Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.2006 - C-281/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3095
EuGH, 09.11.2006 - C-281/05 (https://dejure.org/2006,3095)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2006 - C-281/05 (https://dejure.org/2006,3095)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2006 - C-281/05 (https://dejure.org/2006,3095)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, die Durchfuhr von Waren mit einem identischen Zeichen durch das Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem diese Marke Schutz genießt, zu verbieten - Rechtswidrige Herstellung - Assoziierter Staat

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Zum Recht des Inhabers einer Marke, die Durchfuhr von Waren mit einem identischen Zeichen durch das Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem diese Marke Schutz genießt, zu verbieten.

  • webshoprecht.de

    Durchfuhr nachgeahmter Ware durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof

    Montex Holdings

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, die Durchfuhr von Waren mit einem identischen Zeichen durch das Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem diese Marke Schutz genießt, zu verbieten - Rechtswidrige Herstellung - Assoziierter Staat

  • EU-Kommission PDF

    Montex Holdings

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, die Durchfuhr von Waren mit einem identischen Zeichen durch das Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem diese Marke Schutz genießt, zu verbieten - Rechtswidrige Herstellung - Assoziierter Staat

  • EU-Kommission

    Montex Holdings

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Markenrechts durch die bloße Durchfuhr von Waren; Von dem Inhaber einer Marke ausgesprochenes Verbot der Durchfuhr von mit einem identischen Zeichen versehenen Waren durch einen Mitgliedstaat; Auslegung von Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Ersten Richtlinie ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr: Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, die Durchfuhr von Waren mit einem identischen Zeichen durch das Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem diese Marke Schutz genießt, zu verbieten - Rechtswidrige Herstellung - Assoziierter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Montex Holdings

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, die Durchfuhr von Waren mit einem identischen Zeichen durch das Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem diese Marke Schutz genießt, zu verbieten - Rechtswidrige Herstellung - Assoziierter Staat

Besprechungen u.ä.

  • CIPReport PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Montex Holdings Ltd. gegen Diesel S.p.A.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung der Artikel 28, 29 und 30 EG sowie des Artikels 5 Absätze 1 und 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-10881
  • GRUR 2007, 146
  • GRUR Int. 2007, 241
  • EuZW 2007, 32 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.10.2005 - C-405/03

    Class International - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-281/05
    20 Der Gerichtshof hat weiter festgestellt, dass der Inhaber einer Marke einer im Rahmen des Zollverfahrens des externen Versand- oder des Zolllagerverfahrens erfolgten bloßen Verbringung von mit der Marke versehenen Originalmarkenwaren in die Gemeinschaft, die nicht zuvor von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, nicht widersprechen kann (Urteil vom 18. Oktober 2005 in der Rechtssache C-405/03, Class International, Slg. 2005, I-8735, Randnr. 50).

    21 Im Bereich des Markenrechts stellt die Überführung von mit einer Marke versehenen Nichtgemeinschaftswaren in ein Nichterhebungsverfahren wie das externe Versandverfahren als solche keine Verletzung des Rechts des Inhabers dieser Marke dar, das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Class International, Randnr. 47).

    22 Der Gerichtshof hat hingegen entschieden, dass der Inhaber der Marke dem Anbieten oder dem Verkauf von Originalmarkenwaren, die den zollrechtlichen Status von Nichtgemeinschaftswaren haben, widersprechen kann, wenn das Angebot abgegeben wird und/oder der Verkauf erfolgt, während für die Waren das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren gilt, und wenn diese Handlungen notwendig das Inverkehrbringen der Waren in der Gemeinschaft bedeuten (vgl. in diesem Sinne Urteil Class International, Randnr. 61).

  • EuGH, 06.04.2000 - C-383/98

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ZUR BEKÄMPFUNG DER MARKENPIRATERIE IST AUCH AUF

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-281/05
    Als wären sie nicht in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, unterliegen die in ein solches Verfahren überführten Waren nämlich weder Einfuhrabgaben noch anderen handelspolitischen Maßnahmen (vgl. Urteil vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-383/98, Polo/Lauren, Slg. 2000, I-2519, Randnr. 34).

    36 Wie der Gerichtshof in Randnummer 54 jenes Urteils ausgeführt hat, ist die Verordnung Nr. 3295/94 nach ihrem Artikel 1 auch auf solche Sachverhalte anzuwenden, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren bei ihrem Transit in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines Rechtsinhabers, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in diesem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden (vgl. auch Urteil Polo/Lauren, Randnrn.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-60/02

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER NACHGEAHMTE PRODUKTE IST AUF IM TRANSIT DURCH EINEN

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-281/05
    35 Entgegen dem Vortrag von Diesel spricht das Urteil vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-60/02 (X, Slg. 2004, I-651), das u. a. die Auslegung der Artikel 2 und 11 der Verordnung Nr. 3295/94 betraf, nicht gegen diese Auslegung des Artikels 5 der Richtlinie 89/104.
  • EuGH, 23.10.2003 - C-115/02

    Rioglass und Transremar

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-281/05
    19 Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Durchfuhr, die darin besteht, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte Waren durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in einen Drittstaat zu befördern, kein Inverkehrbringen der betreffenden Waren bedeutet und folglich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen kann (vgl. zu einer Durchfuhr von Waren aus Spanien durch Frankreich nach Polen Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-115/02, Rioglass und Transremar, Slg. 2003, I-12705, Randnr. 27).
  • BGH, 21.03.2007 - I ZR 246/02

    DIESEL II

    Die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/Diesel).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 9. November 2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/Diesel wie folgt entschieden:.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage, ob in der Warendurchfuhr eine Markenverletzung i.S. von § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 und 3 MarkenRL zu sehen ist (zum Streitstand vgl. die Nachweise in BGH GRUR 2005, 768 - DIESEL I sowie bei Artmann, WRP 2005, 1377; Leitzen, GRUR 2006, 89; Lober, EWiR 2006, 441; Paul/Leopold, EuZW 2005, 685; Ulmar, WRP 2005, 1371), dahin entschieden, dass die Durchfuhr als solche kein Inverkehrbringen der betreffenden Waren bedeutet und folglich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen kann (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 19 - Montex Holdings/Diesel).

    Der Markeninhaber kann danach die Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren nur verbieten, wenn diese Gegenstand der Handlung eines Dritten sind, die vorgenommen wird, während für die Waren das externe Versandverfahren gilt, und die notwendig das Inverkehrbringen der Waren in diesem Durchfuhrmitgliedstaat bedeutet (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 23 - Montex Holdings/Diesel).

    Die Klägerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 26 - Montex Holdings/Diesel), hat lediglich vorgetragen, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Waren unter Entfernung des Zollverschlusses in Deutschland in den Verkehr gebracht werden könnten, beispielsweise durch den Fahrer des beauftragten Speditionsunternehmens.

    Die bloße Gefahr, dass die Waren eventuell in Deutschland unbefugt in den Verkehr gebracht werden, reicht für die Annahme, dass die Durchfuhr die wesentlichen Funktionen der Marke in Deutschland beeinträchtigt, nicht aus (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 24 - Montex Holdings/Diesel).

    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hängt die Beurteilung, ob die Durchfuhr durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Markenverletzung darstellt, nicht davon ab, ob die Herstellung der Waren in Polen rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 34 - Montex Holdings/Diesel).

    Für die Beurteilung ist es ferner ohne Bedeutung, dass Polen erst nach Erlass des Berufungsurteils den Europäischen Gemeinschaften beigetreten ist (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 32 - Montex Holdings/Diesel).

  • BGH, 21.03.2007 - I ZR 66/04

    Durchfuhr von Originalware

    Auch die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche - unabhängig vom Bestimmungsland der im Durchfuhrverkehr befindlichen Waren - keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/Diesel).

    a) Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Erlass des Berufungsurteils zu Art. 5 MarkenRL entschieden hat, kann der Inhaber einer Marke die Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren im Wege des externen Versandverfahrens durch einen Mitgliedstaat, in dem die Marke Schutz genießt, nur verbieten, wenn die Waren Gegenstand der Handlung eines Dritten sind, die vorgenommen wird, während für die Waren das externe Versandverfahren gilt, und notwendig das Inverkehrbringen in diesem Durchfuhrmitgliedstaat bedeutet (EuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/Diesel).

    Denn eine bloße Durchfuhr ist nicht mit der Vermarktung der betreffenden Waren im Durchfuhrland verbunden und kann daher den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen (EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-115/02, Slg. 2003, I-12705 Tz. 27 = GRUR Int. 2004, 39 - Rioglass; EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 19 - Montex Holdings/Diesel).

    Die Überführung von mit einer Marke versehenen Nichtgemeinschaftswaren in das externe Versandverfahren stellt als solche keine Verletzung des Rechts des Inhabers dieser Marke dar, das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zu kontrollieren (EuGH, Urt. v. 18.10.2005 - C-405/03, Slg. 2005, I-8735 Tz. 47 = GRUR 2006, 146 - Class International; EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 21, 25 - Montex Holdings/Diesel).

    Die bloße Möglichkeit, dass sich die Durchfuhr rein tatsächlich und auch rechtlich unterbrechen ließe, um die im Inland zunächst im Wege des externen Versandverfahrens transportierten Waren einer anderen Bestimmung, insbesondere einem zollrechtlichen Einfuhrverfahren, zuzuführen, reicht entgegen der Ansicht der Revision nicht für die Annahme aus, bereits die Durchfuhr verletze die Klagemarken (vgl. EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 24 - Montex Holdings/Diesel).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-446/09

    Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen, unter denen die Zollbehörden der

    Am 10. Oktober 2008 antworteten die Commissioners, dass nach ihrer im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Montex Holdings (C-281/05, Slg. 2005, I-10881), eingeführten Praxis Waren, bei denen der Verdacht bestehe, dass sie Rechte des geistigen Eigentums verletzen, in Fällen wie dem vorliegenden nicht zurückgehalten werden dürften, wenn nicht dargetan worden sei, dass eine Umleitung der Waren auf den Markt der EU wahrscheinlich sei.

    Offenkundig können diese Vorgänge als solche nicht als Inverkehrbringen von Waren in der Union angesehen werden (vgl. zu innergemeinschaftlichen Durchfuhren Urteile vom 23. Oktober 2003, Rioglass und Transremar, C-115/02, Slg. 2003, I-12705, Randnr. 27, und Montex Holdings, Randnr. 19).

    42 und 43, und - zu Marken - Urteile Rioglass und Transremar, Randnr. 27, und vom 18. Oktober 2005, Class International, C-405/03, Slg. 2005, I-8735, Randnr. 47, sowie Montex Holdings, Randnr. 21).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 91/13

    STAYER - Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende

    Die bloße Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem Zielort ankommen und eventuell im Durchfuhrmitgliedstaat Deutschland unbefugt in den Verkehr gebracht werden, reicht nicht für die Annahme aus, dass wesentliche Funktionen der Marke in Deutschland beeinträchtigt werden (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-115/02, Slg. 2003, I-12705 = GRUR Int. 2004, 39 Rn. 27 - Rioglass; EuGH, Urteil vom 9. November 2006 - C-281/05, Slg. 2006, I-10881 = GRUR 2007, 146 Rn. 23 ff. - Montex Holdings/Diesel; EuGH, GRUR Int. 2012, 134 Rn. 55 ff. - Philips und Nokia; BGH, Urteil vom 21. März 2007 - I ZR 246/02, GRUR 2007, 876 Rn. 18 = WRP 2007, 1185 - DIESEL II; BGH, Urteil vom 21. März 2007 - I ZR 66/04, GRUR 2007, 875 Rn. 12 = WRP 2007, 1184 - Durchfuhr von Originalware; BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 235/10, GRUR 2012, 1263 Rn. 30 = WRP 2012, 1530 - Clinique happy).
  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 156/10

    Orion

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass es keine rechtsverletzende Benutzung einer Marke in einem Mitgliedstaat der Union darstellt, wenn eine mit der Marke gekennzeichnete Ware lediglich durch das Gebiet dieses Mitgliedstaats in einen Drittstaat befördert wird (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C115/02, Slg. 2003, I12705 Rn. 27 = GRUR Int. 2004, 39 - Rioglass; Urteil vom 9. November 2006 - C281/05, Slg. 2006, I-10881 Rn. 19 = GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/Diesel).

    Der Sachverhalt unterscheidet sich dadurch grundlegend von einer zeitweiligen Lagerung von Ware in einem inländischen Zolllager im Zollverschlussverfahren oder der bloßen ungebrochenen Durchfuhr von für einen ausländischen Empfänger bestimmter Ware durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 39 Rn. 27 - Rioglass; GRUR 2007, 146 Rn. 19 f. - Montex Holdings/Diesel; BGH, GRUR 2007, 875 Rn. 13 - Durchfuhr von Originalware).

  • EuGH, 06.02.2014 - C-98/13

    Blomqvist - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 -

    In der Zollverordnung wird insoweit kein neues Kriterium für die Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums aufgestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2006, Montex Holdings, C-281/05, Slg. 2006, I-10881, Rn. 40).
  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 235/10

    Clinique happy

    Die bloße Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem Zielort ankommen und eventuell im Durchfuhrmitgliedstaat Deutschland unbefugt in den Verkehr gebracht werden, reicht nicht für die Annahme aus, dass wesentliche Funktionen der Marke in Deutschland beeinträchtigt werden (EuGH, Urteil vom 9. November 2006 - C-281/05, Slg. 2006, I10881 = GRUR 2007, 146 Rn. 23 ff. - Montex Holdings/Diesel; EuGH, GRUR Int. 2012, 134 Rn. 55 ff. - Philips und Nokia; BGH, Urteil vom 21. März 2007 - I ZR 246/02, GRUR 2007, 876 Rn. 18 = WRP 2007, 1185 - DIESEL II; BGH, GRUR 2007, 875 Rn. 12 - Durchfuhr von Originalware).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10

    Frisdranken Industrie Winters - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Recht des

    27 - Urteile vom 23. Oktober 2003, Rioglass und Transremar (C-115/02, Slg. 2003, I-12705), vom 18. Oktober 2005, Class International (C-405/03, Slg. 2005, I-8735), und vom 9. November 2006, Montex Holdings (C-281/05, Slg. 2006, I-10881).

    29 - Urteil Montex Holdings (zitiert in Fn. 27, Randnr. 18).

    31 - Urteil Montex Holdings (zitiert in Fn. 27, Randnr. 23).

  • KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08

    Clinique - Durchfuhr von Markenfälschungen und parallelimportierten

    Der Inhaber einer Marke kann die Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren im Wege des (zollrechtlichen) externen Versandverfahrens durch einen Mitgliedstaat, in dem die Marke Schutz genießt, nur verbieten, wenn die Waren Gegenstand der Handlung eines Dritten sind, die vorgenommen wird, während für die Waren das externe Versandverfahren gilt, und die notwendig das Inverkehrbringen der Waren in diesem Durchfuhrmitgliedstaat bedeutet (EuGH, GRUR 2007, 146, TZ. 23 - Montex Holdings/Diesel; BGH, GRUR 2007, 875, TZ. 12 - Durchfuhr von Originalware).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe -

    22 Vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2005, Class International (C-405/03, EU:C:2005:616, Rn. 58 und 60), und vom 9. November 2006, Montex Holdings (C-281/05, EU:C:2006:709, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-446/09

    Philips - Waren im externen Versandverfahren - Rechte des geistigen Eigentums

  • LG Hamburg, 30.04.2009 - 315 O 72/08

    Patentverletzung: Vernichtungsanspruch des Patentinhabers bei Verbringen von

  • FG Sachsen, 16.09.2021 - 4 K 412/21

    Rechtmäßige Sicherstellungsverfügung einer Luftfrachtsendung von Chemikalien

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-495/09

    Nokia - Waren im externen Versandverfahren - Rechte des geistigen Eigentums

  • LG München I, 31.03.2008 - 4 Qs 9/08

    Strafbarer Vertrieb von nachgemachter Designermöbel aus Italien in der

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2006 - C-281/05   

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https://dejure.org/2006,30928
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.07.2006 - C-281/05 (https://dejure.org/2006,30928)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2006 - C-281/05 (https://dejure.org/2006,30928)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Montex Holdings

    Marken - Recht des Inhabers einer Marke, die Durchfuhr von Waren mit einem identischen Zeichen durch einen Mitgliedstaat, in dem diese Marke Schutz genießt, zu verbieten

  • EU-Kommission PDF

    Montex Holdings

    Marken - Recht des Inhabers einer Marke, die Durchfuhr von Waren mit einem identischen Zeichen durch einen Mitgliedstaat, in dem diese Marke Schutz genießt, zu verbieten

  • EU-Kommission

    Montex Holdings

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-10881
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2006 - C-281/05
    15 - Urteil vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01 (Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51).

    Wie der Gerichtshof mehrfach betont hat, besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30, und Arsenal Football Club, Randnr. 48).

  • EuGH, 06.04.2000 - C-383/98

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ZUR BEKÄMPFUNG DER MARKENPIRATERIE IST AUCH AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2006 - C-281/05
    7 - Urteil vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-383/98 (Slg. 2000, I-2519).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-60/02

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER NACHGEAHMTE PRODUKTE IST AUF IM TRANSIT DURCH EINEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2006 - C-281/05
    22 - Urteil vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-60/02 (X ["Rolex"], Slg. 2004, I-651).
  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2006 - C-281/05
    Wie der Gerichtshof mehrfach betont hat, besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30, und Arsenal Football Club, Randnr. 48).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2006 - C-281/05
    Wie der Gerichtshof mehrfach betont hat, besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30, und Arsenal Football Club, Randnr. 48).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-115/02

    Rioglass und Transremar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2006 - C-281/05
    18 - Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-115/02 (Slg. 2003, I-12705).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-63/99

    DREI URTEILE DES GERICHTSHOFES BETREFFEN DAS RECHT POLNISCHER, TSCHECHISCHER UND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2006 - C-281/05
    9 - Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-63/99 (Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 50).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-23/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2006 - C-281/05
    17 - Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-23/99 (Slg. 2000, I-7653).
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