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   EuG, 05.12.2002 - T-91/01   

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https://dejure.org/2002,13839
EuG, 05.12.2002 - T-91/01 (https://dejure.org/2002,13839)
EuG, Entscheidung vom 05.12.2002 - T-91/01 (https://dejure.org/2002,13839)
EuG, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - T-91/01 (https://dejure.org/2002,13839)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Bildmarke, die das Wortzeichen BioID enthält - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof

    BioID / HABM (BioID)

  • EU-Kommission PDF

    BioID AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
    1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Prüfung im Fall einer zusammengesetzten Marke - Erforderliche Prüfung jedes Bestandteils unabhängig von seinem relativen Gewicht

  • EU-Kommission

    BioID AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Gemeinschaftsmarke - Bildmarke, die das Wortzeichen BioID enthält - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Ablehnung der Eintragung des Wortzeichens BioID als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 9, 38 und 42 ; Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke; Unterscheidungskraft des Zeichens (R) ; Unabhängigkeit der Anwendung der ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 538/1999/2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) vom 20. Februar 2001, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wort- und Bildmarke "BioID" ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, II-5159
  • GRUR Int. 2003, 548
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 05.12.2002 - T-91/01
    Dieser Schluss kann nur durch konkrete Anhaltspunkte - wie insbesondere die Art und Weise, in der die verschiedenen Bestandteile miteinander kombiniert sind - entkräftet werden, die darauf hinweisen, dass die komplexe Marke in ihrer Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer Bestandteile (in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 31. Januar 2002 in der Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederland und PTT Nederland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 65).
  • EuG, 07.06.2001 - T-359/99

    DKV / OHMI (EuroHealth)

    Auszug aus EuG, 05.12.2002 - T-91/01
    Daher ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, die sich auf diese Kategorien von Waren und Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit bezieht, zu bestätigen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 33).
  • EuG, 31.01.2001 - T-24/00

    Sunrider / HABM (VITALITE)

    Auszug aus EuG, 05.12.2002 - T-91/01
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Zeichen nämlich schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtsache T-24/00, Sunrider/HABM [VITALITE], Slg. 2001, II-449, Randnr. 28).
  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

    Auszug aus EuG, 05.12.2002 - T-91/01
    Sie bezieht sich insoweit auf die Randnummern 39 und 40 des Urteils des Gerichts vom 5. April 2001 in der Rechtssache T-87/00 (Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], Slg. 2001, II-1259).
  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

    Auszug aus EuG, 05.12.2002 - T-91/01
    Solche Marken ermöglichen es den maßgeblichen Verkehrskreisen im Übrigen nicht, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-79/00, Rewe Zentral AG/HABM [LITE], Slg. 2002, II-705, Randnr. 26).
  • EuG, 05.12.2000 - T-32/00

    Messe München / HABM (electronica)

    Auszug aus EuG, 05.12.2002 - T-91/01
    Nach der Rechtsprechung ist die Gemeinschaftsregelung für Marken indessen ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtsache T-32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die BioID AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-91/01 (BioID/HABM [BioID], Slg. 2002, II-5159, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Februar 2001 (Sache R 538/1999-2, im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Zurückweisung der Anmeldung einer komplexen Marke, die das Wortelement BioID enthält, abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-91/01 (BioID/HABM [BioID], Slg. 2002, II-5159) wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes Eintragungshindernis

    In diesem Verfahren geht es um das Rechtsmittel der BioID AG(2) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-91/01(3), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)(4) vom 20. Februar 2001 (Sache R 538/1999-2)(5) über die Ablehnung der Eintragung der nachstehend abgebildeten Bildmarke als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat.

    das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-91/01 (BioID/HABM) aufzuheben;.

    3 - BioID/HABM, Slg. 2002, II-5159, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • EuG, 03.12.2003 - T-16/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES

    Soweit sich die Klägerin auf die Eintragung des Wortzeichens TDI als nationale Marke in mehreren Mitgliedstaaten beruft, ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System bildet, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften und Zielsetzungen besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47, und vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-91/01, BioID/HABM [BioID], Slg. 2002, II-5159, Randnr. 45).
  • EuG, 25.03.2014 - T-539/11

    Deutsche Bank / HABM (Leistung aus Leidenschaft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Nach ständiger Rechtsprechung bildet nämlich die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften und Zielsetzungen besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Rn. 47, und vom 5. Dezember 2002, BioID AG/HABM [BioID], T-91/01, Slg. 2002, II-5159, Rn. 45).
  • EuG, 23.10.2007 - T-405/04

    BORCO-Marken-Import Matthiesen / HABM (Caipi) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Zweitens sei daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System bilde, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften und Zielsetzungen bestehe und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig sei (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47, und vom 5. Dezember 2002, BioID AG/HABM [BioID], T-91/01, Slg. 2002, II-5159, Randnr. 45).
  • BPatG, 30.07.2008 - 26 W (pat) 61/07
    Es handelt sich hierbei nämlich um die schlagwortartige Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe, deren beschreibender Aussagegehalt insgesamt ohne weiteres Nachdenken für den unbefangenen Durchschnittsverbraucher hervortritt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 - Postkantoor; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 94 m. w. N.), Ein merklicher relevanter Unterschied zwischen der Neubildung und der Summe der Bestandteile ist nicht erkennbar; er würde sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzen, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich erscheinen lassen (vgl. auch EuGH GRUR Int. 2003, 548 - BioID).
  • EuG, 19.01.2005 - T-387/03

    Proteome / HABM (BIOKNOWLEDGE)

    33 Das Gericht hat im Übrigen bereits hinsichtlich eines Begriffes mit dem Bestandteil "bio" erläutert, dass "das Wortzeichen BioID, das aus zum Wortschatz der Bezugssprache [d. h. der englischen Sprache] gehörenden Abkürzungen besteht, nicht von den lexikalischen Regeln dieser Sprache ab[weicht] und ... keine ungewöhnliche Struktur [hat]" (Urteil vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-91/01, BioID/HABM [BioID], Slg. 2002, II-5159, Randnr. 28).
  • BPatG, 05.08.2009 - 28 W (pat) 103/08

    ID

    Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Buchstabenfolge "ID" um die lexikalisch nachweisbare Abkürzung für "Identifikation" handelt, die dem inländischen Publikum mit diesem Bedeutungsgehalt allgemein bekannt ist (vgl. hierzu Handbuch der Abkürzungen, 1996, Band 6 - "ID"; in diesem Sinne auch bereits EuG GRUR Int 2003, 548, Rdn. 28 - BioID).
  • BPatG, 07.10.2003 - 24 W (pat) 7/03
    Dies gilt erst recht im Verhältnis zu Eintragungen von Gemeinschaftsmarken, da nach der Rechtsprechung des EuG die Gemeinschaftsregelung für Marken eine autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl EuG GRUR Int 2003, 548, 551 (45) "BioID AG ./. HABM").
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