Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.2006 - C-4/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1907
EuGH, 26.10.2006 - C-4/05 (https://dejure.org/2006,1907)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2006 - C-4/05 (https://dejure.org/2006,1907)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - C-4/05 (https://dejure.org/2006,1907)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Arbeitnehmers

  • Europäischer Gerichtshof

    Güzeli

    Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Arbeitnehmers

  • EU-Kommission PDF

    Güzeli

    Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Arbeitnehmers

  • EU-Kommission

    Güzeli

    Außenbeziehungen , Assoziierung , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation; Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Arbeitnehmers; Vereinbarkeit der Beschäftigung im ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1; ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 2 S. 2; ARB Nr. 1/80 Art. 10 Abs. 1
    D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken, regulärer Arbeitsmarkt, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Arbeitnehmer

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1; ; Besc... hlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei Art. 6 Abs. 2; ; Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei Art. 10 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswärtige Beziehungen: Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Güzeli

    Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Arbeitnehmers

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. Dezember 2004 in Sachen Hasan Güzeli gegen Oberbürgermeister der Stadt Aachen.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen -Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Nichtdiskriminierung türkischer Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören, hinsichtlich der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-10279
  • NVwZ 2007, 187
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-4/05
    24 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat in abgestufter Weise verliehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 26).

    25 Mit den Rechten, die diese Bestimmung dem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verleiht, geht zwangsläufig ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Betroffenen einher, weil andernfalls das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (Urteil Kurz, Randnr. 27).

    26 Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 setzt bereits seinem Wortlaut nach voraus, dass der Betroffene ein türkischer Arbeitnehmer ist, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört und dort eine Zeit lang ordnungsgemäß beschäftigt war (Urteil Kurz, Randnr. 28).

    32 Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung befolgen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben (Urteil Kurz, Randnr. 39).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-4/05
    24 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat in abgestufter Weise verliehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 26).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist und eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraussetzt (vgl. Urteil Sevince, Randnr. 30, und Urteil vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 59).

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-4/05
    52 Insoweit beruft sich Herr Güzeli in seiner Stellungnahme vor dem Gerichtshof auf die Auslegung einer vergleichbaren Vorschrift in dem am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) gebilligten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnrn.
  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-4/05
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist und eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraussetzt (vgl. Urteil Sevince, Randnr. 30, und Urteil vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 59).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-341/94

    Strafverfahren gegen Allain

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-4/05
    36 Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 234 EG nicht befugt, durch Vorabentscheidung über die Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu entscheiden (vgl. Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-341/94, Allain, Slg. 1996, I-4631, Randnr. 11).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-4/05
    42 Diese Vorschrift soll nur verhindern, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der wieder zu arbeiten beginnt, nachdem er wegen langer Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht arbeiten konnte, von neuem - wie ein türkischer Arbeitnehmer, der in dem betreffenden Mitgliedstaat noch nie eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat - die in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgeschriebenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zurücklegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 39, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-230/03, Sedef, Slg. 2006, I-157, Randnr. 52).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-4/05
    33 Die Verleihung der in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 aufgelisteten Rechte setzt daher nur voraus, dass der türkische Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beachtet hat (Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 32).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-4/05
    42 Diese Vorschrift soll nur verhindern, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der wieder zu arbeiten beginnt, nachdem er wegen langer Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht arbeiten konnte, von neuem - wie ein türkischer Arbeitnehmer, der in dem betreffenden Mitgliedstaat noch nie eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat - die in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgeschriebenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zurücklegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 39, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-230/03, Sedef, Slg. 2006, I-157, Randnr. 52).
  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Er sei nicht befugt, über die Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu entscheiden (26. Oktober 2006 - C-4/05 - [Güzeli] Rn. 36, Slg. 2006, I-10279).

    Er betont, die Pflicht der einzelstaatlichen Gerichte zur unionsrechtskonformen Auslegung werde durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (vgl. 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 61, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110, Slg. 2006, I-6057; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [Kolpinghuis Nijmegen] Rn. 13, Slg. 1987, 3969; zu der ausschließlichen Auslegungskompetenz der nationalen Gerichte für einzelstaatliche Rechtsvorschriften 26. Oktober 2006 - C-4/05 - [Güzeli] Rn. 36, Slg. 2006, I-10279).

    Dieses seltene und nur ausnahmsweise anzunehmende Ergebnis wird von der Rspr. des EuGH anerkannt (vgl. 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 61, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 26. Oktober 2006 - C-4/05 - [Güzeli] Rn. 36, Slg. 2006, I-10279; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110, Slg. 2006, I-6057; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [Kolpinghuis Nijmegen] Rn. 13, Slg. 1987, 3969; siehe auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 14. März 2006 in der Sache - C-475/03 - [Banca Popolare di Cremona] Rn. 147).

  • OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof in dem Streitverfahren

    Insoweit lagen die Voraussetzungen der Zugehörigkeit des Klägers zum regulären Arbeitsmarkt vor, wie sie vom Gerichtshof im Hinblick auf die Anwendung des Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu fordern sind (Gerichtshof, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C-4/05, Güzeli, Rn. 32, 33).

    (1) Diese Fragen sind nach Ansicht des Berufungsgerichts insbesondere nicht ausdrücklich geklärt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006 (Rs. C-4/05, Güzeli, Slg. 2006, I-10279).

    Ferner hatte sich in dieser Rechtssache der Generalanwalt Geelhoed in seinem Schlussantrag vom 23. März 2006 (Slg. 2006, I-10279) speziell zu dem Verhältnis von Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zu dem Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 dieses Beschlusses geäußert und darin den nach seiner Auffassung abschließenden Charakter der erstgenannten Regelungen betont (Rn. 53 bis 57).

    Insoweit sei nicht sicher, ob der Gerichtshof im Urteil vom 26. Oktober 2006 (a.a.O.) dem entsprechenden systematischen Einwand des Generalanwalts habe widersprechen wollen.

    Allerdings spräche die Entscheidung des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006 (a.a.O.) eher dafür, dass er der entsprechenden Auffassung des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen nicht habe folgen wollen.

    Nach den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Oktober 2006 (a.a.O.) dürfte nicht anzunehmen sein, dass sich das Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 im Fall einer ordnungsgemäß erteilten "überschießenden" Arbeitsgenehmigung - allein - auf den Schutz derjenigen Beschäftigung beschränkt, die der türkische Arbeitnehmer bei Ablauf der letzten (befristeten) Aufenthaltserlaubnis ausübt und die er im Vertrauen auf diese Erlaubnis aufgenommen hat.

    Eine Beschränkung auf dieses einzige Beschäftigungsverhältnis dürfte jedenfalls dann ausscheiden, wenn weder der Aufenthaltserlaubnis noch der zeitlich darüber hinausgehenden Arbeitserlaubnis Nebenbestimmungen beigefügt sind, durch welche dem türkischen Arbeitnehmer eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausschließlich bei einem in diesen Erlaubnissen aufgeführten Arbeitgeber erlaubt ist (so aber in der Rechtssache Güzeli, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C-4/05, Güzeli, a.a.O., Rn. 10).

  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 16.08

    Türkischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme der

    Diese zu den Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien und Marokko ergangene Rechtsprechung habe der Gerichtshof auf türkische Staatsangehörige übertragen, soweit sie sich als Arbeitnehmer grundsätzlich auf das assoziationsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 berufen könnten (Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-4/05 - Güzeli).

    Ob aus diesem Diskriminierungsverbot, das in erster Linie eine Schlechterstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen in einem Beschäftigungsverhältnis verhindern soll, überhaupt (ausnahmsweise) auch eine aufenthaltsrechtliche Wirkung hergeleitet werden kann oder ob die in dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 getroffenen besonderen Regelungen über die stufenweise Integration türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates, insbesondere nach Art. 6 ARB 1/80, insoweit eine abschließende Regelung enthalten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 23. März 2006 - Rs. C-4/05, Güzeli - Slg. 2006, I-10279 Rn. 52 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Allerdings spricht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (bisher: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) in der Rechtssache Güzeli (Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-4/05 - Slg. 2006, I-10279) eher dafür, dass er der Auffassung des Generalanwalts in den Schlussanträgen nicht folgen will.

  • OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07

    Berufung eines türkischen Arbeitnehmers auf Art. 10 EWGAssRBes 1/80 -

    Ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und der im Besitz einer ordnungsgemäßen unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, kann sich in Bezug auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, auch wenn ihm Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 nicht zustehen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C-4/05, Güzeli, NVwZ 2007, 187).

    Das folgt aus dem Urteil des EuGH vom 26. Oktober 2006 (Rs. C-4/05, Güzeli, NVwZ 2007, 187).

    Er gehörte zu den maßgeblichen Zeitpunkten als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates an (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2006, Rechtssache C-4/05, Güzeli, NVwZ 2007, 187, Rn. 50, 51).

    Diese Grundsätze hinsichtlich der Beachtung des Diskriminierungsverbots bei Entscheidungen der Ausländerbehörden über den weiteren Aufenthalt von Ausländern hat der EuGH im Urteil vom 26. Oktober 2006 (Rs. C-4/05, Güzeli, InfAuslR 2007, 1 ff.) auf türkische Staatsangehörige übertragen, soweit sie sich als Arbeitnehmer grundsätzlich auf das assoziationsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 berufen können.

  • BVerwG, 15.04.2013 - 1 B 22.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auch soweit sich nach der Rechtsprechung des EuGH aus einzelnen Diskriminierungsverboten aufenthaltsrechtliche Ansprüche ergeben können, beschränken diese nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu beenden (vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999 - Rs. C-416/96, EI-Yassini - Slg. 1999, I-1209 Rn. 45 und vom 14. Dezember 2006 - Rs. C-97/05, Gattoussi - Slg. 2006, I-11917 Rn. 40 f. zu Diskriminierungsverboten in Abkommen der Union mit Marokko und Tunesien; zur Übertragbarkeit auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 10 ARB 1/80 vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-4/05, Güzeli - Slg. 2006, I-10279 Rn. 52 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08

    Zum Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der

    In dem Verfahren C-4/05 - Güzeli wurde dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 einem Mitgliedstaat verbietet, den weiteren Aufenthalt eines türkischen Arbeitnehmers, der im Zeitpunkt des Ablaufs der ihm ursprünglich erteilten nationalen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörte und im Besitz eines unbefristeten Beschäftigungsrechts war, für die Dauer der Beschäftigung zu versagen.

    In den Entscheidungsgründen bezeichnete der EuGH jedoch Art. 40 des Abkommens EWG-Marokko als eine mit Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 vergleichbare Vorschrift (Urteil in der Rechtssache C-4/05 vom 26.10.2006 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, Rn. 52).

    In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt: "Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 (EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst.

    Unter dem regulären Arbeitsmarkt wird die Gesamtheit der Arbeitnehmer verstanden, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung befolgen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben (EuGH, Urteil in der Rechtssache C-4/05 - Güzeli, a.a.O., Rn. 32, 48).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eines türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (Urteile vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30, und vom 26. Oktober 2006, Güzeli, C-4/05, Slg. 2006, I-10279, Randnr. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2009 - 11 S 3249/08

    Aufenthaltserlaubnis; aufenthaltsrechtlichen Bedeutung der Arbeitsberechtigung

    Zur Ablehnung eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Falle eines nach erfolglosem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in die Türkei ausgereisten türkischen Staatsangehörigen, der unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Oktober 2006, Rs. C-4/05 - Güzeli - (Slg 2006, I-10279) und vom 14. Dezember 2006, Rs. C-97/05 - Gattoussi - (Slg. 2006, I-11917) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juli 2008 - 13 S 708/08 - (VBlBW 2009, 112) veränderte Umstände und ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. m. einer ihm vor dem 01.01.2005 erteilten unbefristeten Arbeitsberechtigung geltend macht.

    Das folge aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26.10.2006, Rs. C-4/05 - Güzeli - und vom 14.12.2006, Rs. C-97/05 - Gattoussi -.

    Damit bezieht er sich erkennbar auf die von ihm zur Begründung seiner Berufung angeführten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 26.10.2006, Rs. C-4/05 - Güzeli - (Slg. 2006, I-10279) und vom 14.12.2006, Rs. C-97/05 - Gattoussi - (Slg. 2006, I-11917) sowie das daran anknüpfende Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.07.2008 - 13 S 708/08 - (VBlBW 2009, 112) und seinen Vortrag im Berufungsverfahren, wonach ihm jedenfalls aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ein Recht auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß der Arbeitsberechtigung vom 03.01.2003 zustehe.

    Dem könnte jedoch entgegengehalten werden, dass der EuGH es gerade ausdrücklich als "Sache des vorlegenden Gerichts" ansieht, festzustellen, ob der Aufnahmemitgliedstaat dem Betroffenen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte verliehen hat (vgl. Urteil vom 26.10.2006, a. a. O., Rn. 53; ebenso bereits im Urteil vom 02.03.1999, a. a. O., Rn. 64).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2007 - 11 S 2967/06

    Wirkungen der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis;

    Ob die Verkürzung der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Klägers darüber hinaus zum maßgebenden Zeitpunkt gegen das supranationale europarechtliche Gleichbehandlungsgebot nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 verstößt, weil sie die Ausübung eines "überschießenden" Beschäftigungsrechts auf Grund einer unbefristeten nationalen Arbeitsgenehmigung vereitelt (vgl. EuGH, Slg. 2006, I-10279 - Güzeli - Rn. 48 ff. = NVwZ 2007, 187; Slg. 2006, I-11917 - Gattoussi - Rn. 42 f. = NVwZ 2007, 430; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2007 - 13 S 1059/07 - a. A. BVerwG, Urteil vom 01.07.2003 - 1 C 18.02 - NVwZ 2004, 241), kann daher offen bleiben.

    Der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" umschreibt demzufolge die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, dort eine Berufstätigkeit auszuüben (EuGH Slg. 1998, I-7747 - Birden - Rn. 51; Slg. 2000, I-957 - Nazli - Rn. 31; Slg. 2006, I-10279 - Güzeli - Rn. 32).

  • OVG Hamburg, 29.03.2012 - 4 Bf 210/09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht

    Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt - das ist der Zeitpunkt, für den der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat (s. hierzu EuGH, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C-4/05, Güzeli, Slg. 2006, I-10279, Rn. 27 u. 50) - nicht vor.

    Aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ergibt sich, dass die Ansprüche nach dieser Vorschrift - ebenso wie die sich aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergebenden Rechte - die Zugehörigkeit des Betroffenen zum regulären Arbeitsmarkt voraussetzen (EuGH, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C-4/05, Güzeli, Slg. 2006, I-10279, Rn. 48).

  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 16 U 152/11

    Aussonderungsrecht des Treugebers an dem Guthaben eines Treuhandkontos

  • VG Hamburg, 04.05.2009 - 15 E 628/09

    Türkischer Arbeitnehmer: Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nach

  • VG Münster, 03.09.2008 - 8 K 1316/07

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, nachträgliche Befristung,

  • EuGH, 03.06.2021 - C-194/20

    Stadt Duisburg () und droit de séjour) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Augsburg, 18.06.2010 - Au 6 K 09.1810

    Türkischer Staatsangehöriger

  • VG Aachen, 06.05.2021 - 8 K 1159/19

    Ausweisung; Türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht; Gefahrenprognose;

  • VG Göttingen, 20.05.2008 - 1 A 214/05

    Aufenthaltserlaubnis nach ARB 1/80

  • VGH Bayern, 13.11.2008 - 10 CS 08.2791

    Trennung; eheliche Lebensgemeinschaft

  • VGH Hessen, 24.09.2008 - 6 C 1600/07

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erhöhung der

  • VG Augsburg, 22.12.2009 - Au 6 S 09.1811

    Türkischer Staatsangehöriger

  • VG Aachen, 05.08.2009 - 8 K 339/07

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Begriff des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2008 - 18 B 291/08

    Assozíationsberechtigter Aufenthaltserlaubnis Ausreisepflicht Vollziehbarkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2007 - 13 S 1059/07

    Europa-Mittelmeer-Abkommen - Diskriminierungsverbot - zum Aufenthaltsrecht für

  • OVG Bremen, 08.12.2015 - 1 LC 18/14

    Feststellungsbegehren eines Kindes ausländischer Eltern hinsichtlich des Erwerbs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2009 - 18 B 979/08

    Studium Erwerbstätigkeitordnungsgemäße Beschäftigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2007 - 18 B 722/07

    Aufenthaltserlaubnis Arbeitserlaubnis Arbeitnehmer Marokko

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - L 7 BK 4174/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2011 - 18 A 1603/10

    Anforderungen an di Ausweisung eines 1987 in die BRD eingereisten Türken wegen

  • VG Darmstadt, 12.10.2009 - 5 L 971/09

    Fehlende Anrechnungsfähigkeit einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis auf die

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 6 Absatz 1 des

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2008 - 11 S 2765/07

    Keine über die unmittelbar durch eine Aufenthaltserlaubnis gestattete

  • VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08

    Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für türkischen Staatsangehörigen unter

  • VG Aachen, 18.06.2008 - 8 K 1272/07

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien, Tunesier,

  • VG Regensburg, 08.10.2009 - RO 9 K 08.02030

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen zum

  • VG Aachen, 10.04.2007 - 8 K 1769/05

    D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken,

  • OVG Sachsen, 17.08.2009 - 3 B 427/09

    Duldung; assoziationsrechtliches Diskriminierungsverbot; unmittelbares

  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 19 CS 06.1572

    Isolierte Abschiebungsandrohung; (frühere) Ausweisung aus spezialpräventiven und

  • VG München, 21.05.2012 - M 23 S 12.1311

    Kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80; Betäubungsmittelkriminalität;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2010 - 18 B 471/09

    Diskriminierungsverbote im Sinne eines allgemeinen Rechts auf Aufenthalt

  • VG München, 16.10.2008 - M 12 K 08.3676

    Türkischer Staatsangehöriger; zeitliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis;

  • VG Aachen, 16.10.2007 - 8 L 261/07

    D (A), vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Feststellungsklage,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 18 A 2326/11

    Verkürzung der Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis hinsichtlich

  • VGH Bayern, 08.10.2009 - 19 ZB 09.1364

    Assoziationsrechtlicher Aufenthaltsanspruch eines türkischen Staatsangehörigen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2007 - 18 B 108/07

    Aufenthaltsrechtunbefristete Arbeitsgenehmigung Diskriminierungsverbot

  • VGH Bayern, 22.01.2007 - 24 CS 06.3256

    Aufenthaltserlaubnis - türkischer Arbeitnehmer - ordnungsgemäße Beschäftigung-

  • VG Gelsenkirchen, 24.03.2011 - 16 K 3500/09

    Ordnungsmäßiger Wohnsitz, Sicherung des Lebensunterhalts, Arbeitserlaubnis,

  • VG München, 08.11.2010 - M 25 K 10.1618

    Ermessensausweisung eines türkischen Staatsangehörigen

  • VGH Bayern, 20.08.2009 - 10 C 09.1804

    Prozesskostenhilfe; gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt

  • VG München, 12.10.2009 - M 25 S 09.3177

    Ordnungsgemäße Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 6 Abs. 1 -

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2009 - 8 K 2635/08

    Ausweisung wegen Verurteilung wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

  • VG Augsburg, 11.02.2009 - Au 6 K 08.915

    Nachträgliche zeitliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis; Beendigung der

  • VG Augsburg, 06.10.2008 - Au 6 S 08.1219

    Türkische Staatsangehörige; Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • VG München, 14.08.2008 - M 10 K 07.2879

    Befristung einer Aufenthaltserlaubnis; Unterbrechung der Beschäftigung i.S.v.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05   

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https://dejure.org/2006,29944
Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05 (https://dejure.org/2006,29944)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.03.2006 - C-4/05 (https://dejure.org/2006,29944)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. März 2006 - C-4/05 (https://dejure.org/2006,29944)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Güzeli

    Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Nichtdiskriminierung türkischer Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen - Versagung der Verlängerung einer ...

  • EU-Kommission PDF

    Güzeli

    Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Nichtdiskriminierung türkischer Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen - Versagung der Verlängerung einer ...

  • EU-Kommission

    Güzeli

    Außenbeziehungen , Assoziierung , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-10279
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05
    Das nationale Gericht folgert dies aus dem Urteil Eddline El-Yassini(5), in dem dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung von Artikel 40 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko gestellt worden waren.

    Der Kläger habe entsprechend der Auslegung des fraglichen Artikels 40 durch den Gerichtshof im Urteil Eddline El-Yassini nach Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1/80 Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, sofern diese kürzer sei als das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das durch eine von der zuständigen nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis gewährt worden sei.

    Diese Auslegung finde eine Stütze in der analogen Vorschrift des Artikels 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, der dasselbe bezwecke wie Artikel 10. Sie berufen sich dabei auf die vom Gerichtshof im Urteil Eddline El-Yassini(12) vorgenommene Auslegung von Artikel 40 Absatz 1 des Kooperationsabkommens.

    5 - Urteil vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 27).

    13 - Urteil Eddline El-Yassini, Randnrn.

  • EuGH, 29.05.1997 - C-386/95

    Eker / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05
    11 - Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95 (Eker, Slg. 1997, I-2697, Randnr. 23).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05
    8 - Vgl. u. a. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.
  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05
    7 - Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 25), vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96 (Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 23) und vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96 (Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 23).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05
    7 - Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 25), vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96 (Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 23) und vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96 (Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 23).
  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05
    7 - Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 25), vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96 (Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 23) und vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96 (Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 23).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05
    9 - Vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12), vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 26) und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 27).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-383/03

    Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05
    10 - Urteil vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-383/03 (Dogan, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05
    9 - Vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12), vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 26) und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 27).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05
    9 - Vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12), vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 26) und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 27).
  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 16.08

    Türkischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme der

    Ob aus diesem Diskriminierungsverbot, das in erster Linie eine Schlechterstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen in einem Beschäftigungsverhältnis verhindern soll, überhaupt (ausnahmsweise) auch eine aufenthaltsrechtliche Wirkung hergeleitet werden kann oder ob die in dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 getroffenen besonderen Regelungen über die stufenweise Integration türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates, insbesondere nach Art. 6 ARB 1/80, insoweit eine abschließende Regelung enthalten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 23. März 2006 - Rs. C-4/05, Güzeli - Slg. 2006, I-10279 Rn. 52 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Allerdings spricht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (bisher: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) in der Rechtssache Güzeli (Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-4/05 - Slg. 2006, I-10279) eher dafür, dass er der Auffassung des Generalanwalts in den Schlussanträgen nicht folgen will.

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