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   EuGH, 17.12.1980 - 149/79   

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https://dejure.org/1980,378
EuGH, 17.12.1980 - 149/79 (https://dejure.org/1980,378)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.1980 - 149/79 (https://dejure.org/1980,378)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1980 - 149/79 (https://dejure.org/1980,378)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    1 . FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG- MERKMALE - TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND AN DER WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 48 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) und aus der Verordnung Nr. 1612/68 EWG über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Begriff der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 4; ; Verordnung Nr. 1612/68 Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG- MERKMALE - TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND AN DER WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48 ABSATZ 4]

  • rechtsportal.de

    1. FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG- MERKMALE - TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND AN DER WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48 ABSATZ 4]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besondere Verbundenheit zum Staat als Voraussetzung zur Beschäftigung; Zugang zu öffentlichen Stellen; Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1980, 3881
  • DVBl 1981, 448
 
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Wird zitiert von ... (67)

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Dieser Zweck besteht darin, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorzubehalten, den Zugang ausländischer Staatsangehöriger zu bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung zu beschränken (Urteil vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 4), die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1980, Kommission/Belgien, 149/79, EU:C:1980:297, Rn. 10).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881) und vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845) ausgeführt hat, sind unter der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4, die vom Geltungsbereich der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels ausgenommen ist, diejenigen Stellen zu verstehen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und die deshalb ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

    Es stellt fest, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung beim Stelleninhaber voraussetze, dass ein besonderes Verhältnis der Verbundenheit mit dem Mitgliedstaat bestehe, die das Staatsangehörigkeitsband zu gewährleisten suche (Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881).

    Er sei funktional zu verstehen: Es komme darauf an, dass die Tätigkeit typischerweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sei; gleichzeitig müsse der Stelleninhaber mit der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates betraut sein (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei diese Bestimmung nämlich nur anwendbar auf "Stellen ..., die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind" (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 10).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 39 Absatz 4 EG in der gesamten Gemeinschaft einheitlich auszulegen und anzuwenden; seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, und Urteil Kommission/Belgien, Randnrn.

    Er betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 10, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 11, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2), und erst recht nicht für Stellen im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 33, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, Randnr. 25).

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