Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 05.02.2004 - C-157/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1365
EuGH, 05.02.2004 - C-157/02 (https://dejure.org/2004,1365)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.2004 - C-157/02 (https://dejure.org/2004,1365)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - C-157/02 (https://dejure.org/2004,1365)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Güterkraftverkehr - Maut - Brennerautobahn - Diskriminierungsverbot - Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers oder des Ausgangs- oder Zielpunktes des Verkehrs

  • Europäischer Gerichtshof

    Rieser Internationale Transporte

  • EU-Kommission PDF

    Rieser Internationale Transporte GmbH gegen Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- AG (Asfinag).

    1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Möglichkeit, sich gegenüber einer vom Staat kontrollierten juristischen Person des Privatrechts, die mit der Erhebung von Mautgebühren für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege betraut ist, auf eine ...

  • EU-Kommission

    Rieser Internationale Transporte GmbH gegen Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- AG (

    Verkehr , Abgaben , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rückerstattung von Mautgebühren ; Auslegung von Art. 7 der Richtlinien 93/89/EWG über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte ...

  • Judicialis

    Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für best... immte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten Art. 7; ; Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten Art. 13; ; Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge Art. 7 Abs. 4; ; Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge Art. 7 Abs. 9; ; Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Güterkraftverkehr - Maut - Brennerautobahn - Diskriminierungsverbot - Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers oder des Ausgangs- oder Zielpunktes des Verkehrs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    EU-Richtlinien können auch für Private gelten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 89/93 Art 7 Buchst b, EWGRL 89/93 Art 7 Buchst h, EWGRL 62/99 Art 7 Abs 4, EWGRL 62/99 Art 7 Abs 9, Richtlinie 93/89/EWG Art 7 Buchst b, Richtlinie 93/89/EWG Art 7 Buchst h, ... Richtlinie 99/62/EWG Art 7 Abs 4, Richtlinie 99/62/EWG Art Art 7 Abs 9
    Güterbeförderung; Kraftfahrzeug; LKW; Maut; Nutzfahrzeug; Österreich; Straßenbenutzungsgebühr

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - Auslegung der Richtlinien 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-1477
  • NJW 2004, 2008 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 715
  • EuZW 2004, 279
  • DVBl 2004, 842 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.07.1995 - C-21/94

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    6 Mit Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94 (Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827) erklärte der Gerichtshof die Richtlinie 93/89 mit der Begründung für nichtig, dass sie ohne ordnungsgemäße Anhörung des Europäischen Parlaments erlassen worden war; ihre Wirkungen wurden jedoch bis zum Erlass einer neuen Richtlinie durch den Rat der Europäischen Union aufrechterhalten.

    a) Ist das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 1995, C-21/94, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Wirkungen der dort für nichtig erklärten Richtlinie 93/89/EWG vom 25. Oktober 1993 aufrechterhalten werden, bis der Rat eine neue Richtlinie erlassen haben wird, dahin auszulegen, dass die Wirkungen so lange aufrecht bleiben, bis die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der neuen Richtlinie umgesetzt haben werden bzw. bis die Umsetzungsfrist abgelaufen sein wird?.

    55 Mit seinem Urteil Parlament/Rat erklärte der Gerichtshof die Richtlinie 93/89 für nichtig, weil sie ohne ordnungsgemäße Anhörung des Europäischen Parlaments ergangen war.

    57 Die Asfinag und die österreichische Regierung tragen vor, die Aufrechterhaltung der Wirkungen der für nichtig erklärten Richtlinie 93/89 gemäß dem Urteil Parlament/Rat gelte bis zum Erlass der Richtlinie 1999/62, d. h. bis zum 17. Juni 1999.

    Da die Richtlinie 1999/62 erst ab ihrem Inkrafttreten Wirkungen entfaltete, ist das Urteil Parlament/Rat dahin zu verstehen, dass die Wirkungen der Richtlinie 93/89 bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 1999/62, d. h. nach ihrem Artikel 13 bis zum 20. Juli 1999, aufrecht blieben.

    61 Auf Teil a der vierten Frage ist daher zu antworten, dass das Urteil Parlament/Rat dahin auszulegen ist, dass die Wirkungen der Richtlinie 93/89 bis zum 20. Juli 1999, dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 1999/62, aufrecht blieben.

    Das Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94 (Parlament/Rat) ist dahin auszulegen, dass die Wirkungen der Richtlinie 93/89 bis zum 20. Juli 1999, dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 1999/62, aufrecht blieben.

  • EuGH, 26.09.2000 - C-205/98

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    11 Mit Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-205/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2000, I-7367) entschied der Gerichtshof:.

    14 Rieser berief sich auf das Urteil Kommission/Österreich.

    Nach der Rechtsprechung besteht eine Ungleichbehandlung in der Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf vergleichbare Sachverhalte oder in der Anwendung derselben Vorschrift auf unterschiedliche Sachverhalte (vgl. u. a. Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 70).

    Dieses Kriterium reicht aus, um anhand eines Vergleichs der Mautgebühren für die verschiedenen in Betracht kommenden Strecken festzustellen, ob das in den genannten Bestimmungen aufgestellte Verbot der Ungleichbehandlung im Ausgangsfall verletzt wurde (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Österreich, Randnrn.

    51 Zur Verhinderung jeglicher Wettbewerbsverzerrung zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedstaaten verbietet Artikel 7 Buchstabe b der Richtlinie 93/89 bei der Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren mittelbare und unmittelbare unterschiedliche Behandlungen nicht nur aufgrund der Staatsangehörigkeit der Verkehrsunternehmer, sondern auch aufgrund des Ausgangs- oder Zielpunktes des Verkehrs (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 109).

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    23 bis 25, und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-188/89, Foster u. a., Slg. 1990, I-3313, Randnr. 16) würde in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme beeinträchtigt, wenn sich der Einzelne vor Gericht nicht auf sie berufen könnte und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten.

    23 Ferner hat der Gerichtshof entschieden (Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall I, Slg. 1986, 723, Randnr. 49, und Foster u. a., Randnr. 17), dass der Einzelne, wenn er sich gegenüber dem Staat auf eine Richtlinie berufen kann, dies unabhängig davon tun kann, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt.

    24 Eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, gehört zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (Urteil Foster u. a., Randnr. 20, und Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98, Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 23).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    66 Wie sich aus Artikel 10 Absatz 2 EG in Verbindung mit Artikel 249 Absatz 3 EG und aus der Richtlinie 1999/62 selbst ergibt, muss der Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, während der in dieser Richtlinie festgelegten Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, die Verwirklichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen (Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 45).

    68 Da diese Frist den Mitgliedstaaten insbesondere die für den Erlass der Umsetzungsmaßnahmen erforderliche Zeit geben soll, kann ihnen kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Richtlinie nicht vor Ablauf der Frist in ihre Rechtsordnung umsetzen (Urteil Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 43).

  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    67 Gleichwohl sind die nationalen Gerichte in Verfahren, in denen sich ein Einzelner auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie beruft, erst nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist gehalten, bestehende nationale Vorschriften, die gegen diese Richtlinie verstoßen, nicht mehr anzuwenden (in diesem Sinne auch, allerdings nicht im Kontext einer Richtlinie, sondern einer Entscheidung, Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-156/91, Hansa Fleisch Ernst Mundt, Slg. 1992, I-5567, Randnr. 20).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    23 Ferner hat der Gerichtshof entschieden (Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall I, Slg. 1986, 723, Randnr. 49, und Foster u. a., Randnr. 17), dass der Einzelne, wenn er sich gegenüber dem Staat auf eine Richtlinie berufen kann, dies unabhängig davon tun kann, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt.
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Einzelner in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 11, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 25).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    22 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Einzelner in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 11, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    24 Eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, gehört zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (Urteil Foster u. a., Randnr. 20, und Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98, Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 23).
  • EuGH, 28.10.2020 - C-321/19

    Die Kosten der Verkehrspolizei dürfen bei der Berechnung der Mautgebühren für die

    Insoweit weist das vorlegende Gericht als Erstes darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76), ergangen sei, entschieden habe, dass sich der Einzelne gegenüber einer Behörde nicht auf Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 berufen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden sei.

    In Rn. 42 des Urteils vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76), hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der Einzelne bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. 1993, L 279, S. 32) und der Richtlinie 1999/62 gegenüber einer staatlichen Stelle weder auf Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89 noch auf Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 berufen kann.

    Zu Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89, wonach "[sich] [d]ie Mautgebühren ... an den Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau des betreffenden Straßennetzes [orientieren]", hat der Gerichtshof in den Rn. 40 und 41 des Urteils vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76), ausgeführt, dass diese Bestimmung nicht als unbedingt oder hinreichend genau angesehen werden kann, so dass sich der Einzelne gegenüber einer staatlichen Stelle nicht auf sie berufen kann, weil in der Bestimmung die Natur des Zusammenhangs, der zwischen den Mautgebühren und den Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau des betreffenden Straßennetzes bestehen muss, nicht konkretisiert wird, weil in der Bestimmung diese drei Kostenkategorien nicht definiert werden und weil die Bestimmung, auch wenn sie den Mitgliedstaaten eine allgemeine Leitlinie für die Berechnung der Mautgebühren vorgibt, keine konkrete Berechnungsmethode enthält und den Mitgliedstaaten insoweit einen sehr weiten Spielraum belässt.

    In Rn. 41 des Urteils vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76), hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gleiche erst recht für Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 gilt, der abgesehen von der Verwendung des Begriffes "gewogene durchschnittliche Mautgebühren" anstelle von "Mautgebühren" ebenso formuliert ist wie Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89, ohne dass der Begriff "gewogene durchschnittliche Mautgebühren" definiert wird.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind somit die Hauptgründe, die einer unmittelbaren Wirkung von Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 nach dem Urteil Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76) entgegenstanden, durch die Änderungen, die der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2006/38 an der Richtlinie 1999/62 vorgenommen hat, weggefallen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Fragen zur Berechnung der LKW-Maut

    Der Gerichtshof hat eine solche unmittelbare Wirkung für Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62/EG in ihrer Ursprungsfassung, wonach sich die Mautgebühren an den Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau des betreffenden Straßennetzes zu orientieren hatten, allerdings noch ausdrücklich verneint und zur Begründung insbesondere darauf hingewiesen, dass in jener Richtlinie weder die drei genannten Kostenkategorien Bau, Betrieb und weiterer Ausbau noch der Begriff des betreffenden Straßennetzes definiert wurden und dass auch die Natur des Zusammenhangs zwischen den Kosten und den Mautsätzen nicht konkretisiert war (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - C-157/02 -, Nr. 40 ff.).

    Insoweit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch nach Maßgabe der Änderungsrichtlinie 2006/38/EG den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum bei der Wahl der Kostenermittlungsmethodik zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - C-157/02 -, Nr. 40).

    Der Generalanwalt hat dies in seinem Schlussantrag im Verfahren C-157/02 (Nr. 92) dahingehend gedeutet, dass eine solche "Orientierung" nicht gleichbedeutend mit einer strikten Beachtung sei.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer für nichtig oder für ungültig erklärten Handlung der Union, mit der bezweckt wird, keinen regelungsfreien Zustand entstehen zu lassen, bis eine neue Handlung an die Stelle der für nichtig oder für ungültig erklärten getreten ist (vgl. u. a. Urteil vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte, C-157/02, Slg. 2004, I-1477, Randnr. 60), durch zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhängen, gerechtfertigt sein (vgl. u. a. Urteil Régie Networks, Randnr. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar für den Zeitraum, der erforderlich ist, um es zu ermöglichen, die Rechtswidrigkeit zu beheben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 375, und Régie Networks, Randnr. 126).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19

    Bundesrepublik Deutschland (Détermination des taux des péages pour l'utilisation

    Insoweit weist dieses Gericht erstens darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Rieser Internationale Transporte(7) ergangen sei, entschieden habe, dass sich ein Einzelner bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinie gegenüber einer staatlichen Stelle nicht auf die ursprüngliche Fassung von Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62(8) berufen könne.

    Was die Richtlinie 1999/62 anlangt, so hat der Gerichtshof im Urteil Rieser Internationale Transporte festgestellt, dass Art. 7 Abs. 9 dieser Richtlinie nicht als unbedingt oder hinreichend genau angesehen werden kann, so dass sich der Einzelne gegenüber einer staatlichen Stelle auf ihn berufen könnte, weil diese Vorschrift noch ungenauer als Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89 ist.

    Daraus folgt meiner Ansicht nach, dass die Hauptmängel, die der Gerichtshof im Urteil Rieser Internationale Transporte aufgezeigt hat und die einer unmittelbaren Wirkung von Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 entgegenstanden, vom Gesetzgeber in der geänderten Richtlinie 1999/62 behoben wurden.

    7 Urteil vom 5. Februar 2004 (C-157/02, im Folgenden: Urteil Rieser Internationale Transporte, EU:C:2004:76, Rn. 41 und 42).

    49 Vgl. Urteil Rieser Internationale Transporte (Rn. 40 ff.).

    50 Vgl. Urteil Rieser Internationale Transporte (Rn. 41).

    51 Vgl. Urteil Rieser Internationale Transporte (Rn. 40).

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

    So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie - unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff.- Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23- Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen "staatlicher Aufsicht" in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 - Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f.- Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 - Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]).

    Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesellschaft, deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheitlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch zusätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit besonderen Rechten (unter anderem mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. - Rieser).

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18

    Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens

    Der Europäische Gerichtshof habe jedoch einerseits zwar betont, der Einzelne könne, wenn er sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie berufen könne, dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft der Staat handele, dies andererseits aber durch die Formulierung ergänzt, eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen habe und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sei, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen, gehöre zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden könnten (EuGH, C-282/10 - Dominguez; C-157/02 - Rieser).

    So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie- unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff.- Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96,Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23- Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen "staatlicher Aufsicht" in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH,C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 - Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f.- Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 - Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]).

    Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesellschaft, deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheitlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch zusätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit besonderen Rechten (unter anderem mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. - Rieser).

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

    Der Europäische Gerichtshof habe jedoch einerseits zwar betont, der Einzelne könne, wenn er sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie berufen könne, dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft der Staat handele, dies andererseits aber durch die Formulierung ergänzt, eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen habe und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sei, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen, gehöre zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden könnten (EuGH, C-282/10 - Dominguez; C-157/02 - Rieser).

    So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie- unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff. - Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23 - Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen "staatlicher Aufsicht" in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH,C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 - Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f.- Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 - Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]).

    Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesellschaft, deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheitlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch zusätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit besonderen Rechten (unter anderem mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. - Rieser).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-425/12

    Portgás - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-,

    Nach ständiger Rechtsprechung gehört somit eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (Urteile Foster u. a., Randnr. 20, vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 23, vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte, C-157/02, Slg. 2004, I-1477, Randnr. 24, vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 40, und Dominguez, Randnr. 39).

    Die genannte im öffentlichen Interesse liegende Dienstleistung muss nämlich unter staatlicher Aufsicht erbracht worden und das fragliche Unternehmen mit besonderen Rechten ausgestattet sein, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rieser Internationale Transporte, Randnrn.

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Einzelne, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass er sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen kann, dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, Slg. 1990, I-3313, Randnr. 17, und vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte, C-157/02, Slg. 2004, I-1477, Randnr. 23).
  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 208/12

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Voraussetzungen wirksamer Ausübung

    Ungeachtet der Frage, ob die Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie die für eine unmittelbare Anwendung erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen, ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass es sich bei der Klägerin um eine in der dafür erforderlichen Weise dem Staat zuzurechnende Organisation oder Einrichtung handelt, insbesondere dass die Klägerin bei der Erbringung ihrer Versorgungsleistungen mit (besonderen) Rechten und Pflichten versehen sein sollte, die über diejenigen hinausgehen, welche sich aus den ansonsten auf diesem Gebiet für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften ergeben (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 1990 - C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 17 ff. - Foster u.a.; vom 4. Dezember 1997 - C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 f. - Kampelmann u.a.; vom 5. Februar 2004 - C-157/02, Slg. 2004, I-1515 Rn. 24  - Rieser Internationale Transporte; vom 24. Januar 2012 - C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 39 - Dominguez; jeweils mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2013 - C-425/12

    Portgás

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-212/04

    Adeneler u.a. - Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2005 - C-144/04

    Mangold - Richtlinie 1999/70/EG - Befristete Arbeitsverträge- Einschränkungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem

  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

  • VG Aachen, 26.04.2006 - 8 K 2043/04

    Sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch eines

  • EuGH, 07.06.2012 - C-132/11

    Die Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung, die bei einem anderen Unternehmen

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 236/12

    Gasgrundversorgungsvertrag: Herleitung eines Preisänderungsrechts eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES

  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

  • VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06

    D (A), Untätigkeitsklage, Niederlassungserlaubnis, Anwendbarkeit,

  • LAG Hessen, 04.03.2008 - 13 Sa 1364/07

    Versetzung nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub - Arbeitsplatzgarantie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2004 - C-397/01

    Pfeiffer

  • EuGH, 03.09.2014 - C-589/12

    GMAC UK - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von

  • VGH Bayern, 12.01.2010 - 21 ZB 09.1171

    Widerruf waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse bestätigt

  • EuGH, 23.04.2002 - C-62/01

    Campogrande / Kommission

  • EuGH, 02.09.2021 - C-350/20

    Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß

  • VG Wiesbaden, 22.06.2006 - 5 G 809/06

    Sofortige Schließung eines Wettbüros in Wiesbaden vorläufig gestoppt

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-7/06

    Salvador García / Kommission - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Auslandszulage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

    BPC Lux 2 u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04

    Federconsumatori u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-142/05

    Mickelsson und Roos - Angleichung der Rechtsvorschriften - Sportboote -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-117/03

    Dragaggi u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Freier Kapitalverkehr - Vom niederländischen Staat

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-62/01

    Campogrande / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-422/05

    Kommission / Belgien - Luftverkehr - Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf

  • EuG, 30.11.1993 - T-549/93
  • LAG Hessen, 04.03.2008 - 13 Sa 1494/07

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund der Vertretung - Kettenarbeitsvertrag -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-15/11

    Sommer - Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Protokoll über die Bedingungen und

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7588
Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02 (https://dejure.org/2003,7588)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.09.2003 - C-157/02 (https://dejure.org/2003,7588)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. September 2003 - C-157/02 (https://dejure.org/2003,7588)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rieser Internationale Transporte

  • EU-Kommission PDF

    Rieser Internationale Transporte GmbH gegen Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- AG (Asfinag).

    Güterkraftverkehr - Maut - Brennerautobahn - Diskriminierungsverbot - Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers oder des Ausgangs- oder Zielpunktes des Verkehrs

  • EU-Kommission

    Rieser Internationale Transporte GmbH gegen Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- AG (

    Verkehr , Abgaben , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-1477
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (66)

  • EuGH, 04.12.1986 - 71/85

    Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02
    26 - Vgl. Urteil Marshall (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 52), Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85 (Federatie Nederlandse Vakbeweging, Slg. 1986, 3855, Randnr. 21), vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453, Randnr. 14), vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache 102/88 (Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4311, Randnr. 19) und Urteil Foster (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 21) sowie Urteile vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-154/92 (van Cant, Slg. 1993, I-3811, Randnr. 17), vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-337/91 (van Gemert-Derks, Slg. 1993, I-5435, Randnrn.

    33 - Vgl. auch Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging (zitiert in Fußnote 26, Randnr. 19).

    34 - Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging (zitiert in Fußnote 26, Randnrn. 20 ff.); vgl. auch Urteil Becker (zitiert in Fußnote 22, Randnrn. 28 ff.).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02
    Das insbesondere in dem Urteil Inter-Environnement Wallonie (60) , gestützt auf die Artikel 10 und 249 Absatz 3 EG, entwickelte Gebot, Maßnahmen zu unterlassen, die die Erreichung des Ziels einer Richtlinie gefährden, geht jedoch nicht so weit, dass mit der Richtlinie unvereinbare nationale Regelungen schon vor Ablauf der Frist angepasst werden müssen.

    59 - Urteile vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-316/93 (Vaneetveld, Slg. 1994, I-763, Randnr. 18) und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 45); vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01 (British American Tobacco u.a., Slg. 2002, I-11453, Randnrn.

    61 - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 24. April 1997 in der Rechtssache C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7413, Nrn. 40 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch Ernst Mundt GmbH & Co. KG gegen Landrat des Kreises

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02
    63 - Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-156/91 (Hansa Fleisch Ernst Mundt, Slg. 1992, I-5567, I-5578, Nrn. 23 und 24).

    65 - Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-156/91 (Hansa Fleisch Ernst Mundt, Slg. 1992, I-5567, Randnr. 20).

  • VG Köln, 01.12.2015 - 14 K 7974/13

    Polnische Fuhrunternehmerin kann keine Erstattung für gezahlte Maut verlangen

    Insoweit entspricht es auch der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteile vom 25. Januar 2011 - C-382/08 -, und vom 5. November 2002 - C-467/98 -, Rn. 123; EuGH, Schlussanträge vom 9. September 2003 - C-157/02 -, Rn. 121 m.w.N.; zitiert jeweils nach juris, Art. 56 AEUV in verkehrlichen Zusammenhängen nicht unmittelbar anzuwenden.

    Dem stehen auch nicht die Schlussanträge im Verfahren Rieser, vgl. EuGH, Schlussanträge vom 9. September 2003 - C-157/02 -, Rn. 123 ff.; zitiert nach juris, entgegen, da sich diese explizit auf den Zeitraum zwischen dem 20. Juli 1999 und dem 30. Juni 2000 beziehen.

    vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - C-157/02 -, Rn. 40 f.; zitiert nach juris.

    In diesem Rechtsstreit ging es zwar vordergründig um die Frage, ob sich ein Einzelner unmittelbar auf eine Richtlinienbestimmung beziehen darf, so dass die Antworten des Gerichts und auch des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen, vgl. EuGH, Schlussanträge vom 9. September 2003 - C-157/02 -, Rn. 92 f.; zitiert nach juris, daraufhin abzielten, ob die Richtlinienbestimmung - Art. 7 Abs. 9 Wegekostenrichtlinie 1999 - hinreichend bestimmt und unbedingt ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 9 A 118/16

    Lkw-Maut; Wegekostengutachten 2007; Gewogene durchschnittliche Mautgebühr;

    Zu einem - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefall vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 9. September 2003 - C-157/02 -, juris Rn. 123 ff.

    vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - C-157/02 -, juris Rn. 35, 51 ff.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2004 - C-313/02

    Wippel

    Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-157/02 (Rieser, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 112).

    So auch - bezogen auf den Erlass von Vorschriften - das Urteil Inter-Environnement Wallonie (zitiert in Fußnote 36, Randnr. 45) sowie die Urteile vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-14/02 (ATRAL, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 58) und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-157/02 (Rieser, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Alber vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-157/02 (Rieser, Slg. 2004, I-0000, Nr. 71).
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