Rechtsprechung
   EuGH, 14.04.2005 - C-341/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1358
EuGH, 14.04.2005 - C-341/02 (https://dejure.org/2005,1358)
EuGH, Entscheidung vom 14.04.2005 - C-341/02 (https://dejure.org/2005,1358)
EuGH, Entscheidung vom 14. April 2005 - C-341/02 (https://dejure.org/2005,1358)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,1358) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Unternehmen des Baugewerbes - Mindestlohn - Vergleich zwischen dem durch die Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Unternehmen des Baugewerbes - Mindestlohn - Vergleich zwischen dem durch die Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Unternehmen des Baugewerbes - Mindestlohn - Vergleich zwischen dem durch die Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dessen ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit eines Mitgliedstaates zur Verpflichtung von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Dienstleistungen im erstgenannten Mitgliedstaat erbringt, zur Zahlung von durch die nationalen Vorschriften dieses Staates festgelegten Mindestlöhne an seine ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Entsenderichtlinie: Die von Arbeitgeber in anderem Mitgliedstaat an entsandte Arbeitnehmer in Deutschland gezahlten Zulagen und Zuschläge sind Bestandteile des Mindestlohns

  • Judicialis

    EG Art. 49; ; Richtlinie 96/71/EG Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 49; Richtlinie 96/71/EG Art. 3
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Unternehmen des Baugewerbes - Mindestlohn - Vergleich zwischen dem durch die Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dessen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Berechnung des Mindestlohns bei Arbeitnehmerentsendung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mindestlohn in der Bauwirtschaft: Nichtberücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts als Bestandteile des Mindestlohns unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - EIN MITGLIEDSTAAT IST NICHT VERPFLICHTET, BEI DER KONTROLLE DER ZAHLUNG DES MINDESTLOHNS AN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTE ARBEITNEHMER SÄMTLICHE ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE ZU BERÜCKSICHTIGEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Unternehmen des Baugewerbes - Mindestlohn - Vergleich zwischen dem durch die Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dessen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Bestandteile hat der Mindestlohn? (IBR 2005, 349)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Nichtberücksichtigung der im ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-2733
  • EuZW 2005, 402
  • NZBau 2005, 333
  • NZA 2005, 573
  • DVBl 2005, 838
  • BB 2005, 533
  • DB 2005, 948
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-341/02
    24 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Dienstleistungen im erstgenannten Mitgliedstaat erbringt, die Verpflichtung aufzuerlegen, seinen Arbeitnehmern die durch die nationalen Vorschriften dieses Staates festgelegten Mindestlöhne zu zahlen (Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 12, vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-165/98, Mazzoleni und ISA, Slg. 2001, I-2189, Randnrn.

    Die Anwendung dieser Vorschriften muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, nämlich den Schutz der entsandten Arbeitnehmer, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Arblade u. a., Randnr. 35, Mazzoleni und ISA, Randnr. 26, und vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-60/03, Wolff & Müller, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34).

  • EuGH, 15.03.2001 - C-165/98

    Mazzoleni und ISA

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-341/02
    24 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Dienstleistungen im erstgenannten Mitgliedstaat erbringt, die Verpflichtung aufzuerlegen, seinen Arbeitnehmern die durch die nationalen Vorschriften dieses Staates festgelegten Mindestlöhne zu zahlen (Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 12, vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-165/98, Mazzoleni und ISA, Slg. 2001, I-2189, Randnrn.

    Die Anwendung dieser Vorschriften muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, nämlich den Schutz der entsandten Arbeitnehmer, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Arblade u. a., Randnr. 35, Mazzoleni und ISA, Randnr. 26, und vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-60/03, Wolff & Müller, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34).

  • EuGH, 16.12.2004 - C-313/03

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-341/02
    33 Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist jedoch anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-63/02, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-821, Randnr. 11, und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-313/03, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 9).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-60/03

    Wolff & Müller - Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-341/02
    Die Anwendung dieser Vorschriften muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, nämlich den Schutz der entsandten Arbeitnehmer, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Arblade u. a., Randnr. 35, Mazzoleni und ISA, Randnr. 26, und vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-60/03, Wolff & Müller, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 03.02.1982 - 62/81

    Seco / EVI

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-341/02
    24 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Dienstleistungen im erstgenannten Mitgliedstaat erbringt, die Verpflichtung aufzuerlegen, seinen Arbeitnehmern die durch die nationalen Vorschriften dieses Staates festgelegten Mindestlöhne zu zahlen (Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 12, vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-165/98, Mazzoleni und ISA, Slg. 2001, I-2189, Randnrn.
  • EuGH, 18.11.2004 - C-482/03

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-341/02
    Später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-482/03, Kommission/Irland, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 11).
  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-341/02
    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen dieser Vertragsverletzung prüfen kann, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen darf (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 24.01.2002 - C-164/99

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-341/02
    28 und 29, und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-164/99, Portugaia Construções, Slg. 2002, I-787, Randnr. 21).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-63/02

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-341/02
    33 Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist jedoch anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-63/02, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-821, Randnr. 11, und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-313/03, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 9).
  • EuGH, 28.03.1996 - C-272/94

    Strafverfahren gegen Guiot

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-341/02
    24 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Dienstleistungen im erstgenannten Mitgliedstaat erbringt, die Verpflichtung aufzuerlegen, seinen Arbeitnehmern die durch die nationalen Vorschriften dieses Staates festgelegten Mindestlöhne zu zahlen (Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 12, vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-165/98, Mazzoleni und ISA, Slg. 2001, I-2189, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-194/01

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Die Anwendung derartiger Vorschriften muss allerdings geeignet sein, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, nämlich den Schutz der entsandten Arbeitnehmer, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 35, und vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland, C-341/02, Slg. 2005, I-2733, Randnr. 24).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der freie Dienstleistungsverkehr insbesondere die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleisters aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands voraus, dass er in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1991, Kommission/Frankreich, C-154/89, Slg. 1991, I-659, Randnr. 12, Kommission/Italien, C-180/89, Slg. 1991, I-709, Randnr. 15, Kommission/Griechenland, C-198/89, Slg. 1991, I-727, Randnr. 16, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 83).

    Nach Art. 46 EG, der eng auszulegen ist, können diskriminierende Vorschriften nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein (vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 86).

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 374/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Bestimmt sich der Mindestlohnbegriff nach den Regeln des Arbeitnehmerentsenderechts (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996) , rechtfertigt dies den Verweis der Bundesregierung auf die frühere Rechtsprechung des EuGH, wonach Zulagen und Zuschläge, die durch die nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, nicht als Bestandteile des Mindestlohns definiert werden und die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der ihm erbrachten Gegenleistung auf der anderen Seite verändern, nicht als Bestandteile des Mindestlohns betrachtet werden können (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - [Kommission/Deutschland] Rn. 39; 7. November 2013 - C-522/12 - [Isbir] Rn. 38) .
  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10

    Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

    Wie sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs im Vertragsverletzungsverfahren Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 25 bis 27, Slg. 2005, I-2733) ergibt, stellt sich bei dem Streit über die Methode für den Vergleich zwischen dem aufgrund der deutschen Bestimmungen geschuldeten Mindestlohnsatz und dem Lohn, den ausländische Arbeitgeber ihren nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern tatsächlich zahlen, die nach der Richtlinie 96/71/EG zu beantwortende Frage, welche Vergütungsbestandteile ein Mitgliedstaat als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigen muss, wenn er prüft, ob dieser ordnungsgemäß erfüllt worden ist.

    b) Der Gerichtshof hat - soweit ersichtlich - zur Frage der Anrechenbarkeit von Leistungen des Arbeitgebers auf den in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 96/71/EG genannten "Mindestlohnsatz" bisher lediglich im Vertragsverletzungsverfahren Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Slg. 2005, I-2733) Ausführungen gemacht.

    In der Darlegung der Verfahrensgeschichte hat der Gerichtshof dabei ua. ausgeführt, dass die Parteien des seinerzeitigen Verfahrens sich darüber einig seien, dass Pauschalbeträge, die nicht auf Stundenbasis errechnet würden, nicht als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt werden dürften; abzustellen sei auf den Bruttolohn (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 29, aaO) .

    In der genannten Entscheidung hat der Gerichtshof ferner den übereinstimmenden Standpunkt der Parteien referiert, wonach auch ein 13. und ein 14. Monatsgehalt als Bestandteile des Mindestlohns anerkannt würden, sofern sie während der Entsendung des Arbeitnehmers regelmäßig, anteilig, tatsächlich und unwiderruflich gezahlt und ihm zum vorgesehenen Fälligkeitsdatum zur Verfügung gestellt würden (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 31, Slg. 2005, I-2733) .

    Hierzu hat der Gerichtshof im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs des "Mindestlohnsatzes" in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 96/71/EG erklärt, dass diese Auffassung geeignet ist, "verschiedene Unstimmigkeiten" zwischen der streitigen nationalen Regelung und der Richtlinie 96/71/EG zu beseitigen (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 32, aaO) .

    Im Hinblick auf die vorliegende Auslegungsfrage ist der damaligen Entscheidung des Gerichtshofs jedenfalls zu entnehmen, dass Zahlungen oder Zuschläge, die nicht das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern, als Bestandteile des Mindestlohns anzuerkennen sind (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 43, Slg. 2005, I-2733) .

    aa) Dies ist deshalb nicht selbstverständlich, weil der Gerichtshof in der Entscheidung vom 14. April 2005 (- C-341/02 - Slg. 2005, I-2733) in erkennbar zustimmender Weise die Einigung der streitenden Parteien (Kommission und Bundesrepublik Deutschland) zitiert hat, wonach ein 13. und ein 14. Monatsgehalt als Bestandteile des Mindestlohns anerkannt würden, sofern sie - in einem dort allgemein behandelten Entsendefall - während der Entsendung des Arbeitnehmers nach Deutschland regelmäßig, anteilig, tatsächlich und unwiderruflich gezahlt und ihm zum vorgesehenen Fälligkeitsdatum zur Verfügung gestellt würden (- C-341/02 - Rn. 31, aaO) .

    Abzustellen ist auf den Bruttolohn" (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 29, Slg. 2005, I-2733) .

    Auch insoweit ist auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 14. April 2005 (- C-341/02 - Slg. 2005, I-2733) zu verweisen.

    Allerdings hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Zulagen oder Zuschläge, die nicht das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern, als Bestandteile des Mindestlohns anzuerkennen sind (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 43, aaO) .

    Fraglich ist zudem, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die vom Gerichtshof im früheren Vertragsverletzungsverfahren - ohne eigene ausdrückliche Zustimmung - zitierte (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 29, Slg. 2005, I-2733) gemeinsame Auffassung der Kommission und der deutschen Regierung, nach der Pauschalbeträge, die nicht auf Stundenbasis berechnet werden, nicht als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt werden dürfen, für die Anrechenbarkeit der vermögenswirksamen Leistungen heranzuziehen ist, und damit für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage unionsrechtlich von Bedeutung sein kann.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-522/12

    Isbir - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, inwieweit die beiden in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils genannten Beträge unter die vom Gerichtshof im Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-341/02, Slg. 2005, I-2733), bereits vorgenommene Auslegung des Begriffs der Mindestlohnsätze fielen, wonach er keine Vergütungsbestandteile umfasse, die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm hierfür bezogenen Gegenleistung veränderten.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass die Zulagen und Zuschläge, die durch die nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, nicht als Bestandteile des Mindestlohns definiert werden und die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der ihm erbrachten Gegenleistung auf der anderen Seite verändern, nicht aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 96/71 als derartige Bestandteile betrachtet werden können (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 39).

    Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es nämlich normal, dass der Arbeitnehmer, der auf Verlangen des Arbeitgebers Mehrarbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet, einen Ausgleich für die zusätzliche Leistung erhält, ohne dass dieser bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt wird (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 40).

  • EuGH, 12.02.2015 - C-396/13

    Der Gerichtshof klärt den Begriff "Mindestlohnsatz" entsandter Arbeitnehmer

    So können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Zulagen und Zuschläge, die nicht durch die Rechtsvorschriften oder die Praktiken des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, als Bestandteile des Mindestlohns definiert werden und die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern, nicht aufgrund der Richtlinie 96/71 als derartige Bestandteile betrachtet werden (Urteile Kommission/Deutschland, C-341/02, EU:C:2005:220, Rn. 39, und Isbir, EU:C:2013:711, Rn. 38).
  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

    (a) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen "Isbir" (7. November 2013 - C-522/12 - Rn. 36 ff., ABl. EU 2014 Nr. C 9, 14; unter Hinweis auf 14. April 2005 - C-341/02 - [Kommission/Deutschland] Rn. 39, Slg. 2005, I-2733) gibt die Richtlinie 96/71 selbst keinen Anhaltspunkt für eine inhaltliche Definition des Mindestlohns.
  • ArbG Berlin, 04.03.2015 - 54 Ca 14420/14

    Mindestlohn - Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

    Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen "Isbir" (7. November 2013 - C-522/12 - Rn. 36 ff., ABl. EU 2014 Nr. C 9, 14; unter Hinweis auf 14. April 2005 - C-341/02 - [Kommission/Deutschland] Rn. 39, Slg. 2005, I-2733) gibt auch die Richtlinie 96/71 selbst keinen Anhaltspunkt für eine inhaltliche Definition des Mindestlohns.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können die Zulagen und Zuschläge, die nicht durch die Rechtsvorschriften oder die Praktiken des Mitgliedstaats als Bestandteile des Mindestlohns definiert werden und die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern, nicht aufgrund der Richtlinie 96/71 als derartige Bestandteile betrachtet werden (Urteile Sähköalojen ammattiliitto, C-396/13 v. 12.02.2015; Kommission/Deutschland, C-341/02 vom 14.04.2005, EU:C:2005:220, Rn. 39, und Isbir, EU:C:2013:711, Rn. 38).

  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 139/10

    Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

    (4) Soweit sich die Revision darauf stützt, dass der EuGH im Anwendungsbereich des AEntG bei der Bewertung einzelner Lohnbestandteile davon ausgegangen sei, diese müssten für eine Berechnung verlässlich, dauerhaft und anteilig auf die zu verrechnende Arbeitszeit gezahlt werden, übersieht sie, dass es in der vom EuGH zu entscheidenden Konstellation (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Slg. 2005, I-2733) um die abstrakte Beurteilung der Eignung von Vergütungsregelungen und nicht um die konkrete Beurteilung der Eignung von Vergütungsleistungen ging, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum für eine konkret ausgeübte Tätigkeit gewährt worden sind.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 - 6 Sa 273/15

    Anrechnung auf Mindestlohn - Funktionszulage - Tankgutschein - Jahresprämie

    So hat der EuGH verbindlich entschieden, dass "Zulagen oder Zuschläge, die nicht das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern", als "Bestandteile des Mindestlohns anerkannt werden" müssen (EuGH vom 14.04.2005 - C-341/02 - "Kommission/Deutschland" - juris Tenor = NZA 2005, 573 = AP EWG-Richtlinie 96/71 Nr. 1; ebenso EuGH vom 12.02.2015 - C-396/13 - "Sähköalojen ammattiliitto" - Rn. 36; vgl. auch Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, 2015, § 1 Rn. 94).

    Es sei aber "völlig normal, dass der Arbeitnehmer, der auf Verlangen des Arbeitgebers ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet, einen Ausgleich für diese zusätzliche Leistung erhält, ohne dass dieser bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt wird" (EuGH vom 14.04.2005 - C-341/02 - "Kommission/Deutschland" - Rn. 40).

    Eine etwaige Widerruflichkeit in der Zukunft ändert nichts daran, dass die Zulage in der Vergangenheit "tatsächlich und unwiderruflich gezahlt" (EuGH vom 14.04.2005 - C-341/02 - "Kommission/Deutschland" - Rn. 31) wurde.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen dieser Vertragsverletzung prüfen kann, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1990, Kommission/Frankreich, C-62/89, Slg. 1990, I-925, Randnr. 37, und vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland, C-341/02, Slg. 2005, I-2733, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2014 - C-396/13

    Sähköalojen ammattiliitto

  • ArbG Herford, 11.09.2015 - 1 Ca 551/15

    Zahlung von Mindestlohn i.R.e. Vereinbarung der Zahlung eines Grundlohns für

  • EuGH, 20.10.2005 - C-264/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.04.2016 - 10 Sa 2139/15

    Anrechnung von Prämien und Zulagen - Taxifahrer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.08.2015 - 19 Sa 819/15

    Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.09.2015 - 8 Sa 677/15

    Änderungskündigung - Entgeltsenkung - Mindestlohn

  • EuGH, 06.12.2007 - C-401/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2015 - C-115/14

    RegioPost - Rein interner Sachverhalt - Nationale Identität - Art. 4 Abs. 2 EUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG) und freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE

  • ArbG Herne, 07.07.2015 - 3 Ca 684/15

    Zulässigkeit der monatlich anteiligen Anrechnung von Weihnachtsgeld und

  • ArbG Herford, 11.09.2015 - 1 Ca 677/15

    1. Ein Akkordzuschlag ist nicht auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2007 - C-346/06

    Rüffert - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der

  • EuGH, 08.07.2021 - C-428/19

    Rapidsped

  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.08.2016 - 2 Sa 109/16

    Mindestlohn - Anrechnung von Zulagen/Zuschlägen - Prämie für Sauberkeit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Maßstäbe

  • LAG Hessen, 02.02.2011 - 18 Sa 637/10

    Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft - Beitragsnachforderung infolge

  • LAG Hamburg, 06.01.2010 - 5 Sa 33/09

    Mindestlohnwirksame Vergütungsbestandteile im Gebäudereinigerhandwerk;

  • LAG Sachsen, 13.04.2016 - 8 Sa 657/15

    Anrechnung von Vergütungsbestandteilen gemäß dem Tarifvertrag Mindestbedingungen

  • LAG Hessen, 02.02.2011 - 18 Sa 635/10

    Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft - Beitragsnachforderung infolge

  • LAG Hessen, 02.02.2011 - 18 Sa 636/10

    Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft - Beitragsnachforderung infolge

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2011 - 25 Sa 131/11

    Altpapiersortierer - Anspruch auf Mindestlohn - MindestlohnTV Abfallwirtschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-105/08

    Kommission / Portugal - Freier Dienstleistungsverkehr - Direkte Steuern -

  • EuGH, 14.07.2005 - C-135/03

    DIE VERORDNUNG ÜBER DEN ÖKOLOGISCHEN LANDBAU VERBIETET NUNMEHR DIE VERWENDUNG DER

  • LAG Sachsen, 11.05.2016 - 2 Sa 551/15

    Anrechnung von Vergütungbestandteilen auf den Mindestlohnanspruch

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Rahmenvereinbarung EGB, UNICE und CEEP - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-319/06

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-428/19

    Rapidsped

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-338/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung - Art. 226 EG - Gesellschaftsrecht -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht