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   EuGH, 25.09.1979 - 232/78   

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https://dejure.org/1979,184
EuGH, 25.09.1979 - 232/78 (https://dejure.org/1979,184)
EuGH, Entscheidung vom 25.09.1979 - 232/78 (https://dejure.org/1979,184)
EuGH, Entscheidung vom 25. September 1979 - 232/78 (https://dejure.org/1979,184)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    1 . VERFAHREN - KLAGESCHRIFT - STREITGEGENSTAND - BESTIMMUNG - ÄNDERUNG IM LAUFE DES VERFAHRENS - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsklage der Kommission wegen eines Verstoßes der Französischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 und 30 EWG-Vertrag durch deren fortgesetzte Anwendung ihrer restriktiven nationalen Einfuhrregelung nach dem 1. Januar 1978 auf ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 12; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; Verfahrensordnung Art. 38

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VERFAHREN - KLAGESCHRIFT - STREITGEGENSTAND - BESTIMMUNG - ÄNDERUNG IM LAUFE DES VERFAHRENS - UNZULÄSSIGKEIT - [VERFAHRENSORDNUNG , ART. 38]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1979, 2729
  • NJW 1980, 1208
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.12.1974 - 48/74

    Charmasson / Ministre de l'économie und des finances

    Auszug aus EuGH, 25.09.1979 - 232/78
    Nach Ablauf der vom EWG-Vertrag vorgesehenen Übergangszeit sei die Anwendung innerstaatlicher Ausnahmevorschriften zu den Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Handel mit allen Mitgliedstaaten weder durch das Fehlen einer gemeinsamen Marktordnung (vgl. Kommission/Französische Republik, 68/76 - Slg. 1977, 515) noch durch die Einbeziehung solcher Vorschriften in eine innerstaatliche Marktordnung für die betreffenden Waren (vgl. Charmasson/Ministère de l'Économie et des Finances, 48/74 - Slg. 1974, 1383) zu rechtfertigen.

    Der Gerichtshof verkennt weder die problematische Lage, der sich die französischen Behörden auf dem erwähnten Sektor gegenübersehen, noch das Interesse, das angeblich daran besteht, innerhalb kürzester Frist eine gemeinsame Marktorganisation für Schaffleisch zu errichten; wie er jedoch schon in seinem Urteil vom 2. Dezember 1974 (Charmasson, 48/74 - Slg. 1974, 1383) und in dem erwähnten Urteil vom 29. März 1979 dargelegt hat, kann nach Ablauf der Übergangszeit des EWG-Vertrags und, hinsichtlich der neuen Mitgliedstaaten, der in der Beitrittsakte enthaltenen besonderen Fristen das Bestehen einer nationalen Marktordnung die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrages über die Beseitigung der Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr hindern, da den Erfordernissen der betroffenen Märkte nunmehr von den Gemeinschaftsorganen Rechnung getragen wird.

  • EuGH, 29.03.1979 - 231/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 25.09.1979 - 232/78
    Nach Erlaß des während dieses Verfahrens ergangenen Urteils vom 29. März 1979 in der Rechtssache 231/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1979, 1447) stehe jedoch fest, daß der Gerichtshof den ursprünglichen Mitgliedstaaten die Möglichkeit habe verschließen wollen, sich auf Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte zu berufen.
  • EuGH, 16.03.1977 - 68/76

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.09.1979 - 232/78
    Nach Ablauf der vom EWG-Vertrag vorgesehenen Übergangszeit sei die Anwendung innerstaatlicher Ausnahmevorschriften zu den Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Handel mit allen Mitgliedstaaten weder durch das Fehlen einer gemeinsamen Marktordnung (vgl. Kommission/Französische Republik, 68/76 - Slg. 1977, 515) noch durch die Einbeziehung solcher Vorschriften in eine innerstaatliche Marktordnung für die betreffenden Waren (vgl. Charmasson/Ministère de l'Économie et des Finances, 48/74 - Slg. 1974, 1383) zu rechtfertigen.
  • EuGH, 28.03.1980 - 24/80

    Kommission / Frankreich

    a) Die Erfüllung der ersten Voraussetzung bereite keine Schwierigkeiten und sei im übrigen unbestritten; die Kommission stütze sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 232/78.

    Diese Frage sei bereits in der Rechtssache 232/78 entschieden worden, in der der Gerichtshof das aus den nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer Aufhebung der französischen nationalen Marktordnung hergeleitete Argument der französischen Regierung zurückgewiesen habe.

    Inhalt der einstweiligen Anordnungen Die Kommission fragt sich, ob sie angesichts der Tatsache, daß das Urteil in der Rechtssache 232/78 Frankreich eine klare, genaue und unbedingte Verpflichtung auferlege, die Frankreich nicht bestreite, ein Interesse daran habe, den Gerichtshof um den Erlaß einstweiliger Anordnungen in den vorliegenden Rechtssachen zu ersuchen.

    Wenn man jedoch davon ausgehe, daß die Frage der angemessenen Frist Aufmerksamkeit verdiene und daß Frankreich das Urteil des Gerichtshofes nicht sofort nach seiner Zustellung in allen Punkten vollziehen könne, so sei klar, daß die Kommission das größte Interesse daran habe, den Gerichtshof zu bitten, diese Unsicherheit zu beenden und den letzten in seinem Urteil in der Rechtssache 232/78 offengelassenen Punkt zu verdeutlichen.

    in der Rechtssache 232/78 sicherzustellen.

    Entscheidungsgründe 1 Durch das Urteil vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1979, 2729) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel.

    9 Die Kommission macht hierzu geltend, die Zeit, die seit Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 232/78 vergangen sei, überschreite die "angemessene Frist" für den Erlaß der Maßnahmen, die zum Vollzug des Urteils des Gerichtshofes erforderlich seien.

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

    137 Denn solche Vorteile können es, selbst wenn sie bewiesen wären, auf keinen Fall rechtfertigen, dass sich ein Mitgliedstaat den Verpflichtungen entzieht, die der EG-Vertrag in Bezug auf die gerichtlichen Rechtsbehelfe vorsieht, die dazu bestimmt sind, einer angeblichen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2719, Randnr. 9).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    20 In diesem Zusammenhang ist ein Mitgliedstaat nicht berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (Urteile vom 13. November 1964 in den verbundenen Rechtssachen 90/63 und 91/63, Kommission/Luxemburg und Belgien, Slg. 1964, 1329, und vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 9).
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