Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 30.06.2005 - C-537/03   

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https://dejure.org/2005,2872
EuGH, 30.06.2005 - C-537/03 (https://dejure.org/2005,2872)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2005 - C-537/03 (https://dejure.org/2005,2872)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - C-537/03 (https://dejure.org/2005,2872)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Ein Haftungsausschluss für Personenschäden wegen eigenen Verschuldens der Insassen in Versicherungsbedingungen ist unzulässig

  • Europäischer Gerichtshof

    Candolin u.a.

    Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 84/5/EWG und 90/232/EWG - Haftpflichtregelung - Beitrag des Fahrzeuginsassen zu dem Schaden - Ausschluss oder Begrenzung des Ersatzanspruchs

  • EU-Kommission PDF

    Candolin u.a.

    Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 84/5/EWG und 90/232/EWG - Haftpflichtregelung - Beitrag des Fahrzeuginsassen zu dem Schaden - Ausschluss oder Begrenzung des Ersatzanspruchs

  • EU-Kommission

    Candolin u.a

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Wirksamkeit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einer nationalen Regelung; Anspruch eines Fahrzeuginsassen auf Schadensersatz; Unverhältnismäßige Begrenzung ...

  • blutalkohol PDF, S. 577

    Eintritt einer Sperrzeit i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nach Arbeitgeberkündigung eines Berufskraftfahrers wegen Trunkenheitsfahrt

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Zweite Richtlinie 84/5/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Dritte Richtlinie 90/232/EWG Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 84/5/EWG und 90/232/EWG - Haftpflichtregelung - Beitrag des Fahrzeuginsassen zu dem Schaden - Ausschluss oder Begrenzung des Ersatzanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN SCHADENSERSATZANSPRUCH EINES FAHRZEUGINSASSEN, DER ZUR ENTSTEHUNG DES SCHADENS BEIGETRAGEN HAT, UNVERHÄLTNISMÄSSIG BEGRENZT ODER AUSSCHLIESST, VERSTÖSST GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Candolin u.a.

    Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 84/5/EWG und 90/232/EWG - Haftpflichtregelung - Beitrag des Fahrzeuginsassen zu dem Schaden - Ausschluss oder Begrenzung des Ersatzanspruchs

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auch bei Trunkenheit versichert?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.6.2005)

    Versicherungsschutz für Beifahrer bei Alkohol-Unfällen // Verbraucherschützer: Deutsche Rechtslage bestätigt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Korkein Oikeus vom 19. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit 1. Katja Candolin, 2. Jari-Antero Viljaniemi, 3. Veli-Matti Paananen, 4. Vahinkovakuutusosakeyhtiö Pohjola und 5. Jarno Ruokoranta

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein Oikeus - Auslegung der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-5745
  • EuZW 2005, 593
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-537/03
    17 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Gemeinschaft sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantieren sollen (Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-129/94, Ruiz Bernáldez, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13).

    18 Vor dem Hintergrund dieses Opferschutzgedankens hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Versicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (Urteil Ruiz Bernáldez, Randnr. 20).

    19 Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen die Nutzung oder Führung von Fahrzeugen in bestimmten Fällen (zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind) von der Versicherung ausgeschlossen wird (Urteil Ruiz Bernáldez, Randnr. 21).

    20 Abweichend von dieser Verpflichtung sieht Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor, dass bestimmte Unfallopfer in Anbetracht der Situation, die sie selbst geschaffen haben (Personen, die ein Fahrzeug bestiegen haben, von dem sie wussten, dass es gestohlen war), vom Versicherer nicht entschädigt zu werden brauchen (Urteil Ruiz Bernáldez, Randnr. 21).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-537/03
    24 Was den Ausschluss oder die Begrenzung des Anspruchs auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen des Beitrags des unfallgeschädigten Fahrzeuginsassen zu dem Schaden anbelangt, ergibt sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-348/98, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Slg. 2000, I-6711, Randnrn.
  • EuGH, 17.03.2011 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG -

    Daher komme dem geschädigten Fahrer hinsichtlich der Entschädigung wegen seiner körperlichen Schäden der Grundsatz zugute, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, Slg. 2005, I-5745), aufgestellt habe, wonach die bei Verkehrsunfällen Geschädigten zu schützen seien.

    So hat der Gerichtshof vor dem Hintergrund des Opferschutzgedankens, der in den fraglichen Richtlinien immer wieder bekräftigt wird, entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 20, und Candolin u. a., Randnr. 18).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung des versicherten Fahrzeugs durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein besitzen, oder durch Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, und Candolin u. a., Randnr. 19).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteile Candolin u. a., Randnr. 24, und Farrell, Randnr. 33).

    Zudem hat der Gerichtshof ebenfalls festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich des zivilrechtlichen Haftungsrechts das Unionsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie, beachten müssen (Urteile Candolin u. a., Randnr. 27, und Farrell, Randnr. 34).

    Die nationalen Vorschriften des zivilrechtlichen Haftungsrechts über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die genannten Artikel deshalb nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben (Urteile Candolin u. a., Randnr. 28, und Farrell, Randnr. 34).

    Der Umfang eines solchen Anspruchs darf nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und unter Beachtung des Unionsrechts und der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (Urteile Candolin u. a., Randnr. 30, und Farrell, Randnr. 35).

    Im Gegensatz zu dem Fall, der den Rechtssachen zugrunde lag, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, ergibt sich die Minderung der Entschädigung für die vom Fahrer erlittenen Schäden nicht aus einer Begrenzung der Haftpflichtdeckung durch die Versicherung, sondern aus einer Begrenzung der Haftpflicht des Versicherten nach der geltenden zivilrechtlichen Haftungsregelung.

    Im Gegensatz zu den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, hat Art. 506 des Código Civil nicht zur Folge, dass der Anspruch des Geschädigten - im vorliegenden Fall des Fahrers eines Kraftfahrzeugs, der bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Kraftfahrzeug körperliche Schäden erlitten hat - auf eine Entschädigung durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von vornherein ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt würde.

  • EuGH, 01.12.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    Die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung soll den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und den Personen, die bei den durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, und vom 30. Juni 2005, Candolin u. a., C-537/03, Slg. 2005, I-5745, Randnr. 17).

    Zu letzterem Punkt hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es Ziel von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie ist, sicherzustellen, dass alle verkehrsunfallgeschädigten Fahrzeuginsassen ihre Schäden über die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ersetzt bekommen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Candolin u. a., Randnr. 27).

    Indem Art. 1 der Dritten Richtlinie vorsieht, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht für Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers decken muss, unterscheidet er nur zwischen dem Fahrzeugführer und den anderen Fahrzeuginsassen und sieht eindeutig für alle Insassen Versicherungsschutz vor (Urteile Candolin u. a., Randnr. 32, und Farrell, Randnr. 23).

    Aufgrund dessen hat der Gerichtshof entschieden, dass der mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie verfolgte Zweck des Opferschutzes, der in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, verlangt, dass der Fahrzeugeigentümer, der sich beim Unfall nicht als Fahrzeugführer, sondern als Fahrzeuginsasse im Fahrzeug befand, rechtlich allen anderen unfallgeschädigten Fahrzeuginsassen gleichgestellt wird (Urteil Candolin u. a., Randnr. 33).

    In Bezug auf die Ansprüche, die solchen geschädigten Dritten zustehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Versicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 20, Candolin u. a., Randnr. 18, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es in dieser Vorschrift um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, Candolin u. a., Randnr. 19, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 30).

    Abweichend von dieser Verpflichtung sieht Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 zwar vor, dass bestimmte Unfallopfer in Anbetracht der Situation, die sie selbst geschaffen haben, d. h. Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Versicherer nicht entschädigt zu werden brauchen, sofern dieser nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, und Candolin u. a., Randnr. 20), doch ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie nur in diesem besonderen Fall zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil Candolin u. a., Randnr. 23).

    Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Mitgliedstaaten diesen Umstand im Rahmen ihrer Haftungsregelung berücksichtigen können, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht und insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie beachten und dass die nationale Regelung diesen Richtlinien nicht ihre praktische Wirksamkeit nimmt (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 19, Candolin u. a., Randnrn.

    Der Schadensersatz darf seinem Umfang nach nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung begrenzt werden (Urteile Candolin u. a., Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Versicherung der Haftpflicht für

    Es ließe sich einwenden, dass der Gerichtshof im Urteil Candolin u. a. nicht erwähnt hat, wer Inhaber der Versicherungspolice war, was in der vorliegenden Rechtssache indessen ein zentraler tatsächlicher Umstand ist.

    Auf jeden Fall ergibt sich nicht, dass sich die dem Urteil Candolin u. a. zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände von dem typischen Modell unterschieden, bei dem der Eigentümer des Fahrzeugs zugleich Inhaber der Versicherungspolice ist(21).

    Ich bin indessen der Meinung, dass diese Zweifel unbegründet sind und das Urteil Candolin u. a. auch im vorliegenden Fall einen Bezugspunkt darstellt.

    23 f.), und vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, Slg. 2005, I-5745, Randnr. 17).

    16 - Vgl. Urteil Candolin u. a. (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 33).

    23 - Urteil Candolin u. a. (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 28 angeführt).

    25 - Urteile Candolin u. a. (oben in Fn. 14 angeführt, Randnrn. 29 und 30) sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferrera Bonifacio (oben in Fn. 2 angeführt, Randnr. 29).

    26 - Urteil Candolin u. a. (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 29).

    30 - Urteil Candolin u. a. (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 19).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-409/09

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio -

    Das vorlegende Gericht führt aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, Slg. 2005, I-5745), zwar anerkannt, dass die Haftpflicht weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten falle, er habe jedoch festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten müssten und den Bestimmungen der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie somit nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen dürften.

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 19; Candolin u. a., Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs würden die genannten Richtlinien ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn eine auf allgemeinen und abstrakten Kriterien beruhende nationale Regelung dem Geschädigten allein wegen seines Beitrags zu dem Schaden den Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nähme oder ihn unverhältnismäßig begrenzte (vgl. in diesem Sinne Urteil Candolin u. a., Randnr. 29).

    Der Schadensersatz für den Geschädigten darf seinem Umfang nach daher nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung begrenzt werden (Urteil Candolin u. a., Randnr. 30).

    Der Gerichtshof hat somit festgestellt, dass Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch eines Fahrzeuginsassen auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen seines Beitrags zu dem Schaden ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt werden kann (Urteil Candolin u. a., Randnr. 35).

    Im Ausgangsverfahren ist der Anspruch eines Unfallopfers auf Entschädigung im Gegensatz zu dem Fall, der den Rechtssachen zugrunde lag, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, nicht wegen einer Begrenzung der Haftpflichtdeckung durch versicherungsrechtliche Vorschriften, sondern wegen einer Begrenzung der Haftpflicht des versicherten Fahrers nach der geltenden zivilrechtlichen Haftungsregelung beeinträchtigt.

    Im Gegensatz zu den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, haben die genannten Rechtsvorschriften somit nicht zur Folge, dass in dem Fall, dass der Geschädigte zu seinem eigenen Schaden beiträgt, sein Anspruch - im vorliegenden Fall derjenige der Eltern eines minderjährigen Kindes, das tödlich verunglückte, als es mit seinem Fahrrad mit einem Kraftfahrzeug zusammenstieß - auf eine Entschädigung durch die obligatorische Haftpflichtversicherung des Fahrers des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs von vornherein ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt würde.

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    In diesem Kontext sei unklar, ob sich aus den Urteilen vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez (C-129/94, EU:C:1996:143), vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, EU:C:2005:417), und vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), ergebe, dass diese Klausel selbst wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht entfallen müsse.

    Dieses Ergebnis wird durch die vom vorlegenden Gericht angeführten Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez (C-129/94, EU:C:1996:143), und vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, EU:C:2005:417), nicht in Frage gestellt.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

    23 und 29, und vom 30. Juni 2005, Candolin u. a., C-537/03, Slg. 2005, I-5745, Randnr. 24).

    Ferner ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf diesem Gebiet das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 1 der Dritten Richtlinie, beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden diesen Artikel deshalb nicht seiner praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 19, und Candolin u. a., Randnrn.

    Der Umfang eines solchen Schadensersatzes darf nämlich nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts reduziert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Candolin u. a., Randnrn.

  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, Slg. 2005, I-5745), und vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, Slg. 2007, I-3067), das Bestreben, ganz besonders die Insassen von Unfallfahrzeugen zu schützen.

    Der Gerichtshof ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch eines Fahrzeuginsassen auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung allein wegen seines Beitrags zu dem Schaden ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Candolin u. a., Randnr. 35, und Farrell, Randnr. 35).

    Im Ausgangsverfahren ist allerdings zum einen festzustellen, dass der Anspruch der Opfer eines Verkehrsunfalls auf Entschädigung im Gegensatz zu den Fällen, die den Rechtssachen zugrunde lagen, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, nicht wegen einer Begrenzung der Deckung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch versicherungsrechtliche Vorschriften beeinträchtigt ist, sondern, wie in den Rechtsstreitigkeiten, die den Urteilen Carvalho Ferreira Santos sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio zugrunde lagen, wegen der nationalen Regelung der Haftpflicht für Verkehrsunfälle.

    Im Gegensatz zu den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, haben die genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften somit nicht zur Folge, dass in dem Fall, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, hier ein Insasse eines in einen solchen Unfall verwickelten Fahrzeugs, zu seinem eigenen Schaden beiträgt, der Anspruch dieses Geschädigten auf eine Entschädigung durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrers des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt würde (vgl. Urteile Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 43, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12

    Petillo - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3

    Ähnlich hat der Gerichtshof in den Urteilen Candolin u. a. und Farrell nationale Regelungen als mit den genannten Richtlinien unvereinbar verworfen, die eine unverhältnismäßige Verweigerung oder Begrenzung der Entschädigung von Fahrzeuginsassen aus der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erlauben(19).

    19 - Vgl. Urteile vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, Slg. 2005, I-5745, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-22/12

    Haasová - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    37 - Urteile vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, Slg. 2005, I-5745, Randnr. 17), sowie Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 - Urteile Candolin u. a., oben in Fn. 37 angeführt (Randnrn. 27 f.), und Marques Almeida (Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-356/05

    Farrell - Haftpflichtversicherung - Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen -

    23 - Urteil vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache C-537/03 (Candolin, Slg. 2005, I-5745).

    24 - Urteil Candolin, Randnrn.

  • EuGH, 11.01.2024 - C-371/22

    G (Frais de résiliation anticipée)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Angleichung der Rechtsvorschriften -

  • EGMR, 30.07.2015 - 30123/10

    FERREIRA SANTOS PARDAL c. PORTUGAL

  • EuGH, 01.12.2005 - C-447/04

    Ostermann - Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG -

  • EuGH, 21.03.2013 - C-96/12

    Freitas u.a.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-229/10

    Pendão Lapa Costa Ferreira und Pendão Lapa Ferreira

  • EuGH, 21.03.2013 - C-362/11

    Gomes Oliveira

  • EGMR, 04.09.2012 - 30123/10

    FERREIRA SANTOS PARDAL c. PORTUGAL

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.03.2005 - C-537/03 (https://dejure.org/2005,32844)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. März 2005 - C-537/03 (https://dejure.org/2005,32844)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Candolin u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Katja Candolin, Jari-Antero Viljaniemi und Veli-Matti Paananen gegen Vahinkovakuutusosakeyhtiö Pohjola und Jarno Ruokoranta.

    Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 84/5/EWG und 90/232/EWG - Haftpflichtregelung - Beitrag des Fahrzeuginsassen zu dem Schaden - Ausschluss oder Begrenzung des Ersatzanspruchs

  • EU-Kommission

    Katja Candolin, Jari-Antero Viljaniemi und Veli-Matti Paananen gegen Vahinkovakuutusosakeyhtiö

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-5745
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-537/03
    Die Kommission verweist zur Unterstützung ihrer Ansicht vor allem auf das Urteil Ruiz Bernáldez (7) .

    6 - Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-129/94 (Ruiz Bernáldez, Slg. 1996, I-1829, Absatz 2 des Tenors in Verbindung mit Artikel 1 der Dritten Richtlinie).

    12 - Urteil Ruiz Bernáldez, angeführt in Fußnote 6, Randnr. 13.

    13 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz zum Urteil Ruiz Bernáldez (angeführt in Fußnote 6, Nr. 23).

    15 - Vgl. Urteil Ruiz Bernáldez, angeführt in Fußnote 6, Randnr. 19, und Urteil des EFTA-Gerichtshofes, angeführt in Fußnote 14, Nr. 24.

  • EuGH, 14.09.2000 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-537/03
    5 - Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-348/98 (Slg. 2000, I-6711, Randnrn.
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