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   EuG, 27.09.2006 - T-204/03   

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EuG, 27.09.2006 - T-204/03 (https://dejure.org/2006,21502)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2006 - T-204/03 (https://dejure.org/2006,21502)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2006 - T-204/03 (https://dejure.org/2006,21502)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Haladjian Frères / Kommission

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Artikel 82 EG - Vertrieb von Ersatzteilen - Paralleleinfuhren - Beschwerde - Zurückweisung

  • EU-Kommission PDF

    Haladjian Frères / Kommission

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Artikel 82 EG - Vertrieb von Ersatzteilen - Paralleleinfuhren - Beschwerde - Zurückweisung

  • EU-Kommission

    Haladjian Frères / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Haladjian Frères / Kommission

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Artikel 82 EG - Vertrieb von Ersatzteilen - Paralleleinfuhren - Beschwerde - Zurückweisung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage von Haladjian Frères gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Juni 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. April 2003, die die Beschwerde zurückweist, die die Klägerin gegen die Gesellschaft Caterpillar wegen deren Warenvertriebspraktiken erhoben hat, die angeblich gegen Artikel 81 und 82 EG (früher Artikel 85 und 86 ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, II-3779
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 18.03.1997 - C-282/95

    Guérin automobiles / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-204/03
    195 Das Gebot für die Kommission, beim Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik eine angemessene Frist einzuhalten, folgt im Übrigen aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. für die Zurückweisung von Beschwerden Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnrn.
  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-204/03
    Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-111/96, ITT Promedia/Kommission, Slg. 1998, II-2937, Randnr. 131).
  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-204/03
    Die Angemessenheit der Dauer eines solchen Verfahrens beurteilt sich anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontexts, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 57).
  • EuGH, 13.12.2000 - C-39/00

    SGA / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-204/03
    Die Dauer kann nämlich abgesehen von Ausnahmefällen nicht zu einer Änderung der sachlichen Gesichtspunkte führen, durch die im Einzelfall ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln belegt wird oder die es rechtfertigen, dass die Kommission keine Untersuchung durchführt (Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-39/00 P, SGA/Kommission, Slg. 2000, I-11201, Randnr. 44).
  • EuGH, 18.10.1979 - 125/78

    GEMA / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-204/03
    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, Verfahren einzuleiten, die der Feststellung eventueller Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht dienen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, 301), und dass zu den Rechten, die dem Beschwerdeführer nach den Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 zustehen, nicht der Anspruch auf eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung gehört (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnrn.
  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-204/03
    Selbst wenn überdies eine solche Untersuchung durchgeführt wurde, gewährt keine Vorschrift des abgeleiteten Rechts dem Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die Kommission das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung fortsetzt, in der das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung festgestellt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-449/98 P, IECC/Kommission, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 35).
  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-204/03
    80 Die Klägerin macht auch geltend, die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98 ergangen, wonach dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden sein muss, sich zu den Gründen der beabsichtigten Zurückweisung seiner Beschwerde zu äußern, denn die Fassung des Schreibens vom 15. Dezember 1982, auf dem die Entscheidung beruhe, sei nicht dieselbe, die dem Schreiben nach Artikel 6 als Anlage beigefügt worden sei, und die Kommission habe der Klägerin nicht mitgeteilt, wie sie dieses Dokument auslegen und welche Bedeutung sie ihm in der endgültigen Entscheidung beilegen wolle (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnrn.
  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-204/03
    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, Verfahren einzuleiten, die der Feststellung eventueller Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht dienen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, 301), und dass zu den Rechten, die dem Beschwerdeführer nach den Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 zustehen, nicht der Anspruch auf eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung gehört (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnrn.
  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-204/03
    29 In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass die Kommission, sobald sie beschließt, die Untersuchung einer Beschwerde zu eröffnen, diese, soweit nicht ordnungsgemäß dargelegte Gründe entgegenstehen, mit der erforderlichen Sorgfalt, Ernsthaftigkeit und Umsicht durchführen muss, um die ihr von den Beschwerdeführern zur Beurteilung unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in voller Sachkenntnis würdigen zu können (Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 36, und vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99, Métropole Télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057, Randnr. 59).
  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-204/03
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die richterliche Kontrolle von Handlungen der Kommission, bei denen, wie bei der Geltendmachung von Verstößen gegen die Artikel 81 EG und 82 EG, komplexe wirtschaftliche Gegebenheiten zu würdigen sind, auf die Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnrn.
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 28.04.1998 - C-306/96

    Javico

  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuG, 21.03.2001 - T-206/99

    Métropole télévision / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Im Übrigen hat sich die Klägerin selbst auf das Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission (T-204/03, Slg. 2006, II-3779), berufen, insbesondere auf Rn. 167 dieses Urteils, in der es heißt:.
  • EuG, 12.05.2010 - T-432/05

    EMC Development / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Zementmarkt -

    Zu diesen Verfahrensrechten gehören die Rechte nach Art. 6 der Verordnung Nr. 2842/98 (jetzt Art. 7 der Verordnung Nr. 773/2004), dem zufolge die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde stattzugeben, dem Beschwerdeführer die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde mitteilt und ihm eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzt (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission, T-204/03, Slg. 2006, II-3779, Randnr. 26).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, Verfahren einzuleiten, die der Feststellung eventueller Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht dienen, und dass zu den Rechten, die dem Beschwerdeführer nach den Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 zustehen, nicht der Anspruch auf eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung gehört (vgl. zu den Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 Urteil Haladjian Frères/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die Kommission, wenn sie nicht verpflichtet ist, sich dazu zu äußern, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt oder nicht, nicht zur Durchführung einer Untersuchung verpflichtet sein kann, da diese kein anderes Ziel haben könnte als die Ermittlung von Beweisen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Zuwiderhandlung, zu deren Feststellung sie nicht verpflichtet ist (vgl. zu den Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 Urteil Haladjian Frères/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle von Handlungen der Kommission, die, wie bei geltend gemachten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG, komplexe wirtschaftliche Beurteilungen umfasst, auf die Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (oben in Randnr. 59 angeführte Urteile Automec/Kommission, Randnr. 80, und Micro Leader/Kommission, Randnr. 27; vgl. Urteil Haladjian Frères/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.11.2008 - T-7/04

    Shaker / OHMI - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker)

    Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Beschluss des Gerichts vom 18. Februar 2008, Altana Pharma/HABM - Avensa [PNEUMO UPDATE], T-327/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission, T-204/03, Slg. 2006, II-3779, Randnr. 199).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82

    Sie verweist vor allem auf das Urteil Haladjian Frères/Kommission(41), in dem das Gericht festgestellt habe, dass "sich die richterliche Kontrolle von Handlungen der Kommission, bei denen, wie bei der Geltendmachung von Verstößen gegen die Artikel 81 EG und 82 EG, komplexe wirtschaftliche Gegebenheiten zu würdigen sind, auf die Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen".

    41 - Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission (T-204/03, Slg. 2006, II-3779, Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14

    InnoLux / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

    20 - T-204/03, EU:T:2006:273, Rn. 167; gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

    Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der Ablehnung von Beschwerden, dass die Bewertungen, die die Kommission in Bezug auf behauptete Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV vornimmt, die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten umfassen, zumal wenn die Kommission voraussichtliche Entwicklungen untersucht, und dass sich deren Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission, T-204/03, EU:T:2006:273, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2013, Spira/Kommission, T-108/07 und T-354/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:367, Rn. 185).
  • EuG, 16.12.2020 - T-515/18

    Fakro/ Kommission

    En outre, il a été jugé que, lorsque la Commission décide de procéder à l'instruction d'une plainte dont elle est saisie, elle doit, sauf motivation dûment circonstanciée, le faire avec la diligence, le soin et le sérieux requis, aux fins d'être en mesure d'apprécier en pleine connaissance de cause les éléments de fait et de droit soumis à son appréciation par les plaignants (arrêts du 29 juin 1993, Asia Motor France e.a./Commission, T-7/92, EU:T:1993:52, point 36, et du 27 septembre 2006, Haladjian Frères/Commission, T-204/03, EU:T:2006:273, point 29).
  • EuG, 19.03.2012 - T-273/09

    Associazione "Giùlemanidallajuve" / Kommission

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, Verfahren einzuleiten, die der Feststellung eventueller Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht dienen, und dass zu den Rechten, die dem Beschwerdeführer zustehen, nicht der Anspruch auf eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung gehört (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission, T-204/03, Slg. 2006, II-3779, Randnr. 27).
  • EuG, 30.06.2010 - T-351/08

    Matratzen Concord / OHMI - Barranco Schnitzler (MATRATZEN CONCORD) -

    Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission, T-204/03, Slg. 2006, II-3779, Randnr. 199).
  • EuG, 18.02.2008 - T-327/06

    Altana Pharma / OHMI - Avensa (PNEUMO UPDATE) - Gemeinschaftsmarke -

    Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission, T-204/03, Slg. 2006, II-3779, Randnr. 199).
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