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   EuGH, 07.02.1979 - 11/76   

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https://dejure.org/1979,222
EuGH, 07.02.1979 - 11/76 (https://dejure.org/1979,222)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.1979 - 11/76 (https://dejure.org/1979,222)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 1979 - 11/76 (https://dejure.org/1979,222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Niederlande / Kommission

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - FINANZIERUNG DURCH DEN EAGFL - GRUNDSÄTZE - ÜBERNAHME VON DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN GEZAHLTEN BETRAEGEN - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Niederlande / Kommission

  • Judicialis

    Verordnung 729/70 Art. 8; ; Verordnung 729/70 Art. 2; ; Verordnung 729/70 Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - FINANZIERUNG DURCH DEN EAGFL - GRUNDSÄTZE - ÜBERNAHME VON DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN GEZAHLTEN BETRAEGEN - VORAUSSETZUNGEN - [VERORDNUNG NR. 729/70 DES RATES , ARTIKEL 2 , 3 UND 8]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1979, 245
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.11.1974 - 34/74

    Roquette Frères / French State

    Auszug aus EuGH, 07.02.1979 - 11/76
    Demzufolge stimmt die Klägerin der in dem am 30. Mai 1975 an die Mitgliedstaaten gerichteten Schreiben der Kommission geäußerten Ansicht nicht zu, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1974 (Rechtssache 34/74, Roquette/Französischer Staat, Slg. 1974, 1217) gingen aufgrund einer unzutreffenden.

    Ein typischer Fall sei die Situation, die sich infolge des Urteils des Gerichtshofes vom 12. November 1974 in der Rechtssache 34/74 (Roquette) ergeben habe.

  • EuGH, 13.12.1973 - 150/73

    Hollandse Melksuikerfabriek / Hoofdproduktschap Akkerbouwprodukten

    Auszug aus EuGH, 07.02.1979 - 11/76
    Im Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1973 (Rechtssache 150/73, Hollandse Melksuikerfabriek/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, Slg. 1973, 1633), in dem entschieden worden sei, daß in der fraglichen Zeit kein Anspruch auf Erstattungen bei der Ausfuhr von Milchalbumin bestanden habe, sei nicht über die Frage entschieden worden, ob die durchführende Behörde vernünftigerweise habe annehmen dürfen, sie dürfe die fragliche Bestimmung so auslegen, wie sie dies getan habe.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1973 (Rechtssache 150/73, Slg. 1973, 1633) entschieden hat, sind die fraglichen Bestimmungen nicht dahin auszulegen, daß die Erstattungen bei der Ausfuhr von Eieralbumin, einem Erzeugnis des Eiersektors, auf Milchalbumin, ein Erzeugnis des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, anzuwenden wären, da es an einer besonderen Bestimmung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für den letztgenannten Sektor fehlt.

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Da die wörtliche, die historische und die systematische Auslegung der Verordnung, insbesondere ihres Artikels 2, es nicht ermöglichen, deren genaue Bedeutung in bezug auf die Art der erfaßten beherrschenden Stellung zu ermitteln, ist für die Auslegung der betreffenden Regelung auf ihre Zielsetzung abzustellen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 6, vom 5. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-267/95 und C-268/95, Merck und Beecham, Slg. 1996, I-6285, Randnrn.
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Da die wörtliche und die historische Auslegung der Verordnung, insbesondere des Artikels 2, nicht die Beurteilung ihrer genauen Bedeutung in bezug auf die Art der erfaßten beherrschenden Stellung ermöglichen, ist für die Auslegung der betreffenden Regelung sowohl auf ihre Zielsetzung als auch auf ihre Systematik abzustellen (vgl. dahin gehend Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Kommission der

    Hieraus hat der Gerichtshof, insbesondere in seinem Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 (Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245), folgendes abgeleitet:.

    Nur solche Ausgaben können vom EAGFL finanziert werden, die die nationalen Dienststellen gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bewirkt haben bzw. die gemäß den Regeln in den verschiedenen Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausgezahlt wurden (siehe das Urteil in der Rechtssache 11/76, Slg. 1979, 245, Randnr. 22).

    b) Die Beträge, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten (Rechtssache 11/76), stellen ungerechtfertigte, nicht vorhergesehene Ausgaben dar.

    66. Dementsprechend hat Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in den Rechtssachen 11/76, 15 und 16/76 und 18/76 hervorgehoben, in einer solchen Situation.

    - Siehe die Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, und in der Rechtssache 18/76, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 9, bzw. 343, Randnr. 8.

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