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   EuG, 09.04.2003 - T-224/01   

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https://dejure.org/2003,5215
EuG, 09.04.2003 - T-224/01 (https://dejure.org/2003,5215)
EuG, Entscheidung vom 09.04.2003 - T-224/01 (https://dejure.org/2003,5215)
EuG, Entscheidung vom 09. April 2003 - T-224/01 (https://dejure.org/2003,5215)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Wortmarke TUFFTRIDE - Gemeinschaftsmarkenanmeldung des Wortzeichens NU-TRIDE - Verwechslungsgefahr - Gefahr einer gedanklichen Verbindung - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Durferrit / OHMI - Kolene (NU-TRIDE)

  • EU-Kommission PDF

    Durferrit GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b
    1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen Marke - Gefahr der Verwechslung mit ...

  • EU-Kommission

    Durferrit GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); Ältere Wortmarke "TUFFTRIDE"; Gemeinschaftsmarkenanmeldung des Wortzeichens NU-TRIDE; Gefahr einer gedanklichen Verbindung; Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. f; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, II-1589
  • GRUR Int. 2003, 829
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 09.04.2003 - T-224/01
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (Sabèl, Slg. 1997, I-6191) sei bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorriefen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen seien.

    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile Sabèl, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    (Urteile Sabèl, Randnr. 17, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19, und Marca Mode, Randnr. 40).

    Weiterhin ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken in Bild, Klang und Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Soweit die Klägerin zweitens mit der Gefahr einer gedanklichen Verbindung argumentiert, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Assoziationsgefahr nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes einen speziellen Fall der Verwechslungsgefahr darstellt (Urteile Sabèl, Randnrn.

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 09.04.2003 - T-224/01
    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr dann vorliegt, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil Canon, Randnr. 29, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile Sabèl, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    (Urteile Sabèl, Randnr. 17, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19, und Marca Mode, Randnr. 40).

    Weiterhin ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken in Bild, Klang und Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Für diese umfassende Beurteilung ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Verbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 09.04.2003 - T-224/01
    Zweitens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der im Wesentlichen den gleichen Regelungsgehalt hat wie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, für die Anwendung dieser Bestimmung der Beweis zu erbringen, dass eine Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 22).

    Nach dieser Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, darunter insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteil Canon, Randnr. 23).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr dann vorliegt, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil Canon, Randnr. 29, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile Sabèl, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    Es ist allerdings daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof in Randnummer 24 des Urteil Canon entschieden hat, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, insbesondere ihre Bekanntheit, zu berücksichtigen ist.

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus EuG, 09.04.2003 - T-224/01
    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile Sabèl, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    (Urteile Sabèl, Randnr. 17, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19, und Marca Mode, Randnr. 40).

    18 und 26, und Marca Mode, Randnr. 34).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

    Auszug aus EuG, 09.04.2003 - T-224/01
    Denn nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-375/97 (General Motors, Slg. 1999, I-5421) könne eine Marke nur dann als bekannt gelten, wenn sie einem bedeutenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine Marke nämlich nur dann als bekannt angesehen werden, wenn sie einem bedeutenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise im fraglichen Gebiet bekannt ist (Urteil General Motors, Randnrn.

  • EuGH, 30.11.1993 - C-317/91

    Deutsche Renault / AUDI

    Auszug aus EuG, 09.04.2003 - T-224/01
    In einem solchen Fall werden die maßgeblichen Verkehrskreise möglicherweise annehmen, dass die in Frage stehenden Marken demselben Inhaber gehören oder dass zumindest zwischen den betreffenden Unternehmen organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen wie etwa ein Lizenzabkommen bestehen (vgl. zum letztgenannten Aspekt Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-317/91, Deutsche Renault, Slg. 1993, I-6227, Randnr. 36 ff.).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 09.04.2003 - T-224/01
    Das Argument der Streithelferin beruht folglich auf einer unzutreffenden Prämisse und ist somit für den Vergleich der fraglichen Waren und Dienstleistungen als unbeachtlich zurückzuweisen (vgl. analog Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II-723, Randnr. 45).
  • EuG, 14.07.2005 - T-126/03

    Reckitt Benckiser (España) / OHMI - Aladin (ALADIN) - Gemeinschaftsmarke -

    96 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die fraglichen Waren einander teilweise ähnlich sind und dass die maßgebenden Verkehrskreise, die aus Gewerbetreibenden bestehen, die im Bereich der in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung bezeichneten Waren spezialisiert sind, bei der Entscheidung für diese Waren mit einem hohen Grad an Aufmerksamkeit vorgehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. April 2003 in der Rechtssache T-224/01, Durferrit/HABM - Kolene [NU-TRIDE], Slg. 2003, II-1589, Randnrn.
  • EuG, 12.12.2019 - T-683/18

    Ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, darf beim gegenwärtigen Stand des Rechts

    Als Fünftes und Letztes kommt es auf die Frage des tatsächlichen THC-Gehalts der von der Klägerin vermarkteten Produkte, wie das EUIPO geltend macht, nicht an, weil die Beurteilung, die die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang vorzunehmen hatte, vom Verhalten der Klägerin unabhängig sein und ausschließlich auf der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise beruhen musste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 2003, Durferrit/HABM - Kolene [NU-TRIDE], T-224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, und vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM - Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T-140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28).

    Soweit die Klägerin dem entgegenhält, dass die von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen nichts mit den als "Coffeeshop" bekannten Betrieben in Amsterdam zu tun hätten (Rn. 31 der Klageschrift) und dass sich die Art und Weise des Genusses der von ihr vertriebenen Waren von der von Betäubungsmitteln unterscheide, die üblicherweise geraucht würden (Rn. 53 der Klageschrift), ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dass sich diese auf Eigenschaften beziehen, die das als Marke angemeldete Zeichen selbst besitzt, und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen (Urteile vom 9. April 2003, NU-TRIDE, T-224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, vom 13. September 2005, 1NTERTOPS, T-140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28, und vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 40).

  • EuG, 16.12.2008 - T-225/06

    DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNGEN DES HABM ÜBER DIE EINTRAGUNG DES ZEICHENS

    Jedoch sind zum einen die absoluten Eintragungshindernisse im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nicht zu prüfen, und zum anderen gehört dieser Artikel nicht zu den Vorschriften, anhand deren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen ist (Urteil des Gerichts vom 9. April 2003, Durferrit/HABM - Kolene [NU-TRIDE], T-224/01, Slg. 2003, II-1589, Randnrn.
  • EuG, 15.03.2018 - T-1/17

    Die Marke "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen die öffentliche Ordnung

    Zudem geht aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) hervor, dass sich diese auf Eigenschaften beziehen, die die angemeldete Marke selbst besitzt, und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen (Urteile vom 9. April 2003, Durferrit/HABM - Kolene [NU-TRIDE], T-224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, und vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM - Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T-140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28).
  • BPatG, 11.11.2011 - 33 W (pat) 59/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "filterclean plus/FILTER Clean/FILTER Clean

    Dabei kann für die Kennzeichnungsschwäche bereits die Anlehnung an einen beschreibenden Begriff genügen (BGH GRUR 2003, 1040 (1043) - Kinder; im Ergebnis ebenso: EuG GRUR Int. 2003, 829 (Nr. 49, 61) - TUFFRIDE; EuG GRUR Int. 2005, 140 (Nr. 53, 59) - CHUFAFIT).

    Schutzunfähige Bestandteile taugen mangels herkunftsindividualisierenden Gehalts aber nicht als Serienstammbestandteil (EuG GRUR Int. 2003, 829 (Nr. 61) - TUFFRIDE, BGH GRUR 2003, 1040 (1043) - Kinder; Ströbele/Hacker, MarkenR, 9. Aufl., § 9 Rd. 387).

  • EuG, 16.05.2007 - T-158/05

    Trek Bicycle / OHMI - Audi (ALLTREK) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Denn in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 9. April 2003, Durferrit/HABM - Kolene (NU-TRIDE) (T-224/01, Slg. 2003, II-1589) hat das Gericht (in den Randnrn. 60 bis 62) festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Assoziationsgefahr einen speziellen Fall der Verwechslungsgefahr darstellt, und die Assoziationsgefahr im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geprüft.
  • EuG, 30.06.2004 - T-186/02

    BMI Bertollo / OHMI - Diesel (DIESELIT)

    Denn zum einen sind die absoluten Eintragungshindernisse im Sinne von Artikel 7 der Verordnung Nr. 40/94 im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nicht zu prüfen, und zum anderen gehört dieser Artikel nicht zu den Vorschriften, anhand deren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen ist (Urteil des Gerichts vom 9. April 2003 in der Rechtssache T-224/01, Durferrit/HABM - Kolene [NU-TRIDE], Slg. 2003, II-1589, Randnrn.
  • EuG, 14.12.2011 - T-504/09

    Völkl / OHMI - Marker Völkl (VÖLKL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Nach der Rechtsprechung bedeutet dieser Ausdruck, wenn er in einem Warenverzeichnis verwendet wird, dass lediglich Beispiele vorliegen (Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Scil proteins/HABM - Indena [affilene], T-87/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38, vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. April 2003, Durferrit/HABM - Kolene [NU-TRIDE], T-224/01, Slg. 2003, II-1589, Randnr. 41).
  • EuG, 06.07.2004 - T-117/02

    Grupo El Prado Cervera / OHMI - Héritiers Debuschewitz (CHUFAFIT) -

    59 Was schließlich die Bemerkungen der Klägerin zur Gefahr einer gedanklichen Verbindung zwischen den kollidierenden Zeichen wegen der Verwendung der gemeinsamen Vorsilbe "chuf" betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Assoziationsgefahr einen speziellen Fall der Verwechslungsgefahr darstellt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die fraglichen Marken zwar nicht so beschaffen sind, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie unmittelbar miteinander verwechseln werden, dass sie aber doch als zwei Marken desselben Inhabers wahrgenommen werden könnten (Urteil des Gerichts vom 9. April 2003 in der Rechtssache T-224/01, Durferrit/HABM - Kolene [NU-TRIDE], Slg. 2003, II-1589, Randnr. 60, und die angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-488/06

    L & D / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruch des Inhabers

    42 - Urteil des Gerichts vom 9. April 2003, Durferrit/HABM - Kolene (NU-TRIDE) (T-224/01, Slg. 2003, II-1589, Randnrn.
  • BPatG, 24.03.2004 - 25 W (pat) 104/02
  • BPatG, 27.11.2003 - 25 W (pat) 104/02
  • BPatG, 02.07.2013 - 33 W (pat) 30/11

    GIRODIAMANT/DIAMANT - Markenbeschwerdeverfahren - "GIRODIAMANT/DIAMANT" -

  • EuG, 18.10.2018 - T-533/17

    Next design+produktion/ EUIPO - Nanu-Nana Joachim Hoepp (nuuna) - Unionsmarke -

  • EuG, 20.04.2005 - T-211/03

    Faber Chimica / OHMI - Industrias Quimicas Naber (Faber) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 13.06.2012 - T-534/10

    Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias / OHMI - Garmo (HELLIM) -

  • EuG, 03.06.2009 - T-189/07

    Frosch Touristik / OHMI - DSR touristik (FLUGBÖRSE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 12.06.2007 - T-57/04

    Budejovický Budvar / OHMI - Anheuser-Busch (BUDWEISER) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 05.04.2006 - T-202/04

    Madaus / OHMI - Optima Healthcare (ECHINAID) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 26.01.2006 - T-79/96

    Camar / Rat und Kommission

  • EuG, 01.02.2018 - T-457/16

    Aldi Einkauf / EUIPO - Schwamm & Cie. (Le Coq de France) - Unionsmarke -

  • EuG, 30.09.2010 - T-270/09

    PVS / OHMI - MeDiTA Medizinische Kurierdienst (medidata) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 17.11.2005 - T-154/03

    Biofarma / OHMI - Bausch & Lomb Pharmaceuticals (ALREX) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 05.10.2005 - T-423/04

    Bunker & BKR / OHMI - Marine Stock (B.K.R.) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruch -

  • EuG, 08.10.2014 - T-342/12

    Fuchs / OHMI - Les Complices (Étoile dans un cercle)

  • EuG, 13.09.2005 - T-140/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSBILDMARKE "INTERTOPS" FÜR

  • BPatG, 14.09.2011 - 26 W (pat) 552/10

    Kriterien zur Begründung einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "O2Kids"

  • BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "iMOVE/IMOVIE" - zur Kennzeichnungskraft - Identität

  • EuG, 13.06.2012 - T-535/10

    Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias / OHMI - Garmo (GAZI Hellim) -

  • EuG, 19.11.2008 - T-315/06

    Ercros / OHMI - Degussa (TAI CROS) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11

    Markenbeschwerdeverfahren "Pro.50.Plus/50 PLUS" - keine Verwechslungsgefahr

  • EuG, 22.06.2010 - T-255/08

    Montero Padilla / OHMI - Padilla Requena (JOSE PADILLA) - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 14.09.2011 - 26 W (pat) 112/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Beluga Travel/BELUGA (Gemeinschaftsmarke)" - zur

  • EuG, 18.10.2007 - T-28/05

    Ekabe International / OHMI - Ebro Puleva (OMEGA3) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 18.04.2012 - T-323/10

    Chabou / OHMI - Chalou (CHABOU) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 23.10.2012 - T-323/10

    Chabou / OHMI - Chalou (CHABOU) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 24.09.2007 - T-225/01

    Gobierno Foral de Navarra / Kommission

  • BPatG, 08.07.2004 - 25 W (pat) 45/03
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