Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 19.04.2007 - C-356/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2156
EuGH, 19.04.2007 - C-356/05 (https://dejure.org/2007,2156)
EuGH, Entscheidung vom 19.04.2007 - C-356/05 (https://dejure.org/2007,2156)
EuGH, Entscheidung vom 19. April 2007 - C-356/05 (https://dejure.org/2007,2156)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Den Insassen eines Fahrzeugs entstandene Schäden - Für die Beförderung von Insassen nicht eingerichteter Teil eines Fahrzeugs

  • Europäischer Gerichtshof

    Farrell

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Den Insassen eines Fahrzeugs entstandene Schäden - Für die Beförderung von Insassen nicht eingerichteter Teil eines Fahrzeugs

  • EU-Kommission PDF

    Farrell

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Den Insassen eines Fahrzeugs entstandene Schäden - Für die Beförderung von Insassen nicht eingerichteter Teil eines Fahrzeugs

  • EU-Kommission

    Farrell

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Deckung der Haftung für Personenschäden an in einem für die Beförderung von Insassen nicht eingerichteten Teil eines Fahrzeugs mitfahrenden Einzelpersonen durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 72/166/EWG; ; Richtlinie 84/5/EWG; ; Richtlinie 90/232/EWG Art. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Den Insassen eines Fahrzeugs entstandene Schäden - Für die Beförderung von Insassen nicht eingerichteter Teil eines Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Auslegung des Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Farrell

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Den Insassen eines Fahrzeugs entstandene Schäden - Für die Beförderung von Insassen nicht eingerichteter Teil eines Fahrzeugs

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 32 (Entscheidungsbesprechung)

    Entschädigung von unfallgeschädigten Fahrzeuginsassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Mitverschulden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des High Court vom 30.7.2004 in dem Rechtsstreit Elaine Farrell gegen Alan Whitty, The Minister for the Environment, Irland, The Attorney General und The Motor Insurers' Bureau of Ireland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland) - Auslegung von Artikel 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33 ff) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-3067
  • NJW 2007, 2029
  • EuZW 2007, 337
  • NZV 2007, 349 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 30.06.2005 - C-537/03

    EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-356/05
    23 und 29, und vom 30. Juni 2005, Candolin u. a., C-537/03, Slg. 2005, I-5745, Randnr. 24).

    Ferner ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf diesem Gebiet das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 1 der Dritten Richtlinie, beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden diesen Artikel deshalb nicht seiner praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 19, und Candolin u. a., Randnrn.

    Der Umfang eines solchen Schadensersatzes darf nämlich nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts reduziert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Candolin u. a., Randnrn.

  • EuGH, 14.10.2002 - C-158/01

    Withers

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-356/05
    Der Gerichtshof hat allerdings darauf hingewiesen, dass durch Art. 1 der Dritten Richtlinie ab diesem Zeitpunkt die durch Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie in der durch die Zweite Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung vorgeschriebene Deckungspflicht für Personenschäden auf Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers ausgedehnt wurde (Beschluss vom 14. Oktober 2002, Withers, C-158/01, Slg. 2002, I-8301, Randnrn. 20 und 21).

    Außerdem ergibt sich aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung, dass der Gerichtshof, als er sich zu Personenschäden von Personen geäußert hat, die in einem Teil eines Fahrzeugs befördert wurden, der nicht für die Beförderung von Fahrzeuginsassen auf Sitzplätzen eingerichtet ist, diese Personen unabhängig davon, in welchem Teil des Fahrzeugs sie befördert wurden, als "Fahrzeuginsassen" angesehen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Withers, Randnr. 21).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-356/05
    Jedenfalls könnte der Mitgliedstaat entsprechend dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357), verpflichtet sein, den durch die nicht ordnungsgemäße Umsetzung einer Richtlinie entstandenen Schaden zu ersetzen.
  • EuGH, 04.12.1997 - C-253/96

    Kampelmann

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-356/05
    Zu der zweiten Frage, die dahin geht, ob sich Einzelpersonen vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf Art. 1 der Dritten Richtlinie berufen können, ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Bestimmung einer Richtlinie unmittelbare Wirkung hat, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, Slg. 1982, 53, vom 4. Dezember 1997, Kampelmann u. a., C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907, Randnr. 37, und vom 9. September 2004, Meiland Azewijn, C-292/02, Slg. 2004, I-7905, Randnr. 57).
  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-356/05
    Ferner ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf diesem Gebiet das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 1 der Dritten Richtlinie, beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden diesen Artikel deshalb nicht seiner praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 19, und Candolin u. a., Randnrn.
  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-356/05
    I-3313, Randnr. 20, vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 23, und vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte, C-157/02, Slg. 2004, I-1477, Randnr. 24).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-356/05
    Sollte das nationale Gericht entscheiden, dass die Richtlinie dem MIBI gegenüber nicht geltend gemacht werden kann, muss es bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts und insbesondere der Bestimmungen einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (Urteile vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnr. 21, und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 113).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-356/05
    I-3313, Randnr. 20, vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 23, und vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte, C-157/02, Slg. 2004, I-1477, Randnr. 24).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-292/02

    Meiland Azewijn - Verbrauchsteuern - Mineralöle, die bei Arbeiten in der

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-356/05
    Zu der zweiten Frage, die dahin geht, ob sich Einzelpersonen vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf Art. 1 der Dritten Richtlinie berufen können, ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Bestimmung einer Richtlinie unmittelbare Wirkung hat, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, Slg. 1982, 53, vom 4. Dezember 1997, Kampelmann u. a., C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907, Randnr. 37, und vom 9. September 2004, Meiland Azewijn, C-292/02, Slg. 2004, I-7905, Randnr. 57).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-375/98

    Epson Europe

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-356/05
    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine in ein Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts zur Auslegung nicht herangezogen werden, wenn sie in dieser Vorschrift keinen Ausdruck gefunden hat (Urteile vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, vom 8. Juni 2000, Epson Europe, C-375/98, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 26, und vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 42).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

  • EuGH, 14.09.2000 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15

    Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der

    Diesen steht es vielmehr nach wie vor frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-300/10, Rn. 29 -, Juris - Marques Almeida; Urteil vom 19. April 2007 - C-356/05, NJW 2007, 269 Rn. 3 - Farrell).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    In seinem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut wurde(3).

    Der Gerichtshof ist aufgerufen, zu erläutern, welche Folgen sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), im folgenden Zusammenhang ergeben: den ursprünglichen Rechtsstreit führte zwar Herr Smith gegen die Herren Meade, zu denen auf der Beklagtenseite noch die FBD, Irland und der Attorney General hinzutraten, doch in dem Verfahrensstadium, in dem die vorliegende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt worden ist, führt ihn FBD, die in die Rechte von Herrn Smith eingetreten ist, gegen den irischen Staat.

    In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst die Gründe darlegen, aus denen ich der Meinung bin, dass das nationale Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechte eines Geschädigten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht anwenden darf, nach denen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut ist, und deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergibt.

    Am 19. April 2007 erließ der Gerichtshof sein Urteil Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), in dem er zu den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden irischen Vorschriften im Wesentlichen entschied, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut war, und dass diese Vorschrift alle Bedingungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten und somit Rechte verleiht, auf die Einzelne sich berufen können und die sie unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen können.

    Im Übrigen stelle sich im Rahmen der bei ihm anhängigen Berufung die Frage, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergäben.

    Außerdem sei im Unterschied zu der Sache, in der das Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergangen sei, der Eigentümer des Fahrzeugs, Herr Philip Meade, versichert gewesen, auch wenn die Versicherungspolice nach ihrem Wortlaut die Garantie für Mitfahrer, wie Herrn Smith, die im hinteren Teil des Fahrzeugs ohne befestigten Sitz mitfuhren, ausdrücklich ausgeschlossen habe.

    Das vorlegende Gericht ist folglich der Meinung, dass diese Rechtssache schwierige und bisher ungeklärte Fragen dazu aufwerfe, inwieweit die Richtlinien betreffend die Kraftfahrzeugversicherung so verstanden werden können, dass sie im Licht der nach dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), erforderlichen Nichtanwendung der maßgeblichen Regelungsteile von Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 und von Art. 6 der Verordnung von 1962 gegenüber einer ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnenden Partei wie FBD unmittelbare Wirkung entfalten.

    iii) die einschlägigen nationalen Bestimmungen, die einen solchen Ausschluss von der Deckung vorsehen, bereits in einem früheren Urteil des Gerichtshofs (Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05 [EU:C:2007:229]) für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden sind und daher unangewendet bleiben müssen und.

    Mit seiner Vorlagefrage, die meines Erachtens umzuformulieren ist, um sie der Ausgestaltung und dem Gegenstand des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren anzupassen, möchte das vorlegende Gericht als Erstes wissen, ob es im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechtsstellung des Verletzten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite die Vorschriften seines nationalen Rechts, wonach die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung keine Haftung für Personenschäden übernimmt, die Einzelpersonen, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitgefahren sind, für den Mitfahrersitze weder konstruiert noch eingebaut waren, entstanden sind, und deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergibt, nicht anwenden darf.

    In seinem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut ist(16).

    In Bezug auf die Frage, ob diese Bestimmung gegen den Garantiefonds nach Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie geltend gemacht werden konnte, wurde die Antwort im Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), bereits skizziert und im Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745), vervollständigt.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in einem Rechtsstreit zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechte des Geschädigten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite das nationale Gericht verpflichtet ist, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, nach denen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut wurde, deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergibt.

    Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechte des Geschädigten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite ist das nationale Gericht verpflichtet, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, nach denen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut wurde, deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergibt.

    3 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 36).

    4 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C 356/05, EU:C:2007:229, Rn. 44).

    16 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 36).

    17 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 44).

    18 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 38).

    20 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 38).

    22 Urteile vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), und vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    So gehört eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (vgl. insbesondere Urteile Foster u. a., Randnr. 20, sowie Collino und Chiappero, Randnr. 23, und Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 40).
  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Dies setzt jedoch - neben weiteren Anforderungen - voraus, dass die betreffenden Richtlinienbestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind (grundlegend EuGH, NJW 1982, 499, 500, dazu BVerfG NJW 1988, 1459, 1460 f.; vgl. auch EuGH NJW 2007, 2029, 2031; Marly in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl., Art. 22 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Dies setzt jedoch - neben weiteren Anforderungen - voraus, dass die betreffenden Richtlinienbestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind (grundlegend EuGH, NJW 1982, 499, 500, dazu BVerfG NJW 1988, 1459, 1460 f.; vgl. auch EuGH NJW 2007, 2029, 2031; Marly in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl., Art. 22 Rn. 8 mwN).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Am 19. April 2007 erließ der Gerichtshof das Urteil Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), in dem er entschied, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen irischen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der nicht so konstruiert und gefertigt ist, dass er Sitzplätze für Fahrzeuginsassen enthält, dass diese Vorschrift alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und dass sie demzufolge Einzelpersonen Rechte verleiht, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar berufen können.

    Zudem sei der Versicherer, nämlich FBD, im Ausgangsverfahren - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergangen sei - eine private Einrichtung.

    c) die einschlägigen nationalen Bestimmungen, die einen solchen Ausschluss von der Deckung vorsehen, bereits in einem früheren Urteil des Gerichtshofs (Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, EU:C:2007:229) für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden und daher unangewendet bleiben müssen und.

    Die Vorlagefrage beruht, wie sich der Vorlageentscheidung entnehmen lässt, auf der Prämisse, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), ergibt, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 und Art. 6 der Ministerialverordnung von 1962 unangewendet lassen muss, weil zum einen der Gerichtshof im Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), befunden hat, dass diese Vorschriften gegen Art. 1 der Dritten Richtlinie verstoßen, der alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und weil es zum anderen nicht möglich ist, eine mit diesen Bestimmungen im Einklang stehende Auslegung zu gewährleisten, die nicht contra legem ist.

    Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass sich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei oder die Person, die in die Rechte dieser Partei eingetreten ist, auf die auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), zurückgehende Rechtsprechung berufen kann, um von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 43, und vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 43).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG -

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht festgelegt und garantiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 32).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteile Candolin u. a., Randnr. 24, und Farrell, Randnr. 33).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der erwähnten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteil Farrell, Randnr. 33).

    Zudem hat der Gerichtshof ebenfalls festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich des zivilrechtlichen Haftungsrechts das Unionsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie, beachten müssen (Urteile Candolin u. a., Randnr. 27, und Farrell, Randnr. 34).

    Die nationalen Vorschriften des zivilrechtlichen Haftungsrechts über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die genannten Artikel deshalb nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben (Urteile Candolin u. a., Randnr. 28, und Farrell, Randnr. 34).

    Der Umfang eines solchen Anspruchs darf nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und unter Beachtung des Unionsrechts und der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (Urteile Candolin u. a., Randnr. 30, und Farrell, Randnr. 35).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Zum einen ergibt sich, was die Gemeinsame Erklärung betrifft, aus ständiger Rechtsprechung, dass eine in ein Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung, wenn sie keinen Ausdruck in einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts gefunden hat, zur Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden kann (vgl. Urteile vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 25, vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 42, und vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 31).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    Sie hat auch gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie zum Ziel, diese besonders stark gefährdete Kategorie potenzieller Geschädigter, die die Insassen der Kraftfahrzeuge darstellen, dadurch zu schützen, dass die Lücken geschlossen werden, die in einigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Versicherungspflicht für diese Insassen bestehen (Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 24).

    Indem Art. 1 der Dritten Richtlinie vorsieht, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht für Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers decken muss, unterscheidet er nur zwischen dem Fahrzeugführer und den anderen Fahrzeuginsassen und sieht eindeutig für alle Insassen Versicherungsschutz vor (Urteile Candolin u. a., Randnr. 32, und Farrell, Randnr. 23).

    Ebenso hat er entschieden, dass dieser Zweck es auch nicht zulässt, dass eine nationale Regelung den Begriff des unter den Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fallenden Fahrzeuginsassen ungerechtfertigt dadurch einschränkt, dass Personen, die sich in einem Teil des Fahrzeugs befinden, der für ihre Beförderung weder konstruiert noch dazu ausgestattet ist, von diesem Begriff ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Farrell, Randnrn.

    27 und 28, Farrell, Randnr. 34, Carvalho Ferreira Santos, Randnrn.

    29, 30 und 35, Farrell, Randnr. 35, Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 38, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem

    22 - Urteil vom 19. April 2007 (C-356/05, EU:C:2007:229; im Folgenden: Urteil Farrell I).

    23 - Urteil vom 19. April 2007 (Farrell I, C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 44).

    87 - Urteil vom 19. April 2007 (Farrell I, C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 40 und 41).

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

  • EuGH, 09.06.2011 - C-409/09

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06

    Impact - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 12.12.2013 - C-425/12

    Portgás - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-,

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2007 - C-404/06

    Quelle - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-73/07

    Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia - Richtlinie 95/46 EG - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2012 - C-409/11

    Csonka u.a. - Richtlinie 72/166/EWG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG -

  • EuGH, 10.04.2014 - C-115/13

    Ungarn hat mit der Verbrauchsteuerbefreiung für Branntwein, der privat und in

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-9/20

    Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-316/13

    Fenoll - Sozialpolitik - Begriff des Arbeitnehmers - Richtlinie 2003/88/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2013 - C-425/12

    Portgás

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-98/09

    Sorge - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 8 der Rahmenvereinbarung über befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-379/07

    Giannoudi - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung

  • EuG, 17.09.2019 - T-129/07

    Irland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2014 - C-162/13

    Vnuk - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Begriff der Benutzung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12

    Petillo - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-22/12

    Haasová - Angleichung der Rechtsvorschriften -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Versicherung der Haftpflicht für

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Angleichung der Rechtsvorschriften -

  • EuGH, 21.03.2013 - C-96/12

    Freitas u.a.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-229/10

    Pendão Lapa Costa Ferreira und Pendão Lapa Ferreira

  • EuGH, 21.03.2013 - C-362/11

    Gomes Oliveira

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2016 - C-304/15

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung - Richtlinie 2001/80/EG

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-356/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,32424
Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-356/05 (https://dejure.org/2006,32424)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.10.2006 - C-356/05 (https://dejure.org/2006,32424)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - C-356/05 (https://dejure.org/2006,32424)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Farrell

    Haftpflichtversicherung - Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen - Fahrzeuginsassen

  • EU-Kommission PDF

    Farrell

    Haftpflichtversicherung - Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen - Fahrzeuginsassen

  • EU-Kommission

    Farrell

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-3067
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-356/05
    Das MIBI bestreitet, dass es dem Staat im Sinne der im Urteil Foster genannten Kriterien(40) unterstehe, und verweist in dieser Hinsicht auf seine privatrechtliche Rechtsform und auf die Tatsache, dass es seine Aufgaben im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufgrund einer mit dem Staat frei ausgehandelten Vereinbarung ausübe.

    Daher stelle sich ihrer Ansicht nach die Vorfrage, ob das MIBI dem Staat im Sinne der im Urteil Foster genannten Kriterien(41) unterstehe.

    Da es sich um eine zivilrechtliche Einrichtung handelt, deren Mitglieder die in Irland auf dem Kraftfahrzeugversicherungsmarkt vertretenen Versicherungsgesellschaften sind und die an den Staat durch eine zivilrechtliche Vereinbarung(44) gebunden ist, um Aufgaben der in Artikel 1 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie vorgesehenen Stelle auszuüben, ist zu prüfen, ob das MIBI dem Staat im Sinne der im Urteil Foster(45) genannten Kriterien untersteht.

    40 - Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-188/89 (Foster, Slg. 1990, I-3313, Randnr. 18).

  • EuGH, 30.06.2005 - C-537/03

    EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-356/05
    23 - Urteil vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache C-537/03 (Candolin, Slg. 2005, I-5745).

    24 - Urteil Candolin, Randnrn.

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-356/05
    14 - Urteile vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 143/83 (Kommission/(Dänemark, Slg. 1985, 427, Randnrn. 12 f.) und vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89 (Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnrn.

    21 - Urteile Antonissen, zitiert in Fußnote 14, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-402/03 (Skov u. a., Slg. 2006, I-199).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-356/05
    21 - Urteile Antonissen, zitiert in Fußnote 14, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-402/03 (Skov u. a., Slg. 2006, I-199).

    22 - Siehe entsprechend Urteil Skov u. a. (Randnr. 43).

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-356/05
    43 - Vgl. z. B. Urteil vom 19. Januar 1983 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1983, 53).
  • EuGH, 14.10.2002 - C-158/01

    Withers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-356/05
    12 - Beschluss des Gerichtshofes vom 14. Oktober 2002 in der Rechtssache C-158/01 (Withers, Slg. 2002, I-8301).
  • EuGH, 30.01.1985 - 143/83

    Kommission / Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-356/05
    14 - Urteile vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 143/83 (Kommission/(Dänemark, Slg. 1985, 427, Randnrn. 12 f.) und vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89 (Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnrn.
  • EuGH, 14.09.2000 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-356/05
    16 - Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-348/98 (Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Slg. 2000, I-6711).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-587/15

    Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras -

    23 Eine knappe Darstellung der jeweiligen Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinien findet sich in den Schlussanträgen von Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Farrell (C-356/05, EU:C:2006:653, Nrn. 18 bis 25).
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