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   EuGH, 03.04.2008 - C-124/07   

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https://dejure.org/2008,3546
EuGH, 03.04.2008 - C-124/07 (https://dejure.org/2008,3546)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2008 - C-124/07 (https://dejure.org/2008,3546)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2008 - C-124/07 (https://dejure.org/2008,3546)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsumsätzen - Versicherungsmakler und -vertreter

  • Europäischer Gerichtshof

    J.C.M. Beheer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsumsätzen - Versicherungsmakler und -vertreter

  • EU-Kommission PDF

    J.C.M. Beheer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsumsätzen - Versicherungsmakler und -vertreter

  • EU-Kommission

    J.C.M. Beheer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsumsätzen - Versicherungsmakler und -vertreter“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Befreiung der Leistungen eines Versicherungsmaklers von der Mehrwertsteuer; Ansehung von Steuerbefreiungen als autonome gemeinschaftsrechtliche Begriff zur Vermeidung einer von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Anwendung des Mehrwertsteuersystems

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsumsätzen, Versicherungsmakler und -vertreter

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Untervermittlung bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermittlung von Versicherungsverträgen auch dann steuerfrei, wenn der leistende Unternehmer nur eine mittelbare Verbindung zu den Vertragsparteien hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    J.C.M. Beheer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsumsätzen - Versicherungsmakler und -vertreter

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Untervertreter-Dienstleistung ist steuerfrei

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Untervertreter-Dienstleistung ist steuerfrei

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - J.C.M. Beheer BV -, Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsumsätzen, Begriffe VM, VV

Besprechungen u.ä.

  • homburger.ch PDF, S. 13 (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerbefreiung bei Untervermittlung von Versicherungsumsätzen (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 2. März 2007 - J. C. M. Beheer B.V. / Staatssecretaris van Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst a
    EG; Mehrwertsteuer; Versicherungsmakler; Versicherungsvertreter

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-2101
  • BB 2008, 1152
  • DB 2008, 1250
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-124/07
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36, vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 24, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 21).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (Urteile vom 8. März 2001, Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23, Arthur Andersen, Randnr. 25, und Ludwig, Randnr. 22).

    Zum anderen schließt Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers und -vertreters sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die als solche unter den Begriff "[zu den Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen gehörende] Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" fallen (vgl. in diesem Sinne zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 64, zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 67, und zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 dieser Richtlinie Urteil Ludwig, Randnr. 34).

    Unter diesen Umständen folgt aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie Urteil Abbey National, Randnr. 68, und zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 dieser Richtlinie Urteil Ludwig, Randnr. 35).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-124/07
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36, vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 24, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 21).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (Urteile vom 8. März 2001, Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23, Arthur Andersen, Randnr. 25, und Ludwig, Randnr. 22).

    Erstens ist daran zu erinnern, dass wie bereits entschieden worden ist, die Anerkennung der Eigenschaft eines Versicherungsmaklers oder -vertreters vom Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeiten abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil Arthur Andersen, Randnr. 32).

    44 bis 46, und Arthur Andersen, Randnr. 36).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-124/07
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36, vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 24, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 21).

    So hat der Gerichtshof zwar die Ansicht vertreten, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen, um die es in den mit den Urteilen Taksatorringen und Arthur Andersen abgeschlossenen Rechtssachen ging, ihrem Wesen nach keine zu Versicherungsumsätzen gehörende Tätigkeit war, die von einem Versicherungsmakler oder -vertreter erbracht wird im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie, doch hat er die Verbindung, die diese Steuerpflichtigen zu den Versicherern und den Versicherten unterhielten, nicht geprüft (vgl. in diesem Sinne Urteile Taksatorringen, Randnrn.

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-124/07
    Zum anderen schließt Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers und -vertreters sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die als solche unter den Begriff "[zu den Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen gehörende] Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" fallen (vgl. in diesem Sinne zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 64, zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 67, und zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 dieser Richtlinie Urteil Ludwig, Randnr. 34).

    Unter diesen Umständen folgt aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie Urteil Abbey National, Randnr. 68, und zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 dieser Richtlinie Urteil Ludwig, Randnr. 35).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-124/07
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (Urteile vom 8. März 2001, Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23, Arthur Andersen, Randnr. 25, und Ludwig, Randnr. 22).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-124/07
    Zum anderen schließt Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers und -vertreters sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die als solche unter den Begriff "[zu den Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen gehörende] Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" fallen (vgl. in diesem Sinne zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 64, zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 67, und zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 dieser Richtlinie Urteil Ludwig, Randnr. 34).
  • BGH, 26.06.2014 - VII ZR 247/13

    Entgeltforderung aus der Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

    Der Umstand, dass ein Versicherungsmakler oder -vertreter zu den Parteien des Versicherungsvertrags, zu dessen Abschluss er beiträgt, keine unmittelbare Verbindung, sondern nur eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht und mit dem der Versicherungsmakler oder -vertreter vertraglich verbunden ist, schließt es nicht aus, dass die von dem Letztgenannten erbrachte Leistung nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei ist (vgl. EuGH, BB 2008, 1152 Rn. 29 - J.C.M. Beheer).

    Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers und -vertreters sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die als solche unter den Begriff "zu den Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen gehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" fallen (vgl. EuGH, BB 2008, 1152 Rn. 27 - J.C.M. Beheer).

  • BFH, 28.05.2009 - V R 7/08

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Umsätze als "Untervermittler"

    Dies ergebe sich auch aus dem zur Versicherungsvermittlungstätigkeit ergangenen Urteil des EuGH vom 3. April 2008 Rs. C-124/07, J.C.M. Beheer (BFH/NV Beilage 2008, 216).
  • EuGH, 17.03.2016 - C-40/15

    Aspiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeiten zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Arthur Andersen, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 32, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 66, und J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 17).

    Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist (vgl. in diesem Sinne Urteil J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 29).

    Was hingegen die zweite Voraussetzung hinsichtlich der von Versicherungsmaklern und -vertretern oder ihren Unterauftragnehmern ausgeübten Dienstleistungen betrifft, so müssen diese Dienstleistungen mit dem Wesen des Berufs eines Versicherungsmaklers oder -vertreters im Zusammenhang stehen, das darin besteht, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zusammenzubringen (vgl. u. a. Urteile Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 45, Arthur Andersen, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 36, und J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 18).

    Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 9 und 18).

  • BFH, 03.08.2017 - V R 19/16

    Aufbau eines Strukturvertriebes nicht steuerfrei gem. § 4 Nr. 11 UStG

    a) Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt vom Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeiten ab (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Aspiro vom 17. März 2016 C-40/15, EU:C:2016:172, Rz 36; J.C.M. Beheer vom 3. April 2008 C-124/07, EU:C:2008:196, Rz 17; Arthur Andersen vom 3. März 2005 C-472/03, EU:C:2005:135, Rz 32).

    Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rz 37; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rz 29; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2014 V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783, Rz 14).

    bb) Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfassen (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rz 37; Arthur Andersen, EU:C:2005:135, Rz 33 und 36; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rz 18; Taksatorringen, EU:C:2003:621, Rz 45).

    Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rz 39; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rz 9 und 18).

  • BFH, 24.07.2014 - V R 9/13

    Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler

    a) Ob jemand Versicherungsmakler ist, hängt vom Inhalt seiner Tätigkeit ab (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 3. April 2008 C-124/07, J.C.M. Beheer, Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 17, und vom 3. März 2005 C-472/03, Arthur Andersen, Slg. 2005, I-1719 Rdnr. 32).

    Der Begriff "dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" in Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG umfasst Dienstleistungen der Berufsausübenden, die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen (EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711 Rdnr. 44; J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 20).

    Dabei muss diese Verbindung nicht unmittelbar bestehen (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 26).

    Es genügt, wenn der Versicherungsvermittler zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 29; BFH-Urteil in BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80).

    Hierzu gehört auch die Befugnis, die Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG in verschiedene Dienstleistungen aufzuteilen, die ihrerseits steuerfrei sind, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnrn. 27, 28; BFH-Urteile in BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80; vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554).

  • FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10

    Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus d. entgeltlichen Weitergabe von

    Soweit die Klin. unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 03.04.2008, Rechtssache C-124/07 (J.C.M. Beheer), geltend mache, dass es für die Steuerbefreiung von Vermittlungsleistungen nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-RL) nicht darauf ankomme, ob die tätige Mittelsperson, hier die Klin., unmittelbare Rechtsbeziehungen mit einer der Parteien des Versicherungsvertrages unterhalte, sei dem entgegenzuhalten, dass die Tätigkeit "unbestreitbar" die Merkmale eines Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers aufweisen müsse.

    Die Richtigkeit eines weiten Grundsatzverständnisses mit der Folge der Steuerbefreiung für die streitgegenständlichen Umsätze werde durch die Entscheidungen des EuGH vom 21.06.2007 (Rs. C-453/05 - Ludwig) und vom 03.04.2008 (Rs. C-124/07 - J.C.M. Beheer) bestätigt.

    Die von Art. 13 der 6. EG-RL bzw. Art. 132 ff. MwStSystRL verwendeten Begriffe sind nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 20.11.2003, Rs. C-8/01 (Taksatorringen), UR 2004, 82, Rn. 36; Urteil vom 03.03.2005, Rs. C-472/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201, Rn. 25; Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504, Rn. 14 und 15) autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems eine in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen.

    Die Anerkennung der Eigenschaft eines Versicherungsmaklers und damit -vermittlers hängt vom Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeit ab (EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504, Rn. 17).

    Wie der EuGH in seinem Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504, ausführt, schließt Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die dann ihrerseits als Vermittlung steuerfrei sind.

    Hierzu gehört auch die Befugnis, die Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL in verschiedene Dienstleistungen aufzuteilen (EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504, Rn. 27, 28).

    Soweit eine Vermittlungstätigkeit in verschiedene Dienstleistungen aufgeteilt ist, kann die Dienstleistung jedes einzelnen Unternehmers allerdings nur dann als ein von der Steuer befreiter Umsatz qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt (zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 21.06.2007, Rs. C-453/05 (Ludwig), UR 2007, 617, Rn. 36; zu Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504, Rn. 27; zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 05.06.1997, Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I-03017, Rn. 66, und EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Rs. C-235/00 (CSC Financial Services), UR 2002, 84, Rn. 25, zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 04.05.2006, C-169/04 (Abbey National), UR 2006, 352, Rn. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie

    2 - Siehe hierzu bereits die Urteile CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), Skandia (C-240/99, EU:C:2001:140), Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621), Arthur Andersen (C-472/03, EU:C:2005:135), Kommission/Griechenland (C-13/06, EU:C:2006:765), J.C.M. Beheer (C-124/07, EU:C:2008:196), Swiss Re Germany Holding (C-242/08, EU:C:2009:647), BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15) sowie Mapfre asistencia und Mapfre warranty (C-584/13, EU:C:2015:488).

    24 - Vgl. Urteile Arthur Andersen (C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 32) und J.C.M. Beheer (C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 17 und 18).

    26 - Urteile Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 44), Arthur Andersen (C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 33) und J.C.M. Beheer (C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 20).

    32 - Vgl. Urteil J.C.M. Beheer (C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 18).

    33 - Vgl. Urteile Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 45), Arthur Andersen (C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 31) und J.C.M. Beheer (C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 19).

    38 - Urteil J.C.M. Beheer (C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 28).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 11 K 190/19

    Umsatzsteuerliche Behandlung eines Büro- und Organisations-Bonus bzw. einer

    Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt vom Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeiten ab (EuGH-Urteile Aspiro vom 17.03.2016, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 36; J.C.M. Beheer vom 03.04.2008, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 17; Arthur Andersen vom 03.03.2005, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 32).

    Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rn. 37; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rn. 29; BFH-Urteil vom 24.07.2014, V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783, Rn. 14).

    Zum anderen muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfassen (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rn. 37; Arthur Andersen, EU:C:2005:135, Rn. 33 und 36; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rn. 18; Taksatorringen, EU:C:2003:621, Rn. 45).

    Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rn. 39; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rn. 9 und 18).

  • FG Köln, 25.09.2018 - 8 K 3212/15

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Datensätzen über am

    Ob jemand Versicherungsmakler ist, hängt vom Inhalt seiner Tätigkeit ab (EuGH-Urteil vom 3.4.2008, C-124/07, J.C.M. Beheer, UR 2008, 389; EuGH-Urteil vom 3.3.2005, C-472/03, Arthur Andersen, UR 2005, 201).

    Der Begriff "dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSytRL umfasst Dienstleistungen der Berufsausübenden, die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen (EuGH-Urteil vom 3.4.2008, C-124/07, J.C.M. Beheer, UR 2008, 389 m.w.N.).

    Es genügt, wenn der Versicherungsvermittler zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht (EuGH-Urteil vom 3.4.2008, C-124/07, J.C.M. Beheer, UR 2008, 389; BFH-Urteil vom 28.5.2009, V R 7/08, BStBl II 2010, 80).

    Hierzu gehört auch die Befugnis, die Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters i.S. des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSytRL in verschiedene Dienstleistungen aufzuteilen, die ihrerseits steuerfrei sind, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt (EuGH-Urteil vom 3.4.2008, C-124/07, J.C.M. Beheer, UR 2008, 389; EuGH-Urteil vom 21.6.2007, C-453/05, Ludwig, UR 2007, 617 zur Kreditvermittlung; BFH-Urteil vom 24.7.2014, V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783 m.w.N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-141/20

    Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    28 Urteil vom 3. April 2008, J.C.M. Beheer (C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09

    Umsatzsteuerfreie Vermittlungstätigkeit bei mehrstufigem Vertriebssystem - hier:

  • LG Neuruppin, 24.07.2013 - 4 S 101/12

    Kostenpflichtige Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

  • FG München, 19.05.2010 - 3 K 134/07

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung bei Versicherungsvermittlung im

  • VG Koblenz, 19.03.2008 - 5 L 114/08
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