Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 15.07.2004 - C-365/02   

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https://dejure.org/2004,1922
EuGH, 15.07.2004 - C-365/02 (https://dejure.org/2004,1922)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2004 - C-365/02 (https://dejure.org/2004,1922)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - C-365/02 (https://dejure.org/2004,1922)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 83/183/EWG - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen - Vor der Zulassung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs erhobene Steuer

  • Europäischer Gerichtshof

    Lindfors

  • EU-Kommission PDF

    Marie Lindfors.

    Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen - Richtlinie 83/183 - Verlegung des Wohnsitzes des Eigentümers eines Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat in einen anderen - Bei der Zulassung oder ...

  • EU-Kommission

    Marie Lindfors

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit wegen der in den finnischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kraftfahrzeugsteuer, die im Anschluss an die Verlegung eines Wohnsitzes nach Finnland festgesetzt worden war; Auslegung von Art. 1 der Richtlinie 83/183/EWG über ...

  • Judicialis

    Richtlinie 83/183/EWG Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 83/183/EWG Art. 1
    Richtlinie 83/183/EWG - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen - Vor der Zulassung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs erhobene Steuer

  • datenbank.nwb.de

    Qualifizierung der Kraftfahrzeugsteuer auf Kraftfahrzeuge, die bei der endgültigen Einfuhr durch Privatpersonen erhoben wird, als Verbrauchsteuer i.S. von Art. 1 EWGRL 183/83

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Zulässigkeit der Erhebung von Zulassungssteuern in den EU-Mitgliedstaaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 183/83 Art 1 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art Art 1 Abs 2
    Einfuhr; Kraftfahrzeug; Kraftfahrzeugsteuer; Steuerbefreiung; Umzug; Umzugsgut; Verbrauchsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein Hallinto-oikeus - Auslegung des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einen Mitgliedstaat - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-7183
  • NJW 2005, 656 (Ls.)
  • EuZW 2004, 603
  • DB 2004, 1710
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-365/02
    Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass eine solche Schlechterstellung vorliegt, wird es zu prüfen haben, ob diese Ungleichbehandlung aufgrund objektiver, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängiger Erwägungen gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 36).
  • EuGH, 02.02.1994 - C-315/92

    Verband Sozialer Wettbewerb / Clinique Laboratories und Estée Lauder

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-365/02
    32 Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage ihrer Form nach auf die Auslegung des Artikels 1 der Richtlinie 83/183 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht darüber hinaus alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob es darauf bei der Darlegung seiner Frage Bezug genommen hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb [Clinique], Slg. 1994, I-317, Randnr. 7, vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, und Weigel, Randnr. 44).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-365/02
    17 In seinem Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-101/00 (Tulliasiamies und Siilin, Slg. 2002, I-7487, Randnrn.
  • EuGH, 26.09.2013 - C-108/12

    SC Volksbank România

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-365/02
    20 Dass es sich bei der Autovero um eine Verbrauchsabgabe im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/183 handele, ergebe sich nicht nur aus ihren Merkmalen, sondern mittelbar auch aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59) sowie aus dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates 98/C 108/12 zur steuerlichen Behandlung von privaten Kraftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit einer Verlegung des Wohnsitzes auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung benutzt werden (ABl. 1998, C 108, S. 75, und - geänderter Vorschlag - ABl. 1999, C 145, S. 6, im Folgenden: Kommissionsvorschlag).
  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-365/02
    32 Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage ihrer Form nach auf die Auslegung des Artikels 1 der Richtlinie 83/183 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht darüber hinaus alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob es darauf bei der Darlegung seiner Frage Bezug genommen hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb [Clinique], Slg. 1994, I-317, Randnr. 7, vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, und Weigel, Randnr. 44).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-365/02
    32 Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage ihrer Form nach auf die Auslegung des Artikels 1 der Richtlinie 83/183 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht darüber hinaus alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob es darauf bei der Darlegung seiner Frage Bezug genommen hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb [Clinique], Slg. 1994, I-317, Randnr. 7, vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, und Weigel, Randnr. 44).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-365/02
    Entstehungstatbestand der Autovero ist nämlich die Benutzung eines Fahrzeugs in Finnland, die nicht zwangsläufig mit einer Einfuhr verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/01, Weigel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 47).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich kann eine solche Verlegung für eine Gesellschaft je nach dem Einzelfall steuerlich mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004, Lindfors, C-365/02, Slg. 2004, I-7183, Randnr. 34, vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 45, sowie vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, Slg. 2008, I-3747, Randnr. 37).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    Da die Bezeichnung der Steuer im nationalen Recht als solche jedoch nicht ausschlaggebend ist (vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Lindfors, C-365/02, Slg. 2004, I-7183, Randnr. 24), wird das vorlegende Gericht nichtsdestoweniger zu prüfen haben, ob diese Steuer als Abgabe angesehen werden kann, die entsprechend der in dem genannten Art. 1 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzung bei der endgültigen Einfuhr eines persönlichen Fahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat nach Griechenland normalerweise erhoben wird.

    Knüpfen die nationalen Bestimmungen über die fragliche Steuer dagegen für deren Entstehung an einen anderen Umstand als den Einfuhrvorgang an, etwa an die Erstzulassung oder die Benutzung des Fahrzeugs im Inland, so wird die entsprechende Steuer vom Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 nicht erfasst (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 47, Lindfors, Randnr. 26, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Dänemark, C-138/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13).

    Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage ihrer Form nach auf die Auslegung des Art. 6 der Richtlinie 83/183 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C-241/89, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, Weigel, Randnr. 44, und Lindfors, Randnr. 32).

    Folglich verstößt ein eventueller Nachteil im Vergleich zu der Situation, in der der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten vor der Verlagerung ausgeübt hat, grundsätzlich nicht gegen Art. 39 EG, sofern die fraglichen Rechtsvorschriften den betreffenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen, die dieser Besteuerung bereits unterlagen, nicht benachteiligen (vgl. Urteile Weigel, Randnr. 55, und Lindfors, Randnr. 34).

    47 und 51 bis 57) -, dass Herr Alevizos nicht schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz dauerhaft in Griechenland hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindfors, Randnr. 35).

    Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass eine solche Schlechterstellung vorliegt, hätte es zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, weil ihr objektive, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängige Erwägungen zugrunde liegen und sie in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht (vgl. Urteil D'Hoop, Randnr. 36, und Urteil Lindfors, Randnr. 35).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich kann eine solche Verlegung für den Bürger je nach dem Einzelfall mehr oder weniger vorteilhaft sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004, Lindfors, C-365/02, Slg. 2004, I-7183, Randnr. 34, und vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 45).
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   Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-365/02   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lindfors

  • EU-Kommission PDF

    Marie Lindfors.

    Richtlinie 83/183/EWG - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen - Vor der Zulassung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs erhobene Steuer

  • EU-Kommission

    Marie Lindfors

    Abgaben , Mehrwertsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-7183
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 03.10.1985 - 249/84

    Ministère public / Profant

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-365/02
    12 - Vgl. für ein Beispiel etwa die belgische, auch auf Kraftfahrzeuge erhobene Einfuhrumsatzsteuer, um die es im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84 (Profant, Slg. 1985, 3237) ging.

    23 - Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 25); vgl. u. a. auch die Urteile in der Rechtssache 249/84 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 25, vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86 (Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11) und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 13).

  • EuGH, 04.02.1988 - 391/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-365/02
    Der Gerichtshof hatte sich in einem anderen Zusammenhang als dem gegenständlichen in seinem Urteil in der Rechtssache 391/85 ebenfalls mit dem Vorbringen der Kommission auseinander zu setzen, wonach die damals in Belgien geltende Zulassungssteuer für Neuwagen in Wirklichkeit eine Mehrwertsteuer darstellte.

    17 - Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 391/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 579, Randnrn. 14 und 22).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-365/02
    4 - Vgl. das Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99 (Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 40).

    25 - Siehe das Urteil in der Rechtssache C-451/99 (zitiert in Fußnote 4), Randnrn.

  • EuGH, 06.07.1988 - 127/86

    Strafverfahren gegen Ledoux

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-365/02
    23 - Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 25); vgl. u. a. auch die Urteile in der Rechtssache 249/84 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 25, vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86 (Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11) und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 13).
  • EuGH, 29.05.1997 - C-389/95

    Klattner / Elliniko Dimosio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-365/02
    23 - Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 25); vgl. u. a. auch die Urteile in der Rechtssache 249/84 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 25, vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86 (Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11) und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 13).
  • EuGH, 23.04.1991 - C-297/89

    Strafverfahren gegen Ryborg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-365/02
    23 - Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 25); vgl. u. a. auch die Urteile in der Rechtssache 249/84 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 25, vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86 (Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11) und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-101/00

    DIE GENERALANWÄLTIN HÄLT DIE FINNISCHEN VORSCHRIFTEN, AUF DEREN GRUNDLAGE BEI DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-365/02
    6 - Schlussanträge vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-101/00 (Siilin, Urteil vom 19. September 2002, Slg. 2002, I-7487).
  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-365/02
    14 - Siehe u. a. die Urteile vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (Wisselink, Slg. 1989, 2671, Randnr. 17) und vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt, Slg. 1986, 2219, Randnr. 22).
  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-365/02
    14 - Siehe u. a. die Urteile vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (Wisselink, Slg. 1989, 2671, Randnr. 17) und vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt, Slg. 1986, 2219, Randnr. 22).
  • EuGH, 23.10.1997 - C-375/95

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-365/02
    Siehe für ein Beispiel einer auf Fahrzeuge u. a. bei der Einfuhr erhobenen besonderen Verbrauchssteuer das Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981).
  • EuGH, 17.06.2003 - C-383/01

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT EINE SEHR HOHE NATIONALE STEUER AUF DIE ZULASSUNG NEUER

  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-302/12

    X - Steuerrecht - Kraftfahrzeug-Zulassungsteuer - Niederlassungsfreiheit -

    10 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 4. März 2004, Lindfors (C-365/02, Slg. 2004, I-7183, Nr. 56).
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