Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 30.11.2004 - C-16/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1742
EuGH, 30.11.2004 - C-16/03 (https://dejure.org/2004,1742)
EuGH, Entscheidung vom 30.11.2004 - C-16/03 (https://dejure.org/2004,1742)
EuGH, Entscheidung vom 30. November 2004 - C-16/03 (https://dejure.org/2004,1742)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Inverkehrbringen von Waren im EWR durch den Markeninhaber - Begriff - Zum Verkauf an Verbraucher angebotene und anschließend zurückgezogene Waren - Verkauf an einen im EWR ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Peak Holding

  • EU-Kommission PDF

    Peak Holding AB gegen Axolin-Elinor AB (vormals Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköpinge AB).

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 1
    1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - In der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum vom Markeninhaber in den Verkehr gebrachte Ware - Begriff "Inverkehrbringen" - Einheitliche Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung

  • EU-Kommission

    Peak Holding AB gegen Axolin-Elinor AB (vormals Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköp

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits über die Modalitäten des Inverkehrbringens eines Postens mit einer Marke versehener Kleidungsstücke durch die Nichtinhaberin dieser Marke ; Anforderungen an den Begriff des "Inverkehrbringens" im EWR gemäß Artikel 7 Absatz 1 ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Erschöpfung des Rechts aus der Marke, wenn der Inhaber die Waren in den EWR einführt, um sie zu verkaufen, oder sie in eigenen Geschäften oder verbundenen Unternehmen zum Verkauf anbietet, ohne dass sie verkauft werden

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 5; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Inverkehrbringen von Waren im EWR durch den Markeninhaber - Begriff - Zum Verkauf an Verbraucher angebotene und anschließend zurückgezogene Waren - Verkauf an einen im EWR ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Peak Holding

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Inverkehrbringen von Waren im EWR durch den Markeninhaber - Begriff - Zum Verkauf an Verbraucher angebotene und anschließend zurückgezogene Waren - Verkauf an einen im EWR ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Hovrätt över Skåne och Blekinge vom 19. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Peak Holding AB gegen Axolin-Elinor AB (vormals Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköpinge AB)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt över Skåne och Blekinge - Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 der ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Erschöpfung des Rechts aus der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-11313
  • GRUR 2005, 507
  • GRUR Int. 2005, 314
  • GRUR Int. 2005, 86
  • EuZW 2005, 61
  • BB 2005, 222
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus EuGH, 30.11.2004 - C-16/03
    25 und 29, und vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99, Zino Davidoff und Levi Strauss, Slg. 2001, I-8691, Randnr. 39).

    32 Er ist in der Gemeinschaftsrechtsordnung daher einheitlich auszulegen (vgl. entsprechend Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnrn.

    Artikel 7 Absatz 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren von ihm oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, und Van Doren + Q, Randnr. 33).

    36 Ferner hat er ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Regelung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, es dem Markeninhaber somit ermöglicht hat, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (vgl. Urteile vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21, Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33, sowie Van Doren + Q, Randnr. 26).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

    Auszug aus EuGH, 30.11.2004 - C-16/03
    31 Der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie verwendete Begriff des "Inverkehrbringens" im EWR stellt ein entscheidendes Kriterium für das Erlöschen des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers nach Artikel 5 dieser Richtlinie dar (vgl. Urteil vom 8. April 2003 in der Rechtssache C-244/00, Van Doren + Q, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 34).

    Artikel 7 Absatz 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren von ihm oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, und Van Doren + Q, Randnr. 33).

    36 Ferner hat er ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Regelung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, es dem Markeninhaber somit ermöglicht hat, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (vgl. Urteile vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21, Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33, sowie Van Doren + Q, Randnr. 26).

  • EuGH, 01.07.1999 - C-173/98

    Sebago und Maison Dubois

    Auszug aus EuGH, 30.11.2004 - C-16/03
    36 Ferner hat er ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Regelung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, es dem Markeninhaber somit ermöglicht hat, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (vgl. Urteile vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21, Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33, sowie Van Doren + Q, Randnr. 26).

    37 Er hat außerdem betont, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie den Wiederverkauf eines Exemplars einer mit einer Marke versehenen Ware ermöglichen soll, ohne dass der Markeninhaber dem widersprechen könnte (vgl. Urteile vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 57, sowie Sebago und Maison Dubois, Randnr. 20).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 30.11.2004 - C-16/03
    38 Schließlich hat er entschieden, dass die Marke, damit sie ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten will, erfüllen kann, die Gewähr bieten muss, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus EuGH, 30.11.2004 - C-16/03
    37 Er hat außerdem betont, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie den Wiederverkauf eines Exemplars einer mit einer Marke versehenen Ware ermöglichen soll, ohne dass der Markeninhaber dem widersprechen könnte (vgl. Urteile vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 57, sowie Sebago und Maison Dubois, Randnr. 20).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 30.11.2004 - C-16/03
    35 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Richtlinie u. a. das ausschließliche Recht des Inhabers sicherstellen soll, die Marke für das erstmalige Inverkehrbringen der mit ihr versehenen Waren zu benutzen (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnrn.
  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

    Auszug aus EuGH, 30.11.2004 - C-16/03
    30 Die Artikel 5 bis 7 der Richtlinie nehmen eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke vor und legen somit die Rechte von Markeninhabern in der Gemeinschaft fest (Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96, Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Die in Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 niedergelegte Regel gewährt dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht, das ihm gestattet, Dritten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, während in Art. 7 dieser Richtlinie und Art. 13 dieser Verordnung eine Ausnahme von dieser Regel dahin vorgesehen ist, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR oder, im Fall einer Gemeinschaftsmarke, in der Union in den Verkehr gebracht wurden (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 2004, Peak Holding, C-16/03, Slg. 2004, I-11313, Randnr. 34, vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, Slg. 2009, I-10019, Randnr. 21, und vom 3. Juni 2010, Coty Prestige Lancaster Group, C-127/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat hierzu mehrfach entschieden, dass es entscheidend ist, dass der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat angemeldeten Marke das erste Inverkehrbringen der mit dieser Marke versehenen Waren im EWR kontrollieren kann (vgl. u. a. Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, Slg. 2001, I-8691, Randnr. 33, Peak Holding, Randnrn.

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 55/20

    Hyundai-Grauimport

    Dadurch soll dem Markeninhaber die Möglichkeit eingeräumt werden, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2004 - C-16/03, Slg. 2004, I-11313 = GRUR 2005, 507 Rn. 35, 36, 41 - Peak Holding [Peak Performance]; Urteil vom 18. Oktober 2005 - C-405/03, Slg. 2005, I-8735 = GRUR 2006, 146 Rn. 33 - Class International [Aquafresh]; Urteil vom 25. Juli 2018 - C-129/17, GRUR 2018, 971 Rn. 46 f. = WRP 2018, 1317 - Mitsubishi Shoji Kaisha u.a. [MITSUBISHI]; BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 162/03, GRUR 2006, 863 Rn. 15 = WRP 2006, 1233 - ex works; Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 63/04, GRUR 2007, 882 Rn. 14 = WRP 2007, 1197 - Parfümtester; Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 16 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set; Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 37/20, GRUR 2021, 971 Rn. 45 = WRP 2021, 904 - myboshi).

    Von einem Inverkehrbringen ist deshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Waren auf einen Dritten übertragen und dadurch den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat (EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 40, 42 - Peak Holding [Peak Performance]; BGH, GRUR 2006, 863 Rn. 15 - ex works; GRUR 2007, 882 Rn. 14 - Parfümtester; GRUR 2011, 820 Rn. 14 - Kuchenbesteck-Set).

    Ein Inverkehrbringen ist deshalb nicht schon anzunehmen bei unternehmensinternen Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenverkehr innerhalb eines Konzernverbundes, bei dem einem verbundenen Konzernunternehmen die Waren zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 44 - Peak Holding [Peak Performance]; BGH, GRUR 2006, 863 Rn. 15 - ex works, mwN; GRUR 2007, 882 Rn. 15 - Parfümtester; GRUR 2011, 820 Rn. 17 - Kuchenbesteck-Set; BeckOK.Markenrecht/Steudtner aaO § 24 MarkenG Rn. 27; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 24 MarkenG Rn. 11; differenzierend Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 24 Rn. 22; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 24 Rn. 23).

    Zutreffend stellt die Revision darauf ab, dass der Begriff des Inverkehrbringens unionsrechtlich einheitlich und autonom anhand des Wortlauts, des Aufbaus und der Ziele der unionsrechtlichen Bestimmungen auszulegen ist (EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 32 - Peak Holding [Peak Performance]; BGH, GRUR 2011, 820 Rn. 16 - Kuchenbesteck-Set; GRUR 2021, 971 Rn. 44 - myboshi).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat betont, mit der Regelung der Erschöpfung solle dem Markeninhaber die Kontrolle des erstmaligen Inverkehrbringens ermöglicht werden (EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 36 - Peak Holding [Peak Performance]).

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine für die Annahme des Inverkehrbringens hinreichende wirtschaftliche Verwertung des Markenrechts erst vorliegt, wenn sich der Markeninhaber seiner Kontrolle über den Vertrieb der Ware durch Übertragung des Verfügungsrechts auf einen Dritten begeben hat (vgl. EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 42 - Peak Holding [Peak Performance]; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - C-9/93, Slg. 1994, I-2789 = GRUR Int. 1994, 614 Rn. 43 - IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger [Ideal-Standard]).

    Würden bereits der Verkauf der Markenware an einen im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Käufer und die Übergabe an eine vom Markeninhaber oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen beauftragte Transportperson für ein Inverkehrbringen ausreichen, wäre zudem die Möglichkeit des im Europäischen Wirtschaftsraum produzierenden Markeninhabers, seine Waren außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreiben, ohne dass hierdurch seine Rechte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erschöpft werden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 36 - Peak Holding [Peak Performance]), in unvertretbarer Weise eingeschränkt.

  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 63/04

    Parfümtester

    Von einem Inverkehrbringen ist deshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Waren auf einen Dritten übertragen und dadurch den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat (EuGH, Urt. v. 30.11.2004 - C-16/03, Slg. 2004, I-11313 = GRUR 2005, 507 Tz. 40 und 42 = MarkenR 2005, 41 - Peak Holding/Axolin-Elinor).

    b) In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass ein Inverkehrbringen nicht schon bei unternehmensinternen Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenverkehr innerhalb eines Konzernverbunds anzunehmen ist, bei dem die Waren einem verbundenen Konzernunternehmen zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden (EuGH GRUR 2005, 507 Tz. 44 - Peak Holding/Axolin-Elinor; BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 162/03, GRUR 2006, 863 Tz. 15 = WRP 2006, 1233 - ex works).

    Diese betreffen allein das Verhältnis zwischen den Parteien des Vertriebsvertrags und können den Eintritt der Erschöpfung nicht ausschließen (EuGH GRUR 2005, 507 Tz. 54 f. - Peak Holding/Axolin-Elinor; BGH GRUR 2006, 863 Tz. 16 - ex works).

    Mit dem Inverkehrbringen der Markenware tritt die alle Benutzungshandlungen umfassende Erschöpfung ein (vgl. zu Art. 7 Abs. 1 MarkenRL: EuGH GRUR 2005, 507 Tz. 53 - Peak Holding/Axolin-Elinor).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 162/03

    ex works

    Von einem Inverkehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 MarkenG ist deshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Markenware willentlich auf den Erwerber übertragen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.2004 - C-16/03, GRUR 2005, 507, 509 Tz 39 u. 40 = MarkenR 2005, 41 - Peak Holding/Axolin-Elinor; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 24 Rdn. 7d; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 24 Rdn. 21; Starck, MarkenR 2004, 41, 43).

    Ein Inverkehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 MarkenG ist deshalb nicht schon anzunehmen bei unternehmensinternen Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenverkehr innerhalb eines Konzernverbundes, bei dem einem verbundenen Konzernunternehmen die Waren zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 507, 509 Tz 44 - Peak Holding/Axolin-Elinor; OLG Köln GRUR 1999, 346; Fezer aaO § 24 Rdn. 7d; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 24 Rdn. 22; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 24 Rdn. 23; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.5.1981 - I ZR 92/78, GRUR 1982, 100, 102 - Schallplattenexport).

    Dagegen ist ein Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum anzunehmen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Ware innerhalb dieses Wirtschaftsgebietes im Rahmen eines Verkaufs auf den Erwerber übertragen hat (vgl. zu Art. 7 Abs. 1 MRRL: EuGH GRUR 2005, 507, 509 Tz 40 u. 51 f. - Peak Holding/Axolin-Elinor; zu § 24 Abs. 1 MarkenG: OLG Stuttgart NJW-RR 1998, 482 f.; Urt. v. 17.10.1997 - 2 U 80/97, zitiert nach Juris; OLG Nürnberg WRP 2002, 345, 346; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 335, 336; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 24 Rdn. 22; Litten, WRP 1997, 678, 680 f. u. 684; bereits die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt lassen ausreichen: Ingerl/Rohnke aaO § 24 Rdn. 19; v. Hellfeld in HK-MarkenR, § 24 Rdn. 12; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 24 Rdn. 15; Sack, WRP 1999, 1088, 1092; differenzierend: Fezer aaO § 24 Rdn. 7d).

    Vereinbarungen über eine räumliche Beschränkung des Vertriebsgebiets hindern den Eintritt der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG nicht (vgl. EuGH GRUR 2005, 507, 509 Tz 54 f. - Peak Holding/Axolin-Elinor).

    Unerheblich ist auch, dass der Käufer im Streitfall anders als in dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Sachen "Peak Holding/Axolin-Elinor" (GRUR 2005, 507) zugrunde liegenden Fall nicht im Europäischen Wirtschaftsraum geschäftsansässig war.

  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Art. 7 Abs. 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden (Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 33, und vom 30. November 2004, Peak Holding, C-16/03, Slg. 2004, I-11313, Randnr. 34).
  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 26/10

    Kuchenbesteck-Set

    Durch Art. 7 MarkenRL erfolgt eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke, der Begriff des "Inverkehrbringens" ist daher autonom anhand des Wortlauts, des Aufbaus und der Ziele der Richtlinie auszulegen (EuGH, Urteil vom 30. November 2004 - C-16/03, Slg. 2004, I-11313 = GRUR 2005, 507 Rn. 30 ff. - Peak Holding).

    Weiter wird dem Markeninhaber durch das Recht zum ersten Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum die Möglichkeit gegeben, den wirtschaftlichen Wert der Marke zu realisieren (EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 36 ff. - Peak Holding; BGH, GRUR 2006, 863 Rn. 15 - ex works, mwN).

    So liegt in Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben innerhalb eines Unternehmens oder eines Konzernverbundes noch kein Inverkehrbringen (EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 44 - Peak Holding; BGH, GRUR 2006, 863 Rn. 15 - ex works, mwN), während auf der anderen Seite ein Inverkehrbringen im Sinne des Erschöpfungsgrundsatzes auch dann gegeben ist, wenn zwar nicht der Markeninhaber selbst, aber eine wirtschaftlich mit ihm verbundene Person die Verfügungsgewalt willentlich überträgt (EuGH, Urteil vom 23. April 2009  C-59/08, Slg. 2009, I-3421 = GRUR 2009, 593 Rn. 43 - Copad; Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-324/08, Slg. 2009, I-10019 = GRUR 2009, 1159 Rn. 24  Makro).

    Fehlt danach bereits die Zustimmung zum Vertrieb der gekennzeichneten Waren, kommt es nicht darauf an, was zu gelten hat, wenn mit der Zustimmung zum Inverkehrbringen Einschränkungen hinsichtlich des Weitervertriebs verbunden sind und diese Einschränkungen nicht eingehalten worden sind (dazu EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 54 - Peak Holding; GRUR 2009, 593 Rn. 46 ff.  Copad; BGH, GRUR 2006, 863 Rn. 16 - ex works; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 24 Rn. 35 f.).

    Es geht vielmehr um die für die Auslegung der Erschöpfungsvoraussetzungen maßgebende Funktion der Marke, Gewähr dafür zu bieten, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 38 - Peak Holding).

  • OLG München, 29.09.2016 - 29 U 745/16

    Versand durch Amazon

    Diese zur Erschöpfung aufgestellten Grundsätze sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch im Streitfall anzuwenden, weil der Begriff des Inverkehrbringens bei den Erschöpfungs- und den Verletzungstatbeständen einheitlich zu verstehen ist (vgl. EuGH GRUR 2005, 507 - PeakHolding/Axolin-Elinor Tz. 43; Hacker, a. a. O., § 14 Rz. 165 a. E. und § 24 Rz. 22).
  • BGH, 25.03.2021 - I ZR 37/20

    myboshi

    bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst das Inverkehrbringen jede Handlung, die es dem Inhaber erlaubt, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2004 - C-16/03, Slg. 2004, I-11313 = GRUR 2005, 507 Rn. 40 - Peak Holding [Peak Performance]).

    Insbesondere ist die Auslegung der unionsrechtlichen Begriffe des Inverkehrbringens und der Zustimmung im Sinne von § 24 Abs. 1 MarkenG sowie Art. 13 Abs. 1 GMV und Art. 15 Abs. 1 UMV durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (vgl. EuGH, GRUR 2002, 156 Rn. 45 f. - Zino Davidoff und Levi Strauss [Cool Water]; GRUR 2005, 507 Rn. 40 - Peak Holding [Peak Performance]).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-127/09

    Coty Prestige Lancaster Group - Markenrecht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 13

    Dem vorlegenden Gericht zufolge ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 30. November 2004, Peak Holding (C-16/03, Slg. 2004, I-11313), dass die zentralen Tatbestandsmerkmale, die dem Begriff "Inverkehrbringen" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegen, die Übertragung der Verfügungsgewalt an der Ware und die Realisierung des wirtschaftlichen Werts der Ware sind.
  • EuGH, 15.10.2009 - C-324/08

    Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a. - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht -

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden (Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 33, und vom 30. November 2004, Peak Holding, C-16/03, Slg. 2004, I-11313, Randnr. 34).

    Dagegen hat, wie in der Gemeinschaftsrechtsprechung im Übrigen klargestellt worden ist, ein etwaiges Inverkehrbringen außerhalb des EWR in dieser Hinsicht keinerlei Erlöschenswirkung (vgl. Urteile vom 1. Juli 1999, Sebago und Maison Dubois, C-173/98, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21, Van Doren + Q, Randnr. 26, und Peak Holding, Randnr. 36).

    20 und 21, Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33, Van Doren + Q, Randnr. 26, und Peak Holding, Randnrn.

  • OLG Nürnberg, 29.03.2022 - 3 U 3358/21

    Wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche aufgrund einer bestimmten farblichen

  • OLG Frankfurt, 22.05.2014 - 6 U 24/14

    Werbung für Arzneimittel mit Empfehlung Dritter; Irreführende Werbung mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen territoriale

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16

    Generalanwalt Mengozzi präzisiert die Kriterien, die ausschlaggebend dafür sind,

  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 2 U 86/09

    Abschottung der nationalen Märkte durch den Markeninhaber: Geschlossenes

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2008 - C-59/08

    Copad - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Inhabers

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • KG, 24.05.2019 - 5 U 1/18

    On-Board-Shopping

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2020 - 20 U 18/19

    Ansprüche wegen der Verletzung von Markenrechten durch den Import von Fahrzeugen;

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-324/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen haftet eBay im Allgemeinen nicht für

  • OLG Frankfurt, 12.02.2015 - 6 U 184/14

    Unlautere Werbung mit der Empfehlung eines Arzneimittels durch einen

  • EuGH, 28.10.2010 - C-449/09

    Canon - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Richtlinie

  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

  • EuGH, 14.07.2011 - C-46/10

    Viking Gas - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 und 7 - Als dreidimensionale

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-140/10

    Greenstar-Kanzi Europe - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Inhaber -

  • OLG Düsseldorf, 25.01.2018 - 20 U 82/17

    Begriff des Inverkehrbringens von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum i.S. von

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2010 - 20 U 54/09

    Erschöpfung einer Marke durch Inverkehrbingen gekennzeichneter Waren

  • LG Düsseldorf, 07.12.2016 - 2a O 281/13
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2006 - 20 U 232/05

    Voraussetzungen für den Eintritt einer Erschöpfung bei Weiterverkauf lizensierter

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2015 - 20 U 105/14

    Verletzung einer Marke für Dienstleistungen durch das Anbieten von Waren

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 2 U 86/09

    Erschöpfung des Markenrechts durch Vertrieb der Markenware

  • LG Braunschweig, 03.04.2014 - 22 O 334/14

    Eintritt markenrechtlicher Erschöpfung durch Inverkehrbringen von mit der Marke

  • OLG Nürnberg, 31.03.2009 - 3 U 1497/08

    Vorabentscheidungsersuchen zum europäisches Markenrecht: Erschöpfung durch

  • OLG Hamburg, 07.10.2007 - 3 W 174/07

    Markenrecht: Erschöpfung des Markenschutzes bei Verkauf ausgeeinzelter Teile aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2008 - C-132/07

    Beecham Group u.a. - Tätigwerden der Zollbehörden - Waren, die bestimmte Rechte

  • EuGH, 17.07.2014 - C-535/13

    Honda Giken Kogyo

  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 63/07
  • LG Düsseldorf, 21.12.2016 - 2a O 146/16
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,26445
Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03 (https://dejure.org/2004,26445)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.05.2004 - C-16/03 (https://dejure.org/2004,26445)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - C-16/03 (https://dejure.org/2004,26445)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Peak Holding

  • EU-Kommission PDF

    Peak Holding AB gegen Axolin-Elinor AB (vormals Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköpinge AB).

  • EU-Kommission

    Peak Holding AB gegen Axolin-Elinor AB (vormals Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköp

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-11313
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03
    6 - Und zwar - aufgrund des Grundsatzes der EWR-weiten Erschöpfung - auch dann, wenn die Waren zunächst durch den Markeninhaber außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, siehe Fezer, Markenrecht , 3. Aufl., München 2001, § 24 MarkenG., Randnr. 93. Für eine Kritik, siehe nur Justice Laddie, Vorlagebeschluss vom 18. Mai 1999 in der Rechtssache C-414/99 (auszugsweise abgedruckt in IIC Vol. 30, Nr. 5/1999, S. 567) (Randnr. 36): "In my view this illustrates how Silhouette has bestowed on a trade mark owner a parasitic right to interfere with the distribution of good which bears little or no relationship to the proper function of the trade mark right.

    7 - Zur Ausgleichsfunktion des Erschöpfungsgrundsatzes, siehe auch meine Schlussanträge vom 5. April 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 (Davidoff u. a., Urteil vom 20. November 2001, Slg. 2001, I-8691, Nrn. 80 ff.).

  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03
    27 - Bereits im Urteil vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-9/93 (Ideal-Standard, Slg. 1994, I-2789, Randnr. 43) hatte der Gerichtshof klargestellt, dass "die in jeder Übertragung liegende Zustimmung ... nicht der Zustimmung [entspricht], deren es für die Erschöpfung des Rechts bedarf".
  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03
    13 - Urteil vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74 (Slg. 1974, 1183, Randnr. 9/11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02

    Björnekulla Fruktindustrier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03
    19 - Siehe auch in anderem Zusammenhang die Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 13. November 2003 in der anhängigen Rechtssache C-371/02 (Björnekulla Fruktindustrier, Slg. 2004, I-0000), Nr. 40: "Wer aber vom Markt spricht, meint das Aufeinandertreffen von Angebot und Nachfrage oder Austausch, Transaktion, ...".
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-414/99

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL SCHLÄGT VOR, BEI DER ANWENDUNG DES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03
    7 - Zur Ausgleichsfunktion des Erschöpfungsgrundsatzes, siehe auch meine Schlussanträge vom 5. April 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 (Davidoff u. a., Urteil vom 20. November 2001, Slg. 2001, I-8691, Nrn. 80 ff.).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03
    22 - Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96 (Slg. 1998, I-4799).
  • EuGH, 01.07.1999 - C-173/98

    Sebago und Maison Dubois

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03
    10 - Urteil in den Rechtssachen Davidoff u. a. (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 33. Siehe auch bereits das Urteil vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98 (Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03
    20 - In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01 (Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273) zwar die traditionelle Funktion der Marke als Hinweis auf die Herkunft der Ware bekräftigt hat, zugleich aber entsprechend den Ausführungen von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer (Schlussanträge vom 13. Juni 2002, Nr. 46) ihre zunehmende Bedeutung als Investitions- und Werbungsträger hervorgehoben hat.
  • EuGH, 23.10.2003 - C-115/02

    Rioglass und Transremar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03
    23 - Was etwa auch dem Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-115/02 (Rioglass, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 28) entnommen werden könnte, wenn es feststellt, dass ein Durchfuhrvorgang (der darin besteht, dass in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte Waren durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in einen Drittstaat befördert werden) "seinem Wesen nach keine Vermarktung [im Sinne eines Inverkehrbringens - siehe auch dort Randnr. 25]" impliziere.
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