Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 03.04.2008 - C-27/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7717
EuGH, 03.04.2008 - C-27/07 (https://dejure.org/2008,7717)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2008 - C-27/07 (https://dejure.org/2008,7717)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2008 - C-27/07 (https://dejure.org/2008,7717)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG - Zu versteuernder Gewinn der Muttergesellschaft - Nichtabzugsfähigkeit der mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen - Pauschale Festsetzung des Betrags der Ausgaben - Obergrenze ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel

    Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG - Zu versteuernder Gewinn der Muttergesellschaft - Nichtabzugsfähigkeit der mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen - Pauschale Festsetzung des Betrags der Ausgaben - Obergrenze ...

  • EU-Kommission PDF

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel

    Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG - Zu versteuernder Gewinn der Muttergesellschaft - Nichtabzugsfähigkeit der mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen - Pauschale Festsetzung des Betrags der Ausgaben - Obergrenze ...

  • EU-Kommission

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel

    Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG - Zu versteuernder Gewinn der Muttergesellschaft - Nichtabzugsfähigkeit der mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen - Pauschale Festsetzung des Betrags der Ausgaben - Obergrenze ...

  • Wolters Kluwer

    Steuergutschrift als Instrument zur Verhinderung der Doppelbesteuerung von in Form von Dividenden ausgeschütteten Gewinnen; Nichtabzugsfähigkeit der mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen; Europarechtliche Zulässigkeit ...

  • Judicialis

    Richtlinie 90/435/EWG Art. 4 Abs. 2; ; Richtlinie 90/435/EWG Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Körperschaftsteuer; Begriff der "von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne"; Zu versteuernder Gewinn der Muttergesellschaft; Nichtabzugsfähigkeit der mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen; Einbeziehung von ...

  • rechtsportal.de

    Körperschaftsteuer; Begriff der "von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne"; Zu versteuernder Gewinn der Muttergesellschaft ; Nichtabzugsfähigkeit der mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen; Einbeziehung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Von einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel

    Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG - Zu versteuernder Gewinn der Muttergesellschaft - Nichtabzugsfähigkeit der mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen - Pauschale Festsetzung des Betrags der Ausgaben - Obergrenze ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich) eingereicht am 26. Januar 2007 - Banque Fédérative du Crédit Mutuel / Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Richtlinie 90/435/EWG Art 7 Abs 2, Richtlinie 90/435/EWG Art 4, EWGRL 435/90 Art 7 Abs 2, EWGRL 435/90 Art 4
    Doppelbesteuerung; EG; Frankreich; Gesellschaft; Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer; Kredit; Quellensteuer; Steuerkredit; Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Conseil d"État (Frankreich) - Auslegung der Art. 4, 5 und 7 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 255, S. 6) - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-2067
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.06.2000 - C-375/98

    Epson Europe

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-27/07
    24 und 26, sowie vom 8. Juni 2000, Epson Europe, C-375/98, Slg. 2000, I-4243, Randnrn.

    Wie sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, bezweckt die Richtlinie, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteile Denkavit u. a., Randnr. 22, Epson Europe, Randnr. 20, vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiia, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, Océ van der Grinten, Randnr. 45, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103).

    Weiter sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor, dass im Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle zumindest dann gewährt wird, wenn die Muttergesellschaft einen Anteil von wenigstens 25 % am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft besitzt (Urteile Denkavit u. a., Randnr. 22, Epson Europe, Randnr. 20, Athinaïki Zythopoiia, Randnr. 25, und Océ van der Grinten, Randnr. 45).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-294/99

    Athinaïki Zythopoiïa

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-27/07
    Wie sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, bezweckt die Richtlinie, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteile Denkavit u. a., Randnr. 22, Epson Europe, Randnr. 20, vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiia, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, Océ van der Grinten, Randnr. 45, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103).

    Weiter sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor, dass im Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle zumindest dann gewährt wird, wenn die Muttergesellschaft einen Anteil von wenigstens 25 % am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft besitzt (Urteile Denkavit u. a., Randnr. 22, Epson Europe, Randnr. 20, Athinaïki Zythopoiia, Randnr. 25, und Océ van der Grinten, Randnr. 45).

    Die Richtlinie soll auf diese Weise verhindern, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne kommt, d. h., dass die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Athinaïki Zythopoiia, Randnr. 5).

  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-27/07
    Im Rahmen der Beantwortung dieser Frage sind der Wortlaut der Bestimmung, um deren Auslegung ersucht wird, sowie die Ziele und das System der Richtlinie zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Slg. 1996, I-5063, Randnrn.

    Wie sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, bezweckt die Richtlinie, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteile Denkavit u. a., Randnr. 22, Epson Europe, Randnr. 20, vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiia, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, Océ van der Grinten, Randnr. 45, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103).

    Weiter sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor, dass im Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle zumindest dann gewährt wird, wenn die Muttergesellschaft einen Anteil von wenigstens 25 % am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft besitzt (Urteile Denkavit u. a., Randnr. 22, Epson Europe, Randnr. 20, Athinaïki Zythopoiia, Randnr. 25, und Océ van der Grinten, Randnr. 45).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-27/07
    Wie sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, bezweckt die Richtlinie, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteile Denkavit u. a., Randnr. 22, Epson Europe, Randnr. 20, vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiia, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, Océ van der Grinten, Randnr. 45, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103).

    Um diese Ziele zu erreichen, sieht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor, dass, wenn eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft Gewinne bezieht, der Staat der Muttergesellschaft diese Gewinne entweder nicht besteuert oder zulässt, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 102).

  • EuGH, 25.09.2003 - C-58/01

    Océ van der Grinten

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-27/07
    Er verweist hierzu zum einen auf das Urteil vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten (C-58/01, Slg. 2003, I-9809), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Steuergutschrift ein fiskalisches Instrument sei, mit dem verhindert werden solle, dass die in Form von Dividenden ausgeschütteten Gewinne wirtschaftlich gesehen doppelt besteuert würden, und nicht ein Einkommen aus Wertpapieren.
  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von

    22 und 24, sowie vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, Slg. 2008, I-2067, Randnr. 22).

    Wie sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, bezweckt die Richtlinie 90/435, durch die Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und so den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteile Denkavit u. a., Randnr. 22, und Epson Europe, Randnr. 20, Urteile vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, und vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten, C-58/01, Slg. 2003, I-9809, Randnr. 45, und Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 23).

    Die Richtlinie 90/435 soll damit sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind (Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 24).

    Wie in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bezweckt die Richtlinie 90/435, durch die Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und so den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 23, und Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).

    Um das Ziel zu erreichen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind, soll mit der Richtlinie 90/435 verhindert werden, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. Urteile Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnrn.

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

    Wie sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, bezweckt die Richtlinie 90/435, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (vgl. Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um das Ziel zu erreichen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind, soll mit der Richtlinie 90/435 verhindert werden, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnrn.

    Zu diesem Zweck sieht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 vor, dass, wenn eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne bezieht, der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, diese Gewinne entweder nicht besteuert oder zulässt, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 25).

    44 und 102, und Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 44).

  • EuGH, 08.03.2017 - C-448/15

    Wereldhave Belgium u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - In verschiedenen

    Nach ständiger Rechtsprechung sind zu diesem Zweck nicht nur der Wortlaut der Bestimmung, sondern auch die Ziele und das System dieser Richtlinie zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 22, und vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement, C-247/08, EU:C:2009:600, Rn. 26).

    Mit den in Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 vorgesehenen Mechanismen soll nämlich verhindert werden, dass es zu einer Doppelbesteuerung der von Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaften ausgeschütteten Gewinne kommt (vgl. insbesondere Urteile vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 27, vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves, C-48/07, EU:C:2008:758, Rn. 37, und vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement, C-247/08, EU:C:2009:600, Rn. 57).

    Daher besteuert nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 zum einen der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft, wenn diese als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft Gewinne bezieht, diese Gewinne entweder nicht oder lässt es zu, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 102, und vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 25).

    Zum anderen sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 vor, dass im Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle zumindest dann gewährt wird, wenn die Muttergesellschaft einen Anteil von wenigstens 25 % am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft besitzt (Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

    4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 sieht für Gewinnausschüttungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, vor, dass, wenn eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne bezieht, der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, diese Gewinne entweder nicht besteuert oder zulässt, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, Slg. 2008, I-2067, Randnr. 25, und Cobelfret, Randnr. 30); er lässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungs- und dem Anrechnungssystem (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 44, und Cobelfret, Randnr. 31).

    Zudem kann nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 jeder Mitgliedstaat bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können, wobei allerdings, wenn in diesem Fall die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verwaltungskosten pauschal festgesetzt werden, der Pauschalbetrag 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen darf (Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 28).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 einem Mitgliedstaat gestattet, als nicht absetzbare Verwaltungskosten einen Pauschalbetrag festzusetzen, der 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen darf, ohne dass danach unterschieden wird, ob sich dieser Mitgliedstaat für eine Befreiungsregelung oder für eine Anrechnungsregelung entschieden hat (Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 45).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-499/07

    Europäischer Gerichtshof - EuGH schafft Klarheit über das Gebot der

    47 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 sieht für Gewinnausschüttungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, vor, dass, wenn eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne bezieht, der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, diese Gewinne entweder nicht besteuert oder zulässt, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, Slg. 2008, I-2067, Randnr. 25, und Cobelfret, Randnr. 30); er lässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungs- und dem Anrechnungssystem (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 44, und Cobelfret, Randnr. 31).

    51 Zudem kann nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 jeder Mitgliedstaat bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können, wobei allerdings, wenn in diesem Fall die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verwaltungskosten pauschal festgesetzt werden, der Pauschalbetrag 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen darf (Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 28).

    52 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 einem Mitgliedstaat gestattet, als nicht absetzbare Verwaltungskosten einen Pauschalbetrag festzusetzen, der 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen darf, ohne dass danach unterschieden wird, ob sich dieser Mitgliedstaat für eine Befreiungsregelung oder für eine Anrechnungsregelung entschieden hat (Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 45).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer -

    Um diese Frage sachdienlich zu beantworten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435, sondern auch die Ziele und das System dieser Richtlinie zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 22, vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement, C-247/08, EU:C:2009:600, Rn. 26, und vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a., C-448/15, EU:C:2017:180, Rn. 24).

    Die Richtlinie zielt somit darauf ab, mittels der in ihrem Art. 4 Abs. 1 und in ihrem Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Mechanismen zu verhindern, dass es zu einer Doppelbesteuerung der von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaften ausgeschütteten Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft belastet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 27, vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 29, vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement, C-247/08, EU:C:2009:600, Rn. 57, und vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a., C-448/15, EU:C:2017:180, Rn. 36).

    Insbesondere sieht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 vor, dass der Mitgliedstaat einer Muttergesellschaft, wenn diese als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft Gewinne bezieht, diese Gewinne entweder nicht besteuert oder es zulässt, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 102, vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 25, und vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a., C-448/15, EU:C:2017:180, Rn. 37).

  • FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4328/03

    Societé par actions simplifiée, Mutter-Tochter-Richtlinie

    Sei die Mutter-Tochter-Richtlinie, wie im Streitfall, nicht anwendbar, so hätten die beteiligten Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dieser Gewinn komme, also die ausgeschütteten Gewinne zunächst bei der Tochtergesellschaft und sodann auch bei der Muttergesellschaft erfasst würden (vgl. EuGH-Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel , C-27/07, Slg. 2008, I-2067, Rn. 24 und 27).

    Zu diesem Zwecke sei es den Mitgliedstaaten anheim gestellt worden, einer Muttergesellschaft zuzurechnende Gewinne als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft im Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig sei, nicht zu besteuern oder aber alternativ die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebe, durch den Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft anzurechnen (EuGH-Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel , C-27/07, a.a.O., Rn. 24 und 27).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-48/07

    Les Vergers du Vieux Tauves - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

    Wie sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, bezweckt die Richtlinie 90/435, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteile vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103, vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 23, und in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Richtlinie 90/435/EWG -

    3 Vgl. Urteile vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel (C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 24), und vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 29).

    10 Vgl. Urteile vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a. (C-283/94, C-291/94 und C-292/94, EU:C:1996:387, Rn. 24 und 26), vom 8. Juni 2000, Epson Europe (C-375/98, EU:C:2000:302, Rn. 22 und 24), und vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel (C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 22).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 die Beibehaltung nationaler Regelungen oder spezieller Abkommen nur erlaubt, wenn diese der Zielsetzung der Richtlinie entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten, C-58/01, EU:C:2003:495, Rn. 102) und die Beseitigung oder Minderung allein der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der Dividenden bezwecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-68/15

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die

  • EuGH, 19.12.2019 - C-389/18

    Brussels Securities

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Niederlassungsfreiheit -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-27/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,32360
Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-27/07 (https://dejure.org/2008,32360)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.01.2008 - C-27/07 (https://dejure.org/2008,32360)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - C-27/07 (https://dejure.org/2008,32360)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel

    Richtlinie 90/435 - Besteuerung von grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen - "Von einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne"

  • EU-Kommission PDF

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel

    Richtlinie 90/435 - Besteuerung von grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen - "Von einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne"

  • EU-Kommission

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel

    Richtlinie 90/435 - Besteuerung von grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen - ‚Von einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne‘“

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-2067
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-27/07
    23 - Urteil vom 17. Juli 1997, C-28/95 (Slg. 1997, I-4161, Randnr. 44).
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