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   EuGH, 27.02.1980 - 68/79   

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https://dejure.org/1980,276
EuGH, 27.02.1980 - 68/79 (https://dejure.org/1980,276)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.1980 - 68/79 (https://dejure.org/1980,276)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 1980 - 68/79 (https://dejure.org/1980,276)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Just

    1 . STEUERVORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - UNTERSCHIEDLICHE BESTEUERUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Just

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 95 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV); Vereinbarkeit einer nationalen Steuerregelung mit Art. 95 EWGV; Rechtmäßigkeit einer unterschiedlichen Besteuerung unterschiedlicher Branntweine; Festsetzung des Steuersatzes für ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. STEUERVORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - UNTERSCHIEDLICHE BESTEUERUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1980, 501
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 68/79
    Dieses Verbot sei unbedingt; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787) schließe es jedoch eine steuerliche Ungleichbehandlung aus anderen Gründen als dem der Herkunft der Erzeugnisse nicht aus.

    Zur Frage 2 a) Diese Frage sei nicht erheblich: Die aus den in Dänemark geltenden Vorschriften folgende steuerliche Unterscheidung widerspreche Artikel 95. b) Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 148/77 (Hansen) dürften mehrere nationale Steuersätze in Kraft bleiben, wenn dies aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sei; der niedrigste Steuersatz müsse sowohl für inländische Erzeugnisse wie für eingeführte Erzeugnisse derselben Art gelten.

    Zur Frage 1 A a) Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 148/77 (Hansen) verbiete Artikel 95 nicht, daß nationale Steuerregelungen unterschiedliche Sätze für Branntweine vorsähen.

    Zur Frage 2 Der Gerichtshof (Urteil Hansen) habe entschieden, daß nationale steuerliche Vergünstigungen ohne Unterschied auch für Branntweine aus anderen Mitgliedstaaten gelten müßten, die die gleichen Voraussetzungen erfüllten wie die inländischen Erzeugnisse; das sei bei der dänischen Branntweinbesteuerung gegeben.

    Zur Frage 3 a) In Frage 3 A werde davon ausgegangen, daß die Anwendung unterschiedlicher Abgabensätze auf Branntwein gemeinschaftsrechtswidrig sei; diese Annahme sei nach dem Urteil Hansen irrig.

    Nach dem Urteil Hansen könnten die Mitgliedstaaten bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen einräumen; diese Vergünstigungen müßten auch Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten erfassen.

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 68/79
    Sie gesteht zu, daß diese ErA Stattungsklage nach nationalem Recht zu behandeln sei, weist aber darauf hin, daß die Anwendung dieser Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Rewe und Comet vom 16. Dezember 1976) die Verfolgung von Rechten, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, nicht praktisch unmöglich machen dürfe.

    Im Hinblick auf solche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1976 (Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043) für Recht erkannt, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 68/79
    Im Hinblick auf solche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1976 (Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043) für Recht erkannt, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht die innerstaatlichen Gerichte nicht daran hindert, dafür Sorge tragen, dass der Schutz der gemeinschaftrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (siehe u. a. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 14, vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 26, und vom 21. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1996 - C-192/95

    Société Comateb (C-192/95), Société Panigua (C-193/95), Société Edouard et fils

    13 Der Gerichtshof hat zum ersten Mal in dem Urteil Just vom 27. Februar 1980(10) festgestellt, daß das Gemeinschaftsrecht "keine Erstattung von ohne rechtlichen Grund erhobenen Steuern unter Umständen [verlangt], die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden", und es daher "die Berücksichtigung des Umstands nicht [ausschließt], daß die Belastung durch die ohne rechtlichen Grund erhobenen Steuern auf andere Unternehmen oder auf die Verbraucher abgewälzt werden konnte".

    Das Urteil Just war gerade unter diesem Gesichtspunkt in der Rechtslehre heftig umstritten.(12) Sie hat nicht nur behauptet, daß damit eine nur in der dänischen Rechtsordnung - und dort auch nur ausnahmsweise und unter genau definierten Bedingungen - vorgesehene Möglichkeit zum Prinzip erhoben wird(13), sondern auch bestritten, daß die durchgeführte Abwälzung eine ungerechtfertigte Bereicherung des Wirtschaftsteilnehmers bewirkt, der die nicht geschuldete Abgabe entrichtet hat, und daß die Abwälzung den Grund für das Erstattungsrecht entfallen lässt.

    18 Was lässt sich aus dieser Rechtsprechung schließen? Es ist ganz klar, und die durchgeführte Untersuchung zeigt es deutlich, daß die in dem Urteil Just aufgezeigten Auswirkungen der Abwälzung in der nachfolgenden Rechtsprechung einer erheblichen Umwertung unterworfen wurden.

    13 und 16. Diese allgemeinen Grundsätze finden sich bekanntlich auch in der gesamten weiteren Rechtsprechung auf dem Gebiet der Erstattung ohne Rechtsgrund erhobener Beträge, so in den Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 25), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit Italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 25), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Ariete, Slg. 1980, 2545, Randnr. 12), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Mireco, Slg. 1980, 2559, Randnr. 13), San Giorgio, a. a. O., (Randnr. 12), vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco, Slg. 1988, 1099, Randnr. 12) und vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799, Randnr. 7), und stellen nunmehr die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes dar; siehe zuletzt Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94 (Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2604, Randnr. 31).

    (10) - Rechtssache 68/79, zitiert in Fußnote 8 (Randnrn. 26 und 27).

    Zum einen: Abgesehen von Dänemark war bis zu diesem Zeitpunkt in der Rechtsordnung keines Mitgliedstaats die durchgeführte Abwälzung auf Dritte als Grund für den Verlust des Erstattungsrechts angesehen worden, da Vorschriften mit einer derartigen Regelung z. B. in Italien und Frankreich erst nach dem Urteil Just erlassen wurden.

    (19) - Diese Auslegung würde im übrigen nicht Fälle beeinträchtigen, wie sie in Dänemark vom Höjesteret mit dem oben genannten Urteil von 1952 entschieden wurden, das, wie bereits gesagt, sicherlich das Urteil Just des Gerichtshofes bedingt hat.

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    14 Sämtliche Beteiligten verweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge, insbesondere auf die Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit, Slg. 1980, 1205), San Giorgio, a. a. O., und vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099).

    Wie der Gerichtshof in den Urteilen Just, Denkavit und San Giorgio ausgeführt hat, verlangt der Schutz der in diesem Bereich durch die Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Rechte die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben nicht, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (vgl. insbesondere Urteil San Giorgio, Randnr. 13).

    30 Der Gerichtshof hat im Urteil Just in Randnummer 26 nämlich festgestellt, daß es gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen entspreche, wenn die mit Erstattungsklagen befassten Gerichte den Nachteil berücksichtigten, den ein Importeur möglicherweise erlitten habe, weil die diskriminierenden oder schützenden steuerlichen Maßnahmen im Ergebnis zu einem Rückgang der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten geführt hätten.

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