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   EuGH, 12.11.1981 - 212-217/80, 212/80, 213/80, 214/80, 215/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,2817
EuGH, 12.11.1981 - 212-217/80, 212/80, 213/80, 214/80, 215/80 (https://dejure.org/1981,2817)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.1981 - 212-217/80, 212/80, 213/80, 214/80, 215/80 (https://dejure.org/1981,2817)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 1981 - 212-217/80, 212/80, 213/80, 214/80, 215/80 (https://dejure.org/1981,2817)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Salumi

    1 . HANDELN DER ORGANE - ZEITLICHE GELTUNG - VERFAHRENSVORSCHRIFTEN - MATERIELLRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - UNTERSCHIED - RÜCKWIRKUNG EINER MATERIELLRECHTLICHEN VORSCHRIFT - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Salumi

  • Wolters Kluwer

    Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangsabgaben oder Ausfuhrabgaben für zu einem Zollverfahren angemeldete Waren; Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1697/97 Vertrag zur Gründung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWG-Vertrag) auf die vor dem ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. HANDELN DER ORGANE - ZEITLICHE GELTUNG - VERFAHRENSVORSCHRIFTEN - MATERIELLRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - UNTERSCHIED - RÜCKWIRKUNG EINER MATERIELLRECHTLICHEN VORSCHRIFT - VORAUSSETZUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfahrensvorschriften; Zeitlicher Anwendungsbereich; Materiellrechtliche Vorschriften; Rückwirkung; Vertrauensschutz; Vorhersehbare Gesetzgebung; Zoll; Eingangsabgaben; Ausgangsabgaben; Nacherhebung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1981, 2735
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.06.1976 - 113/75

    Frecasseti / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 12.11.1981 - 212/80
    Der Gerichtshof entschied jedoch in seinem Urteil vom 15. Juli 1976 in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti, Slg. 1976, 983), daß diese Methode nicht auf Agrarabschöpfungen bei der Einfuhr aus Drittländern angewandt werden könne, die gleichbleibend nach dem Abschöpfungssatz am Tage der Annahme der Einfuhrerklärung durch die Zolldienststellen berechnet werden müßten.

    Die zweite Alternative (Festsetzung des Betrages der Abgaben aufgrund allgemeiner Vorschriften, die später durch eine gerichtliche Entscheidung außer Kraft gesetzt worden seien), liege ebenfalls vor, da die bis 1976 befolgte Festsetzungsmethode auf allgemeinen Vorschriften des nationalen Rechts beruht habe, die später durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti, Slg. 1976, 983) außer Kraft gesetzt worden seien.

    2. Die Firmen Salumificio di Verona Vassanelli, Fratelli Ultrocchi und Vincenzo Divella erinnern zunächst an die Vorgeschichte der vorliegenden Rechtssache und die vom Gerichtshof entschiedenen Präzedenzfälle, insbesondere an die Urteile vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti, Slg. 1976,.

    Der Gerichtshof entschied jedoch ein seinem Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti, Slg. 1976, 983), daß diese Methode nicht auf Agrarabschöpfungen bei der Einfuhr aus Drittländern angewandt werden könne, die nach dem Abschöpfungssatz vom Tage der Annahme der Einfuhrerklärung für die Ware durch die Zolldienststellen berechnet werden müßten.

  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

    Auszug aus EuGH, 12.11.1981 - 212/80
    In diesen Zusammenhang gehört das Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1980 in den Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi, Slg. 1980, 1237).

    983), vom 5. März 1980 in der Rechtssache 265/78 (Ferwerda, Sig. 1980, 617) und vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit, Slg. 1980, 1205) sowie in den Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi, Slg. 1980, 1237).

    Der Gerichtshof entschied weiterhin in seinem Urteil vom 27. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi, Slg. 1980, 1237), daß, soweit das Gemeinschaftsrecht die Materie nicht geregelt hat, es Sache der internen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats sei, die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Gemeinschaftsabgaben festzulegen; diese Modalitäten und Voraussetzungen dürften jedoch die Regelung der Erhebung der Gemeinschaftsabgaben und -gebühren nicht weniger wirksam machen als diejenige für gleichartige einzelstaatliche Gebühren und Abgaben.

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuGH, 12.11.1981 - 212/80
    Der Gerichtshof hat die Bedeutung dieser Grundsätze wiederholt hervorgehoben, insbesondere in den Urteilen vom 25. Januar 1979 in den Rechtssachen 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69) und 99/78 (Decker, Slg. 1979, 101), in denen er entschieden hat, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit es im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies könne ausnahmsweise nur dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlange und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet sei.
  • EuGH, 25.01.1979 - 99/78

    Decker / Hauptzollamt Landau

    Auszug aus EuGH, 12.11.1981 - 212/80
    Der Gerichtshof hat die Bedeutung dieser Grundsätze wiederholt hervorgehoben, insbesondere in den Urteilen vom 25. Januar 1979 in den Rechtssachen 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69) und 99/78 (Decker, Slg. 1979, 101), in denen er entschieden hat, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit es im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies könne ausnahmsweise nur dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlange und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet sei.
  • EuGH, 15.12.1971 - 77/71

    Gervais Danone AG / Hauptzollamt München Schwanenthalerstrasse

    Auszug aus EuGH, 12.11.1981 - 212/80
    Die Kommission verweist insoweit auf die Urteile vom 24. November 1971 in der Rechtssache 30/71 (Siemers, Slg. 1971, 919) und vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 77/71 (Gervais- Danone, Slg. 1971, 1127) über Tarifierungsverordnungen sowie auf das Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 104/76 (Jansen, Slg. 1977, 829) über eine Regelung im Bereich der sozialen Sicherheit.
  • EuGH, 05.03.1980 - 265/78

    Ferwerda

    Auszug aus EuGH, 12.11.1981 - 212/80
    983), vom 5. März 1980 in der Rechtssache 265/78 (Ferwerda, Sig. 1980, 617) und vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit, Slg. 1980, 1205) sowie in den Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi, Slg. 1980, 1237).
  • EuGH, 24.11.1971 - 30/71

    Siemers & Co. / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus EuGH, 12.11.1981 - 212/80
    Die Kommission verweist insoweit auf die Urteile vom 24. November 1971 in der Rechtssache 30/71 (Siemers, Slg. 1971, 919) und vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 77/71 (Gervais- Danone, Slg. 1971, 1127) über Tarifierungsverordnungen sowie auf das Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 104/76 (Jansen, Slg. 1977, 829) über eine Regelung im Bereich der sozialen Sicherheit.
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 12.11.1981 - 212/80
    983), vom 5. März 1980 in der Rechtssache 265/78 (Ferwerda, Sig. 1980, 617) und vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit, Slg. 1980, 1205) sowie in den Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi, Slg. 1980, 1237).
  • EuGH, 05.05.1977 - 104/76

    Jansen

    Auszug aus EuGH, 12.11.1981 - 212/80
    Die Kommission verweist insoweit auf die Urteile vom 24. November 1971 in der Rechtssache 30/71 (Siemers, Slg. 1971, 919) und vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 77/71 (Gervais- Danone, Slg. 1971, 1127) über Tarifierungsverordnungen sowie auf das Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 104/76 (Jansen, Slg. 1977, 829) über eine Regelung im Bereich der sozialen Sicherheit.
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften nämlich im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9; vom 28. Juni 2007, Dell'Orto, C-467/05, Slg. 2007, I-5557, Randnr. 48, und Santesteban Goicoechea, Randnr. 80).
  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit [(Urteil vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 63)], die einen transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen [Gesetzgebungsprozess] voraussetzt, der Rechtssicherheit [(Urteil vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 10)], des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt [(Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 19)], des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Zugangs zur Justiz durch unabhängige und unparteiische Gerichte [(Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 31, 40 und 41, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63 bis 67)] sowie der Gewaltenteilung [(Urteile vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, EU:C:2010:811, Rn. 58, vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 35, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 36)] eingehalten werden [(Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips", COM(2014) 158 final, Anhang I)].
  • EuGH, 26.03.2015 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt -

    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass das Urteil Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270) auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, und entschieden habe, dass die durch Art. 36 der Richtlinie 2009/73 eingeführten verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Änderungen ein untrennbares Ganzes bildeten.

    Die aus dem Urteil Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270) resultierende Ausnahme lasse sich auf einen Sachverhalt anwenden, bei dem eine Unionsrichtlinie an die Stelle einer älteren Richtlinie trete, und das Gericht habe diese Ausnahme im vorliegenden Fall ordnungsgemäß angewendet.

    Insbesondere ist nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteil Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), während materiell-rechtliche Vorschriften in der Regel so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteile Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9, Molenbergnatie, C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 31, und Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 44).

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass die durch Art. 36 der Richtlinie 2009/73 eingeführten verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Änderungen ein untrennbares Ganzes bildeten, so dass nach dem Urteil Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270) der Gesamtheit der in Rede stehenden Bestimmungen keine Rückwirkung beigelegt werden könne und folglich die Bestimmungen der Richtlinie 2003/55 sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht anwendbar gewesen seien.

    Hierzu ist festzustellen, dass der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270) ergangen ist, und der im vorliegenden Fall in Rede stehende Sachverhalt nicht vergleichbar sind.

    Wie die Generalanwältin in den Nrn. 48 und 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Verfahrensbestimmungen der Richtlinie 2003/55 durch die Richtlinie 2009/73 geändert wurden, für sich genommen - entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 36 des angefochtenen Urteils - nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die in Art. 36 der Richtlinie 2009/73 vorgesehenen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Bestimmungen ein einheitliches Ganzes im Sinne des Urteils Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270) bilden.

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