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   EuGH, 14.02.1984 - 325/82   

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https://dejure.org/1984,1613
EuGH, 14.02.1984 - 325/82 (https://dejure.org/1984,1613)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.1984 - 325/82 (https://dejure.org/1984,1613)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 1984 - 325/82 (https://dejure.org/1984,1613)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORVERFAHREN - AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - INHALT - BEGRÜNDUNG DER STELLUNGNAHME - KRITERIEN

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORVERFAHREN - AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - INHALT - BEGRÜNDUNG DER STELLUNGNAHME - KRITERIEN; ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 ); 2. MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - VERLETZUNG - RECHTFERTIGUNG UNTER ...

  • Judicialis
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    1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORVERFAHREN - AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - INHALT - BEGRÜNDUNG DER STELLUNGNAHME - KRITERIEN

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Befreiungen von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern für Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden - "Butterfahrten".

Papierfundstellen

  • Slg. 1984, 777
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.07.1981 - 158/80

    Rewe / Hauptzollamt Kiel

    Auszug aus EuGH, 14.02.1984 - 325/82
    - Der Sachverhalt, der die Kommission zur Erhebung der vorliegenden Klage bewogen hat, ähnelt dem, der das Finanzgericht Hamburg zur Vorlage eines ersten Vorabentscheidungsersuchens veranlaßt hat, das zum Urteil vom 7. Juli 1981 geführt hat (Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Steffen, Rechtssache 158/80, Slg. S. 1805).

    a) Die Kommission forderte die Bundesrepublik Deutschland wie auch alle übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 2. Februar 1982 auf, ihre Rechts- und Verwaltungspraxis bis zum 1. April 1982 in Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes in der vorerwähnten Rechtssache 158/80 zu bringen.

    Hält die Bundesrepublik Deutschland die Darstellung der deutschen Regelung in der Klageschrift der Kommission (1.4.) und im Tatbestand des Urteils vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80 (Slg. 1981, 1805, 1810, 1811, vorbehaltlich der mit der dritten Verordnung vom 28. September 1982 erfolgten Änderungen) für zutreffend? Sollte das nicht der Fall sein, wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gebeten, die einschlägige deutsche Regelung genau darzustellen.

    Hierin habe die Kommission nämlich erklärt, daß das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 158/80 das Problem der Steuerbefreiungen nicht entschieden habe, das unabhängig vom Problem der Befreiungen von den Zöllen und landwirtschaftlichen Abschöpfungen gelöst werden müsse.

    Nach dem erwähnten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 158/80 handele es sich bei der Richtlinie 69/169/EWG und späteren Richtlinien, die sie ergänzt hätten, um eine vollständige Regelung der Befreiungen der im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführten Waren.

    Der Wortlaut des erwähnten Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 158/80, wonach die Richtlinie "schrittweise eine vollständige Regelung der Befreiungen der im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführten Waren von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern treffen" wollte, untermauere diese Ansicht.

    Die Klägerin ist nämlich der Auffassung, der Gerichtshof habe in der erwähnten Rechtssache 158/80 eindeutig festgestellt, daß die Steuerbefreiungen bei "Stichfahrten in See" mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien.

    a) Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der erwähnten Rechtssache 158/80 ergebe sich, daß die Richtlinie 69/169/ EWG eine vollständige Regelung der Befreiungen von den Umsatz- und Sonderverbrauchsteuern enthalte, die die Einfuhren unversteuert bei "Stichfahrten" erworbener Waren nicht erfasse.

    Frage Nr. 1 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt aus, sie sei mit der Darstellung der deutschen Regelung in der Klageschrift der Kommission und im Tatbestand des Urteils vom 7. Juli 1981 (Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Steffen, Rechtssache 158/80, Slg. S. 1805) vorbehaltlich der mit der dritten Verordnung vom 28. September 1982 erfolgten Änderungen einverstanden.

    Alle diese Fälle seien den Einkäufen in Drittländern vergleichbar, bei denen es nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80 (vgl. Leitsätze 1 und 4) nicht darauf ankomme, ob die Waren mit Abgaben belastet seien.

    2 Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die Kommission zur Erhebung der vorliegenden Vertragsverletzungsklage bewogen haben, ähneln denjenigen, die zum einen zum Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 (Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Steffen, Rechtssache 158/80, Slg. 1981, 1805) und zum anderen zum Urteil des Gerichtshofes vom heutigen Tage (Rewe/Hauptzollämter Flensburg und andere, Rechtssache 278/82, Slg. 1984, 721) geführt haben.

  • EuGH, 14.02.1984 - 278/82

    Rewe / Hauptzollamt Flensburg u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.02.1984 - 325/82
    - Dasselbe Finanzgericht hat dem Gerichtshof im Wege eines zweiten Vorabentscheidungsersuchens (Rechtssache 278/82, Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Herbert Kureit gegen Hauptzollämter Flensburg, Itzehoe und Lübeck-West, Slg. 1984, 721) die Frage vorgelegt, ob die in den Verordnungen Nr. 1544/69 des Rates vom 23. Juli 1969 und Nr. 1818/75 des Rates vom 10. Juli 1975 sowie in der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 in ihren geänderten Fassungen vorgesehenen jeweiligen Abgabenvergünstigungen für Zoll, Abgaben bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern auch für nicht im freien Verkehr der Mitgliedstaaten befindliche bzw. von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern der Mitgliedstaaten oder Drittstaaten nicht belastete Waren gelten, die von Reisenden entweder auf Fährschiffen, die den Reiseverkehr zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat bedienen, oder auf Fährschiffen, die den Reiseverkehr zwischen Mitgliedstaaten bedienen, oder auf Schiffen, die von einem Hafen eines Mitgliedstaats aus den Hafen eines anderen Mitgliedstaats ansteuern, gekauft worden sind, wobei im letzteren Fall die Reisenden dort an Land gehen und daraufhin, ohne daß im Ankunftsland Abgaben erhoben werden, auf dem Landweg in den Mitgliedstaat des Reiseantritts zurückkehren.

    2 Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die Kommission zur Erhebung der vorliegenden Vertragsverletzungsklage bewogen haben, ähneln denjenigen, die zum einen zum Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 (Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Steffen, Rechtssache 158/80, Slg. 1981, 1805) und zum anderen zum Urteil des Gerichtshofes vom heutigen Tage (Rewe/Hauptzollämter Flensburg und andere, Rechtssache 278/82, Slg. 1984, 721) geführt haben.

  • EuGH, 25.09.1979 - 232/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 14.02.1984 - 325/82
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 25.9. 1979, Kommission/Frankreich, Rechtssache 232/78, Slg. 1979, 2729), kann sich ein Mitgliedstaat keinesfalls auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit berufen und eine mögliche Mißachtung des Vertrages durch einen anderen Mitgliedstaat geltend machen, um seine eigene Vertragsverletzung zu rechtfertigen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.1995 - C-334/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Falls nicht das Ende oder der Abschluß des vorgerichtlichen Verfahrens durch die Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme und nicht durch den Ablauf der dort gesetzten Frist festgelegt wird (was unwahrscheinlich ist und im Widerspruch zur französischen Fassung des vorstehend aus dem Urteil Kommission/Deutschland zitierten Passus stünde), sind daher diese Äußerungen des Gerichtshofes etwas widersprüchlich.

    ( 27 ) Siehe z. B. Rechtssache 31/69 (Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 15, Randnr. 12); Rechtssache 232/78 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 20, Randnr. 3); Rechtssache 193/80 (Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019, Randnr. 12); Rechtssache 211/81 (Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547, Randnr. 14); Rechtssache 124/81 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, 203, Randnrn. 6 und 7); Rechtssache 325/82 (Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777, Randnrn. 8 und 9); Rechtssache 166/82 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 459, Randnrn. 16 und 17); Rechtssache 186/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 2029, Randnr. 13); Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnrn.

    ( 34 ) Siehe z. B. Rechtssache 309/84 (Kommission/Italien), zitiert in Fußnote 29, zur Zahlung von Jahresprämien für die Aufgabe des Weinbaus, und Rechtssache C-217/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2879) über die Zwangsdestillicrung von Weintrauben in bestimmten Weinbaujahren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2004 - C-350/02

    Kommission / Niederlande

    24) und vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82 (Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777, Randnrn. 8 bis 9); vgl. insbesondere auch die Ausführungen des Generalanwalts Lenz in seinen Schlussanträgen vom 11. Februar 1992 in der Rechtssache C-52/90 (Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2197, Nrn. 21 ff., 38 ff. und 42 bis 45) und des Generalanwalts Tesauro in seinen Schlussanträgen vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4764, Nrn. 8, 11 und 13 bis 16).

    15 - Vgl. Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 21).

    21 - Vgl. Urteil vom 15. Juni 1995 in der Rechtssache C-220/94 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-1589, Randnr. 10); Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-217/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5087, Randnr. 32); siehe auch unten Nr. 60.

  • EuGH, 06.06.1996 - C-101/94

    Kommission / Italien

    27 Schließlich kann sich die italienische Regierung nicht auf die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit berufen oder eine mögliche Missachtung des EG-Vertrags durch einen anderen Mitgliedstaat geltend machen, um ihre eigene Vertragsverletzung zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 9, und vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82, Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777, Randnr. 11).

    Sie verstösst somit gegen Artikel 59 EG-Vertrag (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 52).

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