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   EuGH, 02.03.1983 - 7/82   

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https://dejure.org/1983,493
EuGH, 02.03.1983 - 7/82 (https://dejure.org/1983,493)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.1983 - 7/82 (https://dejure.org/1983,493)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 1983 - 7/82 (https://dejure.org/1983,493)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    GLV / Kommission

    1 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR - MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE - RECHT DES UNTERNEHMENS , SICH ZU ÄUSSERN - BEGRÜNDUNG DER KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG - VERPFLICHTUNG , ALLE ÄUSSERUNGEN DES UNTERNEHMENS ZU BEHANDELN - KEINE - ...

  • EU-Kommission

    GLV / Kommission

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    GVL

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85; ; EWG-Vertrag Art. 86; ; EWG-Vertrag Art. 87; ; EWG-Vertrag Art. 90; ; Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 Art. 19 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 Art. 19 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR - MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE - RECHT DES UNTERNEHMENS , SICH ZU ÄUSSERN - BEGRÜNDUNG DER KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG - VERPFLICHTUNG , ALLE ÄUSSERUNGEN DES UNTERNEHMENS ZU BEHANDELN - KEINE - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1983, 483
  • NJW 1984, 2755
  • NJW 1984, 2765
  • GRUR Int. 1983, 734
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.10.1979 - 22/79

    Greenwich Film / SACEM

    Auszug aus EuGH, 02.03.1983 - 7/82
    38 In seinem Urteil vom 25. Oktober 1979 (Rechtssache 22/79, Greenwich Film Production, Sig.
  • EuGH, 29.06.1978 - 77/77

    B.P. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.03.1983 - 7/82
    Die Beklagte verweist auch auf das Urteil vom 29. Juni 1978 (Rechtssache 77/77, B.P./Kommission, Slg. S. 1513).
  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.03.1983 - 7/82
    Es bestehe keine Pflicht, die Argumente der Klägerin als richtig anzuerkennen; auch müßten nicht sämtliche vorgebrachte Argumente in allen Details behandelt werden (Urteil vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209 bis 215/78 und 218/78, FEDETAB, Slg. 1980, 3125, Randnummer 68 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 15.07.1970 - 44/69

    Buchler & Co. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.03.1983 - 7/82
    Wenn der Kommission die reine Feststellungsbefugnis nicht zustehen würde, könnte sie sich veranlaßt sehen, im Falle eines bereits beendeten Verstoßes stets eine Geldbuße (gegebenenfalls in der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Mindesthöhe von 1 000 RE) festzusetzen, wozu sie berechtigt wäre (Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 44/69, Buchler/Kommission, Slg. S. 733, Randnummer 49 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.03.1983 - 7/82
    Sie sorge erstens für Publizität (Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Randnummern 101 bis 104 der Entscheidungsgründe).
  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    28 In ihrer Erwiderung machen die Klägerinnen geltend, wenn die Kommission in Anwendung der Verordnung Nr. 2988/74 nicht mehr die Befugnis habe, den Unternehmen aufzugeben, den festgestellten Verstoß abzustellen und ihnen Geldbußen und Zwangsgelder im Fall eines Verstoßes aufzuerlegen, dann folge daraus zwangsläufig, dass sie auch nicht mehr über die implizite Befugnis verfüge, den Verstoß festzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82, GVL/Kommission, Slg. 1983, 483, Randnr. 23).

    33 In ihrer Gegenerwiderung wendet sich die Beklagte gegen das Vorbringen, das die Klägerinnen auf das Urteil GVL/Kommission stützten.

    Die Befugnis, derartige Entscheidungen zu erlassen, impliziert zwangsläufig die Befugnis, den Verstoß festzustellen (Urteil GVL/Kommission, Randnr. 23).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zum einen die Befugnis der Kommission, Sanktionen zu verhängen, nicht dadurch berührt wird, dass der Verstoß und seine schädlichen Wirkungen bereits aufgehört haben (Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 175), und zum anderen, dass die Kommission durch Entscheidung einen Verstoß feststellen kann, den das Unternehmen bereits abgestellt hat, falls sie daran ein legitimes Interesse hat (Urteil GVL/Kommission, Randnr. 24).

    63 Zwar ist die Befugnis zur Feststellung eines Verstoßes der Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 17 nur stillschweigend in dem Sinne verliehen, dass ihre ausdrücklichen Befugnisse, die Abstellung eines Verstoßes aufzugeben und Geldbußen zu verhängen, sie zwangsläufig voraussetzt (Urteil GVL/Kommission, Randnr. 23).

    Der Gerichtshof hat diese stillschweigende Befugnis in einem Urteil - dem Urteil GVL/Kommission - anerkannt, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission ging, mit der ein Verstoß festgestellt wurde, der bereits abgestellt war, und mit der keine Geldbuße auferlegt wurde.

    115 Die Klägerinnen erkennen, dass der Gerichtshof im Urteil GVL/Kommission entschieden hat, dass die Befugnis der Kommission, eine Entscheidung zu treffen, durch die die Unternehmen verpflichtet werden sollen, einen von ihr festgestellten Verstoß abzustellen, und Geldbußen und im Falle einer Zuwiderhandlung Zwangsgelder zu verhängen, notwendig die Befugnis umfasse, einen Verstoß festzustellen.

    Nichts deute insbesondere darauf hin, das der Gerichtshof im Urteil GVL/Kommission die Befugnis der Kommission zum Erlass von Entscheidungen zur Feststellung eines Verstoßes auf Fälle rechtlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des gerügten Verhaltens hätte beschränken wollen.

    Die ausdrücklichen Befugnisse der Kommission beruhten auf der insbesondere in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe d EG und Artikel 85 EG formulierten Überlegung, dass es Sache der Kommission sei, über die Anwendung der Wettbewerbsregeln durch die Unternehmen zu wachen und gegebenenfalls einen Verstoß gegen diese Regel festzustellen (Urteil GVL/Kommission, Randnr. 22).

    130 Was das oben in den Randnummern 113 und 114 wiedergegebene Vorbringung der Klägerin betrifft, so wurde bereits in Randnummer 37 dieses Urteils ausgeführt, dass die Abstellung eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln vor Erlass einer Entscheidung der Kommission in sich keinen Umstand darstelle, der die Kommission an der Ausübung ihrer Befugnis zur Feststellung dieses Verstoßes hinderte, da der Gerichtshof entschieden hat, dass die Kommission einen Verstoß feststellen könne, den das betroffene Unternehmen bereits abgestellt habe, sofern die Kommission daran ein legitimes Interesse habe (Urteil GVL/Kommission, Randnr. 24).

    131 Ferner wurde oben in Randnummer 63 festgestellt, dass die Befugnis der Kommission zur Feststellung eines Verstoßes im Rahmen der Regelung der Verordnung Nr. 17 sich nur stillschweigend ergebe, da die ausdrücklichen Befugnisse, die Abstellung eines Verstoßes aufzugeben und Geldbußen zu verhängen, sie zwangsläufig voraussetzten (Urteil GVL/Kommission, Randnr. 23), dass aber diese stillschweigende Befugnis nicht nur zum Zwecke der Ausübung der ausdrücklichen Befugnisse der Kommission eingeräumt sei.

    132 Das oben in den Randnummern 115 bis 118 wiedergegebene Vorbringen der Klägerinnen wirft in Wirklichkeit nicht die Frage auf, ob die Kommission befugt war, die den Klägerinnen vorgeworfenen Verstöße durch Entscheidung festzustellen, sondern die Frage, ob die Kommission im vorliegenden Fall ein legitimes Interesse an der Feststellung dieser Verstöße hatte (vgl. Urteile GVL/Kommission, Randnr. 24).

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 17/14

    Zentralverhandlungsmandat für Presse-Grosso bestätigt - zentrales

    Nicht ausreichend für eine wirksame Betrauung ist dagegen ein bloßer Erlaubnisvorbehalt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1983 - 7/82, Slg. 1983, 483 Rn. 29 ff. - GVL).

    Die Regelung in § 30 Abs. 2a GWB stellt damit auch keinen bloßen Erlaubnisvorbehalt dar, der für eine wirksame Betrauung nicht ausreichen würde (vgl. EuGH, Slg. 1983, 483 Rn. 31 f. - GVL).

  • EuGH, 20.10.1993 - C-92/92

    Collins und Patricia Im- und Export / Imtrat und EMI Electrola

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82 (GVL/Kommission, Slg. 1983, 483, Randnr. 39) ausgeführt hat, darf diese Tätigkeit nicht so ausgestaltet sein, daß sie eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs und insbesondere der Auswertung der Rechte der ausübenden Künstler mit der Folge einer Aufteilung des Gemeinsamen Marktes bewirkt.
  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Die Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften unterliegen den Bestimmungen der Art. 56 ff. AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 1979, Greenwich Film Production, 22/79, Slg. 1979, 3275, Rn. 12, vom 2. März 1983, GVL/Kommission, 7/82, Slg. 1983, 483, Rn. 38, sowie vom 20. Oktober 1993, Phil Collins u. a., C-92/92 und C-326/92, Slg. 1993, I-5145, Rn. 24).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

    Wie sich aus der Begründung des der Verordnung Nr. 1/2003 zugrunde liegenden Vorschlags ergibt, deren einschlägige Passage das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils angeführt hat, finden sich in Art. 7 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung, der dem entsprechenden Satz im Vorschlag entspricht, die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission (7/82, EU:C:1983:52), wieder.

    Er hat entschieden, dass die Befugnis zum Erlass der darauf gerichteten Entscheidungen notwendigerweise die Befugnis zur Feststellung der jeweils in Rede stehenden Zuwiderhandlung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission, 7/82, EU:C:1983:52, Rn. 18, 22 und 23).

    Der Gerichtshof ist daher davon ausgegangen, dass das Problem, das in der Rechtssache, mit der er befasst war, aufgeworfen war, in Wahrheit nicht die Frage betraf, ob die Kommission die Zuständigkeit besitzt, einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln durch Entscheidung festzustellen; es ging vielmehr darum, ob die Kommission in jener Rechtssache, obwohl keine Geldbuße verhängt worden war, ein berechtigtes Interesse daran hatte, eine Entscheidung zu erlassen, mit der sie eine Zuwiderhandlung feststellte, die von dem betroffenen Unternehmen bereits beendet worden war (Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission, 7/82, EU:C:1983:52, Rn. 24).

    Er hat festgestellt, dass die Kommission in jener Rechtssache ein solches Interesse in der in Rede stehenden Entscheidung hinreichend dargetan hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission, 7/82, EU:C:1983:52, Rn. 25 bis 28).

    Wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Befugnis der Kommission, im Fall einer Zuwiderhandlung Geldbußen zu verhängen und darauf gerichtete Entscheidungen zu erlassen, notwendigerweise die Befugnis zur Feststellung der jeweils in Rede stehenden Zuwiderhandlung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission, 7/82, EU:C:1983:52, Rn. 23).

    Der Umstand, dass die Kommission ihre Befugnis ausgeübt hat, die Abstellung der Zuwiderhandlung gemäß dieser Vorschrift anzuordnen, eine Befugnis, die die Kommission im Übrigen in Art. 3 des streitigen Beschlusses wahrgenommen hat, soweit die Zuwiderhandlung nicht bereits beendet war, die Orange nicht bestreitet, umfasst somit notwendigerweise die Befugnis zur Feststellung dieser Zuwiderhandlung und verpflichtet die Kommission daher auch nicht dazu, ein berechtigtes Interesse an diesem Vorgehen darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission, 7/82, EU:C:1983:52, Rn. 22 bis 24).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    International Skating Union/ Kommission

    Pour ce qui est du septième moyen, il convient de rappeler que, lorsque la Commission constate l'existence d'une infraction à l'article 101 ou à l'article 102 TFUE, elle a le pouvoir d'obliger, par voie de décision, les entreprises ou les associations d'entreprises intéressées à mettre fin à cette infraction (voir, en ce sens, arrêt du 2 mars 1983, GVL/Commission, 7/82, EU:C:1983:52, point 23) et, à cette fin, de leur imposer toute mesure corrective qui soit proportionnée à ladite infraction et nécessaire pour la faire cesser effectivement (arrêt du 29 juin 2010, Commission/Alrosa, C-441/07 P, EU:C:2010:377, point 39).
  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Denn nach der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis der Kommission sei zwischen der Begründung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der Kontrolle und Regelung der Tätigkeiten der Unternehmen zu unterscheiden (Urteile des Gerichtshofs vom 2. März 1983, GVL/Kommission, 7/82, Slg. 1983, 483, Randnrn. 31 und 32, und vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 22; Entscheidung 97/606/EG der Kommission vom 26. Juni 1997 nach Art. [86 Abs. 3 EG] über die Vergabe eines Exklusivrechts zur Ausstrahlung von Fernsehwerbung in Flandern, ABl.
  • EuGH, 04.05.1988 - 30/87

    Bodson / Pompes funèbres des régions libérées

    März 1983 in der Rechtssache 7/82 ( GVL, Slg . 1983, 483 ) entschieden hat, können diese Auswirkungen, soweit es um Dienstleistungen geht, insbesondere darin bestehen, daß die Tätigkeiten des betroffenen Unternehmens oder Konzerns in einer Weise ausgestaltet sind, daß sie zu einer Aufteilung des Gemeinsamen Marktes und damit zu einer Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs führen, der eines der Ziele des Vertrages ist .
  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Hierzu genügt die Bemerkung, daß die Klägerin den sachlichen Umfang der in Artikel 2 der Entscheidung enthaltenen Anordnungen in Frage stellt; dies zeigt, daß die Kommission ein berechtigtes Interesse daran hatte, das Ausmaß der den Unternehmen, u. a. der Klägerin, obliegenden Verpflichtungen klarzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82, GVL/Kommission, Slg. 1983, 483, Randnrn.
  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Im vorliegenden Fall gebe es kein berechtigtes Interesse (vgl. im GegenschlußUrteile des Gerichtshofes vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82,GVL/Kommission, Slg. 1983, 483, und vom 18. September 1992,Automec/Kommission, Randnr. 85), das die Ermittlungen gegen ein Unternehmenrechtfertigte, das sich seit mehr als zehn Jahren vom Markt zurückgezogen habe.
  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99

    NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS KANN EIN VERBOT BESTIMMTER FORMEN DER

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-147/97

    Deutsche Post

  • EuG, 11.03.1999 - T-136/94

    Eurofer / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-351/12

    OSA - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-177/16

    Autortiesibu un komunicēsanās konsultāciju aģentura -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-425/07

    AEPI / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02

    Hanner - Artikel 31 EG - Staatliche Monopole - Monopol für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1994 - C-387/92

    Banco de Crédito Industrial SA, devenue Banco Exterior de España SA gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-10/22

    LEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/26/EU - Kollektive

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.1988 - 30/87

    Corinne Bodson gegen SA Pompes funèbres des régions libérées. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2002 - C-360/00

    Ricordi

  • EuG, 12.04.2013 - T-432/08

    AKM / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Urheberrechte in Bezug auf die

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.1987 - 272/85

    Association nationale des travailleurs indépendants de la batellerie (ANTIB)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1983 - 86/82

    Hasselblad (GB) Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

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