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   EuGH, 17.12.1981 - 197 - 200/80, 243/80, 245/80, 247/80, 197/80   

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https://dejure.org/1981,162
EuGH, 17.12.1981 - 197 - 200/80, 243/80, 245/80, 247/80, 197/80 (https://dejure.org/1981,162)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.1981 - 197 - 200/80, 243/80, 245/80, 247/80, 197/80 (https://dejure.org/1981,162)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1981 - 197 - 200/80, 243/80, 245/80, 247/80, 197/80 (https://dejure.org/1981,162)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    1 . SCHADENSERSATZKLAGE - SELBSTÄNDIGER CHARAKTER - UNTERSCHIED ZUR NICHTIGKEITSKLAGE

  • EU-Kommission

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Marktorganisation für Getreide ; Schwellenpreise für Hartweizen ; Anspruch auf Schadensersatz

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 178; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 178; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
    1. SCHADENSERSATZKLAGE - SELBSTÄNDIGER CHARAKTER - UNTERSCHIED ZUR NICHTIGKEITSKLAGE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinsame Marktorganisation für Getreide - Schwellenpreis für Hartweizen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1981, 3211
  • NJW 1982, 2722
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.11.1973 - 63/72

    Werhahn Hansamuehle u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 197/80
    Ferner versuchten die Klägerinnen, um zu ermeiden, daß ihnen die einschlägigen Urteile des Gerichtshofes vom 13. November 1973 in den verbundenen Rechtssachen 63 bis 69/72 (Werhahn Hansamühle u. a., Slg. 1973, 1229) und vom 3. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kampffmeyer Mühlenvereinigung u.a., Slg. 1976, 711) entgegengehalten würden, in den vorliegenden Klagen eine neue Perspektive derselben Frage zu entwickeln, die jedoch nur dem Anschein und nicht der Sache nach neu sei.

    25 Die Berechtigung dieser Überlegungen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. November 1973 in den Rechtssachen 63 bis 69/72 (Werbahn u. a., Slg. 1973, 1229) mit folgenden Worten anerkannt: "Die Selbstkosten für Hartweizen und Weichweizen stehen in einem bestimmten Verhältnis zueinander: Bei Hartweizen liegen sie um etwa 20 % über denen für Weichweizen.

    Insoweit genügt der Hinweis auf die Urteile vom 13. November 1973 (a.a.O., Randnr. 12 der Entscheidungsgründe) und vom 2. Juni 1976 in den Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kampffineyer u. a., Slg. 1976, 711, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 02.06.1976 - 56/74

    Kampffmeyer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 197/80
    Ferner versuchten die Klägerinnen, um zu ermeiden, daß ihnen die einschlägigen Urteile des Gerichtshofes vom 13. November 1973 in den verbundenen Rechtssachen 63 bis 69/72 (Werhahn Hansamühle u. a., Slg. 1973, 1229) und vom 3. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kampffmeyer Mühlenvereinigung u.a., Slg. 1976, 711) entgegengehalten würden, in den vorliegenden Klagen eine neue Perspektive derselben Frage zu entwickeln, die jedoch nur dem Anschein und nicht der Sache nach neu sei.

    Insoweit genügt der Hinweis auf die Urteile vom 13. November 1973 (a.a.O., Randnr. 12 der Entscheidungsgründe) und vom 2. Juni 1976 in den Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kampffineyer u. a., Slg. 1976, 711, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 12.12.1979 - 12/79

    Hans-Otto Wagner / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 197/80
    In seinem Urteil vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79 (Wagner, Slg. 1979, 3657) habe der Gerichtshof eine Schadensersatzklage gegen die Kommission als unzulässig abgewiesen, weil ein nationaler Rechtsakt, der in Ausführung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergangen sei, von der Klägerin nicht angefochten worden sei.
  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 197/80
    c) In seinen Urteilen vom 4. Oktober 1979 in den sogenannten Quellmehl- und Gritzsachen (Slg. 1979, 2955, 3017, 3045 und 3091) habe der Gerichtshof erklärt, die Klagen der Klägerinnen stellten sich nicht als Klagen auf Zahlung fälliger Beträge dar, sondern als Klagen auf Ersatz des Schadens, den eine Rechtsverletzung zur Folge gehabt habe; ein innerstaatliches Gericht hätte einer Zahlungsklage nicht stattgeben können, weil es keinerlei Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gebe, die den staatlichen Stellen die Zahlung der beanspruchten Beträge gestattet hätten.
  • EuGH, 02.07.1974 - 153/73

    Holz & Willemsen GmbH / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 197/80
    Diese Klage unterscheidet sich von der Nichtigkeitsklage dadurch, daß sie nicht auf die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme, sondern auf den Ersatz des durch ein Organ in Ausübung seiner Amtstätigkeit verursachten Schadens gerichtet ist; die Voraussetzungen der Haftungsklage sind nach Maßgabe dieses Ziels definiert und unterscheiden sich somit von denen der Nichtigkeitsklage (s. Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73, Holtz & Willemsen, Slg. 1974, 675, Randnrn.
  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 197/80
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69 (Lütticke, Slg. 1971, 325) und seither wiederholt (s. u. a. das Urteil vom 2. Juli 1974, Holtz & Willemsen, a.a.O., Randnr. 7 der Entscheidungsgründe) festgestellt hat, ist nach Artikel 215 Absatz 2 und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, Voraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft, daß ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind.
  • EuGH, 05.12.1979 - 116/77

    Amylum / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 197/80
    b) Der Gerichtshof habe unter anderem in den Urteilen vom 5. Dezember 1979 in den verbundenen Rechtssachen 116 und 124/77 (Amylum, Slg. 1979, 3497) und in der Rechtssache 143/77 (Scholten-Honig, Slg. 1979, 3583) entschieden, ein einzelner, der sich durch einen gemeinschaftlichen Rechtsetzungsakt verletzt glaube, weil dieser rechtswidrig sei, könne dessen Gültigkeit, wenn seine Durchführung nationalen Behörden obliege, anläßlich dieser Durchführung vor einem nationalen Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Behörde bestreiten.
  • EuGH, 05.12.1979 - 143/77

    Koninklijke Scholten-Honig / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 197/80
    b) Der Gerichtshof habe unter anderem in den Urteilen vom 5. Dezember 1979 in den verbundenen Rechtssachen 116 und 124/77 (Amylum, Slg. 1979, 3497) und in der Rechtssache 143/77 (Scholten-Honig, Slg. 1979, 3583) entschieden, ein einzelner, der sich durch einen gemeinschaftlichen Rechtsetzungsakt verletzt glaube, weil dieser rechtswidrig sei, könne dessen Gültigkeit, wenn seine Durchführung nationalen Behörden obliege, anläßlich dieser Durchführung vor einem nationalen Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Behörde bestreiten.
  • EuGH, 04.10.1979 - 241/78

    DGV / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 197/80
    c) Alle Klägerinnen führen aus, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78 (DGV u.a., Slg. 1979, 3017) müsse ein Zinsanspruch, der im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft geltend gemacht werde, nach den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen geprüft werden.
  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 197/80
    Im Falle derartiger Akte kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Haftung der Gemeinschaft nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden (Urteil vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt, Slg. 1971, 975).
  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Darüber hinaus bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Gemeinschaftsbehörde im Rahmen ihrer Aufgabe komplexe Prüfungen vorzunehmen hat, das Ermessen, über das sie insoweit verfügt, in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der ihrem Vorgehen zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333, Randnr. 25, vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 37, vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-27/95, Bakers Of Nailsea, Slg. 1997, I-1847, Randnr. 32, vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-4/96, NIFPO und Northern Ireland Fishermen's Federation, Slg. 1998, I-681, Randnrn.
  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Nach Auffassung der Klägerinnen hätte die Kommission in der vorliegenden Rechtssache versuchen müssen, diese verschiedenen Ziele miteinander in Einklang zu bringen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 5/73, Balkan-Import-Export, Slg. 1973, 1091, Randnr. 24, und vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 41).
  • BVerwG, 30.07.2014 - 5 B 25.14

    Divergenzrüge bei Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der

    Die angebliche Abweichung von dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1981(- C-197/80, Ludwigshafener Walzmühle Erling KG u.a. ./. Rat und Kommission -) vermag die Zulassung der Revision schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Gerichtshof in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgeführt wird.
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