Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.2005 - C-453/03, C-11/04, C-12/04, C-194/04   

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https://dejure.org/2005,908
EuGH, 06.12.2005 - C-453/03, C-11/04, C-12/04, C-194/04 (https://dejure.org/2005,908)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2005 - C-453/03, C-11/04, C-12/04, C-194/04 (https://dejure.org/2005,908)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2005 - C-453/03, C-11/04, C-12/04, C-194/04 (https://dejure.org/2005,908)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der Gewichtshundertteile der Bestandteile eines Erzeugnisses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    ABNA u.a.

    Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der Gewichtshundertteile der Bestandteile eines Erzeugnisses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission PDF

    ABNA u.a.

    Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der Gewichtshundertteile der Bestandteile eines Erzeugnisses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    ABNA u.a

    Gesundheitsschutz , Landwirtschaft , Futtermittel

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit des Art. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002; Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung; Verpflichtung der Mischfuttermittelhersteller zur Übermittlung der ...

  • Judicialis

    EG Art. 152 Abs. 4b; ; Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom... 28. Januar 2002 Art. 1 Nr. 1b; ; Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 Art. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der Gewichtshundertteile der Bestandteile eines Erzeugnisses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Sachgebiete: Gesundheitsschutz, Landwirtschaft, Futtermittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    ABNA u.a.

    Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der Gewichtshundertteile der Bestandteile eines Erzeugnisses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), vom 23. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit The Queen auf Antrag von 1. ABNA Ltd, 2. Denis Brinicombe (Partner einer ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division - Gültigkeit des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b und/oder des Artikels 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-10423
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
    42 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).

    63 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile Arnold André, Randnr. 68, und Swedish Match, Randnr. 70, sowie Urteil vom 12. Juli 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 115).

    68 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteile Arnold André, Randnr. 45, und Swedish Match, Randnr. 47).

    Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie im Hinblick auf das Ziel, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich unverhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Arnold André, Randnr. 46, Swedish Match, Randnr. 48, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 52).

  • EuGH, 09.11.1995 - C-465/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (I) / Bundesamt für Ernährung und

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
    Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).

    105 Der Gerichtshof hat insbesondere ausgeführt, dass das jeweilige Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen hinsichtlich der Dringlichkeit und der Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens erfüllt sind, die Umstände des Falles zu untersuchen und zu prüfen hat, ob die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts, hinsichtlich dessen der Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt wird, dem Antragsteller irreversible Schäden zufügen könnte, die nicht mehr wieder gutzumachen wären, wenn die Gemeinschaftshandlung für ungültig erklärt werden müsste (Urteile Zuckerfabrik, Randnr. 29, und Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Randnr. 41).

    Zu berücksichtigen sind sowohl die kumulative Wirkung, die eintreten würde, wenn zahlreiche Gerichte aus ähnlichen Gründen ebenfalls Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen würden, als auch die Besonderheit der Situation des Antragstellers, die diesen von den übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet (Urteil Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Randnr. 44).

    107 Insbesondere wenn der Erlass von Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ein finanzielles Risiko für die Gemeinschaft darstellt, muss das nationale Gericht im Übrigen die Möglichkeit haben, von dem Antragsteller hinreichende Sicherheiten, etwa eine Kaution oder eine Hinterlegung, zu verlangen (Urteile Zuckerfabrik, Randnr. 32, und Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Randnr. 45).

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
    42 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).

    63 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile Arnold André, Randnr. 68, und Swedish Match, Randnr. 70, sowie Urteil vom 12. Juli 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 115).

    68 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteile Arnold André, Randnr. 45, und Swedish Match, Randnr. 47).

    Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie im Hinblick auf das Ziel, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich unverhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Arnold André, Randnr. 46, Swedish Match, Randnr. 48, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 52).

  • EuGH, 08.10.2002 - C-190/02

    Viacom

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
    45 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, und Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. insbesondere Beschluss Viacom, Randnr. 16, und Urteil vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 43).

    47 Diese Anforderungen beruhen insbesondere darauf, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschlüsse vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-422/98, Colonia Versicherung u. a., Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, und Viacom, Randnr. 14, sowie Urteil Keller, Randnr. 30).

  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
    45 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, und Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29).

    47 Diese Anforderungen beruhen insbesondere darauf, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschlüsse vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-422/98, Colonia Versicherung u. a., Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, und Viacom, Randnr. 14, sowie Urteil Keller, Randnr. 30).

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
    101 Wenn die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes einzuhaltenden Voraussetzungen für die Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie vor einem nationalen Gericht erfüllt seien, seien alle Stellen einschließlich der Verwaltungsbehörden ebenfalls verpflichtet, diese Bestimmungen selbst anzuwenden (siehe Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnrn.
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
    42 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).
  • EuGH, 24.10.2001 - C-186/01

    Dory

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
    Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
    103 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 18; im Folgenden: Urteil Zuckerfabrik) ausgeführt hat, stellt das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit, ebenso wie die Nichtigkeitsklage, eine Form der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane dar.
  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
    Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).
  • EuGH, 30.01.2001 - C-36/98

    Spanien / Rat

  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

  • EuGH, 04.04.2000 - C-269/97

    Kommission / Rat

  • EuGH, 02.03.1999 - C-422/98

    Colonia Versicherung u.a.

  • EuGH, 21.01.2003 - C-318/00

    Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins

  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Viacom Outdoor

  • EuGH, 06.12.2005 - C-194/04

    Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie Nevedi

    In den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich) (C-453/03), vom Consiglio di Stato (Italien) (C-11/04 und C-12/04) und von der Rechtbank 's-Gravenhage (Niederlande) (C-194/04) mit Entscheidungen vom 23. Oktober 2003, vom 11. November 2003 und vom 22. April 2004, beim Gerichtshof jeweils eingegangen am 27. Oktober 2003, am 15. Januar 2004 und am 26. April 2004, in den Verfahren.

    Fratelli Martini C. SpA (C-11/04),.

    - der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia und M. Fiorilli (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte sowie durch G. Albenzio (C-194/04), avvocato dello Stato,.

    - der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04), H. G. Sevenster (C-453/03 und C-194/04) und J. G. M. van Bakel (C-453/03 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigten,.

    - der griechischen Regierung, vertreten durch K. Marinou (C-453/03) und S. Charitaki (C-11/04 und C-12/04) sowie durch G. Kanellopoulos und V. Kontolaimos (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez (C-453/03, C-11/04 und C-12/04) und J. M. Rodríguez Cárcamo (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues (C-453/03) und R. Loosli-Surrans (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - des Europäischen Parlaments, vertreten durch E. Waldherr (C-453/03) sowie durch M. Moore, G. Ricci (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) und A. Baas (C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - des Rates der Europäischen Union, vertreten durch T. Middleton und F. Ruggeri Laderchi (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) sowie durch A.-M. Colaert (C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und P. Jacob (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) sowie durch C. Cattabriga (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 .

    Wie der Consiglio di Stato in den Vorlageentscheidungen, die den Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 zugrunde liegen, ausführt, werden die Mischfuttermittelhersteller durch dieses Dekret verpflichtet, auf dem Etikett die Aufzählung der Ausgangserzeugnisse unter Angabe ihres Gewichtshundertteils in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gesamtgewicht aufzuführen.

    In dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-11/04 vertritt der Consiglio di Stato die Auffassung, angesichts der vorgetragenen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Gemeinschaftsmaßnahme sei eine Frage nach der Verletzung des Eigentumsrechts des Artikels 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, übernommen in Artikel 17 der am 7. Oktober 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1), betreffend das geistige Eigentum, das Unternehmensgeheimnis und das betriebliche Know-how, nicht offensichtlich unbegründet.

    In der Rechtssache C-11/04 hat der Consiglio di Stato beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    [Identisch mit Frage 1 in der Rechtssache C-11/04].

    [Identisch mit Frage 2 in der Rechtssache C-11/04].

    Die Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 2004 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 haben die Fratelli Martini C. SpA (im Folgenden: Fratelli Martini) und die Cargill Srl, Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-11/04, den Gerichtshof ersucht, gemäß Artikel 61 der Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

    Mit Buchstabe a der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, mit der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie mit der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/04 ersuchen die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Wesentlichen, über die Gültigkeit von Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 zu entscheiden, da Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Vorschriften darstelle, namentlich angesichts dessen, dass sie die Etikettierung von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs beträfen.

    Anders als vom Consiglio di Stato in den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 dargestellt, können Futtermittel pflanzlichen Ursprungs vergleichbare Gesundheitsrisiken wie Futtermittel tierischen Ursprungs aufweisen.

    Mit Buchstabe c der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/04 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

    Mit Buchstabe b der Vorlagefrage in der Rechtssache C-453/03, der dritten Frage in der Rechtssache C-11/04 und der ersten Frage Buchstabe b in der Rechtssache C-194/04 haben die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Wesentlichen ferner ersucht, sich zur Gültigkeit der Vorschriften des Artikels 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 zu äußern, weil diese gegen die Grundrechte, insbesondere gegen das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung, verstießen.

    Die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe a, der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/04 hat nichts ergeben, was die Annahme stützen würde, dass Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission nicht rechtswirksam auf der Grundlage des Artikels 152 Absatz 4 Buchstabe b EG erlassen wurde.

    Dagegen hat die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe c, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/04 nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 dieser Richtlinie im Hinblick auf diesen Grundsatz beeinträchtigen könnte.

  • EuGH, 06.12.2005 - C-11/04

    Fratelli Martini und Cargill

    In den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich) (C-453/03), vom Consiglio di Stato (Italien) (C-11/04 und C-12/04) und von der Rechtbank 's-Gravenhage (Niederlande) (C-194/04) mit Entscheidungen vom 23. Oktober 2003, vom 11. November 2003 und vom 22. April 2004, beim Gerichtshof jeweils eingegangen am 27. Oktober 2003, am 15. Januar 2004 und am 26. April 2004, in den Verfahren.

    Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie (Nevedi) (C-194/04).

    - der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia und M. Fiorilli (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte sowie durch G. Albenzio (C-194/04), avvocato dello Stato,.

    - der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04), H. G. Sevenster (C-453/03 und C-194/04) und J. G. M. van Bakel (C-453/03 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigten,.

    - der griechischen Regierung, vertreten durch K. Marinou (C-453/03) und S. Charitaki (C-11/04 und C-12/04) sowie durch G. Kanellopoulos und V. Kontolaimos (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez (C-453/03, C-11/04 und C-12/04) und J. M. Rodríguez Cárcamo (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues (C-453/03) und R. Loosli-Surrans (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - des Europäischen Parlaments, vertreten durch E. Waldherr (C-453/03) sowie durch M. Moore, G. Ricci (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) und A. Baas (C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - des Rates der Europäischen Union, vertreten durch T. Middleton und F. Ruggeri Laderchi (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) sowie durch A.-M. Colaert (C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und P. Jacob (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) sowie durch C. Cattabriga (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    Rechtssache C-194/04 .

    Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen in der Rechtssache C-194/04 .

    Es konnte für das Parlament, den Rat und die Kommission kein Problem sein, die Rechtssache C-453/03 zu identifizieren, in der jedes dieser Organe zu dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-194/04 mitgeteilt wurde, bereits Erklärungen abgegeben hatte.

    Die in der Rechtssache C-194/04 vorgelegten Fragen sind daher für zulässig zu erklären.

    Mit Buchstabe a der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, mit der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie mit der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/04 ersuchen die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Wesentlichen, über die Gültigkeit von Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 zu entscheiden, da Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Vorschriften darstelle, namentlich angesichts dessen, dass sie die Etikettierung von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs beträfen.

    Mit Buchstabe c der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/04 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

    Mit Buchstabe b der Vorlagefrage in der Rechtssache C-453/03, der dritten Frage in der Rechtssache C-11/04 und der ersten Frage Buchstabe b in der Rechtssache C-194/04 haben die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Wesentlichen ferner ersucht, sich zur Gültigkeit der Vorschriften des Artikels 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 zu äußern, weil diese gegen die Grundrechte, insbesondere gegen das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung, verstießen.

    Nevedi, Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-194/04, trägt vor, das vorlegende Gericht habe dem Gerichtshof seine zweite Frage deswegen vorgelegt, weil der Productschap in seiner Eigenschaft als für den Erlass der Regelungen auf dem Gebiet des Viehfutters in den Niederlanden zuständige Einrichtung beabsichtigt habe, die Anwendung der Vorschriften über die offene Deklaration bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-453/03 von Amts wegen auszusetzen.

    Insoweit ist festzustellen, dass nationale Verwaltungsbehörden wie diejenigen in der Rechtssache C-194/04 nicht in der Lage sind, einstweilige Maßnahmen unter Einhaltung der vom Gerichtshof festgelegten Voraussetzungen zu erlassen.

    Die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe a, der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/04 hat nichts ergeben, was die Annahme stützen würde, dass Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission nicht rechtswirksam auf der Grundlage des Artikels 152 Absatz 4 Buchstabe b EG erlassen wurde.

    Dagegen hat die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe c, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/04 nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 dieser Richtlinie im Hinblick auf diesen Grundsatz beeinträchtigen könnte.

  • EuGH, 14.06.2017 - C-422/16

    Rein pflanzliche Produkte dürfen grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 63, sowie, in diesem Sinne, Urteil vom 30. Juni 2016, Lidl, C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 46).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-453/03 u.a.   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. April 2005 - C-453/03 u.a. (https://dejure.org/2005,10035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    ABNA u.a.

    Richtlinie 2002/2/EG - Mischfuttermittel - Ausgangserzeugnisse - Verpflichtung zu einer detaillierten Mengenangabe auf dem Etikett und gegenüber dem Kunden - Gültigkeit - Verzeichnis der verwendbaren Ausgangserzeugnisse - Fehlen - Nationale Durchführungsvorschriften - ...

  • EU-Kommission PDF

    ABNA u.a.

    Richtlinie 2002/2/EG - Mischfuttermittel - Ausgangserzeugnisse - Verpflichtung zu einer detaillierten Mengenangabe auf dem Etikett und gegenüber dem Kunden - Gültigkeit - Verzeichnis der verwendbaren Ausgangserzeugnisse - Fehlen - Nationale Durchführungsvorschriften - ...

  • EU-Kommission

    ABNA u.a

    Gesundheitsschutz , Landwirtschaft , Futtermittel

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002; Produktkennzeichnungspflichten der Erzeuger von Futtermitteln; Gesetzgeberische Motivation für Veränderungen in diesem Bereich; Begriff der Rückverfolgbarkeit im ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - GENERALANWALT A. TIZZANO TRÄGT SEINE AUFFASSUNG ZUR GÜLTIGKEIT DER FUTTERMITTELRICHTLINIE VOR, DIE NACH DER BSE-KRISE UND DER DIOXINKRISE ERLASSEN WURDE

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-10423
  • EuZW 2005, 292
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-453/03
    Im Urteil Fratelli Costanzo(38) habe der Gerichtshof nämlich bereits anerkannt, dass die nationalen Behörden ebenso wie die Gerichte nationale Rechtsvorschriften, die gegen Richtlinien mit unmittelbarer Wirkung verstießen, unangewendet lassen müssten, ohne dass die Einzelnen also unnötig die Gerichte bemühen müssten.

    Davon abgesehen halte ich das Urteil Fratelli Costanzo im vorliegenden Fall jedoch auch nicht für einschlägig.

    In der vorliegenden Rechtssache besteht daher offensichtlich nicht das Erfordernis des Schutzes der vollständigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, wie es dem Urteil Fratelli Costanzo zugrunde lag.

    38 - Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88 (Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839).

    39 - Urteil Fratelli Costanzo, Randnr. 30.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-183/95

    Affish

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-453/03
    18 - Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95 (Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnrn.

    19 - Urteile Fedesa u. a., Randnr. 17, und Affish, Randnr. 42.

    20 - Urteil Affish.

    Speziell zum Recht auf unternehmerische Freiheit vgl. Urteil Affish, Randnr. 42.

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-453/03
    16 - Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4057, Randnrn. 8 und 14) und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 58).

    17 - Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, Randnr. 12) und Beschluss de Gerichtshofes vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R (Vereinigtes Königreich/ Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 63).

    24 - Urteil British American Tabacco, Randnr. 122. Vgl. auch Urteile vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85 (Maizena, Slg. 1987, 4587, Randnr. 15), vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-339/92 (ADM Ölmühlen, Slg. 1993, I-6473, Randnr. 15), vom 9. November 1995 in der Rechtssache 426/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1995, I-3723, Randnr. 42), vom 12. November 1996 (Vereinigtes Königreich/Rat, Randnr. 57) und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-210/00 (Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 59).

    33 - Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15

    Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV -

    57 - Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache ABNA u. a. (C-453/03, EU:C:2005:202, Nr. 129).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2016 - C-134/15

    Lidl - Verordnung Nr. 543/2008 der Kommission - Vermarktungsnormen für

    26 - Vgl. hierzu Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache ABNA u. a. (C-453/03, EU:C:2005:202, Nr. 57).

    48 - Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache ABNA u. a. (C-453/03, EU:C:2005:202, Nr. 138).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2008 - C-448/06

    cp-Pharma - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr.

    36 - Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EG ist die Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2003/74. In seinen Schlussanträgen vom 7. April 2005 in den Rechtssachen ABNA u. a. (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Urteil vom 6. Dezember 2005, Slg. 2005, I-10423) hat Generalanwalt Tizzano ausgeführt, dass "[b]is zum Amsterdamer Vertrag ... Maßnahmen auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik, mit denen auch der Schutz der öffentlichen Gesundheit bezweckt wurde, im Konsultationsverfahren nach Artikel 37 EG getroffen werden [mussten].
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