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   EuGH, 04.06.2002 - C-483/99   

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https://dejure.org/2002,517
EuGH, 04.06.2002 - C-483/99 (https://dejure.org/2002,517)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2002 - C-483/99 (https://dejure.org/2002,517)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - C-483/99 (https://dejure.org/2002,517)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Rechte, die mit der von der Französischen Republik gehaltenen Sonderaktie der Société nationale Elf-Aquitaine verbunden sind

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Artikel 56 EG und 295 EG
    1. Freier Kapitalverkehr Beschränkungen Beeinträchtigungen durch Vorrechte, die sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltung privatisierter Unternehmen vorbehalten Rechtfertigung Eigentumsordnung Kein Rechtfertigungsgrund

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43 (ex 52), 56 Abs. 1 (ex 73b), 226
    Unzulässigkeit staatlicher Sonderaktien (golden shares) (Elf Aquitaine)

  • Wolters Kluwer

    Beteiligung im Sinne einer Direktinvestition; Schaffung einer vom Staat geschaffenen Sonderaktie der Société nationale Elf-Aquitaine; Erwerb von an der Börse gehandelten Wertpapieren durch Gebietsfremde

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Weitgehendes Aus für »Goldene Aktie«

  • Judicialis

    EGV Art. 52 a.F.; ; EGV Art. 43; ; EGV Art. 73b a.F.; ; EGV Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43, Art. 56; EG-Vertrag Art. 52, Art. 73b
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag [jetzt Artikel 56 EG] - Rechte, die mit der von der Französischen Republik gehaltenen Sonderaktie der Société nationale Elf-Aquitaine verbunden sind

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aktienrecht - "Goldene Aktien"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Frankreich

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 2.5.2001)

    EU-Gerichtshof verhandelt über "goldene Aktien" // Kommission kritisiert Einschränkung des Kapitalverkehrs

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 bis 48 und 56 EG - Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine (Dekret 93-1298)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-4781
  • NJW 2002, 2305
  • ZIP 2002, 1085
  • EuZW 2002, 433
  • WM 2002, 1393
  • DVBl 2002, 966
  • BB 2002, 1284
  • BB 2002, 641
  • DB 2002, 1257
  • NZG 2002, 628
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-483/99
    Ferner ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne auch Urteil Sanz de Lera u. a., Randnr. 23, und Urteil vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-54/99, Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 18).

    So kann die öffentliche Sicherheit nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. u. a. Urteil Église de scientologie, Randnr. 17).

    Bei einer derartigen Unbestimmtheit ist für den Einzelnen der Umfang seiner Rechte und Pflichten aus Artikel 73b EG-Vertrag nicht erkennbar, so dass eine solche Regelung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt (vgl. Urteil Église de scientologie, Randnrn.

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-483/99
    Sie ist daher geeignet, den freien Kapitalverkehr illusorisch zu machen (vgl. hierzu Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 25, und vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 44).

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Konle, Randnr. 38) hervorgeht, führt dieser Artikel nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist.

    23 bis 28, und Konle, Randnr. 44, sowie Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 35).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-483/99
    Sie ist daher geeignet, den freien Kapitalverkehr illusorisch zu machen (vgl. hierzu Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 25, und vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 44).

    Ferner ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne auch Urteil Sanz de Lera u. a., Randnr. 23, und Urteil vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-54/99, Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 18).

    Zu einem System vorheriger behördlicher Genehmigungen, wie es Gegenstand des Hauptvorwurfs unter Buchstabe a der Anträge der Kommission ist, der sich auf Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets Nr. 93-1298 bezieht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen muss, d. h., dass das gleiche Ziel nicht durch weniger restriktive Maßnahmen, namentlich durch ein System nachträglicher Anmeldungen, erreicht werden kann (in diesem Sinne auch Urteile Sanz de Lera u. a., Randnrn.

  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-483/99
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83 (Campus Oil u. a., Slg. 1984, 2727, Randnr. 34) die Sicherheit der Versorgung mit Erdölprodukten im Krisenfall unter den Begriff der inneren Sicherheit subsumiert.

    Wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat, gehört zu den Gründen der öffentlichen Sicherheit, aus denen eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sein kann, das Ziel, jederzeit eine Mindestversorgung mit Erdölprodukten sicherzustellen (Urteil Campus Oil u. a., Randnrn. 34 und 35).

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-483/99
    23 bis 28, und Konle, Randnr. 44, sowie Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 35).
  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-483/99
    Der EG-Vertrag enthält zwar keine Definition der Begriffe des Kapital- und des Zahlungsverkehrs, doch hat die Richtlinie 88/361 zusammen mit der Nomenklatur in ihrem Anhang unstreitig Hinweischarakter für die Definition des Begriffes des Kapitalverkehrs (vgl. Urteil vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97, Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnrn.
  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Bei einer derartigen Unbestimmtheit ist für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer der Umfang ihrer Rechte und Pflichten aus Art. 56 AEUV nicht erkennbar, so dass das betreffende System gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt (vgl. entsprechend Urteile Église de scientologie, C-54/99, EU:C:2000:124, Rn. 22, Kommission/Frankreich, C-483/99, EU:C:2002:327, Rn. 50, und Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 43).
  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, sie teile die Erwägungen, die der Gerichtshof im Rahmen von Urteilen angestellt habe, die in ähnlichen Rechtssachen nach der Klageerhebung ergangen seien, und zwar der Urteile vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-367/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731), C-483/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781) und C-503/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 47, Kommission/Frankreich, Randnr. 43, und Kommission/Belgien, Randnr. 43), sind die Bedenken nicht von der Hand zu weisen, die es je nach den Umständen rechtfertigen können, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluss auf ursprünglich öffentliche und später privatisierte Unternehmen behalten, wenn diese Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von strategischer Bedeutung erbringen.

    Dieser Artikel führt nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 44, und Kommission/Belgien, Randnr. 44).

    Ferner ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, und Kommission/Belgien, Randnr. 45).

    23 bis 28, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 35, sowie Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 50, und Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

    Ein solches System muss auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind, und jedem, der von einer derartigen einschränkenden Maßnahme betroffen ist, muss der Rechtsweg offen stehen (Urteile Analir u. a., Randnr. 38, Kommission/Portugal, Randnr. 50, und Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

    In Bezug auf die drei anderen, in den Bereichen Erdöl, Telekommunikation und Elektrizität tätigen Unternehmen lässt sich nicht leugnen, dass das Ziel, im Krisenfall die Versorgung mit solchen Produkten oder die Erbringung solcher Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen kann (vgl. zu vergleichbaren Umständen Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 47, und Kommission/Belgien, Randnr. 46) und somit gegebenenfalls eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann.

    So kann die öffentliche Sicherheit nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. u. a. Urteile Église de scientologie, Randnr. 17, Kommission/Frankreich, Randnr. 48, und Kommission/Belgien, Randnr. 47).

    Bei einer derartigen Unbestimmtheit ist für den Einzelnen der Umfang seiner Rechte und Pflichten aus Artikel 56 EG nicht erkennbar, so dass eine solche Regelung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).
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