Rechtsprechung
   EuG, 25.10.2005 - T-38/02   

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https://dejure.org/2005,1282
EuG, 25.10.2005 - T-38/02 (https://dejure.org/2005,1282)
EuG, Entscheidung vom 25.10.2005 - T-38/02 (https://dejure.org/2005,1282)
EuG, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - T-38/02 (https://dejure.org/2005,1282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Groupe Danone / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit

  • EU-Kommission PDF

    Groupe Danone / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit

  • EU-Kommission

    Groupe Danone / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage des Bierherstellers Alken-Maes gegen die Verhängung einer Geldbuße durch die Kommission; Verhängung von Strafen gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln; Bestimmung der Kriterien für die Festsetzung der Geldbuße im Einzelfall; Verhängung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGE ABSPRACHE AUF DEM BELGISCHEN BIERMARKT FESTGESTELLT WURDE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Groupe Danone / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Groupe Danone / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 3915 endg. der Kommission vom 5. Dezember 2001 über ein Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache Nr. IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes) betreffend die Feststellung von zwei Vereinbarungen über den "belgischen Biermarkt" und, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, II-4407
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (83)

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-38/02
    33 Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen insbesondere darin, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den Beweisstücken in den Akten der Kommission Kenntnis zu nehmen, damit sie anhand dieser Beweisstücke sinnvoll zu den Schlussfolgerungen Stellung nehmen können, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 334 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Rechte der Verteidigung schützen und insbesondere die effektive Ausübung des Anhörungsrechts sicherstellen sollen (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, Randnr. 334 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    34 Die Kommission ist somit verpflichtet, den von einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG betroffenen Unternehmen die Gesamtheit der belastenden oder entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat; hiervon ausgenommen sind nur Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen, interne Schriftstücke der Kommission und andere vertrauliche Informationen (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 33, Randnr. 335 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    24 bis 30, sowie Zement-Urteil, oben zitiert in Randnr. 31, Randnr. 382, und Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 33, Randnr. 338).

    37 Befinden sich hingegen Unterlagen, die entlastendes Material hätten enthalten können, nicht in der Ermittlungsakte der Kommission, so muss der Kläger bei der Kommission ausdrücklich Einsicht in diese Unterlagen beantragen; wird ein solcher Antrag im Verwaltungsverfahren nicht gestellt, so tritt insoweit in Bezug auf eine gegen die endgültige Entscheidung etwa erhobene Nichtigkeitsklage Verwirkung ein (Zement-Urteil, oben zitiert in Randnr. 31, Randnr. 383, und Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 33, Randnr. 340).

    66 Aus der Rechtsprechung geht weiter hervor, dass die Kommission dagegen nicht allgemein verpflichtet ist, Protokolle über die Gespräche anzufertigen, die sie im Rahmen der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages bei Zusammenkünften mit den anderen Beteiligten führt (vgl. in diesem Sinne Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 33, Randnr. 351).

    Sie muss hierfür gegebenenfalls einen schriftlichen Vermerk für ihre Akte anfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 33, Randnr. 352).

    Da die Klägerin indessen abgesehen von den beiden nachstehend geprüften konkreten Behauptungen keinen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dann in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf benannt hat, der auf ihr nicht zugängliche Informationen gestützt sein soll, die bei den informellen Treffen mündlich erteilt worden waren, kann sie der Kommission insoweit keine Verletzung der Verteidigungsrechte vorwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 33, Randnrn. 353 und 354).

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-38/02
    38 bis 40, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 215).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, sowie Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben zitiert in Randnr. 95, Randnr. 216).

    Zum anderen enthalten die Leitlinien und die Mitteilung über Zusammenarbeit Regeln über die Beurteilungskriterien, die von der Kommission herangezogen werden, um die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben zitiert in Randnr. 95, Randnr. 217).

    Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die sie in Anwendung ihrer Leitlinien und gegebenenfalls ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit herangezogen hat und die es ihr ermöglicht haben, für die Berechnung der Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben zitiert in Randnr. 95, Randnr. 218).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-38/02
    Hiermit gibt sie den Unternehmen die Angaben an Hand, die für deren Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Verhängung von Geldbußen erforderlich sind (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-31/99, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 78).

    135 Überdies wird die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in einer bestimmten Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 50, Randnr. 109, sowie Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 309, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94, Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89).

    Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 50, Randnr. 109, und LR AF 1998/Kommission, oben zitiert in Randnr. 57, Randnrn. 236 und 237).

    Die Kommission muss zudem sicherstellen, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf solche Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 50, Randnrn. 105 und 106, und ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben zitiert in Randnr. 50, Randnr. 166).

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-38/02
    134 Zudem verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Verordnung Nr. 17 bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße über einen Ermessensspielraum, um das Verhalten der Unternehmen auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln ausrichten zu können (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59, vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 53, und vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127).

    Das Gericht hat im Rahmen seiner unbeschränkten Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der verhängten Geldbuße im Verhältnis zu der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung steht (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutsche Bahn/Kommission, oben zitiert in Randnr. 134, Randnrn. 125 und 127, und Cheil Jedang/Kommission, oben zitiert in Randnr. 95, Randnr. 93), sowie die Schwere der Zuwiderhandlung und die von der Klägerin geltend gemachten Umstände gegeneinander abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1996 in der Rechtssache C-333/94 P, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1996, I-5951, Randnr. 48).

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Sarriò / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-38/02
    97 Was den Umfang der Begründungspflicht in Bezug auf die Bemessung einer wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbuße anbelangt, so ist zum einen zu bemerken, dass hierbei Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 zu beachten ist, worin es heißt: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, sind erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 73, und vom 15. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2000, I-8375, Randnr. 463).

    137 Ferner ist die Schwere der Zuwiderhandlungen nach ständiger Rechtsprechung anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssen (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54, und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33, sowie Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94, Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnr. 328, und LR AF 1998/Kommission, oben zitiert in Randnr. 57, Randnr. 236).

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-38/02
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes ACF Chemiefarma/Kommission, oben zitiert in Randnr. 352, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86, sowie Urteile des Gerichts Hercules Chemicals/Kommission vom 17. Dezember 1991, oben zitiert in Randnr. 57, Randnr. 256, vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96, Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, Randnr. 67, und vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache T-56/02, Bayerische Hypo- und Vereinsbank/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 59).

    Folglich ist der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt worden ist, durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet (vorgenannte Urteile Bayerische Hypo- und Vereinsbank/Kommission, Randnr. 61, und Bayer/Kommission, Randnr. 69, und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-38/02
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören horizontale Preisabsprachen zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und können daher als solche als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Tate & Lyle u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 103, und FETTCSA, oben zitiert in Randnr. 138, Randnr. 262).

    152 Hierbei ist zu bemerken, dass das Gericht bei einem Preiskartell mit begrenztem räumlichem Markt die Auffassung vertreten hat, dass die Einstufung dieses Kartells wegen ihrer beschränkten Auswirkung auf den Markt als "schwer" bereits eine mildere Beurteilung darstelle im Vergleich zu den allgemein geltenden Kriterien für die Festsetzung von Geldbußen im Fall von Preiskartellen, wonach die Kommission das Kartell als besonders schweren Verstoß hätte einstufen müssen (Urteil Tate & Lyle u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 147, Randnr. 103).

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-38/02
    Hiermit gibt sie den Unternehmen die Angaben an Hand, die für deren Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Verhängung von Geldbußen erforderlich sind (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-31/99, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 78).

    Außerdem ist zu beachten, dass die Unternehmen bezüglich der Bemessung der Geldbuße über eine zusätzliche Garantie verfügen, weil das Gericht mit Befugnis zu uneingeschränkter Nachprüfung entscheidet und mithin gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 die Geldbuße insbesondere aufheben oder herabsetzen kann (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235, und in diesem Sinne Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben zitiert in Randnr. 50, Randnr. 79).

  • EuG, 24.10.1991 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-38/02
    Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, von wem das Dokument stammt, unter welchen Umständen es erstellt worden ist, an wen es gerichtet ist und ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubwürdig wirkt (Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf in der Rechtssache T-1/89, Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, II-869, II-956, und Zement-Urteil, oben zitiert in Randnr. 31, Randnr. 1838).
  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-38/02
    277 Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, ist bei Zuwiderhandlungen, die von mehreren Unternehmen begangen worden sind, für die Bemessung der Geldbußen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623), wobei insbesondere festzustellen ist, welche Rolle es bei der Zuwiderhandlung während der Dauer seiner Beteiligung an dieser gespielt hat (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben zitiert in Randnr. 215, Randnr. 150, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89, Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1623, Randnr. 264).
  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 10.03.1992 - T-68/89

    Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 10.03.1992 - T-9/89

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuG, 14.10.2004 - T-56/02

    Bayerische Hypo- und Vereinsbank / Kommission

  • EuGH, 22.03.1961 - 42/59

    Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (S.N.U.P.A.T.)

  • EuGH, 05.05.1966 - 18/65

    Gutmann / Kommission EAG

  • EuGH, 05.05.1966 - 35/65
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

  • EuGH, 14.12.1972 - 7/72

    Boehringer Mannheim / Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 25.09.1984 - 117/83

    Könecke / Balm

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 105/82
  • EuGH, 29.10.1980 - 218/78
  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • EuGH, 08.11.1983 - 110/82
  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • EuGH, 29.10.1980 - 215/78
  • EuGH, 22.03.1961 - 49/59

    Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Schreibens von der hohen Behörde;

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • EuGH, 08.11.1983 - 104/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 108/82
  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 29.06.1995 - T-37/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Zwar hat die Kommission, wenn sie in ihrer Entscheidung belastendes Material verwenden will, das ihr bei einem informellen Gespräch mitgeteilt worden ist, dieses Material den Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet ist, zugänglich zu machen, indem sie hierzu gegebenenfalls einen schriftlichen Vermerk für ihre Akte anfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 359 angeführt, Rn. 352, und Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Rn. 67).

    Zwar ist die Kommission nicht allgemein verpflichtet, Aufzeichnungen über die Gespräche anzufertigen, die sie bei Zusammenkünften oder telefonisch mit Beschwerdeführern oder anderen Beteiligten führt (vgl. in diesem Sinne Urteile Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 359 angeführt, Rn. 351 und 385, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 614 angeführt, Rn. 66).

    In der Rechtsprechung ist ferner präzisiert worden, dass bei einem Kartell, das nur zwei Beteiligte umfasst, das Bestreiten des Inhalts der Erklärung eines der Unternehmen durch das andere genügt, um eine Untermauerung dieser Erklärung durch andere Beweismittel erforderlich zu machen (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 614 angeführt, Rn. 285).

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Der Richter darf daher nicht zu dem Schluss kommen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 215).

    Ferner gehören horizontale Preisabsprachen nach ständiger Rechtsprechung zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und können daher für sich genommen als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 103, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 147).

    Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, abschreckende Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 231 angeführt, Randnrn. 105 und 106; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 166, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 169).

    Der Begriff des Wiederholungsfalls beziehe sich nicht notwendig auf die Feststellung der früheren Verhängung einer Geldbuße, sondern nur auf die Feststellung einer früheren Zuwiderhandlung (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt).

    Die Kommission verfüge in Bezug auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls über ein Ermessen und sei für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden (Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt).

    Im Übrigen sei es ohne Bedeutung, dass die vorausgegangenen Zuwiderhandlungen die getrennten Geschäftsbereiche PVC und Polypropylen betroffen hätten (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt) oder dass diese Geschäftsbereiche später an Dritte veräußert worden seien (vgl. u. a. Urteil Cascades/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt).

    Ein etwaiger Wiederholungsfall zählt zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 91, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt, Randnr. 26).

    Überdies wäre ein etwa erbrachter Nachweis mangelnder Auswirkungen auf den Markt unerheblich, da er keineswegs die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen belegen würde (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 389).

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    Der Richter kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 215).

    Ferner gehören horizontale Preisabsprachen nach ständiger Rechtsprechung zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und können daher als solche als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 103 sowie Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 260 angeführt, Randnr. 147).

    Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 231 angeführt, Randnrn. 105 und 106; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 166, sowie Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 169).

    288 Der Begriff des Wiederholungsfalls beziehe sich nicht notwendig auf die Feststellung einer früheren Verhängung einer Geldbuße, sondern nur auf die Feststellung einer früheren Zuwiderhandlung (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt).

    289 Die Kommission verfüge in Bezug auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls über ein Ermessen und sei für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden (Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt).

    290 Im Übrigen sei es ohne Bedeutung, dass die vorausgegangenen Zuwiderhandlungen die getrennten Geschäftsbereiche PVC und Polypropylen betroffen hätten (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt) oder dass diese Geschäftsbereiche später an Dritte veräußert worden seien (vgl. u. a. Urteil Cascades/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt).

    295 Ein etwaiger Wiederholungsfall zählt zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 91, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt, Randnr. 26).

    309 Überdies wäre ein Nachweis mangelnder Auswirkungen auf den Markt, auch wenn er erbracht wäre, als unerheblich anzusehen, da er keineswegs die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen bezeugen würde (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 389).

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

    Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 105 und 106; Urteile des Gerichts ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 166, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 169).

    Ferner gehören horizontale Preisabsprachen nach ständiger Rechtsprechung zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und können daher als solche als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 103, sowie Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 147).

    Zudem beziehe sich der Begriff des Wiederholungsfalls hinsichtlich des damit verfolgten Ziels nicht notwendig auf die Feststellung einer früheren Verhängung einer Geldbuße, sondern nur auf die Feststellung einer früheren Zuwiderhandlung (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt).

    Drittens habe der Gerichtshof in dem Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, bekräftigt, dass ein etwaiger Wiederholungsfall zu den Gesichtspunkten zähle, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 zu berücksichtigen seien, und dass die Klägerin in diesem Kontext stets in der Lage gewesen sei, die rechtlichen Konsequenzen ihrer Handlungen vorherzusehen.

    Viertens stehe nunmehr fest, dass sich dieses Ermessen der Kommission auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls erstrecke und die Kommission für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden sei (Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt).

    Der Zeitraum zwischen den vorhergehenden Entscheidungen und dem Beginn der neuen Zuwiderhandlung sei der gleiche wie oder ein kürzerer als derjenige, der Gerichtshof und das Gericht in den Fällen zu bewerten gehabt hätten, die den Urteilen Michelin/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, und dem Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, zugrunde gelegen hätten.

    Ein etwaiger Wiederholungsfall zählt zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 91, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 26).

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Nach nunmehr ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ergibt sich aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die wie hier insbesondere auf die Festsetzung der Preise abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwere" Verstöße angesehen werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150).

    Überdies steht fest, dass die Klägerin die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Verwaltungsverfahren, insbesondere in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, bestritten hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 212).

    Demnach ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem vorliegenden Klagegrund nicht nur eine Herabsetzung der Geldbuße begehrt, sondern auch eine teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und insbesondere von deren Art. 1 Buchst. b, soweit die Kommission darin rechtswidrig festgestellt habe, dass die Zuwiderhandlung von Oktober 1997 bis zum 19. Februar 2002, mit einer Unterbrechung vom 5. November 1999 bis zum 29. Mai 2001, gedauert habe (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 213).

    Insbesondere für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 58, Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 86, und Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 215).

    149 f.; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnrn.

    Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung stattgefunden hat (vgl. Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 217 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.07.2011 - T-42/07

    Dow Chemical u.a. / Kommission

    Der Richter kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 215).

    Dow führt aus, das Gericht habe im Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt (Randnr. 393), entschieden, dass das Fehlen von Umsetzungsmechanismen nach den Leitlinien im Rahmen der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müsse.

    Angesichts der Vielfalt und der Gleichzeitigkeit der mit dem Kartell verfolgten Ziele lässt dieses einen hohen Ausgestaltungsgrad erkennen, auch wenn es durch einen geringen Förmlichkeitsgrad gekennzeichnet gewesen sein sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 149).

    Die Urteile des Gerichts vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission (T-241/01, Slg. 2005, II-2917), und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, die in der angefochtenen Entscheidung genannt würden, besagten, dass die Kommission die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung einfach dadurch bestimmen könne, dass sie die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen einschätze oder belege, dass die Zuwiderhandlung tatsächlich stattgefunden habe.

    Ferner gehören horizontale Preisabsprachen nach ständiger Rechtsprechung zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und können daher als solche als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 103, sowie Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 147).

    Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnrn. 105 und 106; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 166, sowie Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 169).

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Soweit die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes die Bemessung der Dauer des Verstoßes rügt, ist festzustellen, dass sie mit den Hilfsanträgen der Klageschrift nicht nur eine Herabsetzung der Geldbuße begehrt, sondern auch die teilweise Nichtigerklärung des Art. 1 der angefochtenen Entscheidung (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnrn. 210 bis 214).
  • EuG, 12.07.2011 - T-132/07

    Fuji Electric / Kommission

    43 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 217).

    Es genügt nämlich, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 180, und Groupe Danone/Kommission, Randnr. 218; vgl. in diesem Sinne auch Urteil PVC II, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnrn. 768 bis 778 und insbesondere Randnr. 777).

    Ein hierauf bezogener etwaiger Zweifel des Gerichts muss den Adressaten der Entscheidung zugutekommen, so dass das Gericht nicht davon ausgehen kann, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 177, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 215).

    175 und 176; Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 216).

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

    Im Übrigen muss die Kommission, wie bereits in der Rechtsprechung des Gerichts ausgeführt worden ist, in einer Entscheidung nach Art. 81 EG nicht stets den relevanten Markt abgrenzen, sondern nur dann, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob das fragliche Kartell den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 230, vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 132, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 99).

    Da sie jedoch nicht verpflichtet war, den Markt festzulegen, kann ihr insoweit keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden (vgl. das in Randnr. 137 angeführte Urteil Groupe Danone/Kommission, Randnr. 99).

    Als ihrer Natur nach besonders schweren Verstoß hat der Unionsrichter auch horizontale Preiskartelle oder Vereinbarungen eingestuft, die insbesondere auf die Aufteilung der Kunden oder auf die Abschottung des Gemeinsamen Marktes gerichtet sind (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 136, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 147, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 279).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der "schweren" Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen müssen, die Beschreibung der "besonders schweren" Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 150).

    Der Unionsrichter hat daraus gefolgert, dass sich die Kommission darauf beschränken kann, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ohne weitere Erläuterungen darauf hinzuweisen, dass sie berücksichtigen werde, welche Rolle die einzelnen Unternehmen bei den fraglichen Vereinbarungen gespielt hätten, und dass etwaige erschwerende oder mildernde Umstände ihren Niederschlag in der Höhe der Geldbuße finden würden, da in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen im Einzelnen angegeben wird, welche Umstände als erschwerend anzusehen sind (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnrn. 50 bis 56).

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    169 Die Kommission muss genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteile vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg, EU:T:2000:180, Rn. 43 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg, EU:T:2005:367, Rn. 217).

    Es genügt nämlich, wenn ein von ihr angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 180, und Groupe Danone/Kommission, EU:T:2005:367, Rn. 218, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, "PVC II", T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg, EU:T:1999:80, Rn. 768 bis 778).

    Ein etwaiger Zweifel des Gerichts muss den Adressaten der Entscheidung zugutekommen; daher kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 177, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 169 angeführt, EU:T:2005:367, Rn. 215).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteile vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg, EU:C:1999:358, Rn. 149 und 150, Montecatini/Kommission, C-235/92 P, Slg, EU:C:1999:362, Rn. 175 und 176, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 169 angeführt, EU:T:2005:367, Rn. 216).

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

  • EuG, 15.06.2022 - T-235/18

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 01.07.2009 - T-24/07

    ThyssenKrupp Stainless / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse

  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

  • EuG, 21.02.2024 - T-536/22

    PAN Europe / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 11.07.2007 - T-170/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VON

  • EuG, 12.07.2018 - T-449/14

    Nexans France und Nexans / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07

    Berning & Söhne / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für

  • EuG, 17.05.2013 - T-147/09

    Trelleborg Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 16.11.2011 - T-55/06

    RKW / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-3/06

    Groupe Danone / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Geldbuße - Artikel 15

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuG, 12.12.2012 - T-332/09

    Das Gericht bestätigt eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro, die gegen

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04

    KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2011 - C-272/09

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell zur

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.09.2012 - T-82/08

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 16.09.2013 - T-386/10

    Dornbracht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • EuG, 03.09.2009 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff "Malathion" -

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-511/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 24.03.2011 - T-385/06

    Aalberts Industries u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuG, 24.03.2011 - T-375/06

    Das Gericht erklärt die Geldbußen einiger Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuGH, 19.07.2012 - C-264/11

    Kaimer u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Strafe - Sektor

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 23.09.2014 - T-646/11

    Ipatau / Rat

  • EuG, 27.06.2012 - T-439/07

    Coats Holdings / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse

  • EuG, 24.03.2011 - T-379/06

    Kaimer u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen

  • EuG, 19.11.2009 - T-334/07

    Denka International / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Dichlorvos -

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 24.03.2011 - T-384/06

    IBP und International Building Products France / Kommission - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2006 - C-467/04

    Gasparini u.a.

  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 09.02.2022 - T-740/18

    Taminco und Arysta LifeScience Great Britain/ Kommission

  • EuG, 06.05.2009 - T-122/04

    Outokumpu und Luvata / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-191/06

    FMC Foret / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Perborat

  • EuG, 18.10.2023 - T-74/21

    Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/ Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 29.02.2016 - T-264/12

    UTi Worldwide u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 24.03.2011 - T-377/06

    Comap / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • EuGH, 05.12.2013 - C-447/11

    Caffaro in amministrazione straordinaria (früher Caffaro) / Kommission

  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

  • EuG, 12.03.2020 - T-835/17

    Eurofer / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-396/10

    Zucchetti Rubinetteria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 19.05.2010 - T-19/05

    Boliden u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 13.07.2011 - T-53/07

    Trade-Stomil / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-45/07

    Unipetrol / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-44/07

    Kaucuk / Kommission

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