Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 16.10.2008 - C-310/07   

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https://dejure.org/2008,8956
EuGH, 16.10.2008 - C-310/07 (https://dejure.org/2008,8956)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2008 - C-310/07 (https://dejure.org/2008,8956)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - C-310/07 (https://dejure.org/2008,8956)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Art. 8a - Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten

  • Europäischer Gerichtshof

    Holmqvist

    Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Art. 8a - Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission PDF

    Holmqvist

    Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Art. 8a - Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission

    Holmqvist

    Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Art. 8a - Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten“

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Feste wirtschaftliche Präsenz als Voraussetzung einer Tätigkeit eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens im Hoheitgebiet eines anderen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers: Für die Tätigkeit eines Arbeitgebers in mehreren Mitgliedstaaten genügt eine feste wirtschaftliche Präsenz

  • Judicialis

    Richtlinie 80/987/EWG Art. 8a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Holmqvist

    Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Art. 8a - Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Lunds Tingsrätt, eingereicht am 5. Juli 2007 - Svenska staten genom Tillsynsmyndigheten i Konkurser / Anders Holmqvist

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Lunds Tingsrätt - Auslegung von Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-7871
  • EuZW 2008, 700
  • NZA 2008, 1345
  • NZI 2008, 760
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.09.1997 - C-117/96

    Mosbæk

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-310/07
    Zweitens sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorhandensein einer Niederlassung oder einer kaufmännischen Präsenz das Kriterium, das es erlaube, den Staat zu bestimmen, in dem der Arbeitnehmer die Lohngarantie beanspruchen solle (Urteile vom 17. September 1997, Mosbæk, C-117/96, Slg. 1997, I-5017, und vom 16. Dezember 1999, Everson und Barrass, C-198/98, Slg. 1999, I-8903).

    Jedoch ist unter Berücksichtigung des oben erwähnten Ziels, insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen, und angesichts der Entwicklung des Wortlauts von Art. 8a im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass der Richtlinie 2002/74 geführt hat, für die Auslegung der in dieser Vorschrift enthaltenen Wendung "im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig", wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, vom Begriff "Niederlassung", den die Rechtsprechung in den Urteilen Mosbæk sowie Everson und Barrass verwendet hat, abzugehen.

  • EuGH, 16.12.1999 - C-198/98

    Everson und Barrass

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-310/07
    Zweitens sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorhandensein einer Niederlassung oder einer kaufmännischen Präsenz das Kriterium, das es erlaube, den Staat zu bestimmen, in dem der Arbeitnehmer die Lohngarantie beanspruchen solle (Urteile vom 17. September 1997, Mosbæk, C-117/96, Slg. 1997, I-5017, und vom 16. Dezember 1999, Everson und Barrass, C-198/98, Slg. 1999, I-8903).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-710/21

    IEF Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der

    Die Antwort auf diese Frage hänge davon ab, ob das Anbieten der Leistungen von S in Deutschland, die festgestellte Zusammenarbeit mit einem freiberuflichen Vertriebsingenieur in Deutschland und die regelmäßige Arbeit von HB im Homeoffice in Deutschland als Anknüpfungspunkte ausreichten, um eine "feste wirtschaftliche Präsenz" des Arbeitgebers in Deutschland im Sinne der Urteile vom 16. Oktober 2008, Holmqvist (C-310/07, EU:C:2008:573), und vom 10. März 2011, Defossez (C-477/09, EU:C:2011:134), zu bejahen.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Oktober 2008, Holmqvist (C-310/07, EU:C:2008:573), ergangen ist, war der Gerichtshof aufgerufen, den mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 inhaltsgleichen Art. 8a Abs. 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 1980, L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. 2002, L 270, S. 10) geänderten Fassung auszulegen.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass, obwohl Art. 8a Abs. 1 der Richtlinie 80/987 in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung keine strengen Anknüpfungsvoraussetzungen aufstellt, sondern auf eine schwächere Verbindung als die Präsenz des Unternehmens über eine Zweigniederlassung oder eine feste Niederlassung abzielt, dennoch kein Anlass besteht, dem Vorbringen zu folgen, wonach ein Unternehmen schon dann als im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig angesehen werden könne, wenn ein Arbeitnehmer in diesem anderen Mitgliedstaat für Rechnung seines Arbeitgebers irgendeine Form von Arbeit verrichte und diese auf einen Bedarf und eine Weisung des Arbeitgebers zurückgehe (Urteil vom 16. Oktober 2008, Holmqvist, C-310/07, EU:C:2008:573, Rn. 29).

    Diese Dauerhaftigkeit findet darin ihren Ausdruck, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer in diesem Gebiet dauerhaft beschäftigt werden (Urteil vom 16. Oktober 2008, Holmqvist, C-310/07, EU:C:2008:573, Rn. 30).

    Denn die verschiedenen Aspekte eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Übermittlung der Weisungen an den Arbeitnehmer und die Übermittlung von dessen Berichten an den Arbeitgeber sowie die Überweisung der Vergütung, können nunmehr auch aus der Ferne abgewickelt werden (Urteil vom 16. Oktober 2008, Holmqvist, C-310/07, EU:C:2008:573, Rn. 32).

    Damit jedoch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen als im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig angesehen werden kann, muss es im letztgenannten Staat über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügen, die durch das Vorhandensein von Personal gekennzeichnet ist, das es ihm ermöglicht, dort Tätigkeiten zu entfalten (Urteil vom 16. Oktober 2008, Holmqvist, C-310/07, EU:C:2008:573, Rn. 34).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-477/09

    Defossez - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG -

    20 und 25 bis 28 seines Urteils vom 16. Oktober 2008, Holmqvist (C-310/07, Slg. 2008, I-7871), festgestellt hat, dass Art. 8a, der in die Richtlinie 80/987 durch die Richtlinie 2002/74 eingefügt wurde, ein neues Kriterium für die Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung eingeführt hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2010 - C-477/09

    Defossez - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des

    19 - Urteil vom 16. Oktober 2008, Holmqvist (C-310/07, Slg. 2008, I-7871).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07   

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https://dejure.org/2008,24797
Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07 (https://dejure.org/2008,24797)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.06.2008 - C-310/07 (https://dejure.org/2008,24797)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - C-310/07 (https://dejure.org/2008,24797)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Holmqvist

    Angleichung der Rechtsvorschriften - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Tätigkeit in mindestens zwei Mitgliedstaaten - Begriff

  • EU-Kommission PDF

    Holmqvist

    Angleichung der Rechtsvorschriften - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Tätigkeit in mindestens zwei Mitgliedstaaten - Begriff

  • EU-Kommission

    Holmqvist

    Angleichung der Rechtsvorschriften - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Tätigkeit in mindestens zwei Mitgliedstaaten - Begriff“

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-7871
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 17.09.1997 - C-117/96

    Mosbæk

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07
    Die italienische Regierung hebt unter Berufung auf die Urteile Mosbaek und Everson die Bedeutung der Verbindungen, die das zahlungsunfähige Unternehmen mit einem Staat eingegangen ist, hervor.

    Die ersten beiden Vorlagefragen sind unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu untersuchen, insbesondere die bereits angeführten Urteile Mosbaek und Everson, die den Weg zur Lösung eingrenzen und jeden Zweifel hinsichtlich des Art. 8a der Richtlinie 80/987 beseitigen.

    Im Urteil Mosbaek wurde der Fall einer Frau untersucht, die in Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland und Deutschland als Handelsvertreterin für Colorgen, eine englische Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, tätig war.

    Zweitens fügte das Urteil Mosbaek weitere Kriterien für den Fall hinzu, dass das Unternehmen engere Verbindungen zu einem anderen Mitgliedstaat aufwies, und bestätigte, "dass die für die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer zuständige Garantieeinrichtung diejenige ist, die die Beiträge vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber erhoben hat oder jedenfalls hätte erheben müssen"(15).

    Drittens stellte das Urteil Mosbaek klar, dass die Richtlinie, "um einer unnötigen Überschneidung der nationalen Regelungen und insbesondere der Entstehung von Sachverhalten vorzubeugen, bei denen ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten die Anwendung der Richtlinie in Anspruch nehmen könnte", "für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers den Eintritt der Garantieeinrichtung nur eines einzigen Mitgliedstaats gewollt hat"(16).

    Letzten Endes ist nach dem Urteil Mosbaek der Umstand, dass ein zahlungsunfähiges Unternehmen durch einen Vertreter in anderen Mitgliedstaaten tätig war, nicht ausreichend relevant, um eine grenzüberschreitende Verbindung herzustellen.

    Das Urteil Mosbaek befasste sich mit den Fällen, in denen keine dauerhafte geschäftliche Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat vorhanden war, während im Urteil Everson der entgegengesetzte Fall untersucht wurde: der einer Gesellschaft mit Sitz in Irland, die eine Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich unterhielt, wo sie 200 Arbeitnehmer beschäftigte, die ihre Sozialversicherungsbeiträge an die britischen Behörden zahlten.

    Die griechische Regierung hat die Ansicht vertreten, dass diese Zuständigkeit nicht ausschließlich sei, doch wurde im Urteil Mosbaek das Gegenteil festgestellt.

    8 - Urteil vom 17. September 1997, Mosbaek (C-117/96, Slg. 1997, I-5017).

    13 - Urteil Mosbaek, angeführt in Fn. 8, Randnr. 20.

    Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass das Urteil Mosbaek vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1346/2000 erging, als verschiedene bilaterale Vereinbarungen zwischen mehreren Mitgliedstaaten bestanden, denn das im Rahmen des Europarats ausgehandelte Europäische Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses, das am 5. Juni 1990 in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, trat nie in Kraft.

    15 - Urteil Mosbaek, angeführt in Fn. 8, Randnr. 24.

    16 - Urteil Mosbaek, angeführt in Fn. 8, Randnr. 26.

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07
    26 - Urteile vom 12. Juli 1984, Klopp (107/83, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19), vom 10. Juli 1986, Segers (79/85, Slg. 1986, 2375, Randnr. 16), vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich (270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 14), vom 12. Februar 1987, Kommission/Belgien (221/85, Slg. 1987, 719, Randnr. 10), und vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, I-4165).
  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07
    Eine Entwicklung, die im Urteil vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, Slg. 1999, I-1459), kulminiert.
  • EuGH, 10.07.1986 - 79/85

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07
    26 - Urteile vom 12. Juli 1984, Klopp (107/83, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19), vom 10. Juli 1986, Segers (79/85, Slg. 1986, 2375, Randnr. 16), vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich (270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 14), vom 12. Februar 1987, Kommission/Belgien (221/85, Slg. 1987, 719, Randnr. 10), und vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, I-4165).
  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07
    38 - Urteil vom 13. Juli 1993 (C-125/92, Slg. 1993, I-4075).
  • EuGH, 09.01.1997 - C-383/95

    Rutten / Cross Medical

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07
    40 - Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs insgesamt und insbesondere aus dem Urteil Mulox IBC, aber auch aus den Urteilen vom 26. Mai 1982, Ivenel (133/81, Slg. 1982, 1891, Randnrn. 14 und 16), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, Slg. 1997, I-57, Randnr. 17), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, Slg. 2003, I-3573, Randnr. 18).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-437/00

    Pugliese

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07
    40 - Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs insgesamt und insbesondere aus dem Urteil Mulox IBC, aber auch aus den Urteilen vom 26. Mai 1982, Ivenel (133/81, Slg. 1982, 1891, Randnrn. 14 und 16), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, Slg. 1997, I-57, Randnr. 17), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, Slg. 2003, I-3573, Randnr. 18).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07
    41 - Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston (222/84, Slg. 1986 1651, Randnr. 26), und vom 4. Februar 1988, Murphy u. a. (157/86, Slg. 1988, 673, Randnr. 11).
  • EuGH, 12.02.1987 - 221/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07
    26 - Urteile vom 12. Juli 1984, Klopp (107/83, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19), vom 10. Juli 1986, Segers (79/85, Slg. 1986, 2375, Randnr. 16), vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich (270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 14), vom 12. Februar 1987, Kommission/Belgien (221/85, Slg. 1987, 719, Randnr. 10), und vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, I-4165).
  • EuGH, 26.05.1982 - 133/81

    Ivenel / Schwab

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07
    40 - Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs insgesamt und insbesondere aus dem Urteil Mulox IBC, aber auch aus den Urteilen vom 26. Mai 1982, Ivenel (133/81, Slg. 1982, 1891, Randnrn. 14 und 16), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, Slg. 1997, I-57, Randnr. 17), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, Slg. 2003, I-3573, Randnr. 18).
  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 04.02.1988 - 157/86

    Murphy / An Bord Telecom Eireann

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 16.12.1999 - C-198/98

    Everson und Barrass

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 646/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit - Auslegung von

    Damit wird regelmäßig derjenige Ort für die Klageerhebung zuständig, an dem der Arbeitnehmer am leichtesten klagen kann, weil er hier, worauf das Landesarbeitsgericht zu Recht und im Einklang mit dem EuGH hingewiesen hat, das räumlich, sozial, sprachlich und kulturell am ehesten vertraute Umfeld vorfindet (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Schlussanträge des Generalanwalts Colomer 3. Juni 2008 - C-310/07 - [Holmqvist] Rn. 49, 60, Slg. 2008, I-7871).

    V ermieden werden soll eine prohibitive Wirkung etwaiger Klageerhebungskosten (Reisekosten, Dolmetscherkosten etc., vgl. zum Kostengesichtspunkt: Schlussanträge des Generalanwalts Colomer 3. Juni 2008 - C-310/07 - [Holmqvist] Fn. 31 mwN, aaO) .

  • LAG Düsseldorf, 28.05.2009 - 13 Sa 1492/08

    Internationale Zuständigkeit

    Unter diesen Voraussetzungen stellt das Umfeld, das dem Arbeitnehmer am nächsten ist, den gerechtesten Anknüpfungspunkt dar (Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 3. Juni 2008 in der Rechtssache C-310/07, Juris, "Svenska staten").
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