Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.2009 - C-350/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,208
EuGH, 05.03.2009 - C-350/07 (https://dejure.org/2009,208)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2009 - C-350/07 (https://dejure.org/2009,208)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2009 - C-350/07 (https://dejure.org/2009,208)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,208) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Begriff 'Unternehmen' - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und 50 EG - Beschränkung - Rechtfertigung - Erhebliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kattner Stahlbau

    Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Begriff "Unternehmen" - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und 50 EG - Beschränkung - Rechtfertigung - Erhebliche ...

  • EU-Kommission PDF

    Kattner Stahlbau

    Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Begriff "Unternehmen" - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und 50 EG - Beschränkung - Rechtfertigung - Erhebliche ...

  • EU-Kommission

    Kattner Stahlbau

    Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Begriff ‚Unternehmen‘ - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und 50 EG - Beschränkung - Rechtfertigung - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berufsgenossenschaften deutschen Rechts als Einrichtungen mit Aufgaben rein sozialer Natur; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit des deutschen Rechts des Beitrittszwangs zu Berufsgenossenschaften; [Kattner Stahlbau GmbH gegen Maschinenbau und Metall ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Rechtssache Kattner" - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Begriff "Unternehmen" - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und 50 EG - Beschränkung - ...

  • hensche.de

    Unfallversicherung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG Art. 49; ; EG Art. 50; ; EG Art. 81; ; EG Art. 82; ; EG Art. 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsgenossenschaften deutschen Rechts als Einrichtungen mit Aufgaben rein sozialer Natur; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit des deutschen Rechts des Beitrittszwangs zu Berufsgenossenschaften - [Kattner Stahlbau GmbH gegen Maschinenbau- und ...

  • datenbank.nwb.de

    Erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtmitgliedschaft in Berufsgenossenschaft kein Verstoß gegen EU-Recht ? Berufsgenossenschaften nehmen rein soziale Aufgabe wahr ? Kein Unternehmen i. S. der Dienstleistungsfreiheit ? Pflichtmitgliedschaft entspricht zwingenden Gründen des Allgemeinwohls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kattner Stahlbau

    Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Begriff "Unternehmen" - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und 50 EG - Beschränkung - Rechtfertigung - Erhebliche ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesetzliche Unfallversicherung vor dem EuGH

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Deutsches Unfallversicherungssystem

  • ad-hoc-news.de (Nichtamtliche Pressemitteilung, 05.03.2009)

    Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung mit Europarecht vereinbar

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Zwangsmitgliedschaft zur Unfallversicherung zulässig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 5.3.2009)

    Gesetzliche Unfallversicherung // Kein Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit in der EU

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Berufsunfallversicherung - EuGH prüft Monopol der Berufsgenossenschaften

Besprechungen u.ä.

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)

    Kattner ./. Metall-Berufsgenossenschaft

    - Die deutsche Unfallversicherung verstößt nicht gegen das Europarecht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sächsischen Landessozialgerichts (Deutschland), eingereicht am 30. Juli 2007 - Kattner Stahlbau GmbH gegen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Sächsisches Landessozialgericht - Auslegung der Art. 81 EG und 82 EG sowie weiterer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts - Nationale Regelung, die ein System der Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorsieht, das sich ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, I-1513
  • NJW 2009, 1325
  • EuZW 2009, 290
  • DB 2009, 737
  • DÖV 2009, 417
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 22.01.2002 - C-218/00

    Cisal

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
    Das Sächsische Landessozialgericht legt in seiner Vorlageentscheidung dar, dass grundsätzliche Unterschiede zwischen dem im Ausgangsverfahren streitigen System und dem im Urteil vom 22. Januar 2002, Cisal (C-218/00, Slg. 2002, I-691), behandelten italienischen System der gesetzlichen Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bestünden, so dass nicht alle Fragen, die sich in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit stellten, anhand der vom Gerichtshof in diesem Urteil gegebenen Hinweise beantwortet werden könnten.

    Wie nämlich der Gerichtshof in Bezug auf das italienische gesetzliche System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten entschieden hat, gehört der Schutz gegen diese Risiken seit langer Zeit zum sozialen Schutz, den die Mitgliedstaaten ihrer gesamten Bevölkerung oder einem Teil derselben gewähren (Urteil Cisal, Randnr. 32).

    Im Übrigen verfolgt ein gesetzliches System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wie das im Ausgangsverfahren streitige insofern, als es eine obligatorische soziale Sicherung für alle Arbeitnehmer vorsieht, einen sozialen Zweck (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 34).

    Außerdem geht aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervor, dass dieses System allen geschützten Personen eine Deckung gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls und von Berufskrankheiten gewähren soll, unabhängig von jeder Pflichtverletzung des Geschädigten oder des Arbeitgebers und damit ohne dass derjenige zivilrechtlich haftbar gemacht werden müsste, der die Vorteile aus der gefahrgeneigten Tätigkeit zieht (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 35).

    Der soziale Zweck eines solchen Systems zeigt sich überdies daran, dass die Leistungen, wie aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen hervorgeht, auch dann gewährt werden, wenn die fälligen Beiträge nicht entrichtet wurden; dies trägt offensichtlich zum Schutz aller Versicherten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfällen bei (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 36).

    Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 86, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 118, und Cisal, Randnr. 37).

    Zu prüfen bleibt insbesondere, ob dieses System als Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität angesehen werden kann und in welchem Umfang es staatlicher Aufsicht unterliegt; diese Umstände können den wirtschaftlichen Charakter einer Tätigkeit ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cisal, Randnrn.

    Was an erster Stelle die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität betrifft, so ergibt sich erstens aus einer Gesamtbetrachtung des im Ausgangsverfahren streitigen Systems, dass es ebenso wie das System, das in der Rechtssache Cisal in Rede stand (vgl. Urteil Cisal, dessen Randnr. 39), durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist.

    Die Höhe der Beiträge hängt nämlich nicht nur vom versicherten Risiko ab, sondern, wie sich aus § 153 Abs. 1 bis 3 SGB VII ergibt, auch - in den Grenzen eines Höchst- und gegebenenfalls eines Mindestbetrags - vom Arbeitsentgelt der Versicherten (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 39).

    In Bezug auf den ersten Umstand ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz einer Obergrenze zwar zur Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität beiträgt, insbesondere dann, wenn der Finanzierungssaldo von allen Unternehmen derselben Klasse getragen wird (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 39), dass allein ihr Fehlen aber nicht zur Folge hat, dass ein System mit den genannten Merkmalen seinen solidarischen Charakter verliert.

    Zweitens ist - ebenfalls entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Cisal (Randnr. 40) - festzustellen, dass der Wert der von den Berufsgenossenschaften wie der MMB erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist.

    Das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den entrichteten Beiträgen und den gewährten Leistungen bewirkt somit eine Solidarität zwischen den am besten bezahlten Arbeitnehmern und denjenigen, die in Anbetracht ihrer niedrigen Einkünfte keine angemessene soziale Absicherung hätten, wenn ein solcher Zusammenhang bestünde (vgl. Urteil Cisal, Randnr. 42).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass in einem gesetzlichen Versicherungssystem wie dem im Ausgangsverfahren streitigen zum einen mit der Höhe der Beiträge und dem Wert der Leistungen - den beiden wesentlichen Elementen eines solchen Systems - vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird, der impliziert, dass die erbrachten Leistungen nicht streng proportional zu den gezahlten Beiträgen sind, und dass diese Elemente zum anderen staatlicher Aufsicht unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cisal, Randnr. 44).

    Unter diesen Umständen ist vorbehaltlich einer vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung dieser beiden Elemente hinsichtlich des Grundsatzes der Solidarität und der staatlichen Aufsicht festzustellen, dass eine Einrichtung wie die MMB durch ihre Mitwirkung an der Verwaltung eines der traditionellen Zweige der sozialen Sicherheit, der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, eine Aufgabe rein sozialer Natur wahrnimmt, so dass ihre Tätigkeit keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts und diese Einrichtung somit kein Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Cisal, Randnr. 45).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
    Nach ständiger Rechtsprechung lässt das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 17, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 44, und vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 92).

    Was die Auslegung der Art. 49 EG und 50 EG betrifft, ist daran zu erinnern, dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene das Recht jedes betroffenen Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder die Verpflichtung hierzu besteht, da das Gemeinschaftsrecht, wie bereits in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (vgl. insbesondere Urteile Kohll, Randnr. 18, Smits und Peerbooms, Randnr. 45, und Watts, Randnr. 92).

    Zwar ist es nach der in Randnr. 71 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Harmonisierung Sache des Rechts jedes Mitgliedstaats, insbesondere die Voraussetzungen der Verpflichtung, sich bei einem System der sozialen Sicherheit zu versichern, und damit die Art der Finanzierung dieses Systems festzulegen, doch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. u. a. Urteile Kohll, Randnr. 19, und Smits und Peerbooms, Randnr. 46).

    Außerdem steht Art. 49 EG nach ständiger Rechtsprechung der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteile Kohll, Randnr. 33, und Smits und Peerbooms, Randnr. 61).

    Außerdem kann ein solches System auch die ihm unterliegenden Unternehmen davon abschrecken oder sogar daran hindern, sich an solche in anderen Mitgliedstaaten als dem ihrer Mitgliedschaft niedergelassene Versicherungsdienstleister zu wenden, und stellt auch für diese Unternehmen ein Hemmnis für den freien Dienstleistungsverkehr dar (vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, Slg. 1984, 377, Randnr. 16, Kohll, Randnr. 35, sowie Smits und Peerbooms, Randnr. 69).

    Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit als solche einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (vgl. u. a. Urteile Kohll, Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 72, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 30).

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
    57 und 58 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nur begrenzte Leistungen und damit eine Mindestabdeckung vorsieht, steht es den diesem System unterliegenden Unternehmen, wie das vorlegende Gericht angibt und Kattner einräumt, überdies frei, zusätzliche Versicherungsverträge mit sowohl in Deutschland als auch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen privaten Versicherungsgesellschaften abzuschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 62).

    Das im Ausgangsverfahren streitige Versicherungssystem kann aber, da es, wie der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zeigt, offenbar auch Risiken abdecken soll, die sich bei nicht nach dem Grundsatz der Solidarität arbeitenden Versicherungsunternehmen versichern lassen, ein Hindernis für die freie Erbringung von Dienstleistungen durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherungsgesellschaften, die Versicherungsverträge für derartige Risiken in dem betreffenden Mitgliedstaat anbieten möchten, insoweit darstellen, als es die Ausübung dieser Freiheit behindert oder weniger attraktiv macht, ja sogar unmittelbar oder mittelbar verhindert (vgl. in diesem Sinne Urteil Freskot, Randnr. 63).

    Dieser Umstand stellt einen Faktor dar, der für die Verhältnismäßigkeit eines gesetzlichen Versicherungssystems wie des im Ausgangsverfahren streitigen spricht (vgl. in diesem Sinne Urteil Freskot, Randnr. 70).

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
    Nach ständiger Rechtsprechung lässt das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 17, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 44, und vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 92).

    Was die Auslegung der Art. 49 EG und 50 EG betrifft, ist daran zu erinnern, dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene das Recht jedes betroffenen Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder die Verpflichtung hierzu besteht, da das Gemeinschaftsrecht, wie bereits in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (vgl. insbesondere Urteile Kohll, Randnr. 18, Smits und Peerbooms, Randnr. 45, und Watts, Randnr. 92).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der freie Dienstleistungsverkehr nach der Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-202/04 und C-94/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 56, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 55).

    Eine solche Beschränkung kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997, SETTG, C-398/95, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 21, Cipolla u. a., Randnr. 61, und vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, Slg. 2007, I-11135, Randnr. 39).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
    Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 86, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 118, und Cisal, Randnr. 37).

    Dies würde umso mehr gelten, wenn das betreffende gesetzliche Versicherungssystem, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist, in Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität durch das Fehlen einer strengen Proportionalität zwischen den Beiträgen und den versicherten Risiken gekennzeichnet ist (vgl. entsprechend Urteil Albany, Randnrn.

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
    Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Berufsgenossenschaften wie die MMB als öffentlich-rechtliche Körperschaften an der Verwaltung des deutschen Systems der sozialen Sicherheit mitwirken und insoweit eine soziale Aufgabe wahrnehmen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a., C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Randnr. 51).

    Dass Berufsgenossenschaften wie der MMB im Rahmen eines Selbstverwaltungssystems ein solcher Handlungsspielraum gewährt wird, um Faktoren festzusetzen, die für die Höhe der Beiträge und der Leistungen ausschlaggebend sind, kann jedoch als solches die Natur der von den Berufsgenossenschaften ausgeübten Tätigkeit nicht ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil AOK Bundesverband u. a., Randnr. 56).

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts ist allerdings nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, Randnrn.

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
    Außerdem kann ein solches System auch die ihm unterliegenden Unternehmen davon abschrecken oder sogar daran hindern, sich an solche in anderen Mitgliedstaaten als dem ihrer Mitgliedschaft niedergelassene Versicherungsdienstleister zu wenden, und stellt auch für diese Unternehmen ein Hemmnis für den freien Dienstleistungsverkehr dar (vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, Slg. 1984, 377, Randnr. 16, Kohll, Randnr. 35, sowie Smits und Peerbooms, Randnr. 69).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
    Die entsprechende Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ist also nicht unbegrenzt (Urteil vom 3. April 2008, Derouin, C-103/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 19.04.2007 - C-444/05

    DER ABSOLUTE AUSSCHLUSS DER ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM

  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

  • EuGH, 08.03.2007 - C-45/06

    Campina - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung

  • EuGH, 20.04.1988 - 204/87

    Strafverfahren gegen Bekaert

  • EuGH, 24.09.1987 - 37/86

    Coenen / ONPTS und CNPRS

  • EuGH, 11.03.2008 - C-420/06

    Jager - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr.

  • EuGH, 05.07.2007 - C-145/06

    Fendt Italiana - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

  • VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11

    Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nimmt eine rechtliche Einheit Aufgaben rein sozialer Natur wahr, soweit sie im Rahmen eines Versicherungssystems tätig wird, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 43; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG 2R Prévoyance], juris, Rn. 46).

    Dadurch bewirkt das Finanzierungssystem einen der sozialen Funktion der Insolvenzsicherung entsprechenden, möglichst umfassenden Schutz der Versorgungsberechtigten (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 41).

    Die Voraussetzung des solidarischen Charakters des Versicherungssystems ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt, wenn das Versicherungssystem einerseits durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist und andererseits der Wert der erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Leitsatz 1 Abs. 2 sowie Rn. 44; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG 2R Prévoyance], juris, Rn. 47).

    Diese vorrangige Orientierung am Finanzbedarf erlaubt es, die Gefahr des Eintritts eines Sicherungsfalles über den individuellen Arbeitgeber hinaus auf alle Mitglieder des Beklagten zu verteilen und hierdurch eine solidarische Gefahrengemeinschaft aller Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen gewähren, zu schaffen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 46, zu den ebenfalls am Finanzbedarf orientierten Regelungen in § 152 Abs. 1, 153 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches - SGB VII).

    Die dem Beklagten verbleibenden Spielräume im Rahmen der Beitragserhebung, etwa die Entscheidungen über die Anwendung des sogenannten Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG oder die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG - nach vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde - stehen dem nicht entgegen, da diese Handlungsspielräume durch das Gesetz definiert sind, strikten Begrenzungen unterliegen und die staatliche Aufsicht hiervon unberührt bleibt (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 61 ff.).

    Dabei ist zunächst zu Grunde zu legen, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union das nationale Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 17; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 16. Mai 2006, C-372/04 [Watts], Slg. 2006, I-4325, Rn. 92; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 37, 71).

    Gleichwohl steht den Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht unbeschränkt zu; vielmehr haben sie bei ihrer Ausübung das Unionsrecht, namentlich auch die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, zu beachten (EuGH, Urteil vom 3. April 2008, C-103/06 [Derouin], Slg. 2008, I-1358, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 74, jeweils m. w. N.).

    Allerdings ist die hierdurch bewirkte Beschränkung der (aktiven wie passiven) Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, da sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausreicht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, C-250/06 [United Pan-Europe Communications Belgium u. a.], Slg. 2007, I-11135, Rn. 39; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011, C-212/08 [Zeturf Ltd.], juris, Rn. 38).

    Dies gilt umso mehr, da der Grundsatz der Solidarität durch das Fehlen einer strengen Proportionalität zwischen den Beiträgen und den versicherten Risiken gekennzeichnet ist (in diesem Sinne: EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 108 f.; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 87, 90).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11

    Betriebliche Altersversorgung; Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung;

    Letztlich sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Einrichtungen, die an der Verwaltung eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit mitwirken, dann kein Unternehmen, wenn sie Aufgaben rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Versicherungssystems tätig werden, das dem Grundsatz der Solidarität entspricht und staatlicher Aufsicht unterliegt (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 43; siehe auch EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG 2R Prévoyance], juris, Rn. 46).

    Hinzu kommt, worauf schon die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise abgestellt hat, die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten (siehe auch § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung) sowie die grundsätzliche Unabhängigkeit der Leistungsgewährung an die Versorgungsberechtigten von der vorherigen Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber (s. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 81).

    Die Voraussetzung des solidarischen Charakters des Versicherungssystems ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt, wenn das Versicherungssystem einerseits durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist und andererseits der Wert der erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Leitsatz 1 Abs. 2 sowie Rn. 44; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG 2R Prévoyance], juris, Rn. 47).

    Diese vorrangige Orientierung am Finanzbedarf erlaubt es, die Gefahr des Eintritts eines Sicherungsfalles über den individuellen Arbeitgeber hinaus auf alle Mitglieder des Beklagten zu verteilen und hierdurch eine solidarische Gefahrengemeinschaft aller Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen gewähren, zu schaffen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 46, zu den ebenfalls am Finanzbedarf orientierten Regelungen in § 152 Abs. 1, 153 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches - SGB VII).

    Die dem Beklagten verbleibenden Spielräume im Rahmen der Beitragserhebung, etwa die Entscheidungen über die Anwendung des sogenannten Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG oder die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG - nach vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde - stehen dem nicht entgegen, da diese Handlungsspielräume durch das Gesetz definiert sind, strikten Begrenzungen unterliegen und die staatliche Aufsicht hiervon unberührt bleibt (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 61 ff.).".

    Zwar besteht - wie dargelegt - allein eine Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, jedoch haben diese bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht, darunter vor allem auch die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, zu beachten (EuGH, Urteil vom 3. April 2008, C-103/06 [Derouin], Slg. 2008, I-1358, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 74).

    Eine etwaige Beschränkung sowohl der aktiven als auch der passiven Dienstleistungsfreiheit ist jedenfalls gerechtfertigt, da sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausreicht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, C-250/06 [United Pan-Europe Communications Belgium u. a.], Slg. 2007, I-11135, Rn. 39; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011, C-212/08 [Zeturf Ltd.], juris, Rn. 38).

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 9/17 R

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung als selbstständige

    Auch ein Verstoß gegen die europarechtlich garantierte Wettbewerbsfreiheit (Art. 106, 101 AEUV ff) bzw Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) ist in der Zwangsversicherung der Klägerin als selbstständiger Anbieterin von Behandlungsmethoden der Geistheilung nicht zu sehen, was der Senat bereits mehrfach klargestellt hat (vgl BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R - BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1; EuGH vom 5.3.2009 - C-350/07 - Juris; s auch Bieresborn, jurisPR-SozR 14/2009 Anm 1; zuletzt BSG vom 19.4.2012 - B 2 U 348/11 B - Juris; zusammenfassend Spellbrink, SR 2012, 17, 34 ff) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-350/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,20641
Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-350/07 (https://dejure.org/2008,20641)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.11.2008 - C-350/07 (https://dejure.org/2008,20641)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. November 2008 - C-350/07 (https://dejure.org/2008,20641)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,20641) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kattner Stahlbau

    Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Behandlung einer Einrichtung zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten als Unternehmen - Grenzen der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur ...

  • EU-Kommission PDF

    Kattner Stahlbau

    Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Behandlung einer Einrichtung zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten als Unternehmen - Grenzen der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur ...

  • EU-Kommission

    Kattner Stahlbau

    Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Behandlung einer Einrichtung zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten als Unternehmen - Grenzen der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur ...

Besprechungen u.ä.

  • ruhr-uni-bochum.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Monopolschutz für die Berufsgenossenschaften (Andreas Penner)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, I-1513
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-350/07
    Vgl. auch Urteil vom 22. Mai 2003, Freskot (C-355/00, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 53).

    41 - Vgl. entsprechend Urteil Freskot, in Fn. 38 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-350/07
    17 - Ebd., Randnr. 37, und Urteil Albany, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 86; vgl. auch Urteil vom 12. September 2000, Pavlov u. a. (C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 118).
  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-350/07
    42 - Urteile Kohll, in Fn. 36 angeführt, Randnr. 41, Smits und Peerbooms, in Fn. 37 angeführt, Randnr. 72, vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet (C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 73), und vom 19. April 2007, Stamatelaki (C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 30).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht