Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 30.09.2003 - C-167/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3
EuGH, 30.09.2003 - C-167/01 (https://dejure.org/2003,3)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2003 - C-167/01 (https://dejure.org/2003,3)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2003 - C-167/01 (https://dejure.org/2003,3)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat gegründet worden ist und ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt - Anwendung des dem Schutz der Interessen Dritter dienenden Gesellschaftsrechts des Mitgliedstaats der Niederlassung

  • Europäischer Gerichtshof

    Inspire Art

  • EU-Kommission PDF

    Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam gegen Inspire Art Ltd.

    Artikel 10 EG
    1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verpflichtung zur Ahndung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht - Umfang

  • EU-Kommission

    Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam gegen Inspire Art Ltd

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43, 46, 48
    Sitzstaat kann in anderen EU-Staaten gegründete Gesellschaften nicht den inländischen Vorschriften über Mindestkapital und Geschäftsführerhaftung unterwerfen (Inspire Art)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 46 EG) und materiellrechtliche Sondervorschriften für "Schein-Auslandsgesellschaften"

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen der bestehenden Verpflichtung einer niederländischen Zweigniederlassung englischen Rechts, ihre Eintragung im niederländischen Handelsregister mit dem Zusatz "formal ausländische Gesellschaft" versehen zu lassen und diese ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Inspire Art oder »freie Fahrt« für ausländische Unternehmen: Nationale Sonderregeln (hier: Mindestkapital und Geschäftsführerhaftung) verstoßen gegen die Niederlassungsfreiheit

  • opinioiuris.de

    Inspire Art

  • Judicialis

    EGV Art. 43; ; EGV Art. 44 Abs. 2 Buchst. g; ; EGV Art. 46; ; EGV Art. 48; ; Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, di... e in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen Art. 2 Abs. 2; ; WFBV (Gesetz über formal ausländische Gesellschaften) (Niederlande)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rechtswahlfreiheit im Gesellschaftsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat gegründet worden ist und ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt - Anwendung des dem Schutz der Interessen Dritter dienenden Gesellschaftsrechts des Mitgliedstaats der Niederlassung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Errichtung einer Zweigniederlassung in den Niederlanden durch eine englische Briefkastengesellschaft: Erfordernis der Eintragung in das niederländische Handelsregister mit dem Zusatz ?formal ausländische Gesellschaft? als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EGV Art. 43, 46, 48; RL 89/666 EWG (Zweigniederlassungsrichtlinie)
    Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit bei Verpflichtung einer EU-Zweigniederlassung, die strengeren Vorschriften des Niederlassungsstaates über das Mindestkapital und die Haftung der Geschäftsführer zu beachten ("Inspire Art")

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Inspire Art

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ausländische Gesellschaften auch im Inland

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Sitzverlegung ausländischer Gesellschaften nach Deutschland

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ausländische Gesellschaften auch im Inland

  • 123recht.net (Pressebericht, 1.10.2003)

    Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten sichern // Niederlassung unter ausländischer Rechtsform

Besprechungen u.ä. (8)

  • lutzabel.com PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Ausländische Briefkastenfirmen sind uneingeschränkt anzuerkennen (Bernhard Noreisch, LL.M.)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinschaftswidrigkeit mitgliedstaatlicher Bestimmungen betreffend formal ausländische Kapitalgesellschaften; "Inspire Art Ltd"

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften in Europa

  • schanze.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Entscheidung für Pluralität: Kollisionsrecht und Gesellschaftsrecht nach der EuGH-Entscheidung "Inspire Art" (Prof. Dr. Erich Schanze, Andreas Jüttner)

  • dr-hoek.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wie verlege ich den Sitz einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Ausland? (RA Dr. Götz-Sebastian Hök)

  • uni-halle.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Umzug einer GmbH in Europa - Betrachtungen im Lichte der Rechtsprechung des EuGH sowie der aktuellen Gesetzgebung (Katharina Winzer)

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Niederlassungsfreiheit: Wegzug und Zuzug von Gesellschaftern in der EU (Nina Bergmann; ZeuS 2012, 233-257)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Freie Bahn für ausländische Unternehmen! (IBR 2003, 640)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Amsterdam - Auslegung der Artikel 43, 46 und 48 EG im Hinblick auf eine nationale Rechtsvorschrift ("Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen"), nach der "formell ausländische Gesellschaften" bestimmten nationalen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-10155
  • NJW 2003, 3331
  • ZIP 2003, 1885
  • MDR 2003, 1303 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 208 (Ls.)
  • DNotZ 2004, 55
  • EuZW 2003, 687
  • NZI 2003, 676
  • WM 2003, 2042
  • DVBl 2004, 178
  • BB 2003, 2195
  • BB 2003, 957
  • DB 2003, 2219
  • NZG 2003, 1064
 
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Wird zitiert von ... (207)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
    Die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) seien deshalb im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur Vorschriften beträfen, die die Eintragung ausländischer Gesellschaften regelten, nicht aber das Recht der Mitgliedstaaten berührten, Voraussetzungen für die Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten aufzustellen.

    Schließlich tragen die niederländische, die deutsche und die italienische Regierung vor, dass der Gerichtshof anerkannt habe, dass ein Mitgliedstaat berechtigt sei, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollten, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entzögen und sich missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsrecht berufen könnten (Urteil Centros, Randnr. 24, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Das Urteil Centros könne im vorliegenden Fall uneingeschränkt herangezogen werden.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit ohne Bedeutung ist, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 17).

    Die Gründe, aus denen eine Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat errichtet wird, sind nämlich, sieht man vom Fall des Betruges ab, für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit irrelevant (Urteil Centros, Randnr. 18).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, keinen Missbrauch darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder ausschließlich in diesem zweiten Staat ausübt (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 18).

    Hieraus folgt, dass diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Zweigniederlassung auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, Segers, Randnr. 13, und Centros, Randnr. 20).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Centros entschieden hat (Randnr. 18), ist die Frage der Anwendung dieser Artikel eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entziehen.

    Was den Rechtsmissbrauch angehe, ergebe sich aus dem Urteil Centros, dass ein derartiger Missbrauch nicht bereits darin liegen könne, dass eine Gesellschaft im Gründungsstaat keine Tätigkeit entfalte.

    Im Urteil Centros sei anerkannt worden, dass ein Mitgliedstaat die Niederlassungsfreiheit einschränken könne, wenn er sich auf die Beachtung von Vorschriften über die Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten berufe.

    Der Gerichtshof habe im Urteil Centros entschieden, dass die Ausnutzung der günstigeren Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats für sich allein keinen Missbrauch darstelle, sondern dass damit gerade die Niederlassungsfreiheit ausgeübt werde.

    Die Inspire Art, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission tragen ferner vor, dass der Gerichtshof im Urteil Centros entschieden habe, dass der Schutz der Gläubiger grundsätzlich nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikels 46 EG falle.

    So könnte man z. B., wie der Gerichtshof im Urteil Centros anerkannt habe, für Gläubiger gesetzlich die Möglichkeit schaffen, die notwendigen Garantien von diesen ausländischen Niederlassungen zu erhalten, wenn sie sich durch das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats nicht für ausreichend geschützt hielten.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, gerechtfertigt, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. die Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Centros, Randnr. 34).

    Zweitens ist bezüglich der Bekämpfung der missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (Urteil Centros, Randnr. 24 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall wurde aber mit der Gründung der Inspire Art nach dem Gesellschaftsrecht eines Mitgliedstaats, nämlich des Vereinigten Königreichs, zwar u. a. der Zweck verfolgt, der Anwendung des als strenger angesehenen niederländischen Gesellschaftsrechts zu entgehen, doch ist es gerade Ziel der Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden (Urteil Centros, Randnr. 26).

    Darüber hinaus belegt nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 29) der Umstand, dass eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine Tätigkeit entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, noch kein missbräuchliches und betrügerisches Verhalten, das es dem letzteren Mitgliedstaat erlauben würde, auf die betreffende Gesellschaft die Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anzuwenden.

  • EuGH, 10.07.1986 - 79/85

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
    Die genannten Regierungen machen geltend, dass nach den Urteilen vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 (Segers, Slg. 1986, 2375, Randnr. 16) und Centros (Randnr. 29) der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat gegründet worden sei, ihre gesamte Tätigkeit aber durch eine in einem anderen Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassung ausübe, nicht genüge, um den Beteiligten unter Berufung auf einen Missbrauch, eine Täuschung und/oder eine nicht hinnehmbare Umgehung der nationalen Gesetze das Recht auf freie Niederlassung abzusprechen.

    Unter Berufung auf die Urteile Segers und Centros führen sie aus, dass sich eine Gesellschaft auch dann auf die Niederlassungsfreiheit berufen könne, wenn sie in einem Mitgliedstaat nur gegründet worden sei, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem sie hauptsächlich oder sogar ausschließlich geschäftlich tätig werde, niederlassen zu können.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit ohne Bedeutung ist, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 17).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, keinen Missbrauch darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder ausschließlich in diesem zweiten Staat ausübt (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 18).

    Hieraus folgt, dass diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Zweigniederlassung auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, Segers, Randnr. 13, und Centros, Randnr. 20).

    Darüber hinaus belegt nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 29) der Umstand, dass eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine Tätigkeit entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, noch kein missbräuchliches und betrügerisches Verhalten, das es dem letzteren Mitgliedstaat erlauben würde, auf die betreffende Gesellschaft die Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anzuwenden.

  • EuGH, 16.07.1992 - C-343/90

    Lourenço Dias / Director da Alfândega do Porto

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten (vgl. zu dieser Frage insbesondere Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 14).

    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens verfügt und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, am besten in der Lage, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile Lourenço Dias, Randnr. 15, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18).

    Betrifft daher die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile Lourenço Dias, Randnr. 16, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und Canal Satélite Digital, Randnr. 18).

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt auch, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. insbesondere Urteile Foglia, Randnrn. 18 und 20, Lourenço Dias, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 60, und vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99, Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 26).

    Stellt sich heraus, dass die vorgelegte Frage für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich ist, so muss der Gerichtshof feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann (Urteil Lourenço Dias, Randnr. 20).

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
    Die Handelskammer sowie die niederländische, die deutsche und die österreichische Regierung machen geltend, dass die WFBV nach internationalem Privatrecht anwendbar sei, und verweisen auf das Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail and General Trust, Slg. 1988, 5483) und die einschlägige Rechtsprechung.

    Schließlich ist das aus dem Urteil Daily Mail and General Trust hergeleitete Vorbringen zu prüfen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht bestimmen könnten, da die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit nicht zu einer Harmonisierung des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten geführt hätten.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Daily Mail and General Trust anders als das Ausgangsverfahren die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden war, in dem Fall betrifft, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unter Wahrung der ihr in ihrem Gründungsstaat zuerkannten Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen will.

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
    Der Gerichtshof hat jedoch ebenfalls in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass es ihm erforderlichenfalls obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (Urteile vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, und Canal Satélite Digital, Randnr. 19).

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt auch, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. insbesondere Urteile Foglia, Randnrn. 18 und 20, Lourenço Dias, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 60, und vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99, Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof kann außerdem eine zweckdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur vornehmen, wenn das vorlegende Gericht die Gründe darlegt, aus denen es der Auffassung ist, dass eine Beantwortung seiner Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil Foglia, Randnr. 17).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens verfügt und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, am besten in der Lage, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile Lourenço Dias, Randnr. 15, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18).

    Betrifft daher die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile Lourenço Dias, Randnr. 16, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und Canal Satélite Digital, Randnr. 18).

    Der Gerichtshof hat jedoch ebenfalls in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass es ihm erforderlichenfalls obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (Urteile vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, und Canal Satélite Digital, Randnr. 19).

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
    Hieraus folgt, dass diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Zweigniederlassung auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, Segers, Randnr. 13, und Centros, Randnr. 20).

    Die Mitgliedstaaten verfügten in Ermangelung gemeinschaftlicher Harmonisierungsmaßnahmen bei der Festsetzung der Sanktionen für die Nichtbeachtung ihrer nationalen Vorschriften über ein weites Ermessen (Urteil vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 33).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
    Betrifft daher die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile Lourenço Dias, Randnr. 16, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und Canal Satélite Digital, Randnr. 18).

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt auch, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. insbesondere Urteile Foglia, Randnrn. 18 und 20, Lourenço Dias, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 60, und vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99, Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 26).

  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
    Die Mitgliedstaaten verfügten in Ermangelung gemeinschaftlicher Harmonisierungsmaßnahmen bei der Festsetzung der Sanktionen für die Nichtbeachtung ihrer nationalen Vorschriften über ein weites Ermessen (Urteil vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 33).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
    Im Ausgangsverfahren fragt das vorliegende Gericht den Gerichtshof danach, ob auf eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, die Rechtsvorschriften des Staates anwendbar sind, in dem sie sich tatsächlich betätigt (in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 62).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

  • EuGH, 27.02.1997 - C-177/95

    Ebony Maritime und Loten Navigation

  • EuGH, 10.07.1990 - 326/88

    Strafverfahren gegen Hansen

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

  • EuGH, 26.10.1995 - C-36/94

    Siesse / Director da Alfândega de Alcântara

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Kriterien zu beurteilen, ob die nach nationalem Recht vorgesehene Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen anhand der nationalen Schutzstandards im Sinne von Randnr. 29 des vorliegenden Urteils zu prüfen ist, was das Gericht unter Umständen zu dem Ergebnis führen kann, dass diese Kumulierung gegen diese Standards verstößt, sofern die verbleibenden Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind (vgl. u. a. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 24, vom 10. Juli 1990, Hansen, C-326/88, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, vom 15. Januar 2004, Penycoed, C-230/01, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36, und vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565 Randnr. 65).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    34 Im Rahmen dieses Vorlageverfahrens besitzt das vorlegende Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts verfügt, die besten Voraussetzungen, um unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Rechtssache die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 23, vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-146/93, McLachlan, Slg. 1994, I-3229, Randnr. 20, vom 9. Februar 1995 in der Rechtssache C-412/93, Leclerc-Siplec, Slg. 1995, I-179, Randnr. 10, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 43).

    35 Betreffen daher die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 20, Leclerc-Siplec, Randnr. 11, vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 10, und Inspire Art, Randnr. 44).

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt auch, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteile vom 3. Februar 1983 in der Rechtssache 149/82, Robards, Slg. 1983, 171, Randnr. 19, Meilicke, Randnr. 25, und Inspire Art, Randnr. 45).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Damit ähnelt der Fall, um den es in der Rechtssache SEVIC Systems ging, anderen Urteilen des Gerichtshofs zugrunde liegenden Fällen (vgl. Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Urteil Überseering, Urteil vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, Slg. 2003, I-10155).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-167/01   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.01.2003 - C-167/01 (https://dejure.org/2003,7291)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - C-167/01 (https://dejure.org/2003,7291)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Inspire Art

  • EU-Kommission PDF

    Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam gegen Inspire Art Ltd.

  • EU-Kommission

    Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam gegen Inspire Art Ltd

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • ibr-online

    Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Der Import EU-ausländischer Gesellschaftsformen ist nicht mehr aufzuhalten! (IBR 2003, 331)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-10155
  • DB 2003, 377
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-167/01
    Sie hält die Rechtsprechung im Urteil Centros daher für problematisch, nach der es ausreiche, dass eine Gesellschaft nach den Regeln eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet sei, hingegen die Ausübung einer Geschäftstätigkeit in diesem Staat nicht erforderlich sei.

    Im Urteil Centros sei das Bedürfnis des Geschäftsverkehrs nach derartigen Informationen ausdrücklich anerkannt worden.(22).

    1: Originalsprache: Deutsch 2: - Wet van 17 december 1997, houdende regels met betrekking tot naar buitenlands recht opgerichte, rechtspersoonlijkheid bezittende kapitaalvennootschappen die hun werkzaamheid geheel of nagenoeg geheel in Nederland verrichten en geen werkelijke band hebben met de staat naar welks recht zij zijn opgericht (Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen), Staatsblad 1997, 697.3: - Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459, insbes.

    L 294, S. 1.58: - Vgl. den vierten Erwägungsgrund der Zweiten Richtlinie und den dreizehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2157/2001.59: - Schlussanträge vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-212/97 (Slg. 1999, I-1461, Nr. 21).

    62: - Vgl. die entsprechenden Ausführungen im Urteil Centros (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 36).

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-167/01
    Sie wurde übrigens auch in den Urteilen Daily Mail(25) und Überseering(26) nicht in Frage gestellt.

    Gegen die hier angeführte Rechtsprechung wird geltend gemacht, der Gerichtshof habe im Urteil Daily Mail die Unterschiedlichkeit der international-privatrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten über die Bestimmung des auf eine Gesellschaft anzuwendenden Rechts anerkannt.

    Im Urteil Daily Mail hat der Gerichtshof in der Tat ausgeführt, dass der Vertrag "... die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmäßigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme [betrachtet], die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen".(37) Im Urteil in der Rechtssache Überseering hat er jedoch ausdrücklich festgestellt, dass diese Passage des Urteils in der Rechtssache Daily Mail den Mitgliedstaaten nicht das Recht einräumt, die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit von der Beachtung ihres nationalen Gesellschaftsrechts abhängig zu machen.(38) Genau das ist aber die Wirkung der WFBV.

    Auch die Berufung auf das Urteil Daily Mail und die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihr Internationales Privatrecht zu regeln, sprechen daher nicht gegen die hier vertretene Lösung.

    L 395, S.40.8: - Staatsblad 1997, 699.9: - Zitiert in Fußnote 6.10: - Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail, Slg. 1988, 5483).

  • EuGH, 10.07.1986 - 79/85

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-167/01
    Bevor die einzelnen Argumente erörtert werden, sind zunächst zwei Feststellungen zu treffen, die den Anwendungsbereich der Vorschriften der Niederlassungsfreiheit betreffen und die sich auf die Urteile Segers und Centros stützen.

    Die in den Urteilen Segers und Centros entwickelte Bestimmung des Anwendungsbereichs der Artikel 43 EG und 48 EG mag für den einen oder anderen unbefriedigend sein, da damit möglicherweise für wichtig und richtig erachtete nationale Bestimmungen unanwendbar werden.

    4: - Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 (Segers, Slg. 1986, 2375, insbes. Randnr. 16).

  • OLG Zweibrücken, 26.03.2003 - 3 W 21/03

    Handelsregisterrecht: Eintragung der Zweigniederlassung einer im EU-Ausland

    Auch für den hier zu entscheidenden Fall der Eintragung einer Zweigniederlassung kann im Ergebnis nichts anderes gelten (vgl. insoweit EuGH Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 30. Januar 2003 in der Rechtssache C-167/01, "Inspire Art Ltd.", dort insbesondere Rdnrn. 76, 99, 103, abgedruckt in DB 2003, 377 ff).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    34 - Schlussanträge vom 30. Januar 2003 in der Rechtssache C-167/01 (Kamer van Koophandel/Inspire Art, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 97 bis 100).
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