Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 21.01.2003 - C-318/00   

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https://dejure.org/2003,1677
EuGH, 21.01.2003 - C-318/00 (https://dejure.org/2003,1677)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2003 - C-318/00 (https://dejure.org/2003,1677)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - C-318/00 (https://dejure.org/2003,1677)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Werbung für alkoholische Getränke bei einer Sportveranstaltung, die in einem Mitgliedstaat stattfindet, nach dessen Rechtsvorschriften Fernsehwerbung für alkoholische Getränke zulässig ist, die aber in einen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins

  • EU-Kommission PDF

    Bacardi-Martini SAS und Cellier des Dauphins gegen Newcastle United Football Company Ltd.

    Artikel 234 EG
    Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Frage, deren Beantwortung es dem vorlegenden Gericht ermöglichen soll, Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hin zu beurteilen - ...

  • EU-Kommission

    Bacardi-Martini SAS und Cellier des Dauphins gegen Newcastle United Football Company Ltd

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 59 (nach Änderung jetzt EG Art. 49)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 49; EG-Vertrag Art. 59
    Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Werbung für alkoholische Getränke bei einer Sportveranstaltung, die in einem Mitgliedstaat stattfindet, nach dessen Rechtsvorschriften Fernsehwerbung für alkoholische Getränke zulässig ist, die aber in einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Werbung bei internationalen Sportereignissen umstritten

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Französische Regelung, durch die (a) die Werbung für Alkoholgetränke bei Sportereignissen in einem anderen Mitgliedstaat, die in Frankreich im Fernsehen übertragen werden, und (b) die Fernsehübertragung von in einem anderen Mitgliedstaat stattfindenden Sportereignissen, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-905
  • GRUR Int. 2003, 453
  • EuZW 2003, 382
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.01.2003 - C-318/00
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt, dass das vorlegende Gericht seinerseits die Aufgabe des Gerichtshofes beachtet, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteile Bosman, Randnr. 60, und Der Weduwe, Randnr. 32).

    So hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal Tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20).

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 21.01.2003 - C-318/00
    Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, seine Aufgabe nach dem EG-Vertrag zu erfüllen, ist es unerlässlich, dass die nationalen Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie eine Beantwortung ihrer Fragen für entscheidungserheblich halten, falls sich diese Gründe nicht eindeutig aus den Akten ergeben (Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia/Novello, Slg. 1981, 3045, Randnr. 17).

    Darüber hinaus ist der Gerichtshof zu besonderer Wachsamkeit aufgerufen, wenn ihm im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten eine Frage vorgelegt wird, deren Beantwortung es dem nationalen Gericht ermöglichen soll, Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hin zu beurteilen (Urteil Foglia/Novello, Randnr. 30).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 21.01.2003 - C-318/00
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil PreussenElektra, Randnr. 39).

  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

    Auszug aus EuGH, 21.01.2003 - C-318/00
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang geben muss, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

    Auszug aus EuGH, 21.01.2003 - C-318/00
    So hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal Tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus EuGH, 21.01.2003 - C-318/00
    So hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal Tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-153/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VORLAGEFRAGEN ZUR VEREINBARKEIT DER BELGISCHEN

    Auszug aus EuGH, 21.01.2003 - C-318/00
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 31, sowie vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 41).

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt, dass das vorlegende Gericht seinerseits die Aufgabe des Gerichtshofes beachtet, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteile Bosman, Randnr. 60, Der Weduwe, Randnr. 32, sowie Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42).

    So hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 43).

  • EuGH, 04.12.2003 - C-448/01

    EVN und Wienstrom

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, PreussenElektra, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 31, und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 40).

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt, dass das vorlegende Gericht seinerseits die Aufgabe des Gerichtshofes beachtet, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteile Der Weduwe, Randnr. 32, und Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 41).

    So befindet der Gerichtshof nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal Tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20, und Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42).

    Damit der Gerichtshof seine Aufgabe nach dem EG-Vertrag erfüllen kann, ist es folglich unerlässlich, dass die nationalen Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie eine Beantwortung ihrer Fragen für entscheidungserheblich halten, falls sich diese Gründe nicht eindeutig aus den Akten ergeben (vgl. u. a. Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 43).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Er hat daher entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. u. a. Urteile vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, C-318/00, Slg. 2003, I-905, Randnr. 43, sowie ABNA u. a., Randnr. 46).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-318/00   

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https://dejure.org/2002,23554
Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-318/00 (https://dejure.org/2002,23554)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.09.2002 - C-318/00 (https://dejure.org/2002,23554)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. September 2002 - C-318/00 (https://dejure.org/2002,23554)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,23554) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins

  • EU-Kommission PDF

    Bacardi-Martini SAS und Cellier des Dauphins gegen Newcastle United Football Company Ltd.

    Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Werbung für alkoholische Getränke bei einer Sportveranstaltung, die in einem Mitgliedstaat stattfindet, nach dessen Rechtsvorschriften Fernsehwerbung für alkoholische Getränke zulässig ist, die aber in einen ...

  • EU-Kommission

    Bacardi-Martini SAS und Cellier des Dauphins gegen Newcastle United Football Company Ltd.

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Vorerst keine Entscheidung über Alkoholwerbung im Sport // Europa-Gericht voraussichtlich nicht zuständig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-905
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-318/00
    8: - Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99 (Idéal Tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20).

    9: - Urteil Idéal Tourisme, Randnr. 20. Vgl. auch Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90 (Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnrn.

  • EuGH, 16.07.1992 - C-343/90

    Lourenço Dias / Director da Alfândega do Porto

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-318/00
    9: - Urteil Idéal Tourisme, Randnr. 20. Vgl. auch Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90 (Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnrn.

    10: - Urteil Dias, Randnr. 20.11: - Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 17).

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-318/00
    10: - Urteil Dias, Randnr. 20.11: - Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 17).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-318/00
    Vgl. im gleichen Sinn u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59 und vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-421/97 (Tarantik, Slg. 1999, I-3633, Randnr. 33).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-318/00
    17 und 18), Bosman (Randnr. 61), vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91 (Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 25) und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 (EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52).
  • EuGH, 15.06.1999 - C-421/97

    Tarantik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-318/00
    Vgl. im gleichen Sinn u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59 und vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-421/97 (Tarantik, Slg. 1999, I-3633, Randnr. 33).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-318/00
    17 und 18), Bosman (Randnr. 61), vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91 (Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 25) und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 (EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52).
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