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   EuGH, 29.06.1978 - 154/77   

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https://dejure.org/1978,853
EuGH, 29.06.1978 - 154/77 (https://dejure.org/1978,853)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.1978 - 154/77 (https://dejure.org/1978,853)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 1978 - 154/77 (https://dejure.org/1978,853)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Dechmann

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Dechmann

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit Gemeinschaftsrecht; Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch den EuGH; Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm mit Gemeinschaftsrecht; Eingriff eines Mitgliedstaates in den Preisbildungsmechanismus der ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - [EWG-VERTRAG , ART.177]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1978, 1573
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 23.01.1975 - 31/74

    Galli

    Auszug aus EuGH, 29.06.1978 - 154/77
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes - insbesondere in der durch das Urteil vom 23. Januar 1975 (Slg. 1975, 47) entschiedenen Rechtssache 31/74 -, der sich auch die Kommission angeschlossen habe, hindere die Existenz einer derartigen gemeinsamen Marktorganisation nicht den Erlaß einer innerstaatlichen Regelung für eine spätere Stufe - die, des Einzelhandels -, sofern diese Regelung die Ziele und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht gefährde.

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 23. Januar 1975 (Galli, 31/74 - Slg. 1975, 47) und in seinen Urteilen vom 26. Februar 1976 (Tasca, 65/75, und SADAM, verbundene Rechtssachen 88 bis 90/75 - Slg. 1976, 291, 323) ausgeführt hat, sind die Mitgliedstaaten in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.

  • EuGH, 26.02.1976 - 65/75

    Tasca

    Auszug aus EuGH, 29.06.1978 - 154/77
    B - Nach Ansicht der britischen Regierung, die im übrigen auf ihre Erklärung in der Rechtssache 65/75 (Slg. 1976, 291) verweist, stellt die Inflation eine sehr schwere Gefahr in der gesamten Gemeinschaft dar, die die Mitgliedstaaten durch einseitige, mit ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Einklang stehende Interventionen zu bekämpfen befugt sein müßten.

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 23. Januar 1975 (Galli, 31/74 - Slg. 1975, 47) und in seinen Urteilen vom 26. Februar 1976 (Tasca, 65/75, und SADAM, verbundene Rechtssachen 88 bis 90/75 - Slg. 1976, 291, 323) ausgeführt hat, sind die Mitgliedstaaten in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.

  • EuGH, 17.01.1980 - 95/79

    Keffer und Delmelle

    Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 96/79 hat darüber hinaus vorgetragen, das ihm gegenüber ergangene Urteil vom 21. März 1979 habe das Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 (Dechmann, Slg. 1978, 1573) durchaus nicht berücksichtigen können; hierin habe der Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage des Tribunal de première Instance Neufchâteau beantwortet, das über die Gültigkeit der Ministerialverordnung vom 27. März 1975 in bezug auf das Gemeinschaftsrecht und insbesondere auf die vorgenannte Verordnung Nr. 121/67 habe befinden müssen.

    - Nr. 1351/73 vom 15. Mai 1973, - Nr. 1133/74 vom 29. April 1974?" In der Rechtssache 96/79 hat das Gericht festgestellt, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77, Dechmann, die Ministerialverordnung als unvereinbar mit der Verordnung Nr. 121/67 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch anzusehen sei; das Gericht hat daher den Vorlagegegenstand auf die Auslegung der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch beschränkt und dem Gerichtshof mit Urteil vom 30. Mai 1979 folgende Frage gestellt:.

    Insoweit stellt die belgische Regierung fest, der Gerichtshof habe bereits im Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77, Dechmann, Gelegenheit gehabt, sich zu einer ähnlichen Frage präzise zu äußern; es genüge also, das vorlegende Gericht auf dieses Urteil zu verweisen.

    Was die Frage in bezug auf die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch angeht (um die es in beiden Rechtssachen geht), so schildert die belgische Regierung die Entwicklung der Gemeinschaftsrechtsprechung auf dem Gebiet der Preisfestsetzung anhand der Urteile Galli (Rechtssache 31/74), Tasca (Rechtssache 65/75), Sadam (Rechtssachen 88 bis 90/75) und Dechmann (Rechtssache 154/77).

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt einleitend, die einzigen Faktoren, die bei den Rechtssachen 95/79 und 96/79 gegenüber der Rechtssache 154/77, Dechmann, neu seien, bezögen sich zum einen auf den Zeitpunkt, zu dem sich die den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ereignisse abgespielt hätten (Oktober 1976 und April 1977 in den vorliegenden Rechtssachen, ein Zeitraum im Jahre 1975 in der Rechtssache Dechmann), und zum anderen auf die Tatsache, daß diesmal die dem Gerichtshof gestellten Fragen nicht nur die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, sondern auch die für Rindfleisch beträfen.

    7 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 (Dechmann, Slg. 1978, 1573) im Hinblick auf die Verordnung Nr. 121/67 und in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78 (Grosoli) im Hinblick auf die Verordnung Nr. 805/68 ausgeführt hat, dienen die durch diese Verordnungen geschaffenen gemeinsamen Marktorganisationen dazu, im Schweinefleisch- beziehungsweise Rindfleischsektor eineri einheitlichen Markt für die Gemeinschaft zu schaffen, der einer gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegt.

    1976, 291 und 323, vom 29. Juli 1978 in der Rechtssache 154/77, Dechmann, Slg. 1978, 1573, vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78, Grosoli, vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 5/79, Buys, und vom 11. November 1979 in den Rechtssachen 16 bis 20/79, Danis), sind die Mitgliedstaaten in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1985 - 116/84

    Strafverfahren gegen Henri Roelstraete. - Rind- und Schweinefleisch - Pauschale

    - Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 - Procureur du Roi/Dechmann - Slg. 1978, 1573.2 - Urteil vom 17. Januar 1980 in den verbundenen Rechtssachen 95 und 96/79 - Procureur du Roi/Ch. Kefer und L. Delmelle - Slg. 1980, 103.

    Der Gerichtshof hat sich bereits in mehreren Urteilen zu den Preissystemen der Schweinefleisch- bzw. Rindfleischmarktorganisation geäußert (Rechtssache 154/77 ', Rechtssache 223/78 3.

    ; Rechtssache 65/75 5; verbundene Rechtssachen 88 bis 90/75 6 ; Rechtssache 154/77 1; Rechtssache 223/78 3; Rechtssache 5/79 7; verbundene Rechtssachen 16 bis 20/79 8.

    Unberührt bleibt jedoch nach dieser Rechtsprechung die Befugnis der Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zur Preisgestaltung auf der 1 - Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 - Procureur du Roi/Dechmann - Slg. 1978, 1573.2 - Urteil vom 17. Januar 1980 in der verbundenen Rechtssachen 95 und 96/79 - Procureur du Roi/Ch. Kefer und L. Delmelle - Slg. 1980, 103.

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77

    'Vielleicht'-Beschluß

    Hingegen entscheidet der Gerichtshof im Rahmen dieses Verfahrens nicht über die Vereinbarkeit von Normen des staatlichen Rechts mit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (EuGH, Urteil vom 29. Juni 1978, RS 154/77, Slg. 1978, S. 1573 [1583] Urteil vom 12. Oktober 1978, RS 13/78, Slg. 1978 S. 1935 [1952]); noch trifft er in diesem Rahmen für die staatlichen Gerichte verbindliche Entscheidungen über die Auslegung und Wirkung staatlichen Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977, RS 52/76, Slg. 1977, S 163 [183]).
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