Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 11.12.2007 - C-438/05   

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https://dejure.org/2007,205
EuGH, 11.12.2007 - C-438/05 (https://dejure.org/2007,205)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2007 - C-438/05 (https://dejure.org/2007,205)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - C-438/05 (https://dejure.org/2007,205)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Seeschifffahrt Niederlassungsrecht Grundrechte Ziele der gemeinschaftlichen Sozialpolitik Kollektive Maßnahme einer gewerkschaftlichen Organisation gegen ein privates Unternehmen Tarifvertrag, der dazu geeignet ist, ein Unternehmen von der Registrierung eines Schiffes ...

  • Europäischer Gerichtshof

    'International Transport Workers'' Federation und Finnish Seamen''s Union'

    Seeschifffahrt - Niederlassungsrecht - Grundrechte - Ziele der gemeinschaftlichen Sozialpolitik - Kollektive Maßnahme einer gewerkschaftlichen Organisation gegen ein privates Unternehmen - Tarifvertrag, der dazu geeignet ist, ein Unternehmen von der Registrierung eines ...

  • EU-Kommission PDF

    International Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union

    Seeschifffahrt - Niederlassungsrecht - Grundrechte - Ziele der gemeinschaftlichen Sozialpolitik - Kollektive Maßnahme einer gewerkschaftlichen Organisation gegen ein privates Unternehmen - Tarifvertrag, der dazu geeignet ist, ein Unternehmen von der Registrierung eines ...

  • EU-Kommission

    International Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Verkehr

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der europäischen Verordnung zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern; Erforderlichkeit einer echten Verbindung zwischen der Flagge eines ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Streikaufruf zur Erzwingung eines Tarifvertrags und Niederlassungsfreiheit - horizontale Direktwirkung von Grundfreiheiten

  • hensche.de

    Niederlassungsrecht

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; VO (EWG) Nr. 4055/86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; VO (EWG) Nr. 4055/86
    Niederlassungsfreiheit: Seeschifffahrt - Niederlassungsrecht - Grundrechte - Ziele der gemeinschaftlichen Sozialpolitik - Kollektive Maßnahme einer gewerkschaftlichen Organisation gegen ein privates Unternehmen - Tarifvertrag, der dazu geeignet ist, ein Unternehmen von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM ABSCHLUSS EINES TARIFVERTRAGS MIT EINER GEWERKSCHAFT ZU VERANLASSEN, DER GEEIGNET IST, DAS UNTERNEHMEN DAVON ABZUBRINGEN, VON SEINER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    'International Transport Workers'' Federation und Finnish Seamen''s Union'

    Seeschifffahrt - Niederlassungsrecht - Grundrechte - Ziele der gemeinschaftlichen Sozialpolitik - Kollektive Maßnahme einer gewerkschaftlichen Organisation gegen ein privates Unternehmen - Tarifvertrag, der dazu geeignet ist, ein Unternehmen von der Registrierung eines ...

  • ulrich-stockmann.de PDF (Kurzinformation)

    Urteile des EuGH zu Sozialstandards auf dem EU-Binnenmarkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Streikmaßnahmen zur Verhinderung von Standortverlegungen können zulässig sein

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.12.2007)

    Internationale Gewerkschaftssolidarität // Unternehmen können sich auf Niederlassungsfreiheit berufen

  • 123recht.net (Kurzinformation, 4.1.2008)

    Niederlassungsfreiheit vs. Kollektive Rechtswahrnehmung der Arbeitnehmer

Besprechungen u.ä. (13)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die horizontale Direktwirkung der Grundfreiheiten

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV ("Viking")

  • etui-rehs.org PDF (Entscheidungsbesprechung)
  • mpifg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Usurpation statt Delegation - Wie der EuGH die Binnenmarktintegration radikalisiert und warum er politischer Kontrolle bedarf (Martin Höpner)

  • uni-oldenburg.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Entscheidungen des EuGH in den Fällen Viking, Laval und Rüffert - Domestizierung des Streikrechts und europaweite Nivellierung der industriellen Beziehungen (Thomas Blanke)

  • boeckler.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    "Der einzige Weg ist, dem EuGH nicht zu folgen"

  • uni-halle.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Europarechtliche Aspekte des Arbeitskampfrechts (Sven Leif Erik Johannsen)

  • taz.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 12.09.2008)

    Der EuGH und das (un)soziale Europa: "Kritik ist nicht berechtigt"

  • fes.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der EuGH und das soziale Europa

  • nachdenkseiten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Dienstleistungsfreiheit steht über nationalen Arbeitnehmerrechten

  • elte.hu PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der EuGH und die Drittwirkung der Unionsgrundrechte: Eine neue Grenze für die Privatautonomie (Pál Sonnevend)

  • docplayer.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Usurpation statt Delegation - Wie der EuGH die Binnenmarktintegration radikalisiert und warum er politischer Kontrolle bedarf (Martin Höpner)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales) vom 23. November 2005 in dem Rechtsstreit 1. The International Transport Workers' Federation, 2. The Finnish Seamen's Union gegen 1. Viking Line ABP, 2. OU ...

  • etui.org PDF (Sonstiges)

    Viking-Urteil (Sebastian Klähn)

  • bundestag.de PDF (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der Urteile "Viking", "Laval" und "Rüffert"

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales) - Auslegung von Artikel 43 EG und der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-10779
  • EuZW 2008, 246
  • NZA 2008, 124
  • DVBl 2008, 400 (Ls.)
  • BB 2008, 75
  • DB 2008, 298
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
    Gleichwohl hat sich der Gerichtshof insbesondere dann außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die das nationale Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das dem Gerichtshof unterbreitete Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Art. 39 EG, 43 EG und 49 EG nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstrecken sich auch auf Regelwerke anderer Art, die die abhängige Erwerbstätigkeit, die selbständige Arbeit und die Erbringung von Dienstleistungen kollektiv regeln sollen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave, 36/74, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17, vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, Slg. 1976, 1333, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 82, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47, vom 6. Juni 2000, Angonese, C-281/98, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 120).

    Da die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch Tarifverträge und sonstige Maßnahmen, die von Privatpersonen geschlossen bzw. vorgenommen werden, geregelt sind, bestünde die Gefahr, dass eine Beschränkung der in den genannten Artikeln vorgesehenen Verbote auf Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bei ihrer Anwendung zu Ungleichheiten führen würde (vgl. entsprechend Urteile Walrave, Randnr. 19, Bosman, Randnr. 84, und Angonese, Randnr. 33).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse neutralisiert werden könnte, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen (vgl. Urteile Walrave, Randnr. 18, Bosman, Randnr. 83, Deliège, Randnr. 47, Angonese, Randnr. 32, und Wouters u. a., Randnr. 120).

    In einem solchen Fall muss aber außerdem die Beschränkung geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Bosman, Randnr. 104).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Grundrechtsschutz ein berechtigtes Interesse ist, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch kraft einer durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien Warenverkehrs (vgl. Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 74) oder der Dienstleistungsfreiheit (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 35), bestehen.

    Allerdings hat der Gerichtshof in den Urteilen Schmidberger und Omega entschieden, dass die Ausübung der dort betroffenen Grundrechte, nämlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Menschenwürde, nicht außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des Vertrags liegt und dass sie mit den Erfordernissen hinsichtlich der durch den Vertrag geschützten Rechte in Einklang gebracht werden und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Schmidberger, Randnr. 77, und Omega, Randnr. 36).

    Diese Auslegung wird außerdem durch die Rechtsprechung zu den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr bestätigt, aus der hervorgeht, dass Beschränkungen nichtstaatlichen Ursprungs sein und sich aus Handlungen von Privaten oder von Zusammenschlüssen solcher Personen ergeben können (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1997, Kommission/Frankreich, C-265/95, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 30, und Schmidberger, Randnrn.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme, die den Schutz der Arbeitnehmer zum Ziel hat, ein berechtigtes Interesse darstellt, das grundsätzlich eine Beschränkung einer der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmidberger, Randnr. 74), und dass der Schutz der Arbeitnehmer zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 36, vom 15. März 2001, Mazzoleni und ISA, C-165/98, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 27, und vom 25. Oktober 2001, Finalarte u. a., C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Slg. 2001, I-7831, Randnr. 33).

  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
    Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Art. 39 EG, 43 EG und 49 EG nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstrecken sich auch auf Regelwerke anderer Art, die die abhängige Erwerbstätigkeit, die selbständige Arbeit und die Erbringung von Dienstleistungen kollektiv regeln sollen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave, 36/74, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17, vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, Slg. 1976, 1333, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 82, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47, vom 6. Juni 2000, Angonese, C-281/98, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 120).

    Da die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch Tarifverträge und sonstige Maßnahmen, die von Privatpersonen geschlossen bzw. vorgenommen werden, geregelt sind, bestünde die Gefahr, dass eine Beschränkung der in den genannten Artikeln vorgesehenen Verbote auf Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bei ihrer Anwendung zu Ungleichheiten führen würde (vgl. entsprechend Urteile Walrave, Randnr. 19, Bosman, Randnr. 84, und Angonese, Randnr. 33).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse neutralisiert werden könnte, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen (vgl. Urteile Walrave, Randnr. 18, Bosman, Randnr. 83, Deliège, Randnr. 47, Angonese, Randnr. 32, und Wouters u. a., Randnr. 120).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-281/98

    EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
    Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Art. 39 EG, 43 EG und 49 EG nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstrecken sich auch auf Regelwerke anderer Art, die die abhängige Erwerbstätigkeit, die selbständige Arbeit und die Erbringung von Dienstleistungen kollektiv regeln sollen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave, 36/74, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17, vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, Slg. 1976, 1333, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 82, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47, vom 6. Juni 2000, Angonese, C-281/98, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 120).

    Da die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch Tarifverträge und sonstige Maßnahmen, die von Privatpersonen geschlossen bzw. vorgenommen werden, geregelt sind, bestünde die Gefahr, dass eine Beschränkung der in den genannten Artikeln vorgesehenen Verbote auf Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bei ihrer Anwendung zu Ungleichheiten führen würde (vgl. entsprechend Urteile Walrave, Randnr. 19, Bosman, Randnr. 84, und Angonese, Randnr. 33).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse neutralisiert werden könnte, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen (vgl. Urteile Walrave, Randnr. 18, Bosman, Randnr. 83, Deliège, Randnr. 47, Angonese, Randnr. 32, und Wouters u. a., Randnr. 120).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
    Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Art. 39 EG, 43 EG und 49 EG nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstrecken sich auch auf Regelwerke anderer Art, die die abhängige Erwerbstätigkeit, die selbständige Arbeit und die Erbringung von Dienstleistungen kollektiv regeln sollen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave, 36/74, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17, vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, Slg. 1976, 1333, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 82, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47, vom 6. Juni 2000, Angonese, C-281/98, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 120).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse neutralisiert werden könnte, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen (vgl. Urteile Walrave, Randnr. 18, Bosman, Randnr. 83, Deliège, Randnr. 47, Angonese, Randnr. 32, und Wouters u. a., Randnr. 120).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Grundrechtsschutz ein berechtigtes Interesse ist, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch kraft einer durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien Warenverkehrs (vgl. Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 74) oder der Dienstleistungsfreiheit (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 35), bestehen.

    Allerdings hat der Gerichtshof in den Urteilen Schmidberger und Omega entschieden, dass die Ausübung der dort betroffenen Grundrechte, nämlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Menschenwürde, nicht außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des Vertrags liegt und dass sie mit den Erfordernissen hinsichtlich der durch den Vertrag geschützten Rechte in Einklang gebracht werden und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Schmidberger, Randnr. 77, und Omega, Randnr. 36).

  • EuGH, 11.04.2000 - C-51/96

    DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
    Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Art. 39 EG, 43 EG und 49 EG nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstrecken sich auch auf Regelwerke anderer Art, die die abhängige Erwerbstätigkeit, die selbständige Arbeit und die Erbringung von Dienstleistungen kollektiv regeln sollen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave, 36/74, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17, vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, Slg. 1976, 1333, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 82, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47, vom 6. Juni 2000, Angonese, C-281/98, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 120).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse neutralisiert werden könnte, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen (vgl. Urteile Walrave, Randnr. 18, Bosman, Randnr. 83, Deliège, Randnr. 47, Angonese, Randnr. 32, und Wouters u. a., Randnr. 120).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
    Zweitens ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Niederlassungsbegriff im Sinne der genannten Artikel des Vertrags die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit umfasst und dass die Registrierung eines Schiffes nicht von der Ausübung der Niederlassungsfreiheit losgelöst werden kann, wenn dieses Schiff ein Mittel zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist, die mit einer festen Einrichtung im Mitgliedstaat der Registrierung einhergeht (Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, Slg. 1991, I-3905, Randnrn.

    Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass die Voraussetzungen für die Registrierung von Schiffen der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 43 EG bis 48 EG nicht entgegenstehen dürfen (Urteil Factortame u. a., Randnr. 23).

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
    Diese Bestimmungen gewähren das Recht auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat nicht nur den Gemeinschaftsbürgern, sondern auch den in Art. 48 EG definierten Gesellschaften (Urteil vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, Slg. 1988, 5483, Randnr. 15).

    Die in Art. 43 EG bis 48 EG gewährten Rechte wären sinnentleert, wenn der Herkunftsstaat Unternehmen verbieten könnte, sein Hoheitsgebiet zu verlassen, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen (vgl. Urteil Daily Mail and General Trust, Randnr. 16).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
    Hierzu genügt der Hinweis, dass es den Mitgliedstaaten in den Bereichen, für die die Gemeinschaft nicht zuständig ist, zwar grundsätzlich weiterhin freisteht, die Bedingungen für den Bestand der fraglichen Rechte und die Modalitäten ihrer Ausübung festzusetzen, dass sie aber gleichwohl gehalten sind, das Gemeinschaftsrecht bei der Ausübung dieser Befugnis bei der Ausübung dieser Befugnis zu beachten (vgl. entsprechend zur sozialen Sicherheit Urteile vom 28. April 1998, Decker, C-120/95, Slg. 1998, I-1831, Randnrn.

    22 und 23, und Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnrn.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

  • EuGH, 15.03.2001 - C-165/98

    Mazzoleni und ISA

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona / Mantero

  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 15.01.1998 - C-15/96

    Schöning-Kougebetopoulou

  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 16.09.2004 - C-400/02

    Merida - Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen

  • EuGH, 21.09.2000 - C-222/98

    van der Woude

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    21 der Charta unterscheidet sich in seiner Bindungswirkung grundsätzlich nicht von den verschiedenen Bestimmungen der Gründungsverträge, die verschiedene Formen der Diskriminierung auch dann verbieten, wenn sie aus Verträgen zwischen Privatpersonen resultieren (vgl. entsprechend Urteile vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, EU:C:1976:56, Rn. 39, vom 6. Juni 2000, Angonese, C-281/98, EU:C:2000:296, Rn. 33 bis 36, vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 50, und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 57 bis 61).

    Eine solche Verpflichtung zur Herstellung eines Ausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen beeinträchtigt nämlich keineswegs die Möglichkeit, die fraglichen Rechte in einem derartigen Rechtsstreit geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 77 bis 80, sowie vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 85 bis 89).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Das Streikrecht gelte nach jüngeren Urteilen des Gerichtshofs nur dann, wenn durch dessen Wahrnehmung die Grundfreiheiten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007, Rs. C-438/05, Viking, Slg. 2007, S. 1-10779 Rn. 90; EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, Rs. C-341/05, Laval, Slg. 2007, S. 1-11767 Rn. 111).

    In der Entscheidung vom 11. Dezember 2007 stellte der Gerichtshof sogar die Existenz eines europäischen Streik-Grundrechts fest (EuGH, Rs. C-438/05, Viking, Slg. 2007, S. 1-10779 Rn. 44; zur Kritik vgl. Rebhahn, Grundfreiheit vor Arbeitskampf - der Fall Viking, ZESAR 2008, S. 109 ff.; Joerges/Rödl, Informal Politics, Formalised Law and the "Social Deficit" of European Integration: Reflections after the Judgments of the ECJ in Viking and Laval, ELJ 2009, S. 1 ff.; sowie die Beiträge auf dem Symposium "Die Auswirkung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf das Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales am 26. Juni 2008, http://www.bmas.de/).

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Gleichzeitig verbietet die Niederlassungsfreiheit aber auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (EuGH 11. Dezember 2007 - C-438/05 - [Viking] Rn. 69, Slg. 2007, I-10779) .

    Der EuGH hat insoweit bereits entschieden, dass die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit selbst nicht zwangsläufig mit einer Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit verbunden ist (EuGH 11. Dezember 2007 - C-438/05 - [Viking] Rn. 52, aaO) .

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,7950
Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05 (https://dejure.org/2007,7950)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.05.2007 - C-438/05 (https://dejure.org/2007,7950)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - C-438/05 (https://dejure.org/2007,7950)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    'International Transport Workers'' Federation und Finnish Seamen''s Union'

  • EU-Kommission PDF

    International Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union

    Seeschifffahrt - Niederlassungsrecht - Grundrechte - Ziele der gemeinschaftlichen Sozialpolitik - Kollektive Maßnahme einer gewerkschaftlichen Organisation gegen ein privates Unternehmen - Tarifvertrag, der dazu geeignet ist, ein Unternehmen von der Registrierung eines ...

  • EU-Kommission

    The International Transport Workers' Federation und The Finnish Seamen's Union

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Verkehr

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - NACH DEM VORSCHLAG VON GENERALANWALT POIARES MADURO DÜRFEN GEWERKSCHAFTEN KOLLEKTIVE MASSNAHMEN ERGREIFEN, UM EINE GESELLSCHAFT VON EINER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN STANDORTVERLAGERUNG ABZUBRINGEN

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-10779
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (62)

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05
    Zunächst geht es darum, ob entsprechend dem Urteil Albany(4) kollektive Maßnahmen wie die hier in Rede stehenden aufgrund der Sozialpolitik der Gemeinschaft außerhalb des Geltungsbereichs von Art. 43 EG und von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86(5) des Rates liegen.

    Sie stützen sich entsprechend auf die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Albany(9) und machen geltend, dass Art. 43 EG und die Verordnung Nr. 4055/86 auf dem Gebiet der Arbeitskämpfe, in das der vorliegende Rechtsstreit falle, den Sozialvorschriften in Titel XI des Vertrags zufolge tatsächlich nicht zur Anwendung kommen könnten.

    Schließlich überzeugt mich die vermeintliche Analogie zum Urteil Albany(19) nicht.

    Darüber hinaus scheint dem Urteil Albany das Anliegen zugrunde gelegen zu haben, einen möglichen Widerspruch im Vertrag aufzulösen.

    4 - Urteil vom 21. September 1999, Albany (C-67/96, Slg. 1999, I-5751).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05
    Im Urteil Schmidberger gestattete die österreichische Regierung eine den freien Warenverkehr beschränkende Demonstration; sie war der Auffassung, dass ein Verbot der Demonstration gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit verstoßen hätte(10).

    10 - Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger (C-112/00, Slg. 2003, I-5659).

    12 - Urteile Schmidberger, angeführt in Fn. 10, Randnrn.

    13 - Urteile Schmidberger, angeführt in Fn. 10, Randnr. 93, und Omega, angeführt in Fn. 11, Randnrn.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05
    Der Gerichtshof hat insbesondere in seinen Urteilen Kommission/Frankreich(35) und Schmidberger(36) anerkannt, dass die Vorschriften über den freien Verkehr die Autonomie Einzelner beschränken können.

    Ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen durch kollektive Maßnahmen von der rechtmäßigen Erbringung seiner Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat abzuhalten oder abzuhalten zu drohen, ist im Wesentlichen die Art von Handelsschranken, die der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich(66) als mit dem Vertrag nicht vereinbar bezeichnet hat, weil sie gänzlich die Zielrichtung des Gemeinsamen Markts negierten.

    6 - Urteil vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich (C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 13).

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