Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.2008 - C-204/07 P   

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EuGH, 25.07.2008 - C-204/07 P (https://dejure.org/2008,15800)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2008 - C-204/07 P (https://dejure.org/2008,15800)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2008 - C-204/07 P (https://dejure.org/2008,15800)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 239 - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung und Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei - Verkehrsbescheinigungen - Fälschung - Besonderer Fall

  • Europäischer Gerichtshof

    C.A.S. / Kommission

    Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 239 - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung und Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei - Verkehrsbescheinigungen - Fälschung - Besonderer Fall

  • EU-Kommission PDF

    C.A.S. / Kommission

    Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 239 - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung und Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei - Verkehrsbescheinigungen - Fälschung - Besonderer Fall

  • EU-Kommission

    C.A.S. / Kommission

    Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 239 - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung und Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei - Verkehrsbescheinigungen - Fälschung - Besonderer Fall“

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zu einer Kommissionsentscheidung über einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben auf Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei; Antrag auf Erstattung und Erlass von Einfuhrabgaben für ...

  • Judicialis

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 239

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung und Erlass von Einfuhrabgaben auf Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    C.A.S. / Kommission

    Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 239 - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung und Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei - Verkehrsbescheinigungen - Fälschung - Besonderer Fall

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der C.A.S. SpA gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 6. Februar 2007 in der Rechtssache T-23/03, C.A.S. SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 16. April 2007

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 4115/86, EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2, ZK Art 220 Abs 2, EWGV 2913/92 Art 239, ZK Art 239
    Einfuhr, Eingangsabgaben, Warenverkehrsbescheinigung, Import

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-6135
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 06.02.2007 - T-23/03

    CAS / Kommission - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-204/07
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die C.A.S. SpA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03, Slg. 2007, II-289, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2002 (REC 10/01) über einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03), wird aufgehoben.

  • EuGH, 15.05.1986 - 160/84

    Oryzomyli Kavallas / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-204/07
    So muss die Kommission bei der Prüfung, ob die vorliegenden Umstände einen besonderen Fall begründen, bei dem weder offensichtliche Fahrlässigkeit noch eine betrügerische Absicht des Betroffenen im Sinne des Art. 239 ZK im Spiel ist, sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 15. Mai 1986, 0ryzomyli Kavallas und Oryzomyli Agiou Konstantinou/Kommission, 160/84, Slg. 1986, 1633, Randnr. 16).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-230/06

    Militzer & Münch - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-204/07
    Bei Art. 239 ZK handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine allgemeine Billigkeitsklausel (vgl. u. a. Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 50).
  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-204/07
    Das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne von Art. 239 ZK ist, wie in Randnr. 82 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass sich der Antragsteller im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und er ohne das Vorliegen der betreffenden Umstände den mit der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Zölle verbundenen Nachteil nicht erlitten hätte (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 26. März 1987, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, 58/86, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22).
  • EuGH, 28.02.2008 - C-17/07

    Neirinck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-204/07
    Nach Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C-17/07 P, Randnr. 73).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-204/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solcher besonderer Fall nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass sich der Antragsteller im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 25. Februar 1999, Trans-Ex-Import, C-86/97, Slg. 1999, I-1041, Randnrn.
  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-204/07
    21 und 22, und vom 7. September 1999, De Haan, C-61/98, Slg. 1999, I-5003, Randnrn.
  • EuG, 19.07.2017 - T-752/14

    Combaro / Kommission - Zollunion - Assoziierungsabkommen zwischen der

    Diese Verpflichtung beinhaltet in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich der Abgabenpflichtige zur Begründung seines Antrags auf Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben auf das Vorliegen bestimmter Pflichtverletzungen seitens der lettischen und der deutschen Zollbehörden sowie der Kommission bei der Anwendung des Assoziierungsabkommens beruft, dass die Kommission bei der Prüfung dieses Antrags sämtliche mit den streitigen Bescheinigungen im Zusammenhang stehenden Tatsachen berücksichtigen muss, die ihr im Rahmen ihrer Aufgabe, die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu überwachen und zu kontrollieren, bekannt geworden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 90).

    Mit anderen Worten begründet die Vorlage falscher, gefälschter oder ungültiger Bescheinigungen als solche keinen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex (Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 91).

    Hingegen können andere Umstände, die zur Begründung eines Antrags auf Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben geltend gemacht werden, wie z. B. die mangelhafte Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung des Assoziierungsabkommens seitens der Kommission, einen solchen besonderen Fall begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 92).

    Zwar verfügt die Kommission bei der Anwendung von Art. 239 des Zollkodex über einen Wertungsspielraum; dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, zum einen das Interesse der Union an der vollen Beachtung der Zollvorschriften - einerlei, ob es sich um Unionsbestimmungen handelt oder um solche, die die Union binden - und zum anderen das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, tatsächlich gegeneinander abzuwägen (Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 93).

    Sie muss im Rahmen ihrer Pflicht zur Überwachung und Kontrolle insbesondere auch die Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens auf die konkrete Situation im betreffenden Fall berücksichtigen (Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 94).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission als Hüterin des Vertrags und der auf seiner Grundlage abgeschlossenen Abkommen verpflichtet ist, mit den Mitteln, die ein Abkommen zwischen einem Drittland und der Union oder die auf seiner Grundlage gefassten Beschlüsse vorsehen, dafür Sorge zu tragen, dass das betreffende Land die in dem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 95).

    So kann die Kommission nach Art. 3 Abs. 1 des Protokolls Nr. 5 zum Assoziierungsabkommen von den lettischen Zollbehörden alle Auskünfte verlangen, die es ihr ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 100).

    Sie kann außerdem nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a des Protokolls Nr. 5 zum Assoziierungsabkommen die lettischen Zollbehörden ersuchen, die Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen zu veranlassen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 101).

    Darüber hinaus können ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der Kommission nach Art. 7 Abs. 3 und 4 des Protokolls Nr. 5 zum Assoziierungsabkommen im Einvernehmen mit den lettischen Zollbehörden und zu den von diesen festgelegten Bedingungen bei deren Dienststellen Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen und bei auf lettischem Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 102).

    Das Gleiche gilt auch für Art. 31 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 zum Assoziierungsabkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 4/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits vom 2. Dezember 1998 über die Annahme der Änderungen des Protokolls Nr. 3 zu dem Europa-Abkommen gemäß dem Beschluss Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Lettland andererseits (ABl. 1999, L 6, S. 10, im Folgenden: Beschluss Nr. 4/98), wonach, "[u]m die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, ... die [Union] und Lettland einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben [leisten]" (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 103).

    Folglich obliegt es der Kommission, umfassend von den Befugnissen Gebrauch zu machen, über die sie aufgrund des Assoziierungsabkommens und der zu seiner Durchführung erlassenen Beschlüsse und Protokolle verfügt, um ihrer Verpflichtung, die ordnungsgemäße Durchführung des Assoziierungsabkommens zu überwachen und zu kontrollieren, nachzukommen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 104).

    Auch wenn die lettischen Zollbehörden nicht verpflichtet waren, sie aufzubewahren, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass gerade die Übermittlung von Mustern der in den betreffenden Zollämtern verwendeten Stempel und Unterschriften eine wirksame Überwachung in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften über die Zollpräferenzen ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 117).

    Die der Kommission obliegende Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass das Assoziierungsabkommen ordnungsgemäß durchgeführt wird, erfordert, dass die Kommission und über sie die Zollbehörden der Mitgliedstaaten jederzeit über alle Angaben verfügen, die ihnen eine wirksame Kontrolle ermöglichen; Musterabdrücke von Stempeln und Unterschriftenmuster stellen unbestreitbar solche Angaben dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 118).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-574/17

    Kommission/ Combaro - Rechtsmittel - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    Diese allgemeine Billigkeitsklausel führt zum Erlass von Einfuhrabgaben, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich wenn ein besonderer Fall gegeben ist und keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht seitens des Abgabenpflichtigen vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 86).

    In dieser spezifischen Situation muss die Kommission nämlich, um über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben zu befinden, anstelle der Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats die Bedingungen der Einfuhr bestimmter Waren und die Anwendung der einschlägigen Zollvorschriften - insbesondere derjenigen über die Echtheit von Warenverkehrsbescheinigungen - prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 90).

    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, EU:C:2008:446), auf das sich das Gericht namentlich in den Rn. 70 bis 74 des angefochtenen Urteils bezogen hat, entschieden, dass die Kommission konkrete Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um die Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen zu prüfen, und dass eine entsprechende Unterlassung einen besonderen Fall begründen kann.

    In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, beruhte die Verpflichtung, im Rahmen der allgemeinen Pflicht der Kommission zur Überwachung und Kontrolle der Durchführung eines Assoziierungsabkommens eingehende Ermittlungen zu solchen Bescheinigungen vorzunehmen, allerdings auf ganz spezifischen Umständen, die damit zusammenhingen, dass die Zollbehörden des Ausfuhrlands mehrdeutige und unstimmige Beurteilungen zu diesen Bescheinigungen abgegeben hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 111).

    Das Argument von Combaro, die Ergebnisse dieser Nachprüfung der streitigen Bescheinigungen müssten unberücksichtigt bleiben, weil sie ähnlich mehrdeutig und unstimmig seien wie diejenigen, um die es im Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, EU:C:2008:446), gegangen sei, greift daher nicht durch.

  • EuG, 17.11.2009 - T-23/03

    CAS / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    wegen Festsetzung der der Antragstellerin von der Kommission zu erstattenden Kosten im Anschluss an die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03, Slg. 2007, II-289), durch den Gerichtshof mit Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, Slg.2008, I-6135),.

    Mit Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, Slg. 2008, I-6135), hob der Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil auf, erklärte Art. 2 der streitigen Entscheidung für nichtig und verurteilte die Kommission zur Tragung der Kosten beider Instanzen.

    Mit Beschluss vom 10. September 2009, C.A.S./Kommission (C-204/07 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), setzte der Gerichtshof den Gesamtbetrag der im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der Antragstellerin zu erstatten hat, auf 29 568 Euro fest.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-589/17

    Prenatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einfuhr von Textilwaren, als deren

    Wie sich nämlich aus Art. 17 Abs. 1 EUV ergibt, ist die Kommission als Hüterin der Verträge und der auf deren Grundlage abgeschlossenen Abkommen verpflichtet, mittels der Instrumente, die ein Abkommen zwischen einem Drittland und der Union oder die auf seiner Grundlage gefassten Beschlüsse vorsehen, dafür Sorge zu tragen, dass das betreffende Land die in dem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 92 und 95).

    Des Weiteren ist die Kommission gemäß Art. 36 Abs. 1 des Anhangs IV des genannten Abkommens durch eine Delegation in jedem AKP-Staat und bei jedem regionalen Zusammenschluss, der dies ausdrücklich wünscht, vertreten, was es ihr zumindest ermöglicht, über die rechtlichen Entwicklungen in diesen Staaten und insbesondere über den Stand der Durchführung des Cotonou-Abkommens verlässlich unterrichtet zu sein (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 96 bis 98).

  • BFH, 26.11.2014 - VII R 3/12

    Zollschuldentstehung durch Entziehen von Waren aus dem Versandverfahren - Erlass

    Auf einen besonderen Fall i.S. des Art. 899 Abs. 2 ZKDVO kann geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks dieser Vorschriften Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (ständige Rechtsprechung: vgl. EuGH-Urteile vom 27. September 2001 C-253/99 --Bacardi--, Slg. 2001, I-6493, ZfZ 2001, 408; vom 25. Juli 2008 C-204/07 P --C.A.S.--, Slg. 2008, I-6135, ZfZ 2008, 319; vom 17. Februar 2011 C-494/09 --Bolton Alimentari--, Slg. 2011, I-647, ZfZ 2011, 75).
  • EuGH, 17.02.2011 - C-494/09

    Bolton Alimentari

    Sodann ist zu beachten, dass es sich bei Art. 239 des Zollkodex um eine allgemeine Billigkeitsklausel handelt (Urteile vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Slg. 2008, I-1895, Randnr. 50, und vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, Slg. 2008, I-6135, Randnr. 85).
  • EuG, 16.04.2015 - T-576/11

    Schenker Customs Agency / Kommission

    In seinen Urteilen vom 18. Dezember 2008 vertrat der Gerechtshof te Amsterdam (Zollkammer) die Auffassung, die Situation der Klägerin sei mit derjenigen vergleichbar, die dem Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, Slg, EU:C:2008:446) zugrunde gelegen habe, und obwohl die Klägerin einige Anhaltspunkte außer Acht gelassen habe, könne ihr keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, so dass der Erlassantrag gemäß Art. 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) der Kommission vorzulegen sei.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnisse der Kommission bei der Anwendung der durch die Verordnung Nr. 368/98 vorgeschriebenen Antidumpingzölle, deren Umgehung Anlass der von den niederländischen Zollbehörden erlassenen Nachforderungsbescheide war, stärker eingeschränkt sind als diejenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der das oben in Rn. 23 angeführte Urteil C.A.S./Kommission (EU:C:2008:446), auf das die Klägerin sich beruft, ergangen ist.

  • EuGH, 22.03.2012 - C-506/09

    Mangelnde Sorgfalt der nationalen Zollbehörden kann zu einer den Erlass einer

    Diese Beurteilung des Gerichts kann der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, Slg. 2008, I-6135, Randnr. 83).
  • BFH, 25.10.2011 - VII R 60/10

    Erlass/Erstattung aus Billigkeitsgründen von Einfuhrabgaben für über

    Auf einen besonderen Fall i.S. des Art. 899 Abs. 2 ZKDVO kann geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks dieser Vorschriften Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (ständige Rechtsprechung: vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 27. September 2001 C-253/99 --Bacardi--, Slg. 2001, I-6493, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2001, 408; vom 25. Juli 2008 C-204/07 P --C.A.S.--, Slg. 2008, I-6135, ZfZ 2008, 319; vom 17. Februar 2011 C-494/09 --Bolton Alimentari--, ZfZ 2011, 75).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-581/11

    Mugraby / Rat und Kommission

    À cet égard, il y a lieu de souligner qu'il découle de l'article 17, paragraphe 1, TUE que la Commission, en tant que gardienne des traités UE et FUE et des accords conclus en vertu de ceux-ci, est tenue de s'assurer de la correcte application par un État tiers des obligations qu'il a contractées en vertu d'un accord conclu avec l'Union grâce aux moyens prévus par cet accord ou par les décisions prises en vertu de celui-ci (voir, en ce sens, arrêt du 25 juillet 2008, C.A.S./Commission, C-204/07 P, Rec.
  • EuG, 25.09.2019 - T-99/19

    Magnan/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-73/14

    Rat / Kommission - Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Namen der

  • FG Düsseldorf, 22.03.2023 - 4 K 704/22

    Erheben eines Antidumpingzollsatzes für die Einfuhren von Peroxosulfate mit

  • EuGH, 29.09.2010 - C-75/10

    EREF / Kommission

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  • Europäischer Gerichtshof

    C.A.S. / Kommission

    Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei - Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrate aus der Türkei - Verkehrsbescheinigungen - Besonderer Fall - Art. ...

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    C.A.S. / Kommission

    Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei - Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrate aus der Türkei - Verkehrsbescheinigungen - Besonderer Fall - Art. ...

  • EU-Kommission

    C.A.S. / Kommission

    Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei - Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrate aus der Türkei - Verkehrsbescheinigungen - Besonderer Fall - Art. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-6135
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (75)

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07
    Es hat in diesem Zusammenhang die allgemeinen Behauptungen und Verdächtigungen der Rechtsmittelführerin ebenso zurückgewiesen wie deren Versuch, eine Analogie zu dem dem Urteil Kaufring u. a. zugrunde liegenden Sachverhalt herzustellen.

    Das Gericht war nämlich der Ansicht, dass jener Sachverhalt mit dem in der vorliegenden Rechtssache geprüften nicht vergleichbar sei, denn im Urteil Kaufring u. a. habe das Gericht festgestellt, dass die türkischen Behörden schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen, insbesondere Bestimmungen des Assoziierungsabkommens nicht umgesetzt hätten, die alle Ausfuhren von Fernsehgeräten aus der Türkei betroffen hätten.

    Somit konnte keine Analogie zu dem dem Urteil Kaufring u. a. zugrunde liegenden Sachverhalt hergestellt werden.

    Zu Recht war das Gericht deshalb der Ansicht, dass eine Analogie zu dem dem Urteil Kaufring u. a. zugrunde liegenden Sachverhalt nicht herzustellen sei, zumal ähnliche Pflichtverletzungen seitens der türkischen Behörden, die einen besonderen Fall begründet hätten, nicht in Bezug auf die streitigen Verkehrsbescheinigungen nachgewiesen worden seien(60).

    3 - Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a. (T-186/97, T-187/97, T-190 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Slg. 2001, II-1337).

    44 - Im Urteil Kaufring u. a. (in Fn. 9 angeführt, Randnr. 231) hat das Gericht festgestellt, dass lediglich solche Irrtümer, die auf ein aktives Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind und die ein verständiger Abgabenpflichtiger nicht erkennen konnte, einen Anspruch darauf begründen, dass von der Nacherhebung abgesehen wird.

    54 - Urteile Kaufring u. a. (in Fn. 9 angeführt, Randnr. 257) und Eyckeler & Malt/Kommission (in Fn. 24 angeführt, Randnr. 165); Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1986, Krohn/Kommission (175/84, Slg. 1986, 753, Randnr. 17).

    55 - Urteil Kaufring u. a. (in Fn. 9 angeführt, Randnr. 258).

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07
    Siehe ferner Urteile vom 11. Dezember 1980, Acampora (827/79, Slg. 1980, 3731, Randnr. 8), vom 27. Juni 1991, Mecanarte (C-348/89, Slg. 1991 Seite I-3277, Randnr. 24), und vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos (C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnrn.

    70 - Urteile Mecanarte (in Fn. 11 angeführt, Randnr. 19) und vom 14. November 2002, 11umitrónica (C-251/00, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 39).

    74 - Siehe Urteile Mecanarte (in Fn. 11 angeführt, Randnr. 23) und Ilumitrónica (in Fn. 70 angeführt, Randnr. 42); Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Dezember 1999, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission (C-299/98 P, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 32).

    75 - Nach Auffassung des Gerichtshofs beschränkt sich der Begriff des Irrtums nicht auf bloße Schreib- oder Rechenfehler der zuständigen Behörden, sondern erfasst jedweden Irrtum, der die getroffene Entscheidung fehlerhaft macht, was insbesondere bei einer unrichtigen Auslegung oder Anwendung der anwendbaren Rechtsvorschriften der Fall ist (Urteil Mecanarte, in Fn. 11 angeführt, Randnr. 20).

  • DK der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, 29.05.1996 - 1/96

    Amtspflichtverletzung, Disziplinarrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07
    Viertens ist die Rechtsmittelführerin der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es nicht anerkannt habe, dass die Türkei zur Registrierung der ausgestellten Bescheinigungen aufgrund verschiedener Vorschriften der Beschlüsse Nr. 1/95 und Nr. 1/96 rechtlich verpflichtet sei.

    Sich auf Art. 93 ZK-DVO und Art. 4 des Beschlusses 1/96 stützend, vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, dass die Republik Türkei und die Kommission auch während des fraglichen Zeitraums (1995 bis 1997) rechtlich verpflichtet gewesen seien, Muster der von den türkischen Zollbehörden verwendeten Stempel den zuständigen Zollbeamten mitzuteilen oder anzufordern.

    Art. 15 des Beschlusses Nr. 1/96 bestimmt, dass die Kontrolle der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigungen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Art. 29 und Anhang 7 des Beschlusses Nr. 1/95 durchgeführt wird.

    Dies gilt auch für Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/96.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group / Kommission - Rechtsmittel -

    106 Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache C.A.S./Kommission (C-204/07 P, EU:C:2008:175, Nrn. 100 ff.) sowie die dort erwähnten früheren Schlussanträge.

    126 Vgl. entsprechend zum Umfang und zur Genauigkeit der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der möglichen Auswirkungen eines Verfahrensfehlers Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache C.A.S./Kommission (C-204/07 P, EU:C:2008:175, Nrn. 107 bis 109).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15

    W u.a. - Haftung für fehlerhafte Produkte - Arzneimittelhersteller - Impfung

    Dies entspricht der allgemeinen verfahrensrechtlichen Regel, wonach normalerweise derjenige, der sich auf eine Tatsache beruft, die Pflicht hat, deren Vorliegen zu beweisen (vgl. in Bezug auf das Unionsrecht Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:175, Nr. 114).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82

    Siehe dazu meine Schlussanträge vom 13. März 2008 in der noch anhängigen Rechtssache CAS/Kommission (C-204/07 P, Nr. 84).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-375/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    43 - Vgl. Nrn. 68 und 69 meiner Schlussanträge vom 13. März 2008 in der Rechtssache C-204/07 P, CAS/Kommission, mit weiteren Nachweisen.
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