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   EuG, 09.07.2003 - T-224/00   

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https://dejure.org/2003,655
EuG, 09.07.2003 - T-224/00 (https://dejure.org/2003,655)
EuG, Entscheidung vom 09.07.2003 - T-224/00 (https://dejure.org/2003,655)
EuG, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - T-224/00 (https://dejure.org/2003,655)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Umsatz - Erschwerende Umstände - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Archer Daniels Midland Company und Archer Daniels Midland Ingredients Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1
    1. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe

  • EU-Kommission

    Archer Daniels Midland Company und Archer Daniels Midland Ingredients Ltd gegen Kommission der Europ

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln durch die Beteiligung an einem Kartell auf dem Lysinmarkt; Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen; Berechnung von Geldbußen; Verfälschung des rechtlichen Rahmens durch die Änderung der früheren Verwaltungspraxis der Kommission; ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 EG und 82 EG Art. 15; ; EG Art. 81 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung, hilfsweise Herabsetzung der den Klägerinnen durch die Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 über ein Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren) aufgelegten Geldbuße

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, II-2597
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (75)

  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission vorab den Gesamtbetrag der Geldbußen bestimmen und diesen dann auf die einzelnen Unternehmen entsprechend ihrem jeweiligen durchschnittlichen Marktanteil und unter Berücksichtigung der im Einzelfall vielleicht gegebenen mildernden oder erschwerenden Umstände aufteilen kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Boehringer/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 55, und vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.

    Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72 (Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1281) ergebe, sei die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittlandes verhängten Sanktion verpflichtet, wenn sich die gegen das klagende Unternehmen von der Kommission einerseits und von diesen Behörden andererseits erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen beziehen.

    Genau dies sei hier der Fall, da anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972 ergangen sei, das von den amerikanischen und den kanadischen Behörden geahndete Kartell nach seinem Zweck, seiner Ausdehnung und seiner Dauer dasselbe sei wie das von der Kommission geahndete; zudem habe sich diese auf von den amerikanischen Behörden gesammelte Beweise gestützt.

    Nach dem Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972 komme es nämlich hierbei allein auf die Identität des beanstandeten Verhaltens an.

    Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert ist, um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission, 154, 178, und Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972, Randnr. 3; Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 96, bestätigt insoweit durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59).

    Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen, handelt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 11, und Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972, Randnr. 3; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 191, und in der Rechtssache T-149/89, Sotralentz/Kommission, Slg. 1995, II-1127, Randnr. 29).

    Das Gericht kann auch dem Vorbringen der Klägerinnen nicht folgen, dass die Kommission durch ihre Weigerung, von der in der Entscheidung festgesetzten Geldbuße den Betrag der gegen die ADM Company bereits in den Vereinigten Staaten und in Kanada festgesetzten Geldbußen abzuziehen, oder durch die Berücksichtigung des Gesamtumsatzes von ADM in der Entscheidung das Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972 missachtet habe, wonach sie zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittlands verhängten Sanktion verpflichtet sei, wenn sich die gegen das klagende Unternehmen von der Kommission einerseits und von diesen Behörden andererseits erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen bezögen.

    Im Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972 hat der Gerichtshof festgestellt (Randnr. 3): "Die Frage, ob die Kommission auch zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaates verhängten Sanktion verpflichtet sein kann, braucht nur entschieden zu werden, wenn die der Klägerin im vorliegenden Fall von der Kommission einerseits und den amerikanischen Behörden andererseits vorgeworfenen Handlungen identisch sind.".

    Jedenfalls wäre, selbst wenn dem Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972 im Umkehrschluss entnommen werden könnte, dass die Kommission zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, wenn sich die gegen das fragliche Unternehmen von ihr selbst und von den betreffenden Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen beziehen, der Nachweis dieser Identität, der den Klägerinnen obliegt (Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972, Randnr. 5), im vorliegenden Fall nicht erbracht.

    Selbst wenn es möglich wäre, die Verurteilung wegen des Lysinkartells als unabhängig von der Verurteilung wegen des Zitronensäure-Kartells anzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass zwar in dem in den Vereinigten Staaten ergangenen Urteil davon die Rede ist, dass das Lysinkartell der Beschränkung der Lysinherstellung und der Erhöhung der Lysinpreise "in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern" gedient habe, dass aber keineswegs feststeht, dass sich die Verurteilung in den Vereinigten Staaten auf Durchführungshandlungen und Auswirkungen der Kartellabsprache außerhalb dieses Landes erstreckt hat (in diesem Sinne Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972, Randnr. 6), insbesondere auf solche im EWR, was auch einen offensichtlichen Eingriff in die geografische Zuständigkeit der Kommission dargestellt hätte.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Die Rechtsprechung der Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 108) und des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89 (Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907) könne hier nicht herangezogen werden, da sie Fälle betreffe, in denen sich die Änderungen des Betrages der Geldbußen nicht aus einer umfassenden Änderung der Methode, sondern aus einer schlichten Erhöhung der Prozentsätze ergeben hätten, die auf den Umsatz aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses angewandt worden seien.

    Schließlich könne sie nach der Rechtsprechung jederzeit, gegebenenfalls nach Mitteilung der Beschwerdepunkte, das allgemeine Niveau der Geldbußen anheben (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 22 und 109).

    Außerdem ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, Urteil Solvay/Kommission, Randnr. 309, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94, Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89).

    Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, und LR AF 1998/Kommission, Randnrn. 236 und 237).

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung unter Umsatz der Gesamtumsatz zu verstehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119; Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 160, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-144/89, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 98).

    Dabei darf weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (vgl. insbesondere Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn.

    Im Bereich der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt aber nach der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109) die wirksame Anwendung dieser Regeln, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik anpassen kann.

    Nach derselben Rechtsprechung braucht die Kommission außerdem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer etwaigen Änderung ihrer Politik bezüglich des allgemeinen Niveaus der Geldbußen hinzuweisen, da diese Möglichkeit von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen abhängt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Besonderheiten der fraglichen Fälle stehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22).

    Diese Aufgabe umfasst gewiss die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie beinhaltet aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 105).

    Die Kommission darf daher das Niveau von Geldbußen anheben, um ihre abschreckende Wirkung zu verstärken, wenn die in Frage stehenden Praktiken wegen des Gewinns, den betroffene Unternehmen daraus ziehen können, immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 108).

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Zuwiderhandlungen dieser Art werden deshalb, vor allem wenn es sich um horizontale Absprachen handelt, in der Rechtsprechung als "besonders schwerschwiegend" (Urteil Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 675) oder als "offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft" eingestuft (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89, Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 109; Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnrn.

    Durch die Äußerung eines gemeinsamen Willens, ein bestimmtes Preisniveau bei ihren Erzeugnissen anzuwenden, hören die betreffenden Hersteller nämlich auf, autonom über ihre Marktpolitik zu bestimmen, und verstoßen so gegen den Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages (Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 192).

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen, handelt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 11, und Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972, Randnr. 3; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 191, und in der Rechtssache T-149/89, Sotralentz/Kommission, Slg. 1995, II-1127, Randnr. 29).

    Diese Möglichkeit einer Mehrfachahndung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Verfahren verschiedenen Zielen dienen (vgl. Urteile Wilhelm u. a., Randnr. 11, Tréfileurope/Kommission, Randnr. 191, und Sotralentz/Kommission, Randnr. 29).

    Zweitens ist zu unterstreichen, dass der Gerichtshof es gerade wegen der besonderen Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt sowie zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem des Gemeinsamen Marktes, ergibt, nach Anerkennung der Möglichkeit einer doppelten Verfolgung angesichts der daraus möglicherweise resultierenden doppelten Sanktion aus Gründen der Billigkeit für erforderlich gehalten hat, die erste Sanktionsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Urteil Wilhelm u. a., Randnr. 11, und Schlussanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache Boehringer/Kommission, Urteil vom 14. Dezember 1972, Slg. 1972, 1293, 1301 bis 1305).

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Zur Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt ist jedoch vor allem die Beurteilung der Auswirkungen des Preiskartells zu untersuchen (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 173, und in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 225).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, das sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen muss, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 619 und 620; Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 235, und Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 645).

    Aus den Urteilen des Gerichts in der das Kartonkartell betreffenden Rechtssache geht hervor, dass gegebenenfalls das Vorhandensein "objektiver wirtschaftlicher Faktoren" zu berücksichtigen ist, aus denen sich ergibt, dass sich bei "freiem Wettbewerb" das Preisniveau nicht so entwickelt hätte wie das Niveau der tatsächlichen Preise (Urteile Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184, sowie Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235).

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Zur Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt ist jedoch vor allem die Beurteilung der Auswirkungen des Preiskartells zu untersuchen (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 173, und in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 225).

    Aus den Urteilen des Gerichts in der das Kartonkartell betreffenden Rechtssache geht hervor, dass gegebenenfalls das Vorhandensein "objektiver wirtschaftlicher Faktoren" zu berücksichtigen ist, aus denen sich ergibt, dass sich bei "freiem Wettbewerb" das Preisniveau nicht so entwickelt hätte wie das Niveau der tatsächlichen Preise (Urteile Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184, sowie Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235).

  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Was dieses Recht angeht, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof die Existenz eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts anerkannt hat, der Schutz gegen unverhältnismäßige oder willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder natürlichen oder juristischen Person gewährleistet (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 97/87, 98/87 und 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 16).

    Die Wahrung dieses allgemeinen Grundsatzes verlangt insbesondere, dass der Eingriff der öffentlichen Gewalt eine Rechtsgrundlage hat und aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen gerechtfertigt ist (Urteil Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Randnr. 16).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Bezüglich dieser Preiserhöhungswirkung ist daran zu erinnern, dass bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung insbesondere dem normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang der beanstandeten Verhaltensweise Rechnung zu tragen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 612, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 38).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, das sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen muss, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 619 und 620; Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 235, und Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 645).

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89).

    Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (Urteile AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 57, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 89).

  • EuGH, 10.11.1993 - C-60/92

    Otto / Postbank

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-60/92, Otto, Slg. 1993, I-5683, Randnr. 20) dürften jedoch im Rahmen eines nationalen Verfahrens erlangte Informationen von der Kommission nicht als Beweis für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften verwertet werden.

    Die Klägerinnen machen geltend, diese Beweise seien unzulässig, da nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines nationalen Verfahrens erlangte Informationen von der Kommission nicht als Beweis für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften verwertet werden könnten (Urteil Otto, Randnr. 20).

  • EGMR, 16.12.1992 - 13710/88

    NIEMIETZ v. GERMANY

  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.04.1995 - T-149/89

    Sotralentz SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 06.04.1995 - T-144/89

    Cockerill-Sambre SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 11.03.1999 - T-151/94

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuGH, 23.11.2000 - C-1/98

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

  • EuGH, 14.12.1972 - 7/72

    Boehringer Mannheim / Kommission

  • EuGH, 05.05.1966 - 18/65

    Gutmann / Kommission EAG

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 05.05.1966 - 35/65
  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • RG, 17.02.1887 - 99/87

    1. Ist der zur Anstiftung oder Hilfeleistung erforderliche Dolus bei demjenigen

  • EuGH, 08.11.1983 - 110/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 104/82
  • EuGH, 10.12.1985 - 268/82

    Wettbewerb auf dem Tabakwarensektor in den Niederlanden; Erhebung von

  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • EuGH, 08.11.1983 - 105/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 108/82
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • EuGH, 10.12.1985 - 269/82

    Wettbewerb auf dem Tabakwarensektor in den Niederlanden; Erhebung von

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuGH, 10.07.1984 - 63/83

    Kirk

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Nach der Rechtsprechung bestehe das Abschreckungsziel, das sie bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen dürfe, darin, zu gewährleisten, dass Unternehmen die im Vertrag für ihre Tätigkeiten in der Gemeinschaft oder im EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachteten (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnrn.
  • EGMR, 30.06.2005 - 45036/98

    Bosphorus Hava Yollari Turizm Ve Ticaret Anonim Sirketi ./. Irland

    See, for example, Criminal proceedings against X, Joined Cases C-74/95 and C-129/95 [1996] ECR I-6609, § 25 (Article 7); Vereinigte Familiapress Zeitungsverlags- und vertriebs GmbH v. Heinrich Bauer Verlag, Case C-368/95 [1997] ECR I-3689, §§ 25-26 (Article 10); Lisa Jacqueline Grant v. South-West Trains Ltd, Case C-249/96 [1998] ECR I-621, §§ 33-34 (Articles 8, 12 and 14); Baustahlgewebe GmbH v. Commission of the European Communities, Case C-185/95 P [1998] ECR I-8417, §§ 20 and 29 (Article 6); Dieter Krombach v. André Bamberski, Case C-7/98 [2000] ECR I-1935, §§ 39-40 (Article 6); Mannesmannröhren-Werke AG v. Commission of the European Communities, Case T-112/98 [2001] ECR II-729, §§ 59 and 77 (Article 6); Connolly v. Commission of the European Communities, Case C-274/99 [2001] ECR I-1611, § 39 (Article 10); Mary Carpenter v. Secretary of State for the Home Department, Case C-60/00 [2002] ECR I-6279, §§ 41-42 (Article 8); Joachim Steffensen, Case C-276/01 [2003] ECR I-3735, §§ 72 and 75-77 (Article 6); Rechnungshof and Others, Joined Cases C-465/00, C-138/01 and C-139/01 [2003] ECR I-4989, §§ 73-77 and 83 (Article 8); Archer Daniels Midland Company and Archer Daniels Midland Ingredients Ltd v. Commission of the European Communities, Case T-224/00 [2003] ECR II-2597, §§ 39, 85 and 91 (Article 7); Secretary of State for the Home Department v. Hacene Akrich, Case C-109/01 [2003] ECR I-9607, §§ 58-60 (Article 8); K.B. v. National Health Service Pensions Agency and Secretary of State for Health, Case C-117/01 [2004] ECR I-541, §§ 33-35 (Article 12); Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH v. Troostwijk GmbH, Case C-71/02 [2004] ECR I-3025, §§ 50-51 (Article 10); Orfanopoulos and Oliveri v. Land Baden-Württemberg, Joined Cases C-482/01 and C-493/01 [2004] ECR I-5257, §§ 98-99 (Article 8); and JFE Engineering Corp., Nippon Steel Corp., JFE Steel Corp.
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Zweitens wird die Schwere anhand der Merkmale des betreffenden Unternehmens, insbesondere seiner Größe und seiner Stellung auf dem relevanten Markt, geprüft; dies kann zur Gewichtung des Ausgangsbetrags, zur Einteilung der Unternehmen in Kategorien und zur Festsetzung eines "spezifischen Ausgangsbetrags" führen (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, im Folgenden: Urteil ADM, Randnrn.

    Drittens wird die Dauer des Verstoßes bei der Festsetzung des Grundbetrags berücksichtigt, und viertens sehen die Leitlinien die Berücksichtigung erschwerender und mildernder Umstände vor, die es ermöglichen, u. a. die relative Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens zu bewerten (Urteil ADM, Randnr. 260).

    Was das Wesen der Zuwiderhandlung angeht, so hat die Kommission in Randnummer 506 und Fußnote 514 der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervorgehoben, dass horizontale Preisabsprachen auch ohne weitere Wettbewerbsbeschränkungen wie eine Marktabschottung zu den besonders schweren Verstößen gehören (oben in Randnr. 231 angeführtes Urteil ADM, Randnrn. 117 bis 126; vgl. auch das oben in Randnr. 175 angeführte Urteil SPO u. a./Kommission, Randnr. 377).

    619 und 620, sowie das oben in Randnr. 205 angeführte Urteil Mayr-Melnhof, Randnr. 235, das Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 645, und das oben in Randnr. 231 angeführte Urteil ADM, Randnr. 150).

    Schließlich kann die Kommission zwar aus der Zahl und der Häufigkeit der Gesprächsrunden allein nicht ableiten, dass diese sich auf den Markt auswirkten (oben in Randnr. 231 angeführtes Urteil ADM, Randnr. 159), doch ist die Bezugnahme auf ihre Häufigkeit in der angefochtenen Entscheidung nur ein zweitrangiger Bestandteil der Argumentation der Kommission, von dem die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Schwere des Verstoßes nicht abhängen kann.

    Zwar ist die Verantwortlichkeit für die Begehung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht angesichts von deren Art sowie der Art und Schwere der daran anknüpfenden Sanktionen persönlicher Natur (oben in Randnr. 189 angeführtes Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 78), und eine natürliche oder juristische Person darf nur für ihr individuell zur Last gelegte Handlungen mit Sanktionen belegt werden (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-45/98 und T-47/98, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, Slg. 2001, II-3757, im Folgenden: Urteil KTS, Randnr. 63 und oben in Randnr. 231 angeführtes Urteil ADM, Randnr. 261).

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