Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 21.01.2010 - C-311/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,593
EuGH, 21.01.2010 - C-311/08 (https://dejure.org/2010,593)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2010 - C-311/08 (https://dejure.org/2010,593)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - C-311/08 (https://dejure.org/2010,593)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuerrecht - Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens von Gesellschaften Miteinander verflochtene Gesellschaften Außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil, der von einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SGI

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuerrecht - Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens von Gesellschaften - Miteinander verflochtene Gesellschaften - Außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil, der von einer ...

  • EU-Kommission PDF

    SGI

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuerrecht - Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens von Gesellschaften - Miteinander verflochtene Gesellschaften - Außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil, der von einer ...

  • EU-Kommission

    SGI

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuerrecht - Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens von Gesellschaften − Miteinander verflochtene Gesellschaften − Außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil, der von ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuerrecht - Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens von Gesellschaften -Miteinander verflochtene Gesellschaften -Außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil, der von einer ...

  • rechtsportal.de

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuerrecht - Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens von Gesellschaften -Miteinander verflochtene Gesellschaften -Außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil, der von einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vereinbarkeit von belgischen Gewinnkorrekturvorschriften nach der Art des § 1 AStG mit dem EG-Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SGI

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuerrecht - Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens von Gesellschaften - Miteinander verflochtene Gesellschaften - Außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil, der von einer ...

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gewinnkorrekturen bei Vorteilsgewährung an verbundene Unternehmen im EU-Ausland

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance de Mons (Belgien), eingereicht am 14. Juli 2008 - S.A. Société de Gestion Industrielle / Belgischer Staat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de Première Instance de Mons - Auslegung der Art. 12, 43, 48 und 56 EG - Zulässigkeit einer nationalen Regelung zur Besteuerung eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils bei einer gebietsansässigen Gesellschaft, die diesen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2010, I-487
  • DB 2010, 425
  • NZG 2010, 200 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
    Dazu ist sogleich zu bemerken, dass Rechtsvorschriften bereits dann als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften zu beschränken, ohne dass es des Nachweises bedürfte, dass die Rechtsvorschriften tatsächlich die Wirkung haben, bestimmte dieser Gesellschaften zum Verzicht auf den Erwerb, die Gründung oder die Aufrechterhaltung einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat zu bewegen (vgl. Urteile vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 62, und vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 42).

    Erstens ist zur ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass eine derartige Rechtfertigung u. a. dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. u. a. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, und Urteile Oy AA, Randnr. 54, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 66).

    Zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann es erforderlich sein, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (vgl. u. a. Urteile Oy AA, Randnr. 54, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 31).

    Würde nämlich den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, für die Berücksichtigung ihrer Verluste oder ihrer Gewinne im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder für deren Berücksichtigung in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, so könnte dadurch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt werden, da die Steuerbemessungsgrundlage in einem der Staaten um die übertragenen Verluste oder Gewinne erweitert und im anderen Staat entsprechend verringert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, Oy AA, Randnr. 55, und Lidl Belgium, Randnr. 32).

    Dies könnte das System der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die außergewöhnliche oder unentgeltliche Vorteile gewährt, je nachdem, welche Wahl die verflochtenen Gesellschaften getroffen haben, gezwungen wäre, auf sein Recht als Sitzstaat dieser Gesellschaft zur Besteuerung ihrer Einkünfte - eventuell zugunsten des Sitzmitgliedstaats der Empfängergesellschaft - zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA, Randnr. 56).

    In diesem Kontext kann eine nationale Regelung, die nicht speziell bezweckt, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Steuer zu umgehen, die normalerweise für Gewinne aus inländischen Tätigkeiten geschuldet wird, von dem in dieser Regelung vorgesehenen Steuervorteil auszuschließen, gleichwohl durch das Ziel der Verhütung von Steuerumgehungen bei einer Gesamtbetrachtung mit dem Ziel der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA, Randnr. 63).

    Zur Relevanz dieses Rechtfertigungsgrundes bei Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist zu bemerken, dass die Möglichkeit für die gebietsansässigen Gesellschaften, außergewöhnliche oder unentgeltliche Vorteile an mit ihnen verflochtene Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zu gewähren, ohne dass irgendeine steuerliche Berichtigung vorgesehen wird, die Gefahr in sich birgt, dass durch künstliche Konstruktionen innerhalb miteinander verflochtener Gesellschaften Einkünfte auf Gesellschaften übertragen werden, die sich in den Mitgliedstaaten befinden, die die niedrigsten Steuersätze anwenden, oder die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen diese Einkünfte nicht besteuert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA, Randnr. 58).

    Indem die im Ausgangsverfahren streitige Regelung die Besteuerung eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils bei der gebietsansässigen Gesellschaft vorsieht, die diesen Vorteil einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft gewährt hat, ist sie geeignet, solche Praktiken zu verhindern, zu denen die Feststellung erheblicher Unterschiede zwischen den Bemessungsgrundlagen oder Steuersätzen in den verschiedenen Mitgliedstaaten verleiten kann und die nur der Umgehung der Steuer dienen, die normalerweise im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die diesen Vorteil gewährt hat, zu entrichten wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA, Randnr. 59).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
    Auch wenn die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 31, vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 16).

    In einem solchen Fall muss allerdings ihre Anwendung zur Erreichung des fraglichen Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26, vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49, Marks & Spencer, Randnr. 35, und Lammers & Van Cleef, Randnr. 25).

    Erstens ist zur ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass eine derartige Rechtfertigung u. a. dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. u. a. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, und Urteile Oy AA, Randnr. 54, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 66).

    Würde nämlich den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, für die Berücksichtigung ihrer Verluste oder ihrer Gewinne im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder für deren Berücksichtigung in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, so könnte dadurch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt werden, da die Steuerbemessungsgrundlage in einem der Staaten um die übertragenen Verluste oder Gewinne erweitert und im anderen Staat entsprechend verringert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, Oy AA, Randnr. 55, und Lidl Belgium, Randnr. 32).

    Zweitens ist zur Verhütung von Steuerumgehungen darauf hinzuweisen, dass eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, gerechtfertigt sein kann, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile, ICI, Randnr. 26, Marks & Spencer, Randnr. 57, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 51, und Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 72).

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
    Eine "Verflechtung" im Sinne dieser Regelung bestehe nach dem Urteil vom 13. April 2000, Baars (C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22), insbesondere dann, wenn eine der betreffenden Gesellschaften eine Beteiligung an der anderen halte, die es ihr ermögliche, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen.

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die nationalen Vorschriften, die bei solchen Umständen anzuwenden sind, in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit fallen (vgl. u. a. Urteile Baars, Randnrn.

    Nach Ansicht der belgischen Regierung soll die im Ausgangsverfahren streitige Regelung jedoch nicht nur für Situationen gelten, die unter die Rechtsprechung im Urteil Baars fielen.

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
    34 und 44 bis 49, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 36).

    21 und 22, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 31, und Glaxo Wellcome, Randnr. 47).

    Mit ihr ist für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29, und Glaxo Wellcome, Randnr. 45).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
    Zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann es erforderlich sein, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (vgl. u. a. Urteile Oy AA, Randnr. 54, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 31).

    Würde nämlich den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, für die Berücksichtigung ihrer Verluste oder ihrer Gewinne im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder für deren Berücksichtigung in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, so könnte dadurch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt werden, da die Steuerbemessungsgrundlage in einem der Staaten um die übertragenen Verluste oder Gewinne erweitert und im anderen Staat entsprechend verringert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, Oy AA, Randnr. 55, und Lidl Belgium, Randnr. 32).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
    Könnte der Mitgliedstaat der Niederlassung nach seinem Belieben eine ungleiche Behandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, würde Art. 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 13. Juli 1993, Commerzbank, C-330/91, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13, und vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 38).

    Erstens ist zur ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass eine derartige Rechtfertigung u. a. dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. u. a. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, und Urteile Oy AA, Randnr. 54, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 66).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
    Dazu ist sogleich zu bemerken, dass Rechtsvorschriften bereits dann als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften zu beschränken, ohne dass es des Nachweises bedürfte, dass die Rechtsvorschriften tatsächlich die Wirkung haben, bestimmte dieser Gesellschaften zum Verzicht auf den Erwerb, die Gründung oder die Aufrechterhaltung einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat zu bewegen (vgl. Urteile vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 62, und vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 42).
  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
    Eine nationale Regelung, die eine Prüfung objektiver und nachprüfbarer Umstände vorsieht, damit festgestellt werden kann, ob ein geschäftlicher Vorgang eine rein künstliche Konstruktion zu steuerlichen Zwecken darstellt, geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele hinsichtlich der Notwendigkeit, die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, und der Notwendigkeit, Steuerumgehungen zu verhindern, erforderlich ist, wenn erstens in jedem Fall, in dem der Verdacht besteht, dass ein geschäftlicher Vorgang über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbart hätten, dem Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit eingeräumt wird, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 82, und Beschluss vom 23. April 2008, Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, C-201/05, Slg. 2008, I-2875, Randnr. 84).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
    In einem solchen Fall muss allerdings ihre Anwendung zur Erreichung des fraglichen Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26, vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49, Marks & Spencer, Randnr. 35, und Lammers & Van Cleef, Randnr. 25).
  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
    Erstens ist zur ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass eine derartige Rechtfertigung u. a. dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. u. a. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, und Urteile Oy AA, Randnr. 54, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 66).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

  • EuGH, 13.07.1993 - C-330/91

    The Queen / Inland Revenue Commissioners, ex parte Commerzbank

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

  • EuGH, 17.01.2008 - C-105/07

    Lammers & Van Cleeff - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    In diesem Zusammenhang ergebe sich insbesondere aus dem Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26), in Bezug auf eine Bestimmung des belgischen Steuerrechts, die § 1 AStG entspreche, dass diese Bestimmung als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen sei, die aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt sei.

    In dieser Hinsicht gehe aus dem Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26), hervor, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von gebietsansässigen Gesellschaften schaffe, je nachdem, ob die Gesellschaften, denen sie außergewöhnliche und unentgeltliche Vorteile gewährt hätten und mit denen sie verflochten seien, in diesem Mitgliedstaat niedergelassen seien oder nicht, grundsätzlich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle, dass sie aber die berechtigten Ziele der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit der Verhinderung einer Steuerumgehung verfolge.

    Wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Geschäft nicht einem geschäftlichen Vorgang unter Marktbedingungen entspreche, sei es im Sinne von Rn. 71 des Urteils vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26), zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit eingeräumt werde, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts beizubringen.

    Der Steuerpflichtige könnte sich nämlich dazu veranlasst sehen, von dem Erwerb, der Gründung oder der Aufrechterhaltung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Niederlassung oder von dem Erwerb oder der Aufrechterhaltung einer wesentlichen Beteiligung an einer in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft aufgrund der steuerlichen Belastung abzusehen, die in einer grenzüberschreitenden Situation mit der Gewährung von nicht fremdüblichen Bedingungen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 44).

    In dieser Hinsicht machen sowohl die deutsche als auch die schwedische Regierung geltend, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende durch den in der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten liegenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, und berufen sich in dieser Hinsicht auf das Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 69).

    Zudem verfolgt eine solche nationale Regelung berechtigte und mit dem Vertrag zu vereinbarende Ziele, die zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, und ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 63, 64 und 69).

    Zweitens muss sich die steuerliche Berichtigung gegebenenfalls auf den Teil beschränken, der über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Marktbedingungen vereinbart hätten (Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 71 und 72).

    Der deutschen Regierung zufolge ist der Begriff "wirtschaftliche Gründe" nach Rn. 71 des Urteils vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26), unter Berücksichtigung des Grundsatzes des freien Wettbewerbs auszulegen, der naturgemäß die Statthaftigkeit von wirtschaftlichen Gründen ausschließe, die sich aus der Stellung als Gesellschafter ergäben.

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Diese Rechtfertigung kann insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 57, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    2 Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26).

    4 Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26).

    7 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 63).

    Vgl. auch Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 56).

    17 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26).

    22 Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26).

    24 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 44).

    25 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 63, vollständig angeführt oben in Nr. 47).

    26 Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 43).

    35 Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 45).

    36 Das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. 1990, L 225, S. 10) beinhaltet Schlichtungsmechanismen, die eine derartige Doppelbesteuerung vermeiden sollen (vgl. hierzu Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 54).

    43 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Dies wird in Rn. 42 des Urteils vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26) bestätigt: "Vorteile, die von einer gebietsansässigen Gesellschaft einer [nahestehenden] Gesellschaft gewährt werden, [werden] den eigenen Gewinnen der erstgenannten Gesellschaft nur hinzugerechnet ..., wenn die empfangende Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist" (Hervorhebung nur hier).

    53 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 42) (Hervorhebung nur hier).

    58 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,16279
Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08 (https://dejure.org/2009,16279)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.09.2009 - C-311/08 (https://dejure.org/2009,16279)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. September 2009 - C-311/08 (https://dejure.org/2009,16279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    SGI

    Direkte Steuern - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils, den eine inländische Gesellschaft einer mit ihr verflochtenen Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt - ...

  • EU-Kommission PDF

    Société de Gestion Industrielle (SGI) gegen Belgischer Staat.

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuerrecht - Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens von Gesellschaften - Miteinander verflochtene Gesellschaften - Außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil, der von einer ...

  • EU-Kommission

    Société de Gestion Industrielle (SGI) gegen Belgischer Staat.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Mons - Belgien. Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuerrecht - Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens von Gesellschaften - Miteinander verflochtene ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2010, I-487
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08
    Im Urteil Oy AA hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Zuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis unterlaufen.

    9 - Vgl. Urteile vom 13. April 2000, Baars (C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 21), vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 20), vom 2. Oktober 2008, Heinrich Bauer Verlag (C-360/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27), und vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25).

    20 - Urteil Oy AA (zitiert in Fn. 9, Randnr. 60) und Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 40).

    30 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA (zitiert in Fn. 9, Randnrn. 55 und 56) sowie entsprechend für die Übertragung von Verlusten Urteile Marks & Spencer (zitiert in Fn. 13, Randnrn. 45 und 46) und Lidl Belgium (zitiert in Fn. 20, Randnr. 32).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08
    22 - Vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly (C-336/96, Slg. 1998, I-2793, Randnrn.

    23 - Urteile Gilly (zitiert in Fn. 22, Randnr. 31), van Hilten-van der Heijden (zitiert in Fn. 22, Randnr. 48) und Lidl Belgium (zitiert in Fn. 20, Randnr. 22).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-105/07

    Lammers & Van Cleeff - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08
    38 und 39), vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnrn. 28 und 29), und vom 17. Januar 2008, Lammers & Van Cleeff (C-105/07, Slg. 2008, I-173, Randnr. 14).

    27 - Urteil Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (zitiert in Fn. 8, Randnr. 81); siehe auch Urteil Lammers & Van Cleeff (zitiert in Fn. 7, Randnr. 30).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08
    29 - Vgl. Urteil vom 21. Februar 2006 (Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 72).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08
    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres (C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 20), vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services (C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnrn.
  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08
    33 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (zitiert in Fn. 8, Randnr. 82) und Beschluss vom 23. April 2008, Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation (C-201/05, Slg. 2008, I-2875, Randnr. 84).
  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08
    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres (C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 20), vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services (C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnrn.
  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08
    20 - Urteil Oy AA (zitiert in Fn. 9, Randnr. 60) und Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 40).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08
    24 und 30), und vom 23. Februar 2006, Van Hilten-Van der Heijden (C-513/03 Slg. 2006, I-1957, Randnr. 47), sowie Urteile Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (zitiert in Fn. 8, Randnr. 49) und Oy AA (zitiert in Fn. 9, Randnr. 52).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08
    43 und 51), vom 12. Februar 2009, Block (C-67/08, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 28 und 31), und vom 16. Juli 2009, Damseaux (C-128/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08

    Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 02.10.2008 - C-360/06

    Heinrich Bauer Verlag - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    2 Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26).

    4 Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26).

    7 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 63).

    Vgl. auch Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 56).

    17 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26).

    22 Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26).

    24 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 44).

    25 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 63, vollständig angeführt oben in Nr. 47).

    26 Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 43).

    35 Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 45).

    36 Das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. 1990, L 225, S. 10) beinhaltet Schlichtungsmechanismen, die eine derartige Doppelbesteuerung vermeiden sollen (vgl. hierzu Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 54).

    39 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott (C-311/08, EU:C:2009:545, Nr. 45).

    43 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Dies wird in Rn. 42 des Urteils vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26) bestätigt: "Vorteile, die von einer gebietsansässigen Gesellschaft einer [nahestehenden] Gesellschaft gewährt werden, [werden] den eigenen Gewinnen der erstgenannten Gesellschaft nur hinzugerechnet ..., wenn die empfangende Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist" (Hervorhebung nur hier).

    53 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 42) (Hervorhebung nur hier).

    58 Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2010 - 1 K 2406/07

    Voraussetzungen für den Abzug von Verlusten einer ausländischen

    Er ist insoweit inhaltlich letztlich den Ausführungen in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott vom 19.11.2009 in dieser Rs. (Randnr. 70), Juris, und auch in der Rs. SGI vom 10.09.2009, C-311/08, Randnr. 60, Juris, gefolgt (auch wenn in der dem folgenden Entscheidung des EuGH vom 21.01.2010 in der Rs. SGI in Randnr. 69 ein zweites Merkmal, nämlich die Verhinderung einer Steuerumgehung, jedenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit aufgenommen wurde).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe)

    45 Conclusions de l'avocat général Kokott dans l'affaire SGI (C-311/08, EU:C:2009:545, point 70).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.01.2011 - 1 V 1217/10

    Ernstliche Zweifel an der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach

    Er ist insoweit inhaltlich letztlich den Ausführungen in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott vom 19.11.2009 in dieser Rs. (Randnr. 70), Juris, und auch in der Rs. SGI vom 10.09.2009, C-311/08, Randnr. 60, Juris, gefolgt (auch wenn in der dem folgenden Entscheidung des EuGH vom 21.01.2010 in der Rs. SGI in Randnr. 69 ein zweites Merkmal, nämlich die Verhinderung einer Steuerumgehung, jedenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit aufgenommen wurde).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Nationale Steuergesetzgebung -

    29 - Vgl. meine Schlussanträge vom 10. September 2009, SGI (C-311/08, Slg. 2010, I-487, Randnr. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-646/15

    Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements - Steuerrecht -

    26 - Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache SGI (C-311/08, EU:C:2009:545, Rn. 37 und 38), der Europäische Gerichtshof hat nur die Niederlassungsfreiheit bejaht ̶ Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2009 - C-337/08

    X Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung der

    46 - Siehe näher zu innerstaatlichen Regelungen, die die Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes sicherstellen sollen, meine Schlussanträge vom 10. September 2009, SGI (C-311/08, Slg. 2009, I-0000).
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