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   EuGH, 13.03.1979 - 86/78   

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https://dejure.org/1979,480
EuGH, 13.03.1979 - 86/78 (https://dejure.org/1979,480)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.1979 - 86/78 (https://dejure.org/1979,480)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 1979 - 86/78 (https://dejure.org/1979,480)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Peureux

    1 . VORLAGEFRAGEN - AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS - ERHEBLICHKEIT FÜR DEN NATIONALEN RECHTSSTREIT - BEURTEILUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES NATIONALEN GERICHTS

  • EU-Kommission

    Peureux

  • Wolters Kluwer

    Höhere Abgabenbelastung von inländischen Erzeugnissen; Abgabengleichheit zwischen eingeführten und inländisch hergestellten Branntweinen; Abgabenbelastung bei Bestehen eines Handelsmonopols; Preisausgleich zwischen inländischen und ausländischen Brandweinen durch ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 37; ; EWG-Vertrag Art. 95; ; Code Gereral des Imports Art. 275 Anhang II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VORLAGEFRAGEN - AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS - ERHEBLICHKEIT FÜR DEN NATIONALEN RECHTSSTREIT - BEURTEILUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES NATIONALEN GERICHTS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1979, 897
  • NJW 1980, 511
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 13.03.1979 - 86/78
    Dem lasse sich nicht entgegenhalten, daß unverändert verwendbarer oder trinkbarer Sprit aus anderen Mitgliedstaaten während der gleichen Zeit aufgrund desselben Dekrets Nr. 74/91 entweder der Ausgleichssteuer (Art. 273) oder der Ausgleichsabgabe (Art. 275) unterlegen sei, weil sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen 45/75 (Rewe - deutsches Branntweinmonopol - vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 181), 59, 75 (Manghera - italienisches Tabakmonopol - vom 3. Februar 1976, Slg. 1976, 91) und 91/75 (Miritz - deutsches Branntweinmonopol - vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 217) ergebe, daß diese Ausgleichssteuer bzw. -abgabe mit dem Diskriminierungsverbot der Artikel 37, 5 und 7 und mit Artikel 95 des Vertrages unvereinbar sei.

    20* Insbesondere aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 (Rewe, 45/75 - Slg. 1976, 181, und Miritz, 91/75 - Slg. 1976, 217) über bestimmte Besonderheiten des deutschen Branntweinmonopols gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die vorstehend beschriebene Ausgleichsabgabe mit der Verpflichtung nach Artikel 37 des Vertrages unvereinbar sei, die staatlichen Handelsmonopole derart umzuformen, daß am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

  • EuGH, 17.02.1976 - 91/75

    Hauptzollamt Göttingen / Miritz GmbH & Co.

    Auszug aus EuGH, 13.03.1979 - 86/78
    Dem lasse sich nicht entgegenhalten, daß unverändert verwendbarer oder trinkbarer Sprit aus anderen Mitgliedstaaten während der gleichen Zeit aufgrund desselben Dekrets Nr. 74/91 entweder der Ausgleichssteuer (Art. 273) oder der Ausgleichsabgabe (Art. 275) unterlegen sei, weil sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen 45/75 (Rewe - deutsches Branntweinmonopol - vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 181), 59, 75 (Manghera - italienisches Tabakmonopol - vom 3. Februar 1976, Slg. 1976, 91) und 91/75 (Miritz - deutsches Branntweinmonopol - vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 217) ergebe, daß diese Ausgleichssteuer bzw. -abgabe mit dem Diskriminierungsverbot der Artikel 37, 5 und 7 und mit Artikel 95 des Vertrages unvereinbar sei.

    20* Insbesondere aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 (Rewe, 45/75 - Slg. 1976, 181, und Miritz, 91/75 - Slg. 1976, 217) über bestimmte Besonderheiten des deutschen Branntweinmonopols gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die vorstehend beschriebene Ausgleichsabgabe mit der Verpflichtung nach Artikel 37 des Vertrages unvereinbar sei, die staatlichen Handelsmonopole derart umzuformen, daß am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

  • EuGH, 03.02.1976 - 59/75

    Manghera u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.03.1979 - 86/78
    Dem lasse sich nicht entgegenhalten, daß unverändert verwendbarer oder trinkbarer Sprit aus anderen Mitgliedstaaten während der gleichen Zeit aufgrund desselben Dekrets Nr. 74/91 entweder der Ausgleichssteuer (Art. 273) oder der Ausgleichsabgabe (Art. 275) unterlegen sei, weil sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen 45/75 (Rewe - deutsches Branntweinmonopol - vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 181), 59, 75 (Manghera - italienisches Tabakmonopol - vom 3. Februar 1976, Slg. 1976, 91) und 91/75 (Miritz - deutsches Branntweinmonopol - vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 217) ergebe, daß diese Ausgleichssteuer bzw. -abgabe mit dem Diskriminierungsverbot der Artikel 37, 5 und 7 und mit Artikel 95 des Vertrages unvereinbar sei.
  • EuGH, 23.10.1997 - C-189/95

    DAS MONOPOL DES "SYSTEMBOLAG" VERSTÖB NICHT GEGEN DEN EG-VERTRAG

    Dagegen ist die Auswirkung der anderen Bestimmungen der nationalen Regelung, die sich von der Funktionsweise des Monopols trennen lassen, auch wenn sie sich auf dieses auswirken, auf den innergemeinschaftlichen Handel an Artikel 30 des Vertrages zu messen (vgl. in diesem Sinne Urteile Miritz, a. a. O., Randnr. 5, Cassis de Dijon, a. a. O., Randnr. 7, und vom 13. März 1979 in der Rechtssache 86/78, Peureux, Slg. 1979, 897, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09

    Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

    103 - Vgl. u. a. Urteile vom 13. März 1979, Peureux (86/78, Slg. 1979, 897, Randnr. 38), vom 23. Oktober 1986, Cognet (355/85, Slg. 1986, 3231, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-157/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

    (40) - Vgl. Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649, Randnr. 7), vom 13. März 1979 in der Rechtsaache 86/78 (Peureux I, Slg. 1979, 897, Randnr. 35), vom 6. Oktober 1987 in der Rechtssache 118/86 (Nertsvöderfabriek Nederland, Slg. 1987, 3883, Randnr. 7), vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90 (Compagnie commerciale de l'Oüst u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 36) und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93 (Banchero II, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 29).

    Wie sich aus den in Nrn. 19 ff. dieser Schlussanträge zitierten Urteilen ergibt, können dem Bereich dieses Verbots, immer vorausgesetzt, sie sind untrennbar mit der spezifischen Funktion eines staatlichen Handelsmonopols verknüpft, Maßnahmen wie die Erhebung von Zöllen oder Abgaben im Sinne des Artikels 12 (vgl. Urteil Miritz, zitiert in Fußnote 35), die Auferlegung diskriminierender inländischer Abgaben im Sinne des Artikels 95 des Vertrages (vgl. Urteil Peureux I, zitiert in Fußnote 40), sowie jede andere nationale Maßnahme zugeordnet werden, auch wenn sie nicht in den Anwendungsbereich einer anderen Bestimmung des Vertrages fällt (vgl. Urteil Rewe-Zentrale, insbesondere Randnr. 21).

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