Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 05.07.2005 - C-376/03   

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https://dejure.org/2005,398
EuGH, 05.07.2005 - C-376/03 (https://dejure.org/2005,398)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2005 - C-376/03 (https://dejure.org/2005,398)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - C-376/03 (https://dejure.org/2005,398)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

  • Europäischer Gerichtshof

    D.

    Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

  • EU-Kommission PDF

    D.

    Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

  • EU-Kommission

    D

    Freier Kapitalverkehr

  • IWW
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 73b; ; EG-Vertrag Art. 73d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 73b; EG-Vertrag Art. 73d
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof te 's-Hertogenbosch - Niederlande. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen - Abkommen zur Vermeidung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensteuer: Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen und Nichtanwendung von DBA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    D.

    Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    EuGH erteilt Meistbegünstigung eine Absage

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Gerechtshof Herzogenbusch vom 24. Juli 2003 in dem Rechtsstreit D gegen den Inspecteur der Abteilung Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen Buitenland

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Freibetrag; Prozesskosten; Vermögensteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-5821
  • EuZW 2005, 700
  • DVBl 2005, 1218 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 05.07.2005 - C-376/03
    21 Es gebe keinen objektiven Gesichtspunkt, der geeignet sei, die Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225) zu rechtfertigen.

    22 Weiterhin sei die Vermögensteuer von der Einkommensteuer zu unterscheiden, um die es in der Rechtssache, die zum Urteil Schumacker geführt habe, gegangen sei.

    26 Wie der Gerichtshof entschieden hat, befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation (Urteil Schumacker, Randnr. 31).

    Im Übrigen verfügt im Allgemeinen dieser Staat über alle erforderlichen Informationen, um die Gesamtsteuerkraft des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands zu beurteilen (Urteil Schumacker, Randnr. 33).

    Zwischen der Situation eines solchen Gebietsfremden und der eines Gebietsansässigen, der eine vergleichbare nichtselbständige Beschäftigung ausübt, besteht kein objektiver Unterschied, der eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands des Steuerpflichtigen bei der Besteuerung rechtfertigen könnte (vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnrn.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 05.07.2005 - C-376/03
    52 Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, steht es den Mitgliedstaaten frei, im Rahmen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festzulegen (vgl. Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57).

    56 So hat der Gerichtshof für den Fall eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entschieden, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung den an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat verpflichtet, die in dem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften unter den gleichen Voraussetzungen wie denen inländischer Gesellschaften zu gewähren (vgl. Urteil Saint-Gobain ZN, Randnr. 59).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 05.07.2005 - C-376/03
    50 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96 (Gilly, Slg. 1998, I-2793, Randnr. 23) festgestellt, dass - abgesehen vom Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. 1990, L 225, S. 10) - bisher auf Gemeinschaftsebene keine Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahme zur Beseitigung der Doppelbesteuerung erlassen worden ist und dass die Mitgliedstaaten kein multilaterales Übereinkommen nach Artikel 293 EG mit diesem Ziel geschlossen haben.

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass eine aus dieser Aufteilung folgende Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der beiden vertragschließenden Staaten keine gegen Artikel 39 EG verstoßende Diskriminierung darstellen kann (vgl. Urteil Gilly, Randnr. 30).

  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03

    Wallentin

    Auszug aus EuGH, 05.07.2005 - C-376/03
    36 und 37, und vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache C-169/03, Wallentin, Slg. 2004, I-6443, Randnr. 17).

    42 Es ist hinzuzufügen, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von dem unterscheidet, der dem Urteil Wallentin zugrunde lag, da es sich bei den Unterhaltsleistungen, die Herr Wallentin von seinen Eltern erhielt, und dem ihm vom deutschen Staat gewährten Stipendium ihrem Wesen nach im Rahmen des deutschen Steuerrechts um steuerfreie Einkünfte handelte.

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus EuGH, 05.07.2005 - C-376/03
    30 So hat es der Gerichtshof für zulässig gehalten, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung einer Vergünstigung an Gebietsfremde davon abhängig macht, dass mindestens 90 % ihres Welteinkommens in diesem Staat der Steuer unterliegen (Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 32).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus EuGH, 05.07.2005 - C-376/03
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, bildet dieser Staat meistens den Mittelpunkt der persönlichen Interessen und Vermögensinteressen eines solchen Steuerpflichtigen (vgl. Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-234/01, Gerritse, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 43).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

    Auszug aus EuGH, 05.07.2005 - C-376/03
    Diese Nomenklatur hat ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffes "Kapitalverkehr" behalten (vgl. Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-452/01, Ospelt und Schlössle Weissenberg, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 7).
  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15

    BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von

    (2) Allerdings ist eine auf einem unionsinternen bilateralen Abkommen beruhende Beschränkung von Vergünstigungen auf die Angehörigen der Vertragsstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann diskriminierend, wenn sich die nicht begünstigten Angehörigen anderer Mitgliedstaaten in einer objektiv vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - C-376/03, Slg. 2005, I-5821 = EWS 2005, 360 Rn. 59; Urteil vom 12. Dezember 2006 - C-374/04, Slg. 2006, I-11673 = IStR 2007, 138 Rn. 83 - Test Claimants in Class IV of the act group Litigation).

    Bildet die vertragliche Vergünstigung einen integralen Bestandteil des Abkommens und trägt sie zu seiner allgemeinen Ausgewogenheit bei, so befindet sich ein Angehöriger der vertragschließenden Mitgliedstaaten nicht in der gleichen Lage wie derjenige eines anderen Mitgliedstaats (vgl. EuGH, EWS 2005, 360 Rn. 61 f.; IStR 2007, 138 Rn. 90 f. - Test Claimants in Class IV of the act group Litigation).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2017 - C-284/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist die in dem Investitionsschutzabkommen

    Die Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Juli 2005, D. (C-376/03, EU:C:2005:424)(59), ergangen ist, betraf die Weigerung der niederländischen Behörden, einem deutschen Staatsangehörigen, der in unbewegliches Vermögen in den Niederlanden investiert hatte, einen Freibetrag auf die Vermögenssteuer zu gewähren.

    Meines Erachtens besteht eine vollkommene Analogie zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Juli 2005, D. (C-376/03, EU:C:2005:424), ergangen ist, da der Vergleich, den die Slowakische Republik und die Kommission gezogen haben, auch zwei nicht slowakische Investoren betrifft, von denen dem einen (im vorliegenden Fall dem niederländischen) der materiell-rechtliche Schutz durch das BIT zugutekommt und dem anderen nicht.

    Darüber hinaus stellt Art. 8 des BIT, genau wie Art. 25 Abs. 3 des DBA Niederlande/Belgien, auf den sich der Gerichtshof in Rn. 62 seines Urteils vom 5. Juli 2005, D. (C-376/03, EU:C:2005:424), bezieht, keine Vergünstigung dar, die sich vom Rest des BIT trennen ließe, sondern ist so sehr integraler Bestandteil, dass ein BIT ohne ISDS-Mechanismus sinnlos wäre, da er sein Ziel, zu ausländischen Investitionen zu ermutigen und solche Investitionen anzuziehen, nicht erreichen würde.

    Nach Ansicht der Kommission kann die vorliegende Rechtssache jedoch von der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Juli 2005, D. (C-376/03, EU:C:2005:424), ergangen ist, durch deren steuerlichen Streitgegenstand abgegrenzt werden(69).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    20 Außerdem führt der Gerechtshof Arnheim aus: "Was die Beantwortung der Frage betrifft, ob in dem Fall, in dem einem Steuerpflichtigen in einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht Recht gegeben wird, die niederländische Regelung der Prozesskostenerstattung (eine pauschale Regelung) gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, so schließt sich der Gerechtshof der entsprechenden Frage des Gerechtshof 's-Hertogenbosch an den Gerichtshof in der Rechtssache C-376/03 [die dem Urteil vom 5. Juli 2005, D., Slg. 2005, I-5821, zugrunde liegt] an.".
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03   

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https://dejure.org/2004,7983
Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03 (https://dejure.org/2004,7983)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.10.2004 - C-376/03 (https://dejure.org/2004,7983)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - C-376/03 (https://dejure.org/2004,7983)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    D.

  • EU-Kommission PDF

    D. gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen.

    Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

  • EU-Kommission

    D. gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen

    Freier Kapitalverkehr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-5821
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03
    Sieht man vom Urteil Baars ab, so ist die erste Entscheidung über die unterschiedliche Besteuerung von natürlichen Personen je nach dem Herkunftsort der steuerpflichtigen Einkünfte das Urteil Verkooijen vom 6. Juni 2000 (Rechtssache C-35/98, Slg. 2000, I-4071), in dem zudem die "gemeinschaftsrechtliche Richtschnur" der freie Kapitalverkehr war.

    Der Gerichtshof traf hierin die im Urteil Baars noch nicht enthaltene Feststellung (23) , dass der damals geltende Artikel 67 EG-Vertrag der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Gewährung eines Freibetrags bei der Besteuerung des Vermögens von Anteilseignern davon abhängig machte, dass die Gesellschaft, an der die Beteiligung bestand, im Inland ansässig war (24) .

    10 - Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98 (Baars, Slg. 2000, I-2787).

    Im Urteil Baars ging es um eine Vorschrift, wonach die Befreiung einer Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft von der Vermögensteuer davon abhängig war, dass die Gesellschaft ihren Sitz in den Niederlanden hatte.

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03
    Sieht man vom Urteil Baars ab, so ist die erste Entscheidung über die unterschiedliche Besteuerung von natürlichen Personen je nach dem Herkunftsort der steuerpflichtigen Einkünfte das Urteil Verkooijen vom 6. Juni 2000 (Rechtssache C-35/98, Slg. 2000, I-4071), in dem zudem die "gemeinschaftsrechtliche Richtschnur" der freie Kapitalverkehr war.

    Das bereits genannte Urteil Verkooijen behandelte den früheren Artikel 67 EG-Vertrag, den unmittelbaren Vorläufer der Artikel 56 EG und 58 EG (33) , auch wenn es in seinen Randnummern 43 bis 45 Ausführungen enthält, die auch für die Artikel 56 EG und 58 EG von Interesse sind.

    Um es in den Worten meiner Kollegin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 18. März 2004 in der Rechtssache Manninen zu sagen: "Seit dem Urteil Verkooijen ist ... gesichert, dass die Bestimmung den Mitgliedstaaten keinen Freibrief für jegliche unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen nach dem Kapitalanlageort durch das nationale Steuerrecht einräumt" (Nr. 36) (38) .

    4 - Dies hat der Gerichtshof erstmals im Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21) festgestellt, wobei er eine Formulierung verwendete, die sich durchsetzte und in weiteren Entscheidungen wiederholt wurde, so in seinen Urteilen vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96 (ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19), vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97 (Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 58), vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32) und vom 8. März 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-397/97 und C-410/98 (Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 37).

  • EuGH, 15.01.2002 - C-55/00

    DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03
    Demgemäß hat der Gerichtshof im Urteil Gottardo hervorgehoben, "dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vereinbarungen, die sie aufgrund von internationalen Abkommen eingegangen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Abkommen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten handelt , vorbehaltlich des Artikels 307 EG ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht beachten müssen" (Randnr. 33) (51) .

    Diese "maximalistische" Sichtweise hätte aber dem Erlass der Urteile Gottardo und Saint-Gobain ZN entgegengestanden, und überhaupt jeder Prüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes, denn würde außer der Gleichheit der Sachverhalte und der anwendbaren Normen auch noch Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Erwägungen und Verfahren sowie der Rechtsordnungen, in die die verglichenen Normen sich einfügen, gefordert, so gäbe es nie oder fast nie vergleichbare Sachverhalte und eine entsprechende Bewertung.

    50 - Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00 (Gottardo, Slg. 2002, I-413), in dem ein bilaterales Abkommen mit einem Drittland im Bereich der sozialen Sicherheit in Frage stand.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-242/03

    Weidert und Paulus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03
    28 - Urteile vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen C-315/02 (Lenz, Slg. 2004, I-0000) und C-242/03 (Weidert-Paulus, Slg. 2004, I-0000).

    39 - In ihren Schlussanträgen (Nr. 38) in der Rechtssache Manninen unter Bezugnahme auf ihre vorherigen Schlussanträge vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-242/03 (Weidert-Paulus, Slg. 2004, I-0000, Nr. 27).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03
    So hat insbesondere die niederländische Regierung eingehend dargelegt, welche Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und den Ausgangssachverhalten der Urteile Saint-Gobain ZN und Gottardo (50) bestünden, in denen der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten unterstanden und sich die Frage stellte, ob diesen von dem erstgenannten Mitgliedstaat angesichts der von ihm geschlossenen internationalen Abkommen mit Drittländern die gleichen Vergünstigungen einzuräumen waren wie seinen eigenen Staatsangehörigen.

    4 - Dies hat der Gerichtshof erstmals im Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21) festgestellt, wobei er eine Formulierung verwendete, die sich durchsetzte und in weiteren Entscheidungen wiederholt wurde, so in seinen Urteilen vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96 (ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19), vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97 (Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 58), vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32) und vom 8. März 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-397/97 und C-410/98 (Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 37).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03
    Wie der Gerichtshof im Urteil Gilly in Erinnerung gebracht hat, sind jedoch bis heute, sieht man von dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (44) ab, in der Europäischen Union keine Regelungen zur Angleichung oder Harmonisierung zwecks Beseitigung der Doppelbesteuerung erlassen worden.

    Im Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96 (Gilly, Slg. 1998, I-2793, Randnr. 16) heißt es präziser, dass "die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft ... zu den Zielen des Vertrages gehört".

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03
    Im Urteil De Groot vom 12. Dezember 2002 (49) befasste sich der Gerichtshof mit der Lage eines niederländischen Gebietsansässigen, der im Steuerjahr 1994 im Angestelltenverhältnis für Unternehmen desselben Konzerns in den Niederlanden und in drei anderen Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich und Vereinigtes Königreich) tätig war, mit denen die Niederlande Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hatten.

    49 - Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00 (De Groot, Slg. 2002, I-11819).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03
    Das Urteil Skandia und Ramstedt vom 26. Juni 2003 (25) gab gleichfalls der Dienstleistungsfreiheit Vorrang vor einer schwedischen Regelung, die eine ungünstige einkommensteuerliche Behandlung von Versicherungen vorsah, die bei in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Versicherungen abgeschlossen wurden.

    25 - Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01 (Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817).

  • EuGH, 08.05.1990 - 175/88

    Biehl / Administration des contributions

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03
    Den Ausgangspunkt bildete das Urteil Biehl (12) , wonach Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG), der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet und jeder Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit entgegensteht, es verbietet, dass eine steuerliche Regelung, wie sie seinerzeit in Luxemburg bestand, einem gebietsfremden Steuerpflichtigen die Erstattung von zu viel einbehaltenen Steuern versagt.

    12 - Urteil vom 8. Mai 1990 in der Rechtssache C-175/88 (Biehl, Slg. 1990, I-1779).

  • EuGH, 16.05.2000 - C-87/99

    UNVEREINBARKEIT DER LUXEMBURGISCHEN EINKOMMENSTEUERREGELUNG MIT DEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03
    Ebenfalls im Bereich des Artikels 48 EG-Vertrag wurde im Urteil Zurstrassen (19) bekräftigt, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer einer nationalen, im Ausgangsfall wiederum luxemburgischen Regelung entgegensteht, die auf dem Gebiet der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung von nicht getrennt lebenden Ehegatten davon abhängig machte, dass sie beide im Großherzogtum wohnten, und diese steuerliche Vergünstigung einem Arbeitnehmer versagte, der im Inland wohnte und dort praktisch das gesamte Einkommen des Haushalts erzielte und dessen Ehegatte in dem Herkunftsstaat verblieben war.

    19 - Urteil vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-87/99 (Zurstrassen, Slg. 2000, I-3337).

  • EuGH, 26.01.1993 - C-112/91

    Werner / Finanzamt Aachen-Innenstadt

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 26.10.1995 - C-151/94

    Kommission / Luxemburg

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99

    Schmid

  • EuGH, 08.06.2004 - C-268/03

    De Baeck

  • EuGH, 12.09.2002 - C-431/01

    Mertens

  • EuGH, 11.07.1985 - 137/84

    Ministère public / Mutsch

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03

    Wallentin

  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH - C-397/97 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung innerhalb der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-512/03

    Blanckaert - Freier Kapitalverkehr - Direkte Steuern - Einkommensteuer -

    2 - Siehe insbesondere die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 26. Oktober 2004 in der anhängigen Rechtssache C-376/03 (D.); siehe weiters die anhängigen Rechtssachen C-152/03 (Ritter-Coulais, mit den Schlussanträgen von Generalanwalt Léger vom 1. März 2005), C-403/03 (Schempp, mit den Schlussanträgen von Generalanwalt Geelhoed vom 27. Jänner 2005), C-446/03 (Marks & Spencer, mit den Schlussanträgen von Generalanwalt Poiares Maduro vom 7. April 2005), C-513/03 (van Hilten - van der Heijden) und C-8/04 (Bujura).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-491/03

    Hermann

    2 - Schlussanträge vom 26. Oktober 2004 in der Rechtssache C-376/03 (D.), in der zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kein Urteil ergangen ist.
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