Rechtsprechung
   EuGH, 14.10.1987 - 248/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,278
EuGH, 14.10.1987 - 248/84 (https://dejure.org/1987,278)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.1987 - 248/84 (https://dejure.org/1987,278)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1987 - 248/84 (https://dejure.org/1987,278)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,278) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Kommission

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 92 ABSATZ 1
    1 . STAATLICHE BEIHILFEN - BEGRIFF - VON REGIONALEN ODER LOKALEN EINRICHTUNGEN GEWÄHRTE BEIHILFEN - EINBEZIEHUNG - KEINE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN VERSCHIEDENEN ARTEN VON BEIHILFEN JE NACH DEREN ZWECKBESTIMMUNG

  • EU-Kommission

    Deutschland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission; Untersagung einer Förderung nach den Richtlinien für die Gewährung von Investitionshilfen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes Nordrhein-Westfalen in den Arbeitsmarktregionen ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 93; ; EWG-Vertrag Art. 92 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 92 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 190

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. STAATLICHE BEIHILFEN - BEGRIFF - VON REGIONALEN ODER LOKALEN EINRICHTUNGEN GEWÄHRTE BEIHILFEN - EINBEZIEHUNG - KEINE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN VERSCHIEDENEN ARTEN VON BEIHILFEN JE NACH DEREN ZWECKBESTIMMUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1987, 4013
  • NJW 1989, 1430
  • NVwZ 1989, 645 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (63)

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    55 Einer solchen Feststellung bedarf es auch bei einer Maßnahme, die nicht vom nationalen Gesetzgeber, sondern von einer unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Behörde erlassen wurde, da eine von einer Gebietskörperschaft und nicht vom Zentralstaat erlassene Maßnahme eine Beihilfe darstellen kann, wenn die Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG erfüllt sind (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 17).

    60 Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein Förderungsprogramm von einer Gebietskörperschaft aufgestellt worden ist, der Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG nicht entgegensteht, wenn die Tatbestandsmerkmale dieses Artikels erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 17).

    61 Ebenso wenig kann aus dem Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857) abgeleitet werden, dass eine Maßnahme, die nur Unternehmen in bestimmten Regionen begünstigt, allein aufgrund dessen selektiv ist.

    Dabei hat die Kommission auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, zumindest diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben (Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 15, vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 98).

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Der Unionsrichter prüft in diesen Fällen bei der Beurteilung der Auswirkung der Beihilfe nach, ob die Untersuchung auf konkreten Angaben z. B. über die Merkmale der Beihilferegelung oder des relevanten Marktes beruht (Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 229; vgl. auch ich diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18).
  • EuG, 15.12.1999 - T-132/96

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Ebenso sei das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe vom 6. Oktober 1969, auf dem die Investitionszuschüsse im vorliegenden Fall beruhten, ein Bundesgesetz, das auf Artikel 91a GG beruhe, der die "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" grundsätzlich den einzelnen Ländern zuweise, dem Bund aber erhebliche Mitwirkungsrechte einräume (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnrn.

    Zum vierten entspreche die Begründung der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt (Abschnitt X, dritter Absatz) nicht den Erfordernissen der Rechtsprechung des Gerichtshofes und reiche daher nicht aus, um die Nichtanwendung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag zu rechtfertigen (vgl. namentlich Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 141, 155, vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnrn.

    44 und 45, und vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95,Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnrn.

    Zum anderen stelle Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag zwar für die Festlegung der Gebiete, für die die Ausnahmen in Betracht kämen, strengere Voraussetzungen als Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf, verlange dagegen aber nicht, daß die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändertwürden, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufe (Urteil Deutschland/Kommission vom 14. Oktober 1987, Randnr. 19).

    Im übrigen sei bei Ermessensentscheidungen eine besonders umfassende und detaillierte Begründung erforderlich (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1960 in den Rechtssachen 36/59, 37/59, 38/59 und 40/59, Präsident u. a./Hohe Behörde, Slg. 1960, 885, 921 ff.; Schlußanträge des Generalanwalts Roemer, Urteil Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 401), insbesondere wenn es um Beihilfeentscheidungen gehe, die einzelnen Unternehmen zugute kommen sollten (Schlußanträge des Generalanwalts Darmon, Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4027).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht