Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 12.09.2006 - C-196/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10
EuGH, 12.09.2006 - C-196/04 (https://dejure.org/2006,10)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2006 - C-196/04 (https://dejure.org/2006,10)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2006 - C-196/04 (https://dejure.org/2006,10)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften - Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas

    Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften - Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft

  • EU-Kommission PDF

    Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas

    Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften - Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft

  • EU-Kommission

    Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43, 48, 234
    Unzulässigkeit der Einbeziehung der Gewinne beherrschter Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten zur Besteuerung der herrschenden Gesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft ; Besteuerung der Welteinkünfte einer in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässigen Gesellschaft; ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Hinzurechnung der Gewinne einer Tochter aus einem Niedrigsteuerland bei der Muttergesellschaft ("Cadbury Schweppes")

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 49; ; EG Art. 56

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit ? Gemeinschaftsrechtskonformität der Hinzurechnungsbesteuerung? ? Rechtfertigungsgründe ? Abgrenzung zum Missbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 49; EG Art. 56
    Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften - Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft - Niederlassungsfreiheit

  • datenbank.nwb.de

    Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN KÖNNEN NUR AUF REIN KÜNSTLICHE STEUERLICHE GESTALTUNGEN ANWENDUNG FINDEN

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Besteuerung von EU-Töchtern

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas

    Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften - Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung von EU-Töchtern

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Britische Regierung enttäuscht: EuGH ermöglicht "Steuerflucht"

  • jed.de (Kurzinformation)

    Außensteuerrecht: aktuelle Rechtsprechung des EuGH

  • beck.de (Kurzinformation)

    Umgehungsrechtsprechung vertieft - "Cadbury Schweppes"

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Hinzurechnungsbesteuerung nur noch eingeschränkt anwendbar

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    EG Art. 43, 48
    Keine Hinzurechnung von Gewinnen einer Tochter aus einem Niedrigsteuerland bei der Muttergesellschaft ("Cadbury Schweppes")

  • heuking.de PDF, S. 10 (Entscheidungsbesprechung)

    Europarechtswidrigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung

  • wwp.ch PDF, S. 1 (Entscheidungsbesprechung)

    Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch CFC-Regeln (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

In Nachschlagewerken (2)

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
    Die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen
    Einkünfte aus passivem Erwerb
    Aktivitätstest (§ 8 Abs. 2 AStG)
  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Cadbury-Schweppes-Entscheidung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Special Commissioners vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit Cadbury Schweppes plc und Cadbury Schweppes Overseas Ltd gegen die Commissioners of Inland Revenue

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 49, EG Art 56
    Ertragsteuern; Kapitalgesellschaft; Kapitalverkehrsfreiheit; Konzern; Niederlassungsfreiheit; Steuerbelastung; Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Special Commissioners - Nationale Rechtsvorschriften, die einer Muttergesellschaft die Gewinne einer Tochtergesellschaft zurechnen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das Besteuerungsniveau niedriger ist - Steuerpflicht ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-7995
  • ZIP 2006, 1817
  • EuZW 2006, 633
  • BB 2006, 2118
  • DB 2006, 2045
  • NZG 2006, 835
 
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Wird zitiert von ... (241)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

    Daher setzt er eine tatsächliche Ansiedlung der betreffenden Gesellschaft und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat voraus (Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Der Gerichtshof habe die Frage der Besteuerung der Einkünfte von Zwischengesellschaften in der Rechtssache geprüft, in der das Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), ergangen sei.

    Nach dieser Regelung würden die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter nämlich nicht nur bei rein künstlichen Gestaltungen, die im Sinne des Urteils vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), darauf ausgerichtet seien, der Anwendung nationaler Steuervorschriften zu entgehen, in die Steuerbemessungsgrundlage eines in Deutschland ansässigen Aktionärs einbezogen.

    Daher sei fraglich, ob die im Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), genannten Gründe, die eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten, im Verhältnis zu Drittländern Anwendung fänden und welche qualitativen und quantitativen Anforderungen die Beteiligung an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft in diesem Zusammenhang gegebenenfalls erfüllen müsse, um nicht als "rein künstlich" angesehen zu werden.

    Gegenüber einem Steuerpflichtigen, der eine vergleichbare Beteiligung an einer im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes - hier Deutschland - ansässigen Gesellschaft hält, schafft diese unterschiedliche Behandlung einen Steuernachteil für den Steuerpflichtigen, der in einem Drittland investiert, da ihm nach der im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Regelung die Gewinne einer anderen juristischen Person zugerechnet und bei ihm besteuert werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 45).

    Wenn ein Mitgliedstaat eine gebietsansässige Gesellschaft in Bezug auf Einkünfte, die eine in einem Drittland ansässige Gesellschaft, an der die gebietsansässige Gesellschaft beteiligt ist, einseitig der Steuer unterwirft, nähert sich die Situation dieser gebietsansässigen Gesellschaft aber der einer gebietsansässigen Gesellschaft an, die an einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft beteiligt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 45, sowie vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 35 und 36).

    Daran anknüpfend hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein kann, der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vorzubeugen, wenn sie sich spezifisch gegen rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen richtet, die zu dem Zweck errichtet werden, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für die durch Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzielten Gewinne geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 51 und 55, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 72 und 74, sowie vom 3. Oktober 2013, 1telcar, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 34).

    In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Auslegung des Ausdrucks "rein künstliche Gestaltung" durch den Gerichtshof im Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens übertragbar ist.

    In den Rn. 67 und 68 des Urteils vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Niederlassung einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat eine "rein künstliche Gestaltung" darstellt, wenn auf der Grundlage objektiver, von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte festgestellt wird, dass diese Gesellschaft eine fiktive Ansiedlung ist, da sie keine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats entfaltet, wobei das Ausmaß ihres greifbaren Vorhandenseins in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen zu berücksichtigen ist.

    Somit deckt sich der Begriff "rein künstliche Gestaltung" im Kontext des freien Kapitalverkehrs nicht unbedingt mit den in den Rn. 67 und 68 des Urteils vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), genannten Anhaltspunkten für die fehlende wirtschaftliche Realität der Niederlassung einer Gesellschaft, da die künstliche Schaffung der Voraussetzungen, um unberechtigt der Besteuerung in einem Mitgliedstaat zu entgehen oder dort unberechtigt einen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen, bei grenzüberschreitendem Kapitalverkehr in verschiedenen Formen erfolgen kann.

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Soweit die im Ausgangsverfahren fragliche Steuerregelung beschränkende Wirkungen auf die Freiheit des Kapitalverkehrs haben sollte, wären solche Wirkungen eine zwangsläufige Folge einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigen keine Prüfung dieser Steuerregelung anhand von Art. 56 EG (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 33, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnrn.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2006 - C-196/04   

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https://dejure.org/2006,13584
Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2006 - C-196/04 (https://dejure.org/2006,13584)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.05.2006 - C-196/04 (https://dejure.org/2006,13584)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 2006 - C-196/04 (https://dejure.org/2006,13584)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas

    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesetz über beherrschte ausländische Gesellschaften - Zurechnung der Gewinne einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft, sobald diese Gewinne angefallen sind - Beschränkung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas

    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesetz über beherrschte ausländische Gesellschaften - Zurechnung der Gewinne einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft, sobald diese Gewinne angefallen sind - Beschränkung - ...

  • EU-Kommission

    Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS P. LÉGER IST DIE REGELUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ÜBER "BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN" MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR, SOFERN SIE NUR FÜR KÜNSTLICHE KONSTRUKTIONEN GILT, DIE AUF DIE ...

  • Jurion (Pressemitteilung)

    Generalanwalt hält britische Steuerregelung für beherrschte ausländische Gesellschaften für mit dem EU-Recht vereinbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-7995
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    Die Hinzufügung dieses Vergleichskriteriums, die offenbar den Schlussanträgen des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:278) Rechnung trug, war Gegenstand einer gewissen Debatte unter den Generalanwälten (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:197, Nrn. 124 bis 155, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Orange European Smallcap Fund, C-194/06, EU:C:2007:403, Nrn. 101 bis 108); sie wurde jedoch, wenn ich mich nicht irre, in der Rechtsprechung später nicht mehr aufgegriffen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04

    Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 EG, 49

    2 - Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/00 (Lankhorst-Hohorst, Slg. 2002, I-11779), vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 2. Mai 2006 in der anhängigen Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2006 - C-347/04

    Rewe Zentralfinanz - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Ausgleich von Verlusten

    19 - Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, vor dem Gerichtshof anhängig).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Unterschiedliche Behandlung

    So auch Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen vom 2. Mai 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, Slg. 2006, I-0000, Nr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2014 - C-512/13

    Sopora - Steuerrecht - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Nationale

    11 - Vgl. Schlussanträge Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas des Generalanwalts Léger (C-196/04, EU:C:2006:278, Nrn. 79 und 80).
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