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   EuGH, 21.06.2007 - C-428/05   

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EuGH, 21.06.2007 - C-428/05 (https://dejure.org/2007,8128)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2007 - C-428/05 (https://dejure.org/2007,8128)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - C-428/05 (https://dejure.org/2007,8128)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Begriff der zu Unrecht gewährten Erstattung - Zahlung der Erstattung auf der Grundlage unvollständiger Unterlagen - Möglichkeit, die Erstattungsunterlagen nach Ablauf der in den Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 Buchst. a ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Laub

    Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Begriff der zu Unrecht gewährten Erstattung - Zahlung der Erstattung auf der Grundlage unvollständiger Unterlagen - Möglichkeit, die Erstattungsunterlagen nach Ablauf der in den Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 Buchst. a ...

  • EU-Kommission PDF

    Laub

    Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Begriff der zu Unrecht gewährten Erstattung - Zahlung der Erstattung auf der Grundlage unvollständiger Unterlagen - Möglichkeit, die Erstattungsunterlagen nach Ablauf der in den Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 Buchst. a ...

  • EU-Kommission

    Laub

    Landwirtschaft , Währungspolitische Maßnahmen - Landwirtschaft

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage nach der Auslegung von Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 604/98 geänderten Fassung im ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 48 Abs. 2 Buchst. a

  • datenbank.nwb.de

    Ausfuhrerstattung auf Basis unvollständiger Unterlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Laub

    Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Begriff der zu Unrecht gewährten Erstattung - Zahlung der Erstattung auf der Grundlage unvollständiger Unterlagen - Möglichkeit, die Erstattungsunterlagen nach Ablauf der in den Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 Buchst. a ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 3665/87 Art 11 Abs 3 UAbs 1 S 1, VO (EWG) Nr 3665/87 Art 47 Abs 2, VO (EWG) Nr 3665/87 Art 48 Abs 2a
    Ausfuhrerstattung; Frist; Nachweis; Rückforderung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Auslegung der Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1, 47 Absatz 2 und 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-5069
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.07.1990 - C-155/89

    Belgischer Staat / Philipp Brothers

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-428/05
    Zudem hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit einer dem Ausführer als Vorschuss gezahlten Erstattung bereits entschieden, dass die Freigabe einer Kaution den Ausführer nicht von den ihm durch das Gemeinschaftsrecht auferlegten Verpflichtungen befreit (vgl. Urteil vom 12. Juli 1990, Philipp Brothers, C-155/89, Slg. 1990, I-3265, Randnrn.
  • EuGH, 19.06.2003 - C-467/01

    Eribrand

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-428/05
    Da die Fristen der Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2. Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 für das Rückforderungsverfahren nicht gelten und das Gemeinschaftsrecht keine spezifischen Fristbestimmungen für die Vorlage zusätzlicher Beweise im Rückforderungsverfahren enthält, ist es Sache der zuständigen nationalen Behörden, gemäß dem nationalen Recht und vorbehaltlich der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Beschränkungen nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls eine zusätzliche Frist zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2003, Eribrand, C-467/01, Slg. 2003, I-6471, Randnr. 49).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-385/03

    Käserei Champignon Hofmeister - Ausfuhrerstattungen - Unrichtige Erklärung -

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-428/05
    Aus dem Urteil vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister (C-385/03, Slg. 2005, I-2997), gehe hervor, dass die in diesen Artikeln vorgesehenen Fristen keine materiell-rechtlichen Voraussetzungen darstellten, sondern lediglich Verwaltungsformalitäten, die der Ausführer zu erfüllen habe, um die Zahlung einer Erstattung zu erlangen; die Nichteinhaltung dieser Fristen führe daher nicht zu der Feststellung, dass eine Erstattung "zu Unrecht gewährt" worden sei.
  • FG Hamburg, 15.11.2007 - 4 K 45/07

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung, Ergänzung von fehlenden

    Der Senat hat es allerdings in seinemBeschluss vom 23. August 2000 VII B 146/00 für möglich gehalten, dass auch nach Ablauf dieser Fristen von dem Ausführer vorgelegte Unterlagen berücksichtigt werden können, wenn das HZA selbst das Fehlen solcher Unterlagen zunächst nicht bemerkt und trotz der fehlenden Unterlagen Ausfuhrerstattung gewährt hat, und ferner der Ausführer, nachdem das Fehlen der betreffenden Unterlagen festgestellt worden ist, diese unverzüglich nachreicht ... Die Frage, ob und unter welchen Umständen solche nachgereichten Erstattungsunterlagen zu berücksichtigen sind, liegt inzwischen dem EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des FG Hamburg vom 21. November 2005 IV 175/02 ... vor (Aktenzeichen des EuGH Rs. C-428/05).

    Aus diesem Schweigen des Gemeinschaftsrechts folgt zwar nicht, das hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einerseits in seinem Urteil vom 21.6.2007 (C-428/05, [...]) klargestellt, dass nach der Zahlung der Erstattung eine zuständige Behörde, die Unzulänglichkeiten in den nach Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 vorgelegten Unterlagen festgestellt hat, vom Ausführer nicht die nötigen zusätzlichen Informationen verlangen und gegebenenfalls die für die Rückforderung der Erstattung erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann (Rz. 21).

    Andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 21.6.2007 (C-428/05, [...]) betont, da die Fristen der Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 lit. a) VO Nr. 3665/87 nicht für das Rückforderungsverfahren gelten und das Gemeinschaftsrecht keine spezifischen Fristbestimmungen für die Vorlage zusätzlicher Beweise im Rückforderungsverfahren enthält, ist es Sache der zuständigen nationalen Behörde, gemäß dem nationalen Recht und vorbehaltlich der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Beschränkungen nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles eine zusätzliche Frist zu gewähren, wobei die Frist angemessen sein muss, damit der Ausführer die erforderlichen Unterlagen beschaffen und vorlegen kann, und die möglichen Auswirkungen des Verhaltens der zuständigen Behörde auf den Ausführer zu berücksichtigen hat (Rz. 27).

    Ein weiterer Gesichtspunkt kommt vorliegend hinzu: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 21.6.2007 (C-428/05, [...]) der zuständigen nationalen Behörde, die dem gutgläubigen Ausführer die Erstattung aufgrund unvollständiger Beweise gezahlt und außerdem das Rückforderungsverfahren erst nach einer gewissen Zeit eingeleitet hat, aufgegeben, dem Ausführer eine angemessene Frist einzuräumen, damit dieser die erforderlichen Unterlagen beschaffen und vorlegen kann (Rz. 27).

    Diesen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass die Erstattungsunterlagen tatsächlich unvollständig sind und dass die nationale Behörde zusätzliche Informationen benötigt, um verantwortlich zu prüfen, ob der Ausführer "entsprechend den vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegten objektiven Bedingungen" Anspruch auf Erstattung hat (EuGH, Urteil vom21.6.2007, C-428/05, Rz. 22, [...]).

  • FG Hamburg, 27.10.2011 - 4 K 226/08

    Ausfuhrerstattung: Frist zur Vorlage der Ausfuhrlizenz, Frist zur Vorlage der

    Die zur Geltung der Fristen im Rückforderungsverfahren entwickelte Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2007, C-428/05) kann auf diese Fallkonstellation nicht übertragen werden.

    Es ist unionsrechtlich geklärt, dass die Vorlagefristen der Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 nur im Zahlungsverfahren, nicht jedoch im Rückforderungsverfahren gelten (EuGH, Urteil vom 21.06.2007, C-428/05).

    Gleichwohl kommt eine Übertragung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21.06.2007 (C-428/05) auf Fälle wie den vorliegenden nicht in Betracht.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union differenziert in seinem Urteil vom 21.06.2007 (C-428/05) zwischen dem Zahlungsverfahren nach Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 und "einem späteren Stadium", zu dem auch das Rückforderungsverfahren gehört (Rn. 19).

  • BFH, 23.10.2012 - VII R 8/10

    Rückforderung von aufgrund gefälschter Einfuhrnachweise gewährter

    Das HZA hält sich unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2007 C-428/05 --Laub-- (Slg. 2007, I-5069) für berechtigt, auch nach Zahlung von Ausfuhrerstattung ggf. noch die Vorlage der für die Erlangung von Ausfuhrerstattung erforderlichen Unterlagen zu verlangen.

    Selbst wenn aber das HZA die Feststellungslast für die Rückforderungsvoraussetzungen trüge, bedeutete das nicht etwa, dass es nachweisen müsste, dass die von der Klägerin ausgeführte Ware nicht möglicherweise doch in den Kosovo (in einer den marktordnungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise) eingeführt worden ist (vgl. u.a. schon EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5069).

    Dem entspricht, dass der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2007, I-5069, auf welches das HZA mit Recht hinweist, ausgesprochen hat, die Behörde sei berechtigt, vom Ausführer die für die Erlangung einer Erstattung erforderlichen Unterlagen selbst nach Zahlung der Erstattung zu verlangen, wenn sich nachträglich "Unzulänglichkeiten" in den dafür zunächst vorgelegten Dokumenten herausstellen.

  • BFH, 23.10.2012 - VII R 9/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 23. 10. 2012 VII R 8/10 -

    Es hält sich unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Juni 2007 C-428/05 --Laub-- (Slg. 2007, I-5069) für berechtigt, auch nach Zahlung von Ausfuhrerstattung ggf. noch die Vorlage der für die Erlangung von Ausfuhrerstattung erforderlichen Unterlagen zu verlangen.

    Selbst wenn aber das HZA die Feststellungslast für die Rückforderungsvoraussetzungen trüge, bedeutete das nicht etwa, dass es nachweisen müsste, dass die von der Klägerin ausgeführte Ware nicht möglicherweise doch in den Kosovo (in einer den marktordnungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise) eingeführt worden ist (vgl. u.a. schon EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5069).

    Dem entspricht, dass der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2007, I-5069, auf welches das HZA mit Recht hinweist, ausgesprochen hat, die Behörde sei berechtigt, vom Ausführer die für die Erlangung einer Erstattung erforderlichen Unterlagen selbst nach Zahlung der Erstattung zu verlangen, wenn sich nachträglich "Unzulänglichkeiten" in den dafür zunächst vorgelegten Dokumenten herausstellen.

  • BFH, 24.08.2010 - VII R 47/09

    Keine Ausfuhrerstattung, wenn der BSE-Schnelltest nicht in einem zugelassenen

    Dem vom FG für seine Ansicht angeführten EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 C-428/05 --Laub-- (Slg. 2007, I-5069, ZfZ 2007, 192) ist nichts anderes zu entnehmen.

    Dass der Ausführer von seinen erstattungsrechtlichen Hauptpflichten zu entbinden ist, wenn er an deren Erfüllung durch behördliches Fehlverhalten gehindert wird, lässt sich nicht auf das EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5069, ZfZ 2007, 192 stützen.

  • BFH, 19.12.2006 - VII R 63/02

    Ausfuhrerstattung; Frachtbrief

    Die Frage, ob und unter welchen Umständen solche nachgereichten Erstattungsunterlagen zu berücksichtigen sind, liegt inzwischen dem EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des FG Hamburg vom 21. November 2005 IV 175/02 (ZfZ 2006, 170) vor (Aktenzeichen des EuGH Rs. C-428/05).
  • BFH, 16.04.2013 - VII R 67/11

    Lizenzvorlage schon im Ausfuhrverfahren? Nachreichung der Ankunftsnachweise?

    Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2007 C-428/05 (Slg. 2007, I-5069), in dem der Gerichtshof erkannt hat, dass die eben genannten Fristvorschriften nicht anzuwenden sind, wenn in einem Verfahren wegen der Rückforderung einem Ausführer gewährter Ausfuhrerstattung darüber gestritten wird, ob der Nachweis der Ankunft gemäß Art. 16 Abs. 1 Verordnung Nr. 800/1999 geführt ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

    Vgl. Urteil vom 21. Juni 2007, Laub (C-428/05, EU:C:2007:368, Rn. 25).
  • BFH, 31.07.2007 - VII R 59/06

    Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung - Nachweis der Überführung von

    Nach dem EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 Rs. C-428/05 (ZfZ 2007, 192), dem der erkennende Senat folgt, gelten die Vorlagefristen der Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 3665/87 im Rückforderungsverfahren nicht.
  • EuGH, 16.10.2014 - C-334/13

    Nordex Food - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG)

    Der Gerichtshof hat daher in Bezug auf diese Verordnung entschieden, dass die Nichteinhaltung der in der Regelung aufgestellten Verfahrensvorschriften zur Kürzung oder sogar zum Verlust der Ansprüche auf Ausfuhrerstattung führen kann und dass dies insbesondere dann gilt, wenn ein Ausführer die für die Erlangung einer Ausfuhrerstattung erforderlichen Beweise erst nach Ablauf der Fristen von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 dieser Verordnung vorlegt, deren Inhalt im Wesentlichen mit dem von Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 800/1999 übereinstimmt (Urteil Laub, C-428/05, EU:C:2007:368, Rn. 16).
  • FG Hamburg, 19.02.2008 - 4 K 39/05

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung der Ausfuhrerstattung bei unzureichendem

  • BFH, 14.06.2006 - VII B 317/05

    Ausfuhrerstattung: Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung von

  • BFH, 29.01.2010 - VII B 76/09

    Ausfuhrerstattung: Frist für die Vorlage der nach der sog. Russland-Entscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2009 - C-75/08

    Mellor - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Begründung der

  • FG Hamburg, 16.12.2008 - 4 K 124/06

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2008 - C-455/06

    Heemskerk und Schaap - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport -

  • FG Hamburg, 27.01.2009 - 4 K 97/05

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung, wenn innerhalb der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2009 - C-392/08

    Kommission / Spanien - Richtlinie 96/82/EG (Seveso II) - Externe Notfallpläne -

  • FG Hamburg, 28.08.2007 - 4 K 142/07

    Zollrecht: Keine Geltung der Vorlagefristen des Zahlungsverfahrens im

  • FG Hamburg, 05.07.2007 - 4 V 202/06

    Voraussetzungen für die Annahme einer Gefahr von Steuerausfällen insbesondere

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