Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 25.01.2007 - C-370/05   

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https://dejure.org/2007,1715
EuGH, 25.01.2007 - C-370/05 (https://dejure.org/2007,1715)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2007 - C-370/05 (https://dejure.org/2007,1715)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - C-370/05 (https://dejure.org/2007,1715)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG - Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken - Verpflichtung des Erwerbers, seinen ständigen Wohnsitz auf dem landwirtschaftlichen Grundstück zu begründen

  • Europäischer Gerichtshof

    Festersen

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG - Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken - Verpflichtung des Erwerbers, seinen ständigen Wohnsitz auf dem landwirtschaftlichen Grundstück zu begründen

  • EU-Kommission PDF

    Festersen

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG - Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken - Verpflichtung des Erwerbers, seinen ständigen Wohnsitz auf dem landwirtschaftlichen Grundstück zu begründen

  • EU-Kommission

    Festersen

    Freier Kapitalverkehr

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43, 56, 234 EG; EStG §§ 2 Abs. 3, § 2a Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2
    Wohnsitzpflicht für Erwerber von landwirtschaftlichen Grundstücken verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Erfordernisses eines ständigen Wohnsitzes auf einem landwirtschaftlichen Grundstück mit europäischem Recht; Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit; Ständiger Wohnsitz auf einem Grundstück als Voraussetzung für dessen ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 43; ; EG Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 56; EG Art. 234
    Freizügigkeit: Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG - Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken - Verpflichtung des Erwerbers, seinen ständigen Wohnsitz auf dem landwirtschaftlichen Grundstück zu begründen

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtung des Erwerbers von landwirtschaftlichen Grundstücken, seinen ständigen Wohnsitz auf dem landwirtschaftlichen Grundstück zu begründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Festersen

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG - Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken - Verpflichtung des Erwerbers, seinen ständigen Wohnsitz auf dem landwirtschaftlichen Grundstück zu begründen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Vestre Landsret vom 5. Oktober 2005 in dem Strafverfahren Anklagemyndigheden gegen Uwe Kay Festersen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-1129
  • NJW 2007, 1442 (Ls.)
  • EuZW 2007, 215
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-370/05
    22 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, das, wie sich aus Art. 44 Abs. 2 Buchst. e EG ergibt, die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstellt (Urteil vom 30. Mai 1989, Kommission/Griechenland, 305/87, Slg. 1989, 1461, Randnr. 22), zu Kapitalverkehr führt (Urteil vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 29).

    23 Der Kapitalverkehr umfasst Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages [der durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben wurde] (ABl. L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (vgl. Urteile vom 16. März 1999, Trummer und Mayer, C-222/97, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21, vom 11. Januar 2001, Stefan, C-464/98, Slg. 2001, I-173, Randnr. 5, Reisch u. a., Randnr. 30, und vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 22).

    26 Eine solche Maßnahme kann gleichwohl unter der Voraussetzung zulässig sein, dass sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, nicht diskriminierend angewandt wird und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, d. h. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 40, Reisch u. a., Randnr. 33, und vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 34).

    28 Diese Ziele liegen als solche im Allgemeininteresse und können Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 40, Reisch u. a., Randnr. 34, und Ospelt und Schlössle Weissenberg, Randnrn.

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-370/05
    26 Eine solche Maßnahme kann gleichwohl unter der Voraussetzung zulässig sein, dass sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, nicht diskriminierend angewandt wird und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, d. h. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 40, Reisch u. a., Randnr. 33, und vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 34).

    28 Diese Ziele liegen als solche im Allgemeininteresse und können Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 40, Reisch u. a., Randnr. 34, und Ospelt und Schlössle Weissenberg, Randnrn.

  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-370/05
    Bei einer derartigen Unbestimmtheit ist für den Einzelnen der Umfang seiner Rechte und Pflichten aus Art. 56 EG nicht erkennbar, so dass eine solche Regelung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 50, und vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnrn.
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-370/05
    23 Der Kapitalverkehr umfasst Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages [der durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben wurde] (ABl. L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (vgl. Urteile vom 16. März 1999, Trummer und Mayer, C-222/97, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21, vom 11. Januar 2001, Stefan, C-464/98, Slg. 2001, I-173, Randnr. 5, Reisch u. a., Randnr. 30, und vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 05.03.2002 - C-526/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-370/05
    22 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, das, wie sich aus Art. 44 Abs. 2 Buchst. e EG ergibt, die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstellt (Urteil vom 30. Mai 1989, Kommission/Griechenland, 305/87, Slg. 1989, 1461, Randnr. 22), zu Kapitalverkehr führt (Urteil vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 29).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-370/05
    26 Eine solche Maßnahme kann gleichwohl unter der Voraussetzung zulässig sein, dass sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, nicht diskriminierend angewandt wird und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, d. h. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 40, Reisch u. a., Randnr. 33, und vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 34).
  • EuGH, 05.03.2002 - C-524/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-370/05
    22 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, das, wie sich aus Art. 44 Abs. 2 Buchst. e EG ergibt, die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstellt (Urteil vom 30. Mai 1989, Kommission/Griechenland, 305/87, Slg. 1989, 1461, Randnr. 22), zu Kapitalverkehr führt (Urteil vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 29).
  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-370/05
    36 Art. 6 Abs. 2 EU sieht vor: "Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben" (Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 36).
  • EuGH, 30.05.1989 - 305/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-370/05
    22 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, das, wie sich aus Art. 44 Abs. 2 Buchst. e EG ergibt, die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstellt (Urteil vom 30. Mai 1989, Kommission/Griechenland, 305/87, Slg. 1989, 1461, Randnr. 22), zu Kapitalverkehr führt (Urteil vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 29).
  • EuGH, 11.01.2001 - C-464/98

    Stefan

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-370/05
    23 Der Kapitalverkehr umfasst Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages [der durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben wurde] (ABl. L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (vgl. Urteile vom 16. März 1999, Trummer und Mayer, C-222/97, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21, vom 11. Januar 2001, Stefan, C-464/98, Slg. 2001, I-173, Randnr. 5, Reisch u. a., Randnr. 30, und vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Bei einer derartigen Unbestimmtheit ist für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer der Umfang ihrer Rechte und Pflichten aus Art. 56 AEUV nicht erkennbar, so dass das betreffende System gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt (vgl. entsprechend Urteile Église de scientologie, C-54/99, EU:C:2000:124, Rn. 22, Kommission/Frankreich, C-483/99, EU:C:2002:327, Rn. 50, und Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 43).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    In Bezug auf eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren Gegenstand in Rn. 50 des vorliegenden Urteils erläutert worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, wenn es ergänzend zum Niederlassungsrecht ausgeübt wird, zu Kapitalverkehr führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Kapitalverkehr umfasst nämlich Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages [der durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben wurde] (ABl. 1988, L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem gehören nach ständiger Rechtsprechung zu den Maßnahmen, die nach Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, u. a. solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat abzuhalten (Urteile vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, EU:C:2009:593, Rn. 21).

    Diese Ziele entsprechen im Übrigen denen der gemeinsamen Agrarpolitik, die nach Art. 39 Abs. 1 Buchst. b AEUV "der landwirtschaftlichen Bevölkerung ... eine angemessene Lebenshaltung ... gewährleisten" soll und bei deren Gestaltung nach Art. 39 Abs. 2 Buchst. a AEUV "die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt", zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt weiter, dass zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40, und Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 50).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-562/22

    JD (Condition de résidence)

    Es ist festzustellen, dass die in Art. 3c ZSPZZ vorgesehene Voraussetzung der Gebietsansässigkeit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 25).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar diese Ziele als solche im Allgemeininteresse liegen und Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen können (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass aber diese Beschränkungen zur Erreichung der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Ziele geeignet und erforderlich sein müssen.

    Eine solche Maßnahme scheint daher für sich genommen nicht geeignet, die Erreichung des angeführten Ziels zu gewährleisten, dass nämlich die landwirtschaftlichen Flächen in Bulgarien weiterhin gemäß ihrer Zweckbestimmung genutzt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 30).

    Im Rahmen einer solchen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die fragliche Pflicht nicht nur den freien Kapitalverkehr, sondern auch das Recht des Erwerbers, seinen Wohnsitz frei zu wählen, beschränkt, das ihm jedoch in Art. 2 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 35).

    Die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehene Wohnsitzpflicht, die damit ein durch diese Konvention gewährleistetes Grundrecht beeinträchtigt, erweist sich infolgedessen als in besonderem Maße einschränkend (Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 37).

    Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, können die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziele, nämlich zum einen die Fortsetzung einer Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen gemäß ihrer Zweckbestimmung und zum anderen die Verhinderung des Erwerbs dieser Flächen zu Spekulationszwecken, durch Maßnahmen wie etwa die Einführung höherer Steuern beim Wiederverkauf von Grundstücken kurz nach deren Erwerb oder des Erfordernisses einer beträchtlichen Mindestdauer für die Pacht von landwirtschaftlichen Flächen erreicht werden (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-52/16

    SEGRO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2002, Reisch u. a. (C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, EU:C:2002:135, Rn. 28 bis 31), vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 24), vom 25. Januar 2007, Festersen (C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 22 bis 24), sowie vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius (C-567/07, EU:C:2009:593, Rn. 20).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2002, Reisch u. a. (C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, EU:C:2002:135, Rn. 29), vom 25. Januar 2007, Festersen (C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 22), sowie vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius (C-567/07, EU:C:2009:593, Rn. 20).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2002, Reisch u. a. (C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, EU:C:2002:135, Rn. 30), vom 25. Januar 2007, Festersen (C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 23), sowie vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius (C-567/07, EU:C:2009:593, Rn. 20).

    Das Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen (C-370/05, EU:C:2007:59), betraf u. a. die Nichtigerklärung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch eine natürliche Person, weil diese ihren Wohnsitz nicht auf diesem Grundstück begründet hatte.

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 1984, Fearon (182/83, EU:C:1984:335, Rn. 3 und 10), vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 38 bis 40), und vom 25. Januar 2007, Festersen (C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 27 und 28).

    36 Urteile vom 5. März 2002, Reisch u. a. (C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, EU:C:2002:135, Rn. 33), vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 1. Dezember 2005, Burtscher (C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 25. Januar 2007, Festersen (C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 26).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40, sowie vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Randnr. 50).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-567/07

    EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN

    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Kapitalverkehr Vorgänge umfasst, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich im Übrigen aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des [EG-Vertrags, der durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben wurde] (ABl. L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, führt demnach zu Kapitalverkehr (vgl. insbesondere Urteile vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 29, sowie Festersen, Randnr. 22).

    Daher gehören, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zu den Maßnahmen, die durch Art. 56 Abs. 1 EG als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche, die geeignet sind, die Einwohner eines Mitgliedstaats von Investitionen in Immobilien in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Festersen, Randnr. 24).

    Was ferner die auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützten Rechtfertigungsgründe angeht, hat der Gerichtshof bereits zugelassen, dass nationale Regelungen im Interesse von Zielen wie der Bekämpfung des Drucks auf den Grundstücksmarkt oder - als Raumordnungsziel - der Erhaltung einer beständigen Bevölkerung in den ländlichen Gebieten den freien Kapitalverkehr beschränken dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 40, Reisch u. a., Randnr. 34, und Festersen, Randnrn.

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, und vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40).
  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Gewiss lässt sich nicht ausschließen, dass Ziele wie die Weiterführung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze in diesen Betrieben im Erbfall in bestimmten Situationen und unter bestimmten Bedingungen an sich im Allgemeininteresse liegen und Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 28).
  • BGH, 04.05.2007 - V ZR 162/06

    Voraussetzungen des begünstigten Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen

    Entgegen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf zwei von dem Beklagten eingeholte Rechtsgutachten stützt, erfordert die Frage, ob § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG mit Art. 39 EG-Vertrag (Arbeitnehmerfreizügigkeit), Art. 43 EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) und dem in Art. 2 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 zu der Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleisteten Recht auf freie Wohnsitzwahl (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 25. Januar 2007, Rs. C-370/05) vereinbar ist, keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.

    Anders als in dem der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Januar 2007 (Rs. C-370/05) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem die beanstandete nationale Bestimmung es zur Voraussetzung für den Erwerb jeglichen landwirtschaftlichen Grundstücks machte, dass der Käufer auf diesem Grundstück seinen ständigen Wohnsitz begründete, betrifft das in § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG enthaltene Erfordernis der Ortsansässigkeit nur Erwerber, die die besonderen Vergünstigungen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG in Anspruch nehmen.

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass nationale Regelungen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen, wirksam sind, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen, in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen (vgl. Urt. v. 30. November 1995, Rs. C-55/94, Slg. 1995 I, 4165, 4197 f. Rdn. 37; Urt. v. 25. Januar 2007, Rs. C-370/05).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

  • BGH, 29.11.2013 - BLw 2/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union:

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 03.10.2013 - C-282/12

    Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-318/07

    GENERALANWALT MENGOZZI SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE

  • FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07

    Einkommensteuer: Versagung des negativen Progressionsvorbehalts - Nichtanwendung

  • EuGH, 05.05.2011 - C-267/09

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

    Kronos International - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09

    Schmelz - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerfreiheit

  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der

  • EuGH, 16.12.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Erträgen aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Portfolio-Beteiligungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11

    K - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen

  • EuGH, 12.07.2012 - C-384/11

    Tate & Lyle Investments

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Beitragsunabhängige Sonderleistungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Abgabe auf den Verkehrswert von in Frankreich

  • EuGH, 04.06.2009 - C-499/07

    Europäischer Gerichtshof - EuGH schafft Klarheit über das Gebot der

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • FG Köln, 18.05.2010 - 13 K 4828/06

    Anwendbarkeit des § 8b KStG in 2000

  • EuGH, 18.06.2012 - C-38/11

    Amorim Energia

  • EuGH, 12.10.2023 - C-312/22

    Autoridade Tributária e Aduaneira () und de titres de créance) - Vorlage zur

  • FG Köln, 10.07.2013 - 10 K 2408/10

    Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft,

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2006 - C-370/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,28581
Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2006 - C-370/05 (https://dejure.org/2006,28581)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.10.2006 - C-370/05 (https://dejure.org/2006,28581)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2006 - C-370/05 (https://dejure.org/2006,28581)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Festersen

    Freier Kapitalverkehr - Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken - Wohnsitzverpflichtung

  • EU-Kommission PDF

    Festersen

    Freier Kapitalverkehr - Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken - Wohnsitzverpflichtung

  • EU-Kommission

    Festersen

    Freier Kapitalverkehr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-1129
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2006 - C-370/05
    Der Gerichtshof hat bisher jedenfalls die Regelungen über den Grundstückserwerb durchwegs an der Freiheit des Kapitalverkehrs gemessen, selbst wenn sich das vorlegende Gericht wie im Urteil Konle etwa auch auf die Niederlassungsfreiheit bezogen hat(10).

    Zu den Gründen, aus denen der Gerichtshof in den Urteilen Konle und Salzmann die Zulässigkeit der betreffenden Maßnahmen verneint hat, zählte nämlich auch, dass diese Maßnahmen den Behörden einen weiten Beurteilungsspielraum ließen, der einem freien Ermessen sehr nahe kommen konnte und somit die Gefahr einer Diskriminierung bestand(18).

    5 - Siehe die Urteile vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Konle, Slg. 1999, I-3099), vom 5. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99 (Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157), vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-300/01 (Salzmann, Slg. 2003, I-4899) und vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-213/04 (Burtscher, Slg. 2005, I-10309).

    10 - Vgl. das Urteil Konle (zitiert in Fußnote 5), Randnrn.

    11 - Vgl. die Urteile Konle (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 22, und Reisch u. a. (zitiert in Fußnote 5), Randnrn.

    12 - Vgl. in diesem Sinne die Urteile Konle (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 40, vom 22. Jänner 2002 in der Rechtssache C-390/99 (Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 33), Reisch u. a (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 33, Salzmann (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 42, Ospelt (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 34, und Burtscher (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 44.

    16 - Vgl. die Urteile Konle (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 40, Reisch u. a. (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 34, und Salzmann (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 44.

  • EuGH, 06.11.1984 - 182/83

    Fearon / Irish Land Commission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2006 - C-370/05
    Im Urteil Ospelt bildeten jedoch auch die inhaltlichen Voraussetzungen der betreffenden Regelung des landwirtschaftlichen Grunderwerbs den Gegenstand der Untersuchung, nämlich eine Selbstbewirtschaftungsverpflichtung und - wie schon zuvor im Urteil Fearon - eine Wohnsitzverpflichtung(8).

    Eine Ausnahme zu dieser Vorgehensweise bildet das weiter zurückliegende Urteil Fearon, welches allerdings vom zugrunde liegenden Sachverhalt her einen klaren Bezug zur Niederlassungsfreiheit aufweist.

    Was im Besonderen den Grundsatz betrifft, wonach der Boden möglichst denen gehören soll, die ihn bearbeiten ("Bauernland in Bauernhand"), so hat der Gerichtshof dieses Ziel bereits im Urteil Fearon als legitim angesehen(15).

    6 - Urteil vom 6. November 1984 in der Rechtssache 182/83 (Fearon, Slg. 1984, 3677).

    46, 49, 51 und 54, und das Urteil Fearon (zitiert in Fußnote 6), Randnrn.

    9 - Siehe u. a. die Urteile Fearon (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 7, Konle (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 22, Reisch u. a. (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 28, Ospelt (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 24, und Burtscher (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 39.

    15 - Urteil Fearon (zitiert in Fußnote 6), Randnrn.

  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2006 - C-370/05
    5 - Siehe die Urteile vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Konle, Slg. 1999, I-3099), vom 5. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99 (Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157), vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-300/01 (Salzmann, Slg. 2003, I-4899) und vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-213/04 (Burtscher, Slg. 2005, I-10309).

    18 - Vgl. die Urteile Salzmann (zitiert in Fußnote 5), Randnrn.

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