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   EuGH, 26.10.2006 - C-345/05   

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https://dejure.org/2006,2546
EuGH, 26.10.2006 - C-345/05 (https://dejure.org/2006,2546)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2006 - C-345/05 (https://dejure.org/2006,2546)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - C-345/05 (https://dejure.org/2006,2546)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien - Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG - Artikel 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Kohärenz des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien - Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG - Artikel 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Kohärenz des ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien - Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG - Artikel 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Kohärenz des ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Abgaben , Unionsbürgerschaft

  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit der Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien von der Reinvestition der erzielten Gewinne in den Erwerb von im betreffenden Mitgliedstaat gelegenen Immobilien; Vertragsverletzung durch die Republik Portugal; Beibehaltung ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit: Steuerbefreiung der Gewinne aus der Veräußerung von eigengenutzten Wohnimmobilien darf nicht von Reinvestition in Portugal abhängig gemacht werden

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; EG Art. 18; ; EG Art. 39; ; EG Art. 43; ; EG Art. 56 Abs. 1; ; EWR-Abkommen Art. 28; ; EWR-Abkommen Art. 31; ; EWR-Abkommen Art. 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien - Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG - Artikel 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien - Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG - Artikel 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Kohärenz des ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 21. September 2005

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 39, EG Art 43, EG Art 56 Abs 1, EWRAbk Art 28, EWRAbk Art 31, EWRAbk Art 40
    Ertragsteuern; Immobilie; Portugal; Selbstnutzung; Steuerbefreiung; Veräußerungsgewinn

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Absatz 1 EG sowie gegen die Artikel 28, 31 und 40 des EWR-Abkommens - Nationale Vorschriften, die eine Befreiung von der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Immobilien, die ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-10633
  • BB 2007, 147
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-345/05
    Denn nach dieser Rechtsprechung sollen diese Bestimmungen nach ihrem Wortlaut zwar insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern, verbieten es aber auch, dass der Herkunftsstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 42, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-471/04, Keller Holding, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 30).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann aber nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Keller Holding, Randnr. 40 und die dort zitierte Rechtsprechung), was vorliegend nicht der Fall ist.

    40 Zudem haben sowohl der Gerichtshof als auch der EFTA-Gerichtshof die Notwendigkeit anerkannt, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des Vertrages identisch sind, einheitlich ausgelegt werden (Urteil Keller Holding, Randnr. 48 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-345/05
    Denn nach dieser Rechtsprechung sollen diese Bestimmungen nach ihrem Wortlaut zwar insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern, verbieten es aber auch, dass der Herkunftsstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 42, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-471/04, Keller Holding, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 30).

    24 Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, jedoch zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (Urteil De Lasteyrie du Saillant, Randnr. 49, und Urteil N, Randnr. 40).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-345/05
    10 Zunächst ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. Urteile vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 21, und vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29).

    45 Da die Bestimmungen des EG-Vertrags und des EWR-Abkommens über die Freizügigkeit der streitigen Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert anhand des Artikels 56 Absatz 1 EG und des Artikels 40 des EWR-Abkommens geprüft zu werden, die beide den freien Kapitalverkehr zum Gegenstand haben (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-483/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 56).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-464/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-345/05
    15 Sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit sollen den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteil vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-464/02, Kommission/Dänemark, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 34 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    16 Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteil vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 25, sowie Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 35).

  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-345/05
    45 Da die Bestimmungen des EG-Vertrags und des EWR-Abkommens über die Freizügigkeit der streitigen Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert anhand des Artikels 56 Absatz 1 EG und des Artikels 40 des EWR-Abkommens geprüft zu werden, die beide den freien Kapitalverkehr zum Gegenstand haben (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-483/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 56).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-345/05
    10 Zunächst ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. Urteile vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 21, und vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-345/05
    16 Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteil vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 25, sowie Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 35).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-345/05
    17 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, dass die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, es doch auch verbieten, dass der Herkunftsstaat die freie Annahme und Ausübung einer Beschäftigung durch einen seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 79).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-345/05
    13 Artikel 18 EG, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, hat in Artikel 43 EG hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit (Urteil vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-470/04, N, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 22) und in Artikel 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer eine besondere Ausprägung erfahren.
  • EGMR, 30.03.1989 - 10461/83

    CHAPPELL c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-345/05
    5 Artikel 10 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares (Einkommensteuergesetzes), der durch das Decreto-Lei Nr. 442/88 vom 30. November 1988 gebilligt wurde, in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 198/2001 vom 3. Juli 2001 ( Diário da República I , Serie A, Nr. 152 vom 3. Juli 2001) (im Folgenden: CIRS) sieht vor:.
  • RG, 06.03.1888 - 442/88

    Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung im preußischen

  • EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 10, und vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, Slg. 2007, I-671, Randnr. 12).

    18 EG, in dem das Recht eines jeden Bürgers der Europäischen Union, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, hat in Art. 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und in Art. 43 EG hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit eine besondere Ausprägung erfahren (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 13, Kommission/Schweden, Randnr. 15, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35).

    Außerdem sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteile vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 34, Kommission/Portugal, Randnr. 15, Kommission/Schweden, Randnr. 17, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 114).

    Bestimmungen, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 35, Kommission/Portugal, Randnr. 16, Kommission/Schweden, Randnr. 18, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 115).

    Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, jedoch zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 24, und Kommission/Schweden, Randnr. 25).

    Das Ziel, die Wohnungsnachfrage zu befriedigen, wird nämlich genauso erreicht, wenn der in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige sich dafür entscheidet, seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat und nicht in Deutschland zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 35).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Vorschriften, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und damit von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (vgl. Urteil ITC, Randnr. 33, und Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 16).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann nur dann Erfolg haben, wenn erwiesen ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteile Kommission/Portugal, C-345/05, EU:C:2006:685, Rn. 29, und Kommission/Schweden, C-104/06, EU:C:2007:40, Rn. 26).

    Unbeschadet der Einstufung einer im Ausland belegenen Betriebsstätte in steuerrechtlichen Abkommen und der Behandlung des Ersatzwirtschaftsguts in solchen Abkommen wäre das Ersatzwirtschaftsgut jedenfalls mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen verbunden und würde damit zur Förderung der Investition in das Unternehmen und zu dessen Umstrukturierung beitragen, so dass es den Fortbestand dieser wirtschaftlichen Tätigkeit gewährleisten könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, C-345/05, EU:C:2006:685, Rn. 31 bis 33 und 35).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    18 EG, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, hat auch in Art. 43 EG hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit und in Art. 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer eine besondere Ausprägung erfahren (Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 13, und vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 15).

    Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteile vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Portugal, Randnr. 15, und Kommission/Schweden, Randnr. 17).

    Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 35, Kommission/Portugal, Randnr. 16, und Kommission/Schweden, Randnr. 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Eintragungsabgabe auf den Erwerb einer Wohnung als

    3 - Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal (C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 39), und vom 23. Februar 2006, Keller Holding (C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 48; vgl. auch die dort angeführte Rechtsprechung).

    5 - Urteil Kommission/Portugal (C-345/05, oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 40).

    7 - Urteil Kommission/Portugal (C-345/05, oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 41).

    22 - Als weiter zurückliegende Fälle sind u. a. zu nennen die Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (C-152/05, Slg. 2008, I-39, Rüge eines Verstoßes gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG), vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden (C-104/06, Slg. 2007, I-671), und Kommission/Portugal (C-345/05, oben in Fn. 3 angeführt) (in den beiden letztgenannten Rechtssachen Rüge eines Verstoßes gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie gegen die Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens).

    46 - Vgl. z. B. Urteil Kommission/Portugal (C-345/05, oben in Fn. 3 angeführt).

  • EuGH, 05.07.2007 - C-522/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Im Übrigen haben sowohl der Gerichtshof als auch der Gerichtshof der Europäischen Freihandelszone (EFTA) die Notwendigkeit anerkannt, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des Vertrags identisch sind, einheitlich ausgelegt werden (Urteile des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 40; Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 12. Dezember 2003, EFTA Surveillance Authority/Iceland, E-1/03, EFTA Court Report, S. 143, Randnr. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbieten sowohl die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer als auch die über die Niederlassungsfreiheit, dass der Herkunftsmitgliedstaat die freie Annahme und Ausübung einer Beschäftigung durch einen seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat oder die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Kommission/Portugal, Randnrn. 17 und 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Bestimmungen des Vertrags und des EWR-Abkommens über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Freizügigkeit von Personen der erwähnten Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert anhand von Art. 56 EG, der den freien Kapitalverkehr betrifft, geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 45, und Kommission/Dänemark, Randnr. 76).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-155/09

    Die griechische Steuervorschrift, nach der ausschließlich Personen, die in

    18 EG, in dem das Recht eines jeden Bürgers der Europäischen Union, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, hat in Art. 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und in Art. 43 EG hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit eine besondere Ausprägung erfahren (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 13, Kommission/Schweden, Randnr. 15, und Kommission/Deutschland, Randnr. 18).

    Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Portugal, Randnr. 15, Kommission/Schweden, Randnr. 17, und Kommission/Deutschland, Randnr. 21).

    Nach gefestigter Rechtsprechung können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 24, Kommission/Schweden, Randnr. 25, und Kommission/Deutschland, Randnr. 26).

  • BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Kapitalverkehrsfreiheit -

    27; vgl. auch EuGH-Urteile vom 26. Oktober 2006 C-345/05, Kommission/Portugal, Slg. 2006, I-10633, RandNr.
  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    In Bezug auf die Rüge eines Verstoßes gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 EG, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, in Art. 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und in Art. 43 EG hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 13, vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, Slg. 2007, I-671, Randnr. 15, vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 41).

    Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Europäischen Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteil vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 15, Kommission/Schweden, Randnr. 17, Kommission/Deutschland, Randnr. 21, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

  • FG Saarland, 17.07.2008 - 2 K 2194/05

    Einkommensteuer; keine Berücksichtigung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge

    Doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. EuGH vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 10, und vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, Slg. 2007, I-671, Randnr. 12).

    18 EG, in dem das Recht eines jeden Bürgers der Europäischen Union, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, hat in Art. 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer eine besondere Ausprägung erfahren (vgl. Urteile des EuGH Kommission/Portugal, Randnr. 13, Kommission/Schweden, Randnr. 15, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35).

    Bestimmungen, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (vgl. Urteile des EuGH Kommission/Dänemark, Randnr. 35, Kommission/Portugal, Randnr. 16, Kommission/Schweden, Randnr. 18, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 115).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-104/06

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • FG München, 07.07.2014 - 5 K 1206/14

    Unionskonforme Rechtsanwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

  • FG Köln, 28.04.2010 - 2 K 7370/01

    Erstattung der Abzugssteuer nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG; Betriebsausgaben;

  • FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09

    Vereinbarkeit des Inlandsbezuges in § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG mit

  • EuGH, 05.05.2011 - C-267/09

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Auslegung der Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Verbot der Diskriminierung aufgrund der

  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 3441/08

    Eigenheimzulage für eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • EuGH, 22.03.2007 - C-437/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Protokoll über

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Befreiung der Anteile an

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2011 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einrede der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-240/10

    Schulz-Delzers und Schulz - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Besteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Freier Kapitalverkehr - Diskriminierende Besteuerung von

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