Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 20.10.2005 - C-468/03   

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https://dejure.org/2005,9798
EuGH, 20.10.2005 - C-468/03 (https://dejure.org/2005,9798)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2005 - C-468/03 (https://dejure.org/2005,9798)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - C-468/03 (https://dejure.org/2005,9798)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Einfuhrzölle - Angemeldeter Zollwert, der eine Einkaufsprovision enthält - Anwendung der Zölle auf den gesamten angemeldeten Betrag - Überprüfung der Zollanmeldung - Voraussetzungen - Erstattung des auf die Einkaufsprovision entrichteten Zolls

  • Europäischer Gerichtshof

    Overland Footwear

    Gemeinsamer Zolltarif - Einfuhrzölle - Angemeldeter Zollwert, der eine Einkaufsprovision enthält - Anwendung der Zölle auf den gesamten angemeldeten Betrag - Überprüfung der Zollanmeldung - Voraussetzungen - Erstattung des auf die Einkaufsprovision entrichteten Zolls

  • EU-Kommission PDF

    Overland Footwear

    Gemeinsamer Zolltarif - Einfuhrzölle - Angemeldeter Zollwert, der eine Einkaufsprovision enthält - Anwendung der Zölle auf den gesamten angemeldeten Betrag - Überprüfung der Zollanmeldung - Voraussetzungen - Erstattung des auf die Einkaufsprovision entrichteten Zolls

  • EU-Kommission

    Overland Footwear

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Zollwert

  • Wolters Kluwer

    Abgabepflichtigkeit einer Einkaufsprovision; Im angemeldeten Zollwert enthaltene Einkaufsprovision als Bestandteil des Transaktionswerts; Überprüfungspflicht der Zollbehörden bei Überlassung von eingeführten Waren; Auslegung von Vorschriften des Zollkodex; Zulässigkeit ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 29; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 32; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 33; ; Zollkodex Art. 78 Abs. 3; ; Zollkodex Art. 65

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif - Einfuhrzölle - Angemeldeter Zollwert, der eine Einkaufsprovision enthält - Anwendung der Zölle auf den gesamten angemeldeten Betrag - Überprüfung der Zollanmeldung - Voraussetzungen - Erstattung des auf die Einkaufsprovision entrichteten Zolls; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Overland Footwear

    Gemeinsamer Zolltarif - Einfuhrzölle - Angemeldeter Zollwert, der eine Einkaufsprovision enthält - Anwendung der Zölle auf den gesamten angemeldeten Betrag - Überprüfung der Zollanmeldung - Voraussetzungen - Erstattung des auf die Einkaufsprovision entrichteten Zolles

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss der VAT and Duties Tribunals, London Tribunal Centre, vom 29. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Overland Footwear Ltd gegen Commissioners of Customs and Excise

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 29, VO (EWG) Nr 2913/92 Art 29
    Einfuhr; Provision; Warenwert; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Artikel 29, 32 und 33 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 302, S. 1) - Zollwert ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-8937
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.12.2002 - C-379/00

    Overland Footwear

    Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-468/03
    Es ergeht im Anschluss an ein vom vorlegenden Gericht im selben Rechtsstreit vorgelegtes früheres Vorabentscheidungsersuchen, das zum Urteil vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache C-379/00 (Overland Footwear, Slg. 2002, I-11133) geführt hat.

    22 Sein Vorabentscheidungsersuchen hat zum Urteil Overland Footwear geführt, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:.

    27 In dieser Entscheidung stellt das vorlegende Gericht fest, dass der Gerichtshof, ohne dass ihm dies zurechenbar sei, sein Urteil Overland Footwear auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt habe, so dass die Antworten auf die vorgelegten Fragen nicht zu einer Entscheidung des Rechtsstreits beitrügen.

    36 Somit ist festzustellen, dass das Urteil Overland Footwear aus den vom vorlegenden Gericht in seiner zweiten Vorlageentscheidung dargelegten Gründen die Vorlagefragen nicht in einer Weise beantwortet hat, die der Entscheidung des Ausgangsverfahrens nach dessen Stand zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Vorlageentscheidung dienlich gewesen wäre.

    38 Der Gerichtshof hat im Urteil Overland Footwear in Beantwortung der ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts für Recht erkannt, dass die Artikel 29, 32 und 33 des Zollkodex dahin auszulegen sind, dass eine Einkaufsprovision, die im angemeldeten Zollwert enthalten und in der Einfuhrzollanmeldung nicht getrennt vom Kaufpreis der Waren ausgewiesen ist, als Bestandteil des Transaktionswerts im Sinne des Artikels 29 des Zollkodex anzusehen und damit abgabenpflichtig ist.

    43 Unter diesen Umständen muss die Antwort auf die ersten beiden Vorlagefragen ungeachtet der dem Gerichtshof mit der zweiten Vorlageentscheidung zur Kenntnis gebrachten Umstände ebenso lauten wie die in Randnummer 38 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Antwort des Gerichtshofes im Urteil Overland Footwear.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des

    8 Vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 61 bis 64), und vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland (C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 29).

    9 Vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 65), und vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland (C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 30).

    11 Vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 46).

    12 Vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 50).

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 52), und vom 14. Januar 2010, Terex Equipment u. a. (C-430/08 und C-431/08, EU:C:2010:15, Rn. 62).

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 53), und vom 14. Januar 2010, Terex Equipment u. a. (C-430/08 und C-431/08, EU:C:2010:15, Rn. 63).

    18 Urteil vom 20. Oktober 2005 (C-468/03, EU:C:2005:624).

    19 Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 70), und vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland (C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 30).

    27 Vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63), und vom 27. Februar 2014, Greencarrier Freight Services Latvia (C-571/12, EU:C:2014:102, Rn. 33).

    29 Vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 70).

    36 Vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 47), und vom 16. Oktober 2014, VAEX Varkens- en Veehandel (C-387/13, EU:C:2014:2296, Rn. 53).

    38 Vgl. z. B. Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 69).

    56 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 47 ff.), und vom 14. Januar 2010, Terex Equipment u. a. (C-430/08 und C-431/08, EU:C:2010:15, Rn. 56 ff.).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63), und vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland (C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 32).

  • FG Hamburg, 09.11.2010 - 4 K 278/07

    Ausfuhrerstattung: Begriff des Ausführers im Erstattungsrecht - Korrektur einer

    Diese Beschränkung des Berichtigungsrechts erklärt sich daraus, dass bis zur Überlassung der Waren die Richtigkeit der Berichtigungen erforderlichenfalls von den Zollbehörden leicht anhand einer physischen Kontrolle der Waren nachgeprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 65; EuGH, Urteil vom 05.12.2002, C-379/00, Rz. 20).

    Der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Anwendung des Art. 78 ZK durch die Regelung des Art. 65 ZK nicht eingeschränkt ist; vielmehr sehen diese beiden Bestimmungen zwei unterschiedliche Regelungen vor, die vor (Art. 65 ZK) bzw. nach (Art. 78 ZK) Überlassung der Waren für eventuelle Änderungen der Angaben gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 64).

    Die Formulierung in Art. 78 Abs. 3 ZK "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" sei vielmehr so zu verstehen, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts beziehe (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2010, C-430/08, Rz. 56; EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 63).

    Mit Blick auf die erste nach Art. 78 Abs. 1 ZK vorzunehmende Prüfung - scil. ob eine Überprüfung der Anmeldung überhaupt vorzunehmen ist - hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20.10.2005 (C-468/03) den Zollbehörden aufgegeben, insbesondere die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die in der zu überprüfenden Anmeldung und dem Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben nachzuprüfen (Rz. 47).

    Erfordern dagegen die vorzunehmenden Prüfungen keine Vorführung der Waren, weil der Überprüfungsantrag etwa nur die Prüfung von Buchungs- oder Vertragsunterlagen voraussetzt, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Überprüfung grundsätzlich "möglich" (vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 49).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.01.2010 (C-430/08) ausgeführt, "stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist und die Ziele des (Zoll-)Verfahrens ... nicht gefährdet worden sind, ... so haben die Zollbehörde nach Art. 78 Abs. 3 ZK die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln" (Rz. 62; in diesem Sinne auch bereits EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 52).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-249/18

    CEVA Freight Holland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldung

    Auch wenn es einem Anmelder vor dem Inkrafttreten des Zollkodex am 1. Januar 1994 verwehrt war, seine Anmeldung nach der Überlassung der Waren zu berichtigen, wurde jedoch durch Art. 78 des Zollkodex mit Wirkung ab diesem Tag ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass die Zollbehörden auf einen vom Anmelder nach Überlassung der Waren gestellten Antrag eine Zollanmeldung überprüfen (Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 61 und 62).

    Die Art. 65 und 78 des Zollkodex sehen daher nunmehr zwei verschiedene Regelungen vor, die vor bzw. nach der Freigabe der Waren für eventuelle Änderungen der Angaben gelten, die bei der Bestimmung des Zollwerts und damit der Bemessung der Einfuhrabgaben Berücksichtigung finden (Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 64).

    Die Berichtigung kann außerdem gegebenenfalls zu einer Zeit erfolgen, zu der der Betrag der Einfuhrabgaben von den Zollbehörden noch nicht festgesetzt wurde (Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 65).

    Darum betraut sie die Zollbehörden damit, auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung vorzunehmen, die sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie überhaupt vorgenommen werden soll, als auch hinsichtlich ihres Ergebnisses im Ermessen der Zollbehörden liegt (Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 66).

    Die in dieser Bestimmung enthaltene Wendung "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" ist so zu verstehen, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht (Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63).

    Hat ein solcher Irrtum bei der Auslegung des anwendbaren Rechts den Anmelder dazu gebracht, bei den Waren, die Gegenstand aufeinanderfolgender Verkäufe waren, den höchsten Transaktionswert als Grundlage für die Bestimmung ihres Zollwerts anzugeben, kann dieser Irrtum aber nicht als Ausübung eines Wahlrechts angesehen werden, die per definitionem bewusstes Handeln voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-249/18

    CEVA Freight Holland - Vorabentscheidungsersuchen - Zollunion - Zollkodex der

    16 Siehe oben, Fn. 5, und Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 62).

    25 Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63).

    26 Urteil vom 20. Oktober 2005 (C-468/03, EU:C:2005:624).

    27 Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 68 und 69) (Hervorhebung nur hier).

    28 Urteil vom 20. Oktober 2005 (C-468/03, EU:C:2005:624).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldungen -

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass auf den Wert der Waren bezogene Anmeldungen unter bestimmten Umständen geändert werden konnten, obwohl die Bestimmungen über den Wert zu Titel II und nicht zu Titel IV des Zollkodex a. F. gehörten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 70).

    Ferner ist eine Änderung der Angaben zur Person des Anmelders dergestalt, dass das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses widergespiegelt wird, nicht mit einer Änderung der Angaben zur Art oder Beschaffenheit der Waren vergleichbar, hinsichtlich deren der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 47 und 48), festgestellt hat, dass die Zollbehörden eine Überprüfung ablehnen können, wenn die nachzuprüfenden Angaben eine physische Kontrolle erfordern und die Waren aufgrund ihrer Überlassung nicht mehr vorgeführt werden können.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-496/19

    Antonio Capaldo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Im Gegensatz zu der in Art. 65 des Zollkodex vorgesehenen Berichtigung, die vor der Überlassung der Waren einseitig vom Anmelder vorgenommen wird, findet die Überprüfung nach der Überlassung der Waren statt, was es rechtfertigt, dass die Zollbehörden hinsichtlich der Frage, ob es angebracht ist, die beantragte Überprüfung vorzunehmen, über ein gewisses Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 66).

    Am Ende dieser Prüfung haben sie - unter Vorbehalt des Rechtswegs - entweder den Antrag des Anmelders durch mit Gründen zu versehende Entscheidung abzulehnen oder die beantragte Überprüfung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 46 bis 52).

    Hierzu ist hervorzuheben, dass die in Art. 78 Abs. 3 enthaltene Wendung "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" so zu verstehen ist, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht (Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63, und vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland, C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 32).

    Wenn die vom Anmelder entrichteten Einfuhrabgaben die Abgaben übersteigen, die zum Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet waren, kann schließlich die zur Regelung des Falles erforderliche Maßnahme nur in der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags bestehen (Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 53).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-387/13

    VAEX Varkens- en Veehandel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft -

    Außerdem unterscheidet dieser Artikel nicht zwischen Irrtümern oder Unterlassungen, die einer Regularisierung zugänglich wären, und solchen, die es nicht wären (Urteile Overland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63, und Südzucker u. a., EU:C:2012:444, Rn. 47).

    Die Wendung "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" ist so zu verstehen, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht (Urteile Overland Footwear, EU:C:2005:624, Rn. 63, und Terex Equipment u. a., EU:C:2010:15, Rn. 56).

    Bei dieser Prüfung haben die Zollbehörden jedoch insbesondere die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die in der zu überprüfenden Anmeldung und dem Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben nachzuprüfen (Urteile Overland Footwear, EU:C:2005:624, Rn. 47, und Terex Equipment u. a., EU:C:2010:15, Rn. 59).

    Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass die Ziele der fraglichen Regelung nicht gefährdet worden sind - insbesondere da die der Ausfuhranmeldung zugrunde liegenden Waren tatsächlich ausgeführt worden sind und den zuständigen Behörden ausreichende Beweise vorliegen, um eine Verbindung zwischen der ausgeführten Menge und der die Ausfuhr tatsächlich deckenden Lizenz herstellen zu können -, haben die Zollbehörden daher nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile Overland Footwear, EU:C:2005:624, Rn. 52, und Terex Equipment u. a., EU:C:2010:15, Rn. 62).

  • BFH, 12.02.2008 - VII R 26/05

    Ausfuhrerstattung - Abgabe der Ausfuhranmeldung durch anderen als Inhaber der

    Dabei geht es um die Prüfung, ob die Zollanmeldung inhaltlich unzutreffend oder unvollständig ist, weil bei der Anwendung der maßgeblichen Vorschriften von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen (Art. 78 Abs. 3 ZK) ausgegangen worden ist, was sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht (EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2005 Rs. C-468/03, EuGHE 2005, I-8937, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 408).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den EuGH-Urteilen vom 5. Dezember 2002 Rs. C-379/00 (EuGHE 2002, I-11133, ZfZ 2003, 126) und in EuGHE 2005, I-8937, ZfZ 2005, 408, in denen es um den irrtümlich unterbliebenen getrennten Ausweis einer Einkaufsprovision ging, weil der EuGH insoweit annahm, dass die Zollanmeldungen aufgrund dieses Versehens unvollständig i.S. des Art. 78 Abs. 3 ZK gewesen seien.

  • EuGH, 12.07.2012 - C-608/10

    Südzucker - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers

    Im Übrigen unterscheidet diese Bestimmung nicht zwischen Irrtümern oder Unterlassungen, die einer Berichtigung zugänglich wären, und solchen, die es nicht wären (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, Slg. 2005, I-8937, Randnr. 63).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-430/08

    Terex Equipment - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der

    Die Wendung "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" ist so zu verstehen, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht (Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, Slg. 2005, I-8937, Randnr. 63).
  • EuGH, 10.12.2015 - C-427/14

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

  • FG Hamburg, 20.12.2017 - 4 K 240/16

    Zollrecht: Änderung einer Zollanmeldung

  • BFH, 21.09.2011 - VII R 25/10

    Einbeziehung eines von einem Auktionshaus berechneten Aufgelds in den Zollwert -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-661/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaft - Einfuhr von

  • EuGH, 15.07.2010 - C-354/09

    Gaston Schul - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 33 - Zollwert der Waren -

  • EuGH, 12.10.2017 - C-661/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften -

  • FG Düsseldorf, 09.01.2019 - 4 K 1467/18

    Vorlage einer Vollmacht des Inhabers der Einfuhrlizenz gegenüber der Zollstelle

  • EuGH, 15.09.2011 - C-138/10

    DP grup - Zollunion - Zollanmeldung - Annahme der Zollanmeldung durch die

  • EuGH, 08.06.2023 - C-640/21

    Zes Zollner Electronic

  • EuGH, 27.02.2014 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der

  • EuGH, 05.10.2006 - C-100/05

    ASM Lithography - Zollkodex - Ermittlung der Zollschuld - Gemäß Artikel 121 des

  • FG Hamburg, 09.11.2010 - 4 K 232/08

    Ausfuhrerstattung: Korrektur einer Ausfuhranmeldung - Bindung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-640/21

    Zes Zollner Electronic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-138/10

    DP grup - Zollunion - Verordnung Nr. 2913/92 - "Annahme" der Zollanmeldung durch

  • FG Hamburg, 08.02.2016 - 4 K 131/14

    Zollrecht: Nachträgliche Geltendmachung eines präferentiellen Warenursprungs im

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2013 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Zollunion - Zollkodex - Art. 70, 78 und

  • FG München, 10.12.2008 - 14 K 3600/06

    Zollwert eingeführter Kfz

  • FG Hamburg, 25.02.2016 - 14 K 2534/14

    Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und

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Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03 (https://dejure.org/2005,28566)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.05.2005 - C-468/03 (https://dejure.org/2005,28566)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - C-468/03 (https://dejure.org/2005,28566)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Overland Footwear

    Zollwert - Einfuhrzölle - Preis der Waren und Einkaufsprovision - Entrichtung der Zölle auf den angemeldeten Gesamtbetrag - Überprüfung der Anmeldung - Artikel 78 des Zollkodex

  • EU-Kommission PDF

    Overland Footwear

    Zollwert - Einfuhrzölle - Preis der Waren und Einkaufsprovision - Entrichtung der Zölle auf den angemeldeten Gesamtbetrag - Überprüfung der Anmeldung - Artikel 78 des Zollkodex

  • EU-Kommission

    Overland Footwear

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Zollwert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-8937
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03
    18 - Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89 (Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 20).

    22 - Vgl. entsprechend Urteile Mecanarte, Randnr. 24, und vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 92).

  • EuGH, 23.05.1989 - 378/87

    Top Hit Holzvertrieb / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03
    13 - Auf dem Gebiet der zollrechtlichen Tarifierung hat der Gerichtshof diese Anforderung mit bemerkenswerter Strenge ausgelegt und im Urteil vom 23. Mai 1989 in der Rechtssache 378/87 (Top Hit Holzvertrieb, Slg. 1989, 1359, Randnr. 26) ausgeführt: "Kann eine Ware allein aufgrund ihrer Bezeichnung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht mit hinreichender Genauigkeit einer bestimmten Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden, so hat der Zollanmelder alle sonstigen zweckdienlichen Angaben insbesondere über die Merkmale und den Verwendungszweck der Ware zu machen, damit diese richtig tarifiert werden kann.".
  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03
    23 - Die Entscheidungen der Zollbehörden nach Artikel 239 des Zollkodex (früher Artikel 13 der Verordnung [EWG] Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben [ABl. L 175, S. 1]) unterliegen gleichermaßen der Kontrolle hinsichtlich offensichtlicher Beurteilungsfehler durch den Richter (Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 191, und vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 165).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-385/03

    Käserei Champignon Hofmeister - Ausfuhrerstattungen - Unrichtige Erklärung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03
    Vgl. für eine entsprechende Argumentation zur Bedeutung der physischen Kontrolle von Waren bei der Abgabe der Ausfuhranmeldung auch Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-385/03 (Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2005, I-0000, Randnrn. 27 bis 29) zu Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03
    25 - Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 73) und Beschluss vom 30. April 2004 in der Rechtssache C-446/02 (Gouralnik, Slg. 2004, I-5841).
  • EuGH, 16.01.1992 - C-334/90

    Belgischer Staat / Marichal-Margrève

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03
    21 - Der Gerichtshof hat auf dem benachbarten Gebiet der Währungsausgleichsbeträge im Urteil vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-334/90 (Marichal-Margrève, Slg. 1992, I-101, Randnr. 22) entschieden, dass die fehlende Angabe der vollständigen Zusammensetzung eines Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für den Bezug von Währungsausgleichsbeträgen später nicht mehr nachgeholt werden könne, da "das geordnete Funktionieren des Systems ... auf einer wirksamen Kontrolle der grenzüberschreitenden Vorgänge beruht".
  • EuGH, 06.06.1990 - C-11/89

    Unifert / Hauptzollamt Münster

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03
    Somit ist z. B. das von der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs angeführte Urteil vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-11/89 (Unifert, Slg. 1990, I-2275) im vorliegenden Fall für die Auslegung des Artikels 78 des Zollkodex nicht einschlägig, da es vor dessen Erlass ergangen ist.
  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03
    22 - Vgl. entsprechend Urteile Mecanarte, Randnr. 24, und vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 92).
  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03
    24 - Zum Begriff der Sorgfalt auf dem Gebiet der nachträglichen Rückforderung von Zöllen gemäß Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00 (Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 61) festgestellt: "Diese Voraussetzung bedeutet, dass der Zollanmelder den zuständigen Zollbehörden alle im Gemeinschaftsrecht sowie gegebenenfalls in den zur Ergänzung oder Umsetzung dieses Rechts erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben zu machen hat, die für die beantragte Zollbehandlung der fraglichen Ware erforderlich sind.".
  • EuGH, 30.04.2004 - C-446/02

    Gouralnik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03
    25 - Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 73) und Beschluss vom 30. April 2004 in der Rechtssache C-446/02 (Gouralnik, Slg. 2004, I-5841).
  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • EuGH, 20.11.2003 - C-152/01

    Kyocera

  • EuGH, 05.12.2002 - C-379/00

    Overland Footwear

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