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   EuGH, 12.12.1973 - 131/73   

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https://dejure.org/1973,915
EuGH, 12.12.1973 - 131/73 (https://dejure.org/1973,915)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.1973 - 131/73 (https://dejure.org/1973,915)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1973 - 131/73 (https://dejure.org/1973,915)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Grosoli

    1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT - VERWENDUNG - GEMEINSCHAFTSORGANE - MITGLIEDSTAATEN - ZUSTÄNDIGKEITEN

  • EU-Kommission

    Grosoli

  • Wolters Kluwer

    Auslegungsfrage zum im Rahmen des allgemeinen Zollabkommens und Handelsabkommen vereinbaren Gemeinschaftszollkontingent; Frage der Ermächtigung der Mitgliedsstaaten zum Erlass von Vorschriften mit dem Verwendungszweck der Zuteilung von Mengen trotz Übertragung der ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG § 177; ; VO 92/68 Art. 3; ; VO 110/69 Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. GEMEINSAMER ZOLLTARIF - GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT - VERWENDUNG - GEMEINSCHAFTSORGANE - MITGLIEDSTAATEN - ZUSTÄNDIGKEITEN

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1973, 1555
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.02.1970 - 40/69

    Hauptzollamt Hamburg Oberelbe / Bollmann

    Auszug aus EuGH, 12.12.1973 - 131/73
    Der Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich dem Urteil vom 18. Februar 1970 in der Rechtssache 40/69 (Hauptzollamt Hamburg-Oberelbe/Firma Paul G. Bollmann, Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes - Slg. 1970, 80) sei zu entnehmen, daß es den Mitgliedstaaten unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen verwehrt sei, zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung seiner Tragweite zum Gegenstand haben; zur Verfolgung eingenständiger Zwecke, die sich von denen des Gemeinschaftsrechts unterscheiden, könne ihnen eine solche Befugnis dann erst recht nicht zuerkannt werden.
  • EuGH, 11.02.1971 - 39/70

    Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor / Hauptzollamt Hamburg St Annen

    Auszug aus EuGH, 12.12.1973 - 131/73
    Dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1971 in der Rechtssache 39/70 (Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor GmbH/Hauptzollamt Hamburg- St. Annen, Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Slg. 1971, 58) zufolge sei um der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts willen der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnungen notwendigen Umfang zulässig.
  • EuGH, 23.01.1980 - 35/79

    Grosoli

    Zur zweiten Frage bezieht sich die Firma Fiorucci Cesare auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1973 (Rechtssache 131/73, Grosoli, Slg. 1973, 1555), in dem der Gerichtshof unter anderem ausgeführt habe,.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache 131/73 (Grosoli, a.a.O.) vertritt sie die Ansicht, daß die in der Verordnung den Mitgliedstaaten belassene Entscheidungsbefugnis nur das Verwaltungssystem für die ihnen zustehenden Quoten betreffe, also die technischen und verfahrensmäßigen Einzelheiten, die erforderlich seien, um die Einhaltung des Umfangs des Kontingents und die Gleichbehandlung der Gemeinschaftsbürger zu gewährleisten - Kriterien, die in der Verordnung Nr. 2861/77 zwingend festgelegt seien.

    Nach den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen (Urteil 131/73, Grosoli, a. a. O.) würde die durch die Gemeinschaftsverordnung den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermächtigung überschritten, wenn diese ohne spezielle Ermächtigung ihre Verwaltungsbefugnis dahin ausübten, mehr oder weniger umfassende Listen der betroffenen Marktteilnehmer aufzustellen.

    Die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Grundsätze (Rechtssache 131/73, Grosoli, a.a.O.) schlössen nicht aus, daß ein Mitgliedstaat in seiner internen Rechtsordnung geeignete Kriterien festlege, die den freien Zugang nicht einschränkten, sondern ihn auf der Grundlage von Verfahren und Merkmalen, die mit dem angestrebten Ziel vereinbar seien, gerade ermöglichten.

    Die Regierung der Italienischen Republik verweist darauf, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 131/73 (Grosoli, a. a. O.) drei Arten von Gemeinschaftskontingenten je nach ihrem Durchführungsmodus unterschieden habe: a) Kontingente, für die das Gemeinschaftsrecht eine besondere Verwendung vorsehe, b) Kontingente, die in vollem Umfang den Mitgliedstaaten zur Verwendung nach ihren eigenen Interessen überlassen seien, c) Kontingente, die, ohne einer der beiden erwähnten Gruppen zugeordnet zu sein, nach dem Grundsatz des freien Zugangs für alle betroffenen Marktteilnehmer ausgenutzt werden können.

    Aus dem Urteil in der Rechtssache 131/73 (Grosoli, a.a.O.) ergebe sich, daß ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die Gemeinschaft innerstaatliche politische, wirtschaftliche oder soziale Ziele nicht als Aufteilungskriterien herangezogen werden dürften.

    7 In seinem Urteil vom 12. Dezember 1973 (Rechtssache 131/73, Grosoli, Slg. 1973, 1555), das die Auslegung der Verordnungen des Rates zur Eröffnung der Gemeinschaftszollkontingente für gefrorenes Rindfleisch für die Jahre 1968 und 1969 betraf, hat der Gerichtshof bereits Gelegenheit gehabt festzustellen, daß die Verwaltung der Quoten zwar den Mitgliedstaaten überlassen ist, damit sie diese nach ihren eigenen Verwaltungsvorschriften aufteilen, daß aber die in den erwähnten Verordnungen enthaltene'Verweisung auf diese Vorschriften nicht so verstanden werden darf, als gehe sie über den Rahmen der technischen und verfahrensrechtlichen Regeln hinaus, welche die Einhaltung des Gesamtumfangs des Kontingents und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Begünstigten sichern sollen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1985 - 199/84

    Procuratore della repubblica gegen Tiziano Migliorini und Tibor Tiburzio Fischl.

    Zunächst wird insbesondere unter Hinweis auf Ihre beiden Urteile Grosoli (Rechtssachen 131/73, Slg. 1973, 1555, und 35/79, Slg. 1980, 177) geltend gemacht, daß mangels eines ausdrücklichen Verbots in der Verordnung selbst bezüglich der Verwendung der Ware die Mitgliedstaaten die Wiederausfuhr des eingeführten Rindfleischs nicht untersagen dürften.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Begriff des "betroffenen Marktteilnehmers" weit ausgelegt und darunter auch die Verarbeitungsbetriebe (Rechtssachen 131/73, Grosoli, a.a.O. und 124/79, Van Walsum, Slg. 1980, 813) sowie die Fleischexporteure (verbundene Rechtssache 213 bis 215/81, Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor, Slg. 1982, 3583) verstanden.

    Da es sich um ein Gemeinschaftszollkontingent handelt, richtet sich die Festlegung der Verwendungsbedingungen "nach den von der Gemeinschaft eingegangenen internationalen Verpflichtungen und zur gleichen Zeit nach den... wirtschaftspolitischen Zielen, welche die Organe... verfolgen", so daß "innerhalb der so abgesteckten Grenzen ... allein die Organe befugt [sind], über die Verwendung des Kontingents zu bestimmen" (Randnr. 6 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 131/73, Grosoli, a.a.O., Hervorhebung durch mich).

    Infolgedessen ist "die fehlende Festlegung eines Verwendungszwecks für ein Kontingent dahin zu verstehen..., daß alle Interessenten freien Zugang zu ihm haben" (Randnr. 7 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 131/73, Grosoli, a.a.O.).

  • EuGH, 13.12.1983 - 218/82

    Kommission / Rat

    Ähnliche Bestimmungen, die die vollständige Aufteilung eines Zollkontingents beträfen, seien dem Gerichtshof in den Rechtssachen 131/72 (Grosoli, Slg. 1973, 1555), 35/79 (Grosoli, Slg. 1980, 177) und 124/79 (van Walsum, Slg. 1980, 813) vorgelegt worden; dieser habe sie nicht für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt.

    Das Verfahren stehe nicht im Gegensatz zum Protokoll und scheine darüber hinaus auch nicht gegen den Vertrag zu verstoßen (Rechtssache 131/73, Grosoli, Slg. 1973, 1555; Rechtssache 35/79, Grosoli, Slg. 1980, 177; Rechtssache 124/79, van Walsum, Slg. 1980, 813).

  • EuGH, 13.10.1982 - 213/81

    Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor

    Voraussetzung sei jedoch, daß sich die Tätigkeit der Mitgliedstaaten ausschließlich auf die verwaltungsmäßige Abwicklung der Verteilung beschränke (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 12.12.1973 in der Rechtssache 131/73, Grosoli, Sig.

    9 In seinen Urteilen vom 12. Dezember 1973 in der Rechtssache 131/73 (Grosoli, Slg. 1973, 1555) und vom 23. Januar 1980 in der Rechtssache 35/79 (Grosoli, Slg. 1980, 177) hat der Gerichtshof bereits Gelegenheit gehabt festzustellen, daß die Verwaltung der Quoten zwar den Mitgliedstaaten überlassen ist, damit sie diese nach ihren eigenen Verwaltungsvorschriften aufteilen, daß aber die in den erwähnten Verordnungen enthaltene Verweisung auf diese Vorschriften nicht so verstanden werden darf, als gehe sie über den Rahmen der technischen und verfahrensrechtlichen Regeln hinaus, welche die Einhaltung des Gesamtumfangs des Kontingents und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Begünstigten sichern sollen.

  • EuGH, 02.02.1977 - 50/76

    Amsterdam Bulb BV / Produktschap voor siergewassen

    Treffe ein Mitgliedstaat unter diesen Umständen eine Maßnahme wie die Anordnung von Mindestpreisen,' begebe er sich nicht nur auf ein Gebiet, auf dem die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft normative Befugnisse übertragen hätten, sondern ändere auch die Tragweite einer Gemeinschaftshandlung, was im Gemeinschaftsrecht untersagt sei (Rechtssachen Hauptzollamt Hamburg/ Bollmann, Slg. 1970, 69; Kommission/ Italienische Republik, Slg. 1973, 101, und Grosoli, Slg. 1973, 1555).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1982 - 213/81

    Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor Herbert Will, Trawako,

    Bereits dreimal ist der Gerichtshof ersucht worden, Fragen aus diesem Problemkreis zu beantworten, nämlich in den Rechtssachen Grosoli I (Rechtssache 131/73, Slg. 1973, 1555) Grosoli II (Rechtssache 35/79, Slg. 1980, 177) und van Walsum (Rechtssache 124/79, Slg. 1980, 813).

    Namentlich das erste Grosoli-Urteil (Rechtssache 131/73) bildet hier eine reiche Quelle der Inspiration.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1994 - C-280/93

    Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union. - Bananen -

    Zur Aufteilung von Zollkontingenten siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 213/81 bis 215/81 (Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor Herbert Will, Slg. 1982, 3583) und Urteil vom 12. Dezember 1973 in der Rechtssache 131/73 (Grosoli, Slg. 1973, 1555).
  • EuGH, 07.10.1985 - 199/84

    Procuratore della Republica / Migliorini und Fischl

    i7 In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, nach der die Verwaltung der Quoten, die den Mitgliedstaaten überlassen ist, damit sie diese nach ihren eigenen Verwaltungsvorschriften aufteilen, die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, Vorschriften zur Regelung der Verwendung der ihnen zugeteilten Mengen zu erlassen, und außerdem nicht so verstanden werden darf, daß sie über den Rahmen der technischen und verfahrensrechtlichen Regeln hinausgeht, die die Beachtung des Gesamtumfangs des Kontingents und der Gleichbehandlung der Begünstigten sichern sollen (Urteile vom 12. Dezember 1973 in der Rechtssache 131/73, Grosoli, Slg. 1973, 1555, und vom 30. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 213-215/83, Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor, Slg. 1982, 3583).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1974 - 31/74
    Im ersten Fall (Rechtssache 18/72 - Granaria/Produktschap voor Veevoeder - Slg. 1972, 1172) hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, einen Importeur von der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67/EWG vorgesehenen Abschöpfung freizustellen, im zweiten Fall (Rechtssache 131/73 - Grosoli - Slg. 1973, 1566 bis 67), daß nur die Gemeinschaftsorgane den Verwendungszweck der aufgrund eines Gemeinschaftszollkontingents zugeteilten Mengen regeln dürfen, und im dritten Fall (Rechtssache 159/73 - Hannoversche Zucker/Hauptzollamt Hannover - Slg. 1974, 129), daß die gemeinsame Marktorganisation für Zucker den Mitgliedstaaten nicht das Recht beläßt, etwaige Lücken auszufüllen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1977 - 94/77

    Fratelli Zerbone Snc gegen Amministrazione delle finanze dello Stato. -

    (Vgl. Rechtssachen 40/69, Hauptzollamt Hamburg-Oberelbe/Bollmann, die "Rechtssache Putensterze", Slg. 1970, 69; 74/69, Hauptzollamt Bremen-Freihafen/Krohn, Slg. 1970, 451; 34/70, Syndicat national du Commerce extérieur des céréales/OMIC, Slg. 1970, 1233; 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101 (Randnummern 15 bis 18 der Entscheidungsgründe); 34/73, Variola/ Amministrazione italiana delle Finanze, Slg. 1973, 981 (Randnummern 9 bis 11 der Entscheidungsgründe); 131/73 Grosoli, Slg. 1973, 1555; 159/73, Hannoversche Zucker/Hauptzollamt Hannover, Slg. 1974, 121; 23/75, Rey Soda/Cassa Conguaglio Zucchero, Slg. 1975, 1279 (die belegt, daß die Befugnisse der Kommission, Gesetzgebungszuständigkeiten auf die Mitgliedstaaten zu übertragen, nicht unbeschränkt sind) und 50/76, Amsterdam Bulb/Produktschap voor Siergewassen, Slg. 1977, 137.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.1979 - 121/78

    Giuseppe Bardi gegen Azienda Agricola Paradiso. - Gemeinsame Marktorganisation

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.1983 - 218/82

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1978 - 85/77

    Société Azienda avicola Sant'Anna gegen Istituto nazionale della previdenza

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