, Randnr. 48, vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 37, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 40/79, P./Kommission, Slg. 1981, 361, Randnr. 12, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84, Licata/Wirtschafts- und Sozialausschuss, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31).
  • EuGH, 17.09.1997 - C-322/95

    Iurlaro

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
    25 bis 28, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-322/95, Iurlaro, Slg. 1997, I-4881, Randnr. 28).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

  • EuGH, 10.03.1992 - C-215/90

    Chief Adjudication Officer / Twomey

  • EuGH, 19.07.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG)

    Zur Stützung ihrer Klage berief sie sich auf die Urteile vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, Slg. 2000, I-10409), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, Slg. 2002, I-1343), und trug vor, dass sie damals nicht vollständig von Deutschland nach Belgien verzogen sei.

    Daher wäre, selbst wenn das Bestehen von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f, der durch die Verordnung Nr. 2195/91 - also nachdem Frau Reichel-Albert die Zeiten für die Erziehung ihrer Kinder in Belgien zurückgelegt hatte - in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt worden ist, zu berücksichtigen sein sollte, diese Bestimmung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens für eine Berücksichtigung von Erziehungszeiten im Rahmen der Altersversicherung dennoch nicht relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil Kauer, Randnr. 31).

    25 bis 28, und Kauer, Randnr. 32).

  • EuGH, 07.07.2022 - C-576/20

    In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der

    Es ist jedoch festzustellen, dass wie die Kommission geltend gemacht hat die in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene Regelung, wonach auf die betreffende Person die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar sind, der gemäß Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 zuständig war, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit nach diesen Rechtsvorschriften begann, in diesem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, eine Kodifizierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellt, die aus den Urteilen vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82), hervorgegangen ist.

    Wie nämlich im Wesentlichen aus den Rn. 25 bis 28 des Urteils vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und den Rn. 31 bis 33 des Urteils vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82), hervorgeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein solcher enger oder hinreichender Zusammenhang festgestellt werden konnte, weil diese Personen, die ausschließlich im zur Zahlung ihrer Altersrente verpflichteten Mitgliedstaat gearbeitet hatten, eine Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausübten, als das Kind geboren wurde, und dass folglich die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer solchen Rente anwendbar waren.

  • LSG Bayern, 10.05.2006 - L 1 R 4120/04

    Zahlung einer höheren monatlichen Regelaltersrente wegen zurückgelegter Zeiten

    Sie hat hierzu auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Februar 2002, Az.: C-28/00 (Slg. 2002 I-01343) und des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Februar 2003, Az.: B 10 EG 4/02 R, verwiesen.

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des EuGH vom 7. Februar 2002, Az.: C-28/00, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

    Aus den Urteilen des EuGH vom 23. November 2000, Az.: C-135/99, und 7. Februar 2002, Az.: C-28/00, ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht, dass bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates die Erziehung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat stets einer Erziehung des Kindes im erstgenannten Mitgliedstaat gleichzusetzen ist.

    In der Sache C-28/00 (L. K.) hat der EuGH auf eine Vorlage aus Österreich festgestellt, es sei mit europäischem Recht unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat bei der Altersversicherung die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, von der zweifachen Voraussetzung abhängig mache, dass diese Zeiten nach dem Inkrafttreten der Verordnung 1408/71 zurückgelegt wurden und der Antragsteller für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder entsprechende Leistungen nach dem Recht dieses Staates habe oder gehabt habe, während dieselbe Zeit, wäre sie im Inland zurückgelegt worden, ohne zeitliche Begrenzung oder sonstige Voraussetzung berücksichtigt werde.

    Die Verordnung knüpft zwar tatbestandlich an bereits abgeschlossene Sachverhalte an, ihr kommt aber auch nach Ansicht des EuGH (vgl. Urteil vom 7. Februar 2002, Az.: C-28/00 Rdnr. 20 m.w.N.) keine rechtsgestaltende zeitliche Rückwirkung zu (vgl. Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 1408/71, wonach diese Verordnung keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem 1. Oktober 1972 - ihrem Inkrafttreten - oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder in einem Teil davon begründet).

    Zwar hat der EuGH in der Rechtssache C-28/00 (Rdnr. 31 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtssache C-135/99 ausgeführt, im dortigen Fall würde auch Art. 13 Buchstabe f der Verordnung 1408/71 einer Gleichstellung der im anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten mit inländischen Kinderziehungszeiten nicht entgegenstehen.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

    Zunächst ist festzustellen, dass sich Personen in der Situation von Frau Habelt und Frau Möser nach Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 darauf berufen können, dass für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung - im vorliegenden Fall ab dem 1. Februar 1988 - sämtliche Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt werden, die nach deutschem Recht vor Anwendung dieser Verordnung zurückgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. Februar 2002, Kauer, C-28/00, Slg. 2002, I-1343, Randnrn.
  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 22/10 R

    Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - Erziehung im Ausland -

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH habe der Beschäftigungsstaat nach Art. 13 Abs. 2 Buchst a Verordnung - VO - (EWG) Nr. 1408/71 auch solche Kindererziehungszeiten anzurechnen, die eine Person im Wohnortstaat zurücklege, wenn eine "hinreichende Verbindung" zum Beschäftigungsstaat hergestellt werden könne (EuGH Urteil vom 7.2.2002 - C-28/00 - Juris, unter Hinweis auf das Urteil vom 23.11.2000 - C-135/99 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 14) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - L 2 R 966/13

    Fehlt es an Beschäftigungszeiten zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung

    Diese liege nach dem Urteil des EuGH vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache Kauer (Aktenzeichen C - 28/00, dort Rn. 44) vor, weil sie in Deutschland gewohnt habe, bevor sie als Familienangehörige des Ehemannes (eines Wanderarbeiters) nach Großbritannien gezogen sei.

    In allen drei entschiedenen Fällen (Elsen C - 135/99, Kauer C - 28/00, Reichel-Albert C -522/10) hatte der EuGH zu befinden, ob das Recht des Beschäftigungsstaats oder des Wohnortstaats Anwendung findet.

    Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 23. November 2000 in dem Verfahren C-135/99 (Elsen), vom 7. Februar 2002 in dem Verfahren C-28/00 (Kauer) oder vom 19. Juli 2012 in dem Verfahren C-522/10 (Reichel-Albert).

    Hieraus schloss der EuGH, dass, wenn eine Person, die ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat, davon auszugehen ist, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind, eine hinreichende Verbindung besteht (Urteil vom 19. Juli 2012 C-522/10 Reichel-Albert Rn. 35 unter Verweis auf die Urteile Elsen C-135/99 vom 23. November 2000, Rn. 25-28 und Kauer C-28/00 vom 7. Februar 2002, Rn. 32).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2017 - L 2 R 640/13

    Anrechnung einer Erziehung des Kindes im Ausland als Kindererziehungszeit

    Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass - worauf das Sozialgericht im Hinblick auf das Verfahren C-135/99 (Elsen) bereits hingewiesen hatte - vorliegend auch aus den anderen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Februar 2002 in dem Verfahren C-28/00 (Kauer) oder vom 19. Juli 2012 in dem Verfahren C-522/10 (Reichel-Albert) nichts anderes folgt, denn die vom EuGH entschiedenen Verfahren unterscheiden sich von dem vorliegenden.

    Während in dem Verfahren Elsen (C-135/99) die dortige Klägerin zur Zeit der Geburt des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war und als Grenzgängerin lediglich in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, haben die (zwischenzeitlich) in einem anderen Mitgliedstaat lebenden und dort ihre Kinder erziehenden Klägerinnen des Verfahrens Reichel-Albert (C-522/10) sowie des Verfahrens Kauer (C-28/00) Beiträge zur deutschen Rentenversicherung sowohl vor als auch nach der Geburt gezahlt.

    Hieraus schloss der EuGH, dass, wenn eine Person, die ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat, davon auszugehen ist, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind, eine hinreichende Verbindung besteht (Urteil vom 19. Juli 2012 C-522/10 Reichel-Albert Rn. 35 unter Verweis auf die Urteile Elsen C-135/99 vom 23. November 2000, Rn. 25-28 und Kauer C-28/00 vom 7. Februar 2002, Rn. 32).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - L 11 R 1644/10
    Dies habe der EuGH in der Rechtssache K. (Urteil vom 07.02.2002, C-28/00) bestätigt.

    Aus der Rechtsprechung des EuGH (C-135/99 und C-28/00) ergebe sich nicht, dass bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) die Erziehung in einem anderen Mitgliedstaat stets einer Erziehung im erstgenannten Mitgliedstaat gleichzustellen sei.

    Abschließend weist der Senat darauf hin, dass sich auch aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 23.11.2000, C-135/99 und Urteil vom 07.02.2002, C-28/00) nichts anderes ergibt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-396/05

    Habelt - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendungsbereich - Altersrenten -

    33 - Urteil vom 23. November 2000, Elsen angeführt in Fn. 32, Randnr. 33); ähnlich Urteile vom 28. April 1998, Decker (C-120/95, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 23), und Kohll (C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 19), vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C-85/96, Slg. 1998, I-2708, Randnr. 33), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, Slg. 2002, I-1343, Randnr. 45).

    49 - Siehe Urteil Kauer, in Fn. 33 angeführt, Randnr. 3.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 - L 22 R 788/14

    Gesetzliche Rentenversicherung: Feststellung des Versicherungsverlaufs und

    Gibt es zu dem Mitgliedstaat, in dem die Geburt erfolgt, wegen einer fehlenden Berufstätigkeit aber keine sozialrechtliche Anknüpfung, bleibt der bisherige Mitgliedstaat zuständig (so schon EuGH, Urteil vom 07. Februar 2002 - C-28/00 , Rdnr. 32, zitiert nach juris).

    Gibt es zu dem Mitgliedstaat, zu dem eine hinreichende Verbindung (so begrifflich im Urteil des EuGH vom 07. Februar 2002 - C-28/00 formuliert) hergestellt werden kann, wie dies bei einer Berufstätigkeit der Fall ist, so ist dieser Mitgliedstaat zuständig, wenn die Geburt in einem Mitgliedstaat ohne eine solche Verbindung erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. November 2000 - C-135/99 , Rdnrn. 28 und 36, zitiert nach juris).

  • LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14

    Zur Vormerkung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen

  • SG Würzburg, 29.10.2010 - S 2 R 85/09

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union -

  • EuGH, 06.07.2006 - C-154/05

    Kersbergen-Lap und Dams-Schipper - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer -

  • EuGH, 18.04.2002 - C-290/00

    Duchon

  • BSG, 11.04.2018 - B 5 R 12/17 BH

    Höhere Regelaltersrente und Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2005 - L 4 RA 74/01

    Rentenversicherung

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05

    Gemeinschaftsrechtliche Abgrenzung von Abfallverwertung und -behandlung sowie

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19

    Vormerkung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - L 16 R 259/16

    Gesetzliche Rentenversicherung: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19

    Kommission/ European Food u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-399/09

    Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit -Verordnung Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21

    Deutsche Rentenversicherung Bund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-256/15

    Nemec - Unionsrecht - Zeitlicher Anwendungsbereich - Richtlinie 2000/35 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06

    Jonkman - Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-373/02

    Öztürk

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • BSG, 08.09.2023 - B 5 R 25/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13

    Balazs - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Leistungen bei Alter -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2014 - C-103/13

    Somova - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Unterbrechung der

  • SG Darmstadt, 19.05.2014 - S 6 R 352/08
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20

    Pensionsversicherungsanstalt (Périodes d'éducation d'enfants à l'étranger) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-347/00

    Barreira Pérez

  • EuG, 15.04.2008 - T-348/04

    SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-465/14

    Wieland und Rothwangl - Soziale Sicherheit - Art. 18 AEUV und 45 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-453/14

    Knauer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 07.10.2015 - T-49/14

    Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks / Kommission - Geschützte

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2008 - L 3 R 1363/05

    Kindererziehungszeit; Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung; gewöhnlicher

  • SG Osnabrück, 16.02.2007 - S 11 R 485/05
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2001 - C-28/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10751
Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2001 - C-28/00 (https://dejure.org/2001,10751)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.09.2001 - C-28/00 (https://dejure.org/2001,10751)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. September 2001 - C-28/00 (https://dejure.org/2001,10751)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-1343
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 14.04.1970 - 68/69

    Bundesknappschaft / Brock

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2001 - C-28/00
    24: - Siehe Urteile in den Rechtssachen 44/65 (Singer, Slg. 1965, 1268, 1276) und 68/69 (Brock, Slg. 1970, 171, Randnrn. 7 bis 9).

    41: - Vgl. die ähnliche Auslegung von Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3/58 im Urteil Brock (Randnrn. 6 bis 9, zitiert in Fußnote 24).

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2001 - C-28/00
    28: - Siehe insbesondere die Urteile in den Rechtssachen 1/73 (Westzucker, Slg. 1973, 723, Randnrn. 6 bis 10), 96/77 (Bauche, Slg. 1978, 383, Randnrn. 54 bis 58) und 278/84 (Deutschland/Kommission, Slg. 1986, 1, Randnrn. 34 bis 37).
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2001 - C-28/00
    9: - Rechtssache 443/93, Slg. 1995, I-4033.10: - Urteil vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98.11: - Vgl. insbesondere die Urteile in den Rechtssachen 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4), C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, Slg. I-2691, Randnr. 36), C-275/96 (Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 21) und zuletzt in C-262/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 85 f.).
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