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   EuGH, 25.10.1983 - 107/82   

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https://dejure.org/1983,27
EuGH, 25.10.1983 - 107/82 (https://dejure.org/1983,27)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.1983 - 107/82 (https://dejure.org/1983,27)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1983 - 107/82 (https://dejure.org/1983,27)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    AEG / Kommission

    1 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - GEWÄHRUNG RECHTLICHEN GEHÖRS - NICHTMITTEILUNG DES VOLLSTÄNDIGEN WORTLAUTS EINES SCHRIFTSTÜCKS , DAS DEM BERUFSGEHEIMNIS UNTERLIEGT , AN DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN - UNZULÄSSIGKEIT DER VERWENDUNG DES SCHRIFTSTÜCKS ALS BEWEISMITTEL

  • EU-Kommission

    AEG / Kommission

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
    1. WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - GEWÄHRUNG RECHTLICHEN GEHÖRS - NICHTMITTEILUNG DES VOLLSTÄNDIGEN WORTLAUTS EINES SCHRIFTSTÜCKS , DAS DEM BERUFSGEHEIMNIS UNTERLIEGT , AN DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN - UNZULÄSSIGKEIT DER VERWENDUNG DES SCHRIFTSTÜCKS ALS BEWEISMITTEL

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1983, 3151
  • NJW 1984, 1281
  • GRUR Int. 1984, 28
 
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Wird zitiert von ... (177)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.10.1983 - 107/82
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache 48/69 (Imperial Chemical Industries, Slg. 1972, 619) bereits ausgeführt: "Der Umstand,, daß die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, vermag indessen noch nicht auszuschließen, daß ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann", namentlich dann, "wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt." 50 Da AEG nicht bestritten hat, daß sie in der Lage war, die Vertriebs- und Preispolitik ihrer Tochtergesellschaften entscheidend zu beeinflussen, bleibt zu prüfen, ob sie von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat.
  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.10.1983 - 107/82
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache Miller (Slg. 1978, 131) bereits ausgeführt hat, ist aber ein Unternehmen, das ca. 5 % des betreffenden Marktes beliefert, "dem Umfang nach so bedeutend ..., daß [sein] Verhalten den Handel grundsätzlich zu beeinträchtigen vermag".
  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.10.1983 - 107/82
    25. Oktober 1977 (Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875) entschieden, daß diese Systeme zulässig sind, "sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden".
  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

    25 Zu den Urteilen vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151) und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Slg. 1985, 2725) stellte das Gericht fest:.

    "170 Im Urteil AEG/Kommission, in dem der Wille des Herstellers und der Vertriebshändler nicht offensichtlich war und in dem sich die Klägerin ausdrücklich auf den einseitigen Charakter ihres Verhaltens berief, vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems eine Praxis, bei der der Hersteller in der Absicht, ein hohes Preisniveau aufrechtzuerhalten oder bestimmte moderne Vertriebsarten auszuschließen, Händlern, die den qualitativen Anforderungen der Vertriebsbindung genügen, die Zulassung verweigert, "keine einseitige Handlung des Unternehmens dar[stellt], die sich, wie AEG meint, dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag entzieht.

    Die Kommission verweist hierzu auf die Urteile AEG/Kommission und Ford/Kommission, in denen der Gerichtshof nicht geprüft habe, ob der Hersteller von seinen Händlern ein bestimmtes Verhalten gefordert oder sogar versucht habe, deren Zustimmung zu den von ihm getroffenen Maßnahmen zu erlangen.

    105 Die Rechtsmittelführer haben sich außerdem auf die Urteile AEG/Kommission und Ford/Kommission berufen und vorgetragen, der Gerichtshof habe in diesen Urteilen aus scheinbar einseitigen Maßnahmen eines Herstellers gegenüber seinen Vertriebshändlern auf das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages geschlossen, ohne insoweit die Frage aufzuwerfen, ob eine entsprechende Forderung dieses Herstellers vorlag.

    Folglich können sich die Rechtsmittelführer nicht auf die Urteile AEG/Kommission und Ford/Kommission berufen, um ihre These vom Vorliegen einer nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verbotenen Vereinbarung zu stützen.

    Da die Übertragbarkeit der Urteile AEG/Kommission und Ford/Kommission auf den vorliegenden Fall ausgeschlossen wurde, können auch diese Streithelfer sie nicht zur Stützung ihrer Argumentation heranziehen.

    Die Kommission trägt ferner vor, das Gericht habe ihr rechtsfehlerhaft das Recht verwehrt, sich auf die Urteile AEG/Kommission, Ford/Kommission und BMW Belgium u. a./Kommission zu berufen, um das Verhalten der Großhändler nach der Einführung der neuen Politik von Bayer auf dem Gebiet der Arzneimittellieferungen als faktische Zustimmung zu dieser Politik auszulegen.

    143 Was die Urteile AEG/Kommission, Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke betrifft, so können die Rechtsmittelführer sich auch nicht mit dem Argument auf deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall berufen, die Geschäftsbeziehungen im Arzneimittelgroßhandel könnten einem selektiven Vertriebssystem wie dem in diesen Rechtssachen in Rede stehenden gleichgestellt werden.

    144 Wie aber in Randnummer 106 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ging es in den Urteilen AEG/Kommission und Ford/Kommission nicht um die Erforderlichkeit eines Nachweises des Zustandekommens einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages.

  • BGH, 18.05.2021 - KVR 54/20

    Booking.com - Zulässigkeit "enger" Bestpreisklauseln für Hotelbuchungsportale

    (2) Die kartellrechtliche Unbedenklichkeit des qualitativ selektiven Vertriebs ergibt sich bereits daraus, dass er keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 - Rs. 107/82, Rn. 33 f. - AEG-Telefunken).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    60 In dem speziellen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, besteht eine einfache Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50, und Urteil PVC II, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnrn. 961 und 984) und dass beide daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, ... Randnr. 59).
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