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   EuGH, 20.11.2003 - C-307/01   

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EuGH, 20.11.2003 - C-307/01 (https://dejure.org/2003,928)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2003 - C-307/01 (https://dejure.org/2003,928)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2003 - C-307/01 (https://dejure.org/2003,928)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • Europäischer Gerichtshof

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

  • EU-Kommission PDF

    Peter d'Ambrumenil und Dispute Resolution Services Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise.

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe - Umfang - (Richtlinie 77/388 des Rates, ...

  • EU-Kommission

    Peter d'Ambrumenil und Dispute Resolution Services Ltd gegen Commissioners of Customs & Exci

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit über die mehrwertsteuerliche Behandlung verschiedener Dienstleistungen; Anforderungen an Dienstleistungen für ihre Qualifizierung als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - e... inheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 4; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; ; Value Added Tax Act 1994 (Mehrwertsteuergesetz 1994) (Großbritannien) Punkt 1 Buchst. a der Gruppe 7 im Anhang 9; ; Value Added Tax Act 1994 (Mehrwertsteuergesetz 1994) (Großbritannien) Section 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Befreiung von Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Behandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Urteile - Liste der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen für Ärzte erweitert

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Befreiung von der Mehrwertsteuer: Therapeutisches Ziel muss im Mittelpunkt stehen.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c
    Arztberuf; Gutachten; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal (London) - Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-13989
  • BB 2004, 312
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-307/01
    Auch habe der Gerichtshof im Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249) dem therapeutischen Zweck, zu dem die streitigen Leistungen von den Laboratorien erbracht würden, entscheidende Bedeutung beigemessen.

    Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten verhindern sollen (Urteile CPP, Randnr. 15, und Kommission/Frankreich, Randnr. 21).

    Wenn die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" dieser Rechtsprechung zufolge auch einen therapeutischen Zweck haben müssen, folgt daraus doch nicht zwangsläufig, dass dieser Begriff eine besonders enge Auslegung verlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

    Selbst wenn sich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie gemein ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und Kügler, Randnr. 29).

  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-307/01
    Das ergebe sich klar aus den Urteilen vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817) und D.

    Im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich habe der Gerichtshof ausgeführt, dass der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie verwendete Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" eine andere Bedeutung habe und enger sei als der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b verwendete Begriff "ärztliche Heilbehandlung".

    So habe die Rechtssache, die zum Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich geführt habe, nicht Leistungen, sondern die Frage betroffen, ob die Steuerbefreiungsregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie die Lieferung von Gegenständen erfasse.

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-307/01
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (siehe insbesondere Urteile SDC, Randnr. 20, und vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 28).

    Selbst wenn sich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie gemein ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und Kügler, Randnr. 29).

  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-307/01
    Auch wenn nämlich andere von Ärzten erbrachte Leistungen gleichfalls dem Gemeinwohl dienen können, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes doch hervor, dass durch Artikel 13 Teil A der Sechsten Richtlinie nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden, sondern nur diejenigen, die dort einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (Urteile vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97, Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18, und D., Randnr. 20).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-307/01
    Der Gerichtshof habe es in der Vergangenheit abgelehnt, Beschränkungen betreffend die Identität des Erbringers oder Empfängers einer steuerbefreiten Leistung einzuführen, wenn die einschlägigen Befreiungsbestimmungen solche Beschränkungen nicht vorsähen (Urteile vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-281/91, Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf, Slg. 1993, I-5405, Randnr. 13, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 32).
  • EuGH, 24.05.1988 - 122/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-307/01
    Das Urteil vom 24. Mai 1988 in der Rechtssache 122/87 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 2685), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass von Tierärzten vorgenommene Behandlungen nicht unter die Steuerbefreiungsregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie fielen, äußere sich nicht zum Anwendungsbereich dieses Artikels in Bezug auf die menschliche Gesundheit.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-307/01
    In dem Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 18) habe der Gerichtshof festgestellt, dass die Auslegung der in der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffe im Licht ihrer Bedeutung in anderen Gemeinschaftsrichtlinien erfolgen könne.
  • EuGH, 16.09.1997 - C-145/96

    von Hoffmann

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-307/01
    Im Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-145/96 (von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857) betreffend die Besteuerung von Leistungen eines Schiedsrichters mit der Mehrwertsteuer würden völlig andere Fragen als in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfen.
  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-307/01
    Im Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-384/98 (D., Slg. 2000, I-6795) hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, sondern in der auf biologische Untersuchungen gestützten Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.
  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-307/01
    In der vorliegenden Rechtssache stellten sich die gleichen Fragen wie in der Rechtssache C-212/01 (Unterpertinger).
  • EuGH, 27.10.1993 - C-281/91

    Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf / Staatssecretaris van Financiën

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 11/17

    Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes

    a) Wird eine Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt, so liegt keine Heilbehandlung im Sinne des Unionsrechts (EuGH-Urteile Unterpertinger vom 20. November 2003 - C-212/01, EU:C:2003:625, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 70, Rz 42 ff.; D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services vom 20. November 2003 - C-307/01, EU:C:2003:627, UR 2004, 75, Rz 61) und im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG vor (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 2007 - V B 98/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 217, 94, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2008, 35, unter II.2.b, Rz 15; BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 - V R 32/07, BFHE 222, 184, BStBl II 2009, 429, unter II.1.a, Rz 11, mit weiteren Nachweisen --m.w.N.--).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

    SCHLUSSANTRÄGE DER FRAU GENERALANWALT CHRISTINE STIX-HACKL vom 30. Januar 2003 (1) Verbundene Rechtssachen C-212/01 Margarete Unterpertinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck [Österreich]) und C-307/01 Dr. Peter d'Ambrumenil gegen Commissioners of Customs and Excise (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London Tribunal Centre [Vereinigtes Königreich]) "Mehrwertsteuer - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Steuerbefreiung - Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Fehlender therapeutischer Zweck der Behandlung - Ärztliche Leistungen mit gutachterlichem Charakter" I - Einleitung.

    In der Rechtssache C-307/01 geht es um eine Reihe von ärztlichen Tätigkeiten, die im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherern erbracht werden oder die die Erstellung medizinischer Bescheinigungen und Gutachten zum Gegenstand haben, mit denen die gesundheitliche Eignung oder das Vorliegen von Voraussetzungen für bestimmte Rechtsansprüche festgestellt werden sollen.

    Diese Bestimmung lautet auszugsweise: "Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: ... 19. Die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 i. d. F. BGBl. Nr. 872/1992 und des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteiles an den gemeinsamen Kosten fordern; ..." 2. In der Rechtssache C-307/01.

    Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht hat daher mit Beschluss vom 9. Mai 2001 dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EG vorgelegt: 1) Ist Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - dahin auszulegen, dass die dort normierte Umsatzsteuerbefreiung nicht Umsätze aus der Tätigkeit eines Arztes betrifft, die in der Feststellung der Invalidität oder Nichtinvalidität eines Pensionswerbers besteht? 2) Ist die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, C-384/98, vom 14.9.2000 dahin auszulegen, dass ärztliche Befundungen und darauf basierende gutachterliche Schlüsse zur Feststellung bzw. Nichtfeststellung von Invalidität oder Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht in den Anwendungsbereich der unter Punkt 1) genannten Bestimmung fallen, sei der als Sachverständige tätige Arzt von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt beauftragt oder nicht? B - In der Rechtssache C-307/01.

    B - In der Rechtssache C-307/01.

    Was somit den Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung betrifft, so müssen, wie die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-307/01 zu Recht festgestellt haben, nach dem Wortlaut des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin handeln und diese muss von einer Person erbracht werden, die die erforderlichen Befähigungsnachweise für einen ärztlichen oder arztähnlichen Beruf besitzt(20).

    Für die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie für das Vorlagegericht in der Rechtssache C-307/01(22) ist anscheinend entscheidend, dass die Vaterschaftsfeststellung in der Rechtssache D. anders als die vorliegend streitigen Tätigkeiten nichts mit der Feststellung der Gesundheit einer Person zu tun habe.

    Die in den Vorlagefragen der Rechtssachen C-212/01 und C-307/01 angeführten Tätigkeiten sind also darauf hin zu untersuchen, ob ihr Zweck oder ihr Charakter in einer Begutachtung oder Sachverständigenleistung besteht oder aber in einer ärztlichen Behandlung, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient.

    Bevor ich mich nun vor diesem Hintergrund den in den Vorlagefragen der Rechtssachen C-212/01 und C-307/01 beschriebenen Tätigkeiten im Einzelnen zuwende, möchte ich noch anmerken, dass ich, wie die Kommission, hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von ärztlichen Leistungen keine größeren Schwierigkeiten sehe, als dies sonst der Fall ist, wenn Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl für steuerpflichtige als auch für nicht steuerpflichtige Umsätze verwendet werden.

    Diese ärztliche Leistung dient somit hier keinem therapeutischen Ziel und fällt daher nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c. C - Zur Rechtssache C-307/01 1. Zu den Buchstaben a und b der Vorlagefrage.

    B - In der Rechtssache C-307/01 1. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass - ärztliche Untersuchungen von Personen und - Blutentnahmen oder Entnahmen anderer Körperproben zwecks Untersuchung auf Viren, Infektionen oder andere Krankheiten, die für oder im Auftrag eines Arbeitgebers oder Versicherungsunternehmens durchgeführt werden, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind, wenn sie nicht einem therapeutischen Ziel wie der medizinischen Betreuung der Personen durch Vorbeugung, Diagnose oder Therapie, sondern anderen Zwecken wie der gutachterlichen Erhebung von gesundheitsbezogenen Informationen für Arbeitgeber oder Versicherungsunternehmen dienen.

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Nach ständiger Rechtsprechung sollen zudem mit den in Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen von der Mehrwertsteuer befreit werden, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, Randnr. 17, vom 20. November 2003, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C-307/01, Slg. 2003, I-13989, Randnr. 54, vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, Randnr. 18).
  • BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch

    a) Der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" ist ein autonomer unionsrechtlicher Begriff (vgl. EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-212/01 --Unterpertinger--, Slg. 2003, I-13859, BFH/NV Beilage 2004, 111, Rz 35; vom 20. November 2003 C-307/01 --D' Ambrumenil--, Slg. 2003, I-13989, BFH/NV Beilage 2004, 115, Rz 53) und umfasst Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05 --L.u.P.--, Slg. 2006, I-5123, BFH/NV Beilage 2006, 442, Rz 27; BFH-Urteil vom 12. August 2004 V R 27/02, BFH/NV 2005, 583).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07

    Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen

    Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c) der 6. EGRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin gehend auszulegen, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen; befreit sind nur diejenigen Leistungen, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit ist; die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen (EuGH-Urteile vom 14. September 2000 - Rs. C-384/98 - in Slg. 2000, I-6795, UR 2000, 432; vom 6. November 2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie, UR 2003, 584 Randnr. 48; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70; vom 20. November 2003 Rs. C-307/01, Peter d'Ambrumenil, UR 2004, 75).

    - die Erstellung von ärztlichen Gutachten im Anschluss an solche Untersuchungen sowie die Erstellung von Gutachten auf der Grundlage von Arztberichten ohne Durchführung ärztlicher Untersuchungen (EuGH-Urteil in UR 2004, 75).

    48; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70; vom 20. November 2003 Rs. C-307/01, Peter d'Ambrumenil, UR 2004, 75; BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 27/03, BFHE 206, 471, BStBl II 2004, 862).

    Auch wenn der EuGH in seinen Urteilen vom 20.11.2003 Rs. C-307/01 und C-212/01 grundsätzlich bestätigt, dass die Steuerbefreiungen als Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Dienstleistungen gegen Entgelt der Mehrwertsteuer unterliegen, eng auszulegen sind, macht er in diesen Entscheidungen nachfolgend die Einschränkung, dass eine besonders enge Auslegung in der Weise, dass zwingend eine zu behandelnde Krankheit vorliegen muss, nicht geboten ist, sondern dass vielmehr auch vorbeugende Maßnahmen unter den Begriff der Heilbehandlung fallen.

    Der EuGH geht in Ziffer 58 des Urteils vom 20.11.2003 Rs. C-307/01 (Ambrumenil) davon aus, dass der Begriff der Heilbehandlung auch vorbeugende Maßnahmen umfasst.

    Dies folgt aus der Formulierung im ersten Leitsatz des Urteils C-307/01, wonach die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen nur dann gilt, wenn diese in erster Linie dem Schutz der Gesundheit dienen, sowie aus den Ausführungen unter Ziffer 60. wonach Schutz, Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Gesundheit das Hauptziel der Maßnahme sein müssen Liegt der Hauptzweck nicht im Schutz, der Wiederherstellung oder der Aufrechterhaltung der Gesundheit, dann ist die Leistung auch dann nicht steuerbefreit, wenn sie mittelbar zu diesen Zielen beiträgt, z.B. weil bei der Erstellung eines nicht begünstigten Gutachtens eine Diagnose gestellt oder berichtigt wird (EUGH a.a.O. Nr. 61).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Daraus folgt, dass ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, Slg. 2003, I-13859, Rn. 40 und 41, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C-307/01, Slg. 2003, I-13989, Rn. 58 und 59, und L.u.P., Rn. 29).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    25 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist es das gemeinsame Ziel der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie und in Buchstabe c desselben Absatzes vorgesehenen Steuerbefreiungen, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken (Urteile Dornier, Randnr. 43, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-307/01, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Slg. 2003, I-13989, Randnr. 58).

    40 und 41, sowie D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Randnrn.

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

    bb) Zu den "ärztlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden" (EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-212/01, Unterpertinger, Slg. 2003, I-13859 Rdnrn. 42 f.; vom 20. November 2003 C-307/01, Peter D'Ambrumenil, Slg. 2003, I-13989 Rdnrn. 60 f.; vom 10. Juni 2010 C-262/08, CopyGene, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 526 Rdnr. 30) gehören auch ärztliche Leistungen, die sich unmittelbar auf die Art und Weise der ärztlichen Tätigkeit in einer Arztpraxis, einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung beziehen und deren ordnungsgemäße Erbringung in infektionshygienischer Hinsicht sicherstellen sollen.

    Denn danach ist das für die Steuerfreiheit maßgebliche Erfordernis der therapeutischen Zweckbestimmtheit nicht "in einem besonders engen Sinne zu verstehen" (EuGH-Urteile vom 11. Januar 2001 C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249 Rdnr. 23, und Unterpertinger in Slg. 2003, I-13859 Rdnr. 40; Peter D'Ambrumenil in Slg. 2003, I-13989 Rdnr. 58; vom 8. Juni 2006 C-106/05, L.u.P., Slg. 2006, I-5123 Rdnr. 29; CopyGene in UR 2010, 526 Rdnr. 29; Verigen in UR 2011, 215 Rdnr. 24), sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteile Kommission/Frankreich in Slg. 2001, I-249 Rdnr. 23; L.u.P. in Slg. 2006, I-5123 Rdnr. 29; Verigen in UR 2011, 215 Rdnr. 27).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 6/07

    Ärztlich verordnetes Funktionstraining umsatzsteuerfrei

    Sie müssen einen therapeutischen Zweck haben (EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-307/01, Peter D'Ambrumenil, Slg. 2003, I-13989, BFH/NV Beilage 2004, 115 Randnr. 58; Solleveld u.a. in Slg. 2006, I-3617, BFH/NV Beilage 2006, 299 Randnr. 24, und LuP in Slg. 2006, I-5123, BFH/NV Beilage 2006, 442 Randnr. 29).

    Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden (EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-212/01, Unterpertinger, Slg. 2003, I-13859, BFH/NV Beilage, 2004, 111 Randnrn. 40 f.; Peter D'Ambrumenil in Slg. 2003, I-13989, BFH/NV Beilage 2004, 115 Randnrn. 58 f., und LuP in Slg. 2006, I-5123, BFH/NV Beilage 2006, 442 Randnr. 29).

    39 und 41; Peter D'Ambrumenil in Slg. 2003, I-13989, BFH/NV Beilage 2004, 115 Randnr. 57).

  • FG Berlin, 16.11.2004 - 5 K 5008/99

    Möglichkeit des Einzelnen zur Berufung auf eine inhaltlich hinreichend bestimmte

    Der Kläger verweist auf das EuGH -Urteil vom 20. November 2003 in der Rs. C-307/01 ("Peter d'Ambrumenil"), das Ausführungen zum Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin enthalte, die mit denen in der Rs. C-212/01 übereinstimmten.

    An dieser Rechtsauffassung werde auch nach Ergehen des EuGH -Urteils vom 20. November 2003 in der Rs. C-307/01 (in UR 2004, 75) festgehalten.

    Selbst wenn sich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der 6. EG-Richtlinie gemein ist ( EuGH -Urteile vom 20. November 2003, Rs. C-307/01 "Peter d'Ambrumenil", UR 2004, 75, und Rs. C-212/01 Unterpertinger, UR 2004, 70, mit jeweils weiteren Nachweisen).

    Wird eine ärztliche Leistung daher in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, sondern die Erstattung eines Gutachtens ist, das Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt, so findet die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie auf diese Leistung keine Anwendung ( EuGH Rs. C-307/01 in UR 2002, 75, und Rs. C-212/01 in UR 2004, 70).

    So hat der EuGH mit Urteil vom 20. November 2003 in der Rs. C-307/01 "Peter d'Ambrumenil" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von Arbeitgebern veranlassten regelmäßigen ärztlichen Kontrollen unter der Voraussetzung die Bedingungen für die Steuerbefreiung erfüllen, dass diese Kontrollen "in erster Linie der Krankheitsvorbeugung und -erkennung sowie der Beobachtung des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer dienen".

    Von der Steuerfreiheit auszunehmen sind allerdings die Umsätze des Klägers, die auf Einstellungsuntersuchungen zurückzuführen sind, da diese in erster Linie dem Arbeitgeber die Entscheidungsfindung über die Einstellung ermöglichen sollen (so EuGH -Urteil vom 20. November 2003 in der Rs. C-307/01 "Peter d'Ambrumenil", in UR 2004, 75).

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 19/15

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Hotline bei Gesundheitstelefon und

  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

  • BFH, 15.07.2004 - V R 27/03

    Schönheitsoperationen sind umsatzsteuerpflichtig

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 30/20

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des

  • BFH, 30.06.2005 - V R 1/02

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Supervisionsleistungen

  • BFH, 11.10.2017 - XI R 23/15

    Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

  • BFH, 13.11.2019 - XI B 119/18

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Überraschungsentscheidung

  • BFH, 13.07.2006 - V R 7/05

    Steuerbefreiung von betriebsärztlichen Leistungen - Anwendungsbereiche von § 4

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

  • BFH, 07.07.2005 - V R 23/04

    Ernährungsberatung umsatzsteuerfrei?

  • EuGH, 05.03.2020 - C-48/19

    X (Exonération de TVA pour des consultations téléphoniques) - Vorlage zur

  • FG Düsseldorf, 16.04.2021 - 1 K 2249/17

    Umsatzsteuer: Physiotherapeutische und allgemein der Gesundheitsförderung

  • BFH, 05.11.2014 - XI R 11/13

    Infektionshygienische Leistungen einer "Hygienefachkraft" als umsatzsteuerfreie

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 6/20

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung

  • BFH, 09.09.2015 - XI R 31/13

    Sog. "Tumormeldungen" eines Arztes für ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 10.03.2005 - V R 54/04

    Oecotrophologe als Heilberuf i.S. des § 4 Nr. 14 UStG

  • BFH, 26.09.2007 - V R 54/05

    Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft mit

  • BFH, 12.08.2004 - V R 18/02

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Fußreflexzonenmasseur - Ablehnung der

  • EuGH, 27.04.2006 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13

    Umsatzsteuer 2009 bis 2012

  • BFH, 31.07.2007 - V B 98/06

    Erstellung ärztlicher Rentengutachten nicht umsatzsteuerfrei

  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • BFH, 26.07.2017 - XI R 3/15

    Zur Steuerfreiheit heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen

  • BFH, 08.10.2008 - V R 32/07

    Gutachtertätigkeit einer Krankenschwester zur Feststellung der

  • BFH, 25.11.2004 - V R 44/02

    Steuerbefreiung von Umsätzen aus heilberuflicher Tätigkeit

  • BFH, 01.07.2010 - V B 62/09

    Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Umsätzen im Inland und im Unionsgebiet -

  • EuGH, 07.12.2006 - C-240/05

    Eurodental - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

  • FG Düsseldorf, 14.08.2015 - 1 K 1570/14

    Telefonische Beratungsleistungen - sog. "Gesundheitstelefon" nicht

  • BFH, 11.12.2014 - XI B 49/14

    Zur steuerfreien Heilbehandlungen eines Arztes bei Teilnahme an Studien von

  • BFH, 11.11.2004 - V R 34/02

    Umsatzsteuerbare Leistungen eines Heileurythmisten

  • FG Bremen, 14.11.2018 - 2 K 29/18

    Von Ärzten nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e.

  • FG Münster, 13.12.2011 - 15 K 4458/08

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Tätigkeit als Hygienefachkraft

  • FG Köln, 03.07.2017 - 9 K 1147/16

    Umsatzsteuer: Sind notärztliche Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen

  • BFH, 12.10.2004 - V R 54/03

    Steuerfreie Umsätze einer Dental-Hygienikerin

  • BFH, 27.02.2018 - XI B 97/17

    Verkehrspsychologische Behandlung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

  • EuGH, 24.11.2022 - C-458/21

    CIG Pannónia Életbiztosító

  • FG Hessen, 30.06.2006 - 6 K 1521/05

    Keine Umsatzsteuerbefreiung bei der Erstellung von Gutachten für die

  • FG Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 14 K 1338/15

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der von einer in der Schweiz

  • FG Brandenburg, 29.06.2006 - 1 K 1377/04

    Steuerfreiheit der Umsätze eines Arztes aus der Vermietung eines

  • FG Hessen, 12.06.2023 - 6 K 798/20

    Umsatzsteuer: Gutachtentätigkeit eines Arztes auf Veranlassung des Jobcenters

  • BFH, 12.08.2004 - V R 27/02

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG für Erzieherin und

  • FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10

    Umsatzsteuerbefreiung für Zahnaufhellung

  • FG Münster, 06.04.2017 - 5 K 3168/14

    Umsatzsteuer: Sind Prämien für Ärzte eines Versorgungsnetzes von der Umsatzsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07

    DER POSTDIENST DER BRITISCHEN ROYAL MAIL IST NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz

  • FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 16 K 331/09

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines als Hygieneberater tätigen Arztes;

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

  • FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20

    Umsatzsteuer: Vertretung beim ärztlichen Notfalldienst und Entnahme von

  • FG Niedersachsen, 02.02.2012 - 16 K 10148/07

    Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen bei medizinischer Indikation

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen im Inland

  • EuGH, 01.12.2005 - C-395/04

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-262/08

    CopyGene - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Mit der Krankenhausbehandlung und der

  • FG Köln, 28.02.2013 - 15 K 4521/07

    Frage der Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen im Bereich d. plastischen

  • FG Köln, 14.02.2008 - 3 K 3767/04

    Unterliegen von Umsätzen aus "Schönheitsoperationen" der Umsatzsteuer bei

  • FG München, 04.05.2006 - 14 K 5092/04

    Ärztliche Rentengutachten keine steuerfreien Leistungen gemäß § 4 Nr. 14 UStG

  • FG Münster, 04.07.2017 - 5 K 1188/15

    Umsatzsteuer: Provisionen für eine Kurberaterin für die Vermittlung von

  • FG Nürnberg, 11.12.2007 - II 163/05

    Bestehen einer Umsatzsteuerbefreiung i.S.d. § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG)

  • FG Köln, 26.05.2011 - 12 K 1316/10

    Narkoseleistung bei Schönheitsoperation und die Umsatzsteuer

  • FG Hessen, 16.11.2006 - 6 K 1378/06

    Medizinischer Eingriff zur Empfängnisverhütung als umsatzsteuerpflichtige

  • FG Baden-Württemberg, 11.05.2011 - 14 K 4038/08

    Umsatzsteuerbefreiung für Einzeltherapie und Paartherapie sowie

  • FG München, 17.02.2009 - 14 V 3741/08

    Steuerfreiheit der Umsätze aus der Durchführung von Seminaren für

  • FG Thüringen, 21.01.2014 - 4 K 409/12

    Umsatzsteuerpflicht der Umsätze einer radiologischen Gemeinschaftspraxis aus der

  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 14 K 797/12

    Steuerfreiheit der Umsätze aus Neurostructural Integration Technique-Behandlungen

  • VG Regensburg, 17.01.2011 - RN 8 K 10.2080

    Beihilfefähigkeit der auf laborärztliche Leistungen zu entrichtenden Umsatzsteuer

  • FG Düsseldorf, 11.03.2010 - 5 V 3486/09

    Aussetzung der Vollziehung der infolge einer Betriebsprüfung ergangenen

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