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   EuGH, 27.01.1982 - 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,305
EuGH, 27.01.1982 - 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81 (https://dejure.org/1982,305)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.1982 - 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81 (https://dejure.org/1982,305)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 1982 - 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81 (https://dejure.org/1982,305)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    SCHADENSERSATZKLAGE - VERJÄHRUNGSFRIST - BEGINN - HAFTUNG FÜR EINEN RECHTSETZUNGSAKT - ZEITPUNKT DES EINTRITTS DER SCHADENSFOLGEN DES AKTES

  • EU-Kommission

    Birra Wührer / Rat und Kommission

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 215 Abs. 2, Art. 178

  • rechtsportal.de

    EWG-Vertr Art. 215
    SCHADENSERSATZKLAGE - VERJÄHRUNGSFRIST - BEGINN - HAFTUNG FÜR EINEN RECHTSETZUNGSAKT - ZEITPUNKT DES EINTRITTS DER SCHADENSFOLGEN DES AKTES

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und Kausalzusammenhang zwischen beiden als Voraussetzung für außervertragliche Haftung der Gemeinschaft; Beginn der Verjährungsfrist bei Haftungsklage der Gemeinschaft nicht vor ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    SCHADENSERSATZKLAGE - VERJÄHRUNGSFRIST - BEGINN - HAFTUNG FÜR EINEN RECHTSETZUNGSAKT - ZEITPUNKT DES EINTRITTS DER SCHADENSFOLGEN DES AKTES; ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 ; SATZUNG DES GERICHTSHOFES , ARTIKEL 43 )

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1982, 85
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.02.1987 - 257/80
    Auszug aus EuGH, 27.01.1982 - 256/80
    Die Klägerinnen haben ihre Klagen vor dem Gerichtshof wie folgt erhoben: die Gesellschaft Birra Wührer (Rechtssache 256/80) am 24. November 1980, die Gesellschaft Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1980, die Gesellschaft De Franceschi & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1980, die Gesellschaft Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) am 1. Dezember 1980 und die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1981.

    257/80), c) der Gesellschaft De Franceschi beim Verkauf von "Gritz" bis.

    Bei der Verjährungsberechnung im vorliegenden Fall könne kein Streit über das Datum der Fristbeendigung bestehen, wofür jeweils nur in Betracht kämen: der 18. August 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 256/80 an die Kommission), der 25. März 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 257/80 an die Kommission), der 27. März 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 265/80 an die Kommission), der 8. August 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 267/80 an die Komission) und der 2. September 1980 (Tag des Schreibens der Klägerin in der Rechtssache 5/81 an die Kommission); jedes dieser Daten müsse im Sinne von Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes als der Zeitpunkt angesehen werden, in dem "der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht".

    Die Klägerin in der Rechtssache 257/80 habe ausweislich ihrer Klageschrift erst im März 1976 mit der Herstellung von Gritz begonnen.

    Was den von den Klägerinnen in den Rechtssachen 257/80 und 265/80 am 19. November und 8. November 1979 an die italienischen Behörden gerichteten Antrag angehe, so könne ein solches Vorgehen nach dem Wortlaut von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes die Verjährung nicht unterbrechen.

    In der Rechtssache 257/80 sei mit Fernschreiben vom 25. März 1980 ein Anspruch an die Kommission gerichtet worden; die Verjährung sei jedoch schon fünf Tage vorher, am 20. März 1980, eingetreten.

    Diese Ansprüche wurden von der Firma Wührer (Rechtssache 256/80) am 18. August 1980, von der Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 15. März 1980, von der Firma De Francheschi Marino e Figli (Rechtssache 265/80) am 27.

  • EuGH, 17.02.1987 - 265/80
    Auszug aus EuGH, 27.01.1982 - 256/80
    Die Klägerinnen haben ihre Klagen vor dem Gerichtshof wie folgt erhoben: die Gesellschaft Birra Wührer (Rechtssache 256/80) am 24. November 1980, die Gesellschaft Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1980, die Gesellschaft De Franceschi & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1980, die Gesellschaft Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) am 1. Dezember 1980 und die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1981.

    265/80), d) der Gesellschaft Riseria Modenese beim Verkauf von Bruchreis bis zum 19. Oktober 1977 dadurch.

    Bei der Verjährungsberechnung im vorliegenden Fall könne kein Streit über das Datum der Fristbeendigung bestehen, wofür jeweils nur in Betracht kämen: der 18. August 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 256/80 an die Kommission), der 25. März 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 257/80 an die Kommission), der 27. März 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 265/80 an die Kommission), der 8. August 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 267/80 an die Komission) und der 2. September 1980 (Tag des Schreibens der Klägerin in der Rechtssache 5/81 an die Kommission); jedes dieser Daten müsse im Sinne von Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes als der Zeitpunkt angesehen werden, in dem "der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht".

    Was den von den Klägerinnen in den Rechtssachen 257/80 und 265/80 am 19. November und 8. November 1979 an die italienischen Behörden gerichteten Antrag angehe, so könne ein solches Vorgehen nach dem Wortlaut von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes die Verjährung nicht unterbrechen.

    Dasselbe müsse für die Rechtssache 265/80 gelten.

    Diese Ansprüche wurden von der Firma Wührer (Rechtssache 256/80) am 18. August 1980, von der Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 15. März 1980, von der Firma De Francheschi Marino e Figli (Rechtssache 265/80) am 27.

  • EuGH, 19.10.1977 - 124/76

    Moulins Pont-à-Mousson / ONIC

    Auszug aus EuGH, 27.01.1982 - 256/80
    In seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 entschied der Gerichtshof, der Rat habe durch die Abschaffung der Erstattung für Maisgritz bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattung für das konkurrierende Erzeugnis, d. i. Maisstärke, die Gleichbehandlung zum Nachteil der Hersteller von Maisgritz aufgegeben.

    Falls der vorstehenden klägerischen Argumentation zum Beginn der fünfjährigen Verjährung nicht gefolgt werden sollte, sei zu berücksichtigen, daß im Anschluß an die rechtswidrige Maßnahme in den Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/75 eine weitere rechtswidrige Maßnahme in den Ratsverordnungen Nrn. 1125/78 und 1127/78 vom 22. Mai 1978 getroffen worden sei, und zwar dadurch, daß die Gewährung der Erstattungen zu Unrecht auf den Zeitraum ab dem 19. Oktober 1977, dem Tag des genannten Urteils des Gerichtshofes in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, beschränkt worden sei.

    5 Nach Auffassung der Beklagten muß der Beginn dieser fünfjährigen Verjährungsfrist auf den 20. März 1975 gelegt werden, das Veröffentlichungsdatum der Verordnungen Nr. 665/75 und Nr. 668/75 vom 4. März 1975, deren Rechtswidrigkeit der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 festgestellt habe.

  • EuGH, 02.03.1977 - 44/76

    Eier-Kontor / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.1982 - 256/80
    Zur Bestimmung des Zeitpunktes, in dem die Klägerinnen ihren Haftungsanspruch hätten erheben können, verweist die Kommission auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kampffmeyer/Kommission und Rat, Slg. 1976, 711) und das Urteil in der Rechtssache 44/76 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393), in denen der Gerichtshof wie folgt entschieden habe : "Artikel 215 des Vertrages schließt nicht aus, daß der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann.

    Wie sich aus den Ausführungen von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache 44/76 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393, 414) ergebe, seien die Voraussetzungen des strengsten nationalen Rechts - in jenem Fall nach Generalanwalt Reischl: des deutschen Rechts - dann erfüllt, wenn der Eintritt des - auch künftigen - Schadens gewiß sei und der Berechtigte von diesem Schaden sowie von der Person des Ersatzpflichtigen in einer Weise habe Kenntnis erlangen können, daß eine Klageerhebung zumutbar erscheine.

  • EuGH, 02.06.1976 - 56/74

    Kampffmeyer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.1982 - 256/80
    Zur Bestimmung des Zeitpunktes, in dem die Klägerinnen ihren Haftungsanspruch hätten erheben können, verweist die Kommission auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kampffmeyer/Kommission und Rat, Slg. 1976, 711) und das Urteil in der Rechtssache 44/76 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393), in denen der Gerichtshof wie folgt entschieden habe : "Artikel 215 des Vertrages schließt nicht aus, daß der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann.

    In diesem Sinne sei auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Zulässigkeit einer Klage zu verstehen, mit der ein Schaden geltend gemacht werde, der zwar erst künftig eintrete, dessen Ursache jedoch bereits gewiß sei (verbundene Rechtssachen 56 bis 60/74, Slg. 1976, 711, Randnr. 6 zweiter Satz der Entscheidungsgründe - zweitens "Hartweizen-Urteil").

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum

    Insoweit bestehen Unterschiede zum Lauf der Frist des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs, die ab Eintritt des den Ansprüchen zugrunde liegenden Ereignisses und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eher läuft, als die Voraussetzungen der Ersatzpflicht erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - Rs. C-256/80 u.a. - Birra Wührer SpA u.a. - Slg. 1982, 85, 106 Rn. 8, 10; EuG, Urteil vom 16. April 1997 - Rs. T-20/94 - Hartmann - Slg. 1997, II-598, 626 Rn. 107), so dass bei fortlaufenden Schädigungen, etwa aufgrund einer rechtswidrigen Verordnung, die Verjährungsfrist für jeden kontinuierlich eingetretenen, täglich neu entstandenen Schaden gesondert zu berechnen ist (EuG, Urteil vom 16. April 1997 aaO S. 631 Rn. 132; vom 25. November 1998 - Rs. T-222/97 - Steffens - Slg. 1998, II-4177, 4186 Rn. 34).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

    "70 Nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnr. 9, und in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache T-478/93, Wafer Zoo/Kommission, Slg. 1995, II-1479, Randnr. 49) muss der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, tatsächlich und sicher sein.

    26 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. u. a. Urteile Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9, und vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache C-295/03 P, Alessandrini u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 61).

    27 Nach der zweiten, sich auf den Schaden beziehenden Voraussetzung muss der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteile De Franceschi/Rat und Kommission, Randnr. 9, und Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9); insoweit ist der Kläger beweispflichtig (vgl. Urteile Roquette Frères/Kommission, Randnr. 24, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

    Zur Voraussetzung eines Schadens ist festzustellen, dass der zu ersetzende Schaden tatsächlich und sicher sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 9, und vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, Slg. 2006, I-10833, Randnr. 27).
  • EuGH, 18.07.2002 - C-136/01

    Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi / Kommission

    Nach Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes verjährten aus außervertraglicher Haftung hergeleitete Ansprüche nämlich in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liege (Urteil vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10).

    Aus Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) und Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes, der gleich lautet wie Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes, ergibt sich, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen - Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen beiden - erfüllt ist (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9, und Urteil vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1997, I-6983, Randnr. 65).

    Demzufolge kann bei einer Klage wegen außervertraglicher Haftung die Verjährungsfrist nicht beginnen, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind, und insbesondere nicht, bevor sich der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 10).

  • EuG, 17.01.2001 - T-124/99

    Autosalone Ispra dei F.lli Rossi / Kommission

    Nach Artikel 44 der EAG-Satzung verjährten aus außervertraglicher Haftung hergeleitete Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liege (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10).

    Sodann weist sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in dem von der Beklagten angeführten Urteil festgestellt werde, dass "bei der Haftungsklage ... die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind" (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 10).

    Wie sich aus Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) und Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt, der gleich lautet wie Artikel 44 der EAG-Satzung, hängen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sichdaraus ergebende Schadensersatzanspruch davon ab, dass eine Reihe von Voraussetzungen - Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen beiden - erfüllt ist (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9).

  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98

    Cantina sociale di Dolianova u.a. / Kommission

    (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, und Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107, sowie Jansma/Rat und Kommission, Randnr. 76).

    130 Handelt es sich, wie hier, um einen Fall, in dem die Haftung der Gemeinschaft durch einen Rechtsetzungsakt ausgelöst worden ist, kann die Verjährungsfrist nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes und daher nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, zu dem den Betroffenen ein sicherer Schaden entstanden ist (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 10).

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung läuft die Verjährungsfrist des Anspruchs aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft jedoch nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind, undinsbesondere - in Fällen, in denen die Haftung wie im vorliegenden Fall auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht, - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107).

    In den "Milchquoten-Rechtssachen" hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass, wenn der Schaden nicht schlagartig verursacht worden ist, sondern sein Eintritt sich aufgrund der Beibehaltung eines rechtswidrigen Rechtsakts über eine gewisse Zeit täglich fortgesetzt hat, die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes nach Maßgabe des Zeitpunkts der Unterbrechungshandlung den mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum erfasst, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen (vgl. z. B. Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 108, Nr. 6).

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

    41 Nach ständiger Rechtsprechung läuft die Verjährungsfrist des Anspruchs aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft jedoch nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung wie im vorliegenden Fall auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht, - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107).

    44 In den Milchquoten-Rechtssachen" hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass, wenn der Schaden nicht schlagartig verursacht worden ist, sondern sein Eintritt sich aufgrund der Beibehaltung eines rechtswidrigen Rechtsakts über eine gewisse Zeit täglich fortgesetzt hat, die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes nach Maßgabe des Zeitpunkts der Unterbrechungshandlung den mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum erfasst, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen (vgl. z. B. Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 108, Nr. 6).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Die Rechtsmittelführerin stützt sich insoweit auf das Urteil vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Kommission (256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 10), wonach die Verjährungsfrist nicht beginnen könne, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhänge, erfüllt seien und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert habe.
  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Was die Frage angeht, ob der Klägerin wirklich ein "tatsächlicher und sicherer" Schaden im Sinne der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9, und in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 16. Januar 1996 in der Rechtssache T-108/94, Candiotte/Rat, Slg. 1996, II-87, Randnr. 54, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-99/95, Stott/Kommission, Slg. 1996, II-2227, Randnr. 72, und vom 11. Juli 1997, 01eifici Italiani/Kommission, Randnr. 74) entstanden ist, d. h., ob ihre Forderungen gegen Irak endgültig uneinbringlich geworden sind, so hat der Kläger nach gefestigter Rechtsprechung dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens des ihm angeblich entstandenen Schadens vorzulegen (Urteil des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 97).
  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

  • EuG, 17.03.2005 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuG, 18.05.1995 - T-478/93

    Investitionen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Verarbeitungsbedingungen

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission

  • EuG, 19.10.2005 - T-415/03

    Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u.a. / Rat - Fischerei - Erhaltung

  • EuGH, 17.07.2008 - C-51/05

    Kommission / Cantina sociale di Dolianova u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame

  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuG, 17.12.1997 - T-152/95

    Petrides / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-559/15

    Post Bank Iran / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 12.12.1996 - T-99/95

    Peter Esmond Stott gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2014 - C-12/13

    Buono u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Fangquoten - Sofortmaßnahmen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89

    J.M. Mulder, W.H. Brinkhoff, J.M.M. Muskens, T. Twijnstra und Otto Heinemann

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

  • EuG, 05.09.2007 - T-295/05

    Document Security Systems / EZB - Währungsunion - Ausgabe von Euro-Banknoten -

  • EuG, 13.12.2006 - T-138/03

    É.R. u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik - Gesundheitspolizei -

  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98

    Hameico Stuttgart u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 04.02.1998 - T-246/93

    Bühring / Rat und Kommission

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

  • EuG, 01.02.1994 - T-278/93

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die einstweilige

  • EuG, 20.03.2014 - T-43/13

    Donnici / Parlament - Schadensersatzklage - Mitglieder des Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-51/05

    Kommission / Cantina sociale di Dolianova u.a. - Rechtsmittel - Wein -

  • EuG, 14.09.2005 - T-140/04

    Ehcon / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung -

  • EuG, 21.09.2018 - T-233/18

    Gaki/ EDSB - Nichtigkeits-, Untätigkeits- und Schadensersatzklage - Beschwerde

  • EuGH, 18.05.1983 - 256/81

    Pauls Agriculture / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1983 - 256/81

    Pauls Agriculture Limited gegen Rat und Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.1983 - 250/78

    DEKA Getreideprodukte GmbH & Co. KG, i.L. (vormals Firma Contifex

  • FG Bremen, 16.10.1997 - 296177K 2

    Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder

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