Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.1988 - 247/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1170
EuGH, 05.10.1988 - 247/86 (https://dejure.org/1988,1170)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.1988 - 247/86 (https://dejure.org/1988,1170)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1988 - 247/86 (https://dejure.org/1988,1170)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,1170) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Alsatel / Novasam

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    1 . Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Erweiterung des Gegenstands der Vorabentscheidungsfrage unter Missachtung der Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Alsatel / Novasam

  • Wolters Kluwer

    Auslegung und Zweck des Art. 86 EWG-Vertrag; Missbräuchliche Vertragspraktiken eines Unternehmens des Telefonanlagenbaus unter Berücksichtigung der Stellung auf dem relevanten Markt; Zuständigkeit des Ausgangsgerichts über die Erheblichkeit von Fragen zur Auslegung des ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Erweiterung des Gegenstands der Vorabentscheidungsfrage unter Missachtung der Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Ausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Zahlung einer Kündigungsentschädigung bei Mietverträgen über Telefonanlagen - Missbrauch einer beherrschenden Stellung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 5987
  • NJW 1990, 1410
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1988 - 247/86
    Denn zum einen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß ein beträchtlicher Marktanteil sicherlich ein erhebliches Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung sein kann, daß er aber für sich genommen nicht notwendigerweise entscheidend ist, sondern im Zusammenhang mit anderen Faktoren gesehen werden muß ( vgl . Urteil vom 13 . Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg .
  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

    Auszug aus EuGH, 05.10.1988 - 247/86
    Nur wenn eine solche Aufteilung auf das Verhalten mehrerer Unternehmen der gleichen Gruppierung zurückzuführen wäre, könnte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 86 zur Anwendung gelangen ( vgl . Urteil vom 8 . Juni 1971 in der Rechtssache 78/70, Deutsche Grammophon/Metro, Slg .
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1988 - 247/86
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( vgl . Urteil vom 9 . November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg .
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt: Vorlagebeschluss beim EuGH

    Die - nach § 19 Abs. 1 GWB wie nach Art. 102 S. 1 AEUV - erforderliche kausale Verbindung zwischen Missbrauch und Marktmacht (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.1996 - C-333/94, Rn. 27 bei juris - Tetrapak [ECLI:EU:C:1996:436]; Urteil vom 14.02.1978 - C-27/76, Rn. 248/257 bei juris - United Brands [ECLI:EU:C:1978:22]; BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, Rn. 73 bei juris - Facebook [ECLI:DE:BGH:2020:230620BKVR69.19.0] ) wäre gegeben, und zwar sowohl im Sinne einer weiter verstandenen Verhaltenskausalität, weil Facebook Ireland bei funktionierendem Wettbewerb sinnvollerweise keine Bedingungen über eine Datenverarbeitung fordern würde, die nach der DSGVO unzulässig ist, als auch im Sinne einer Ergebniskausalität, weil die Nutzer - obgleich auch nicht marktbeherrschende Unternehmen gegen die DSGVO verstoßen können - dann, wenn der Verstoß durch ein quasimonopolartiges Unternehmen wie Facebook Ireland erfolgt, praktisch keine Ausweichmöglichkeit haben (vgl. auch die Urteile vom 05.10.1988 - C-247/86, bei juris - Alsatel [ECLI:EU:C:1988:469] und vom 27.03.1974 - C-127/73, juris - BRT et Société belge [ECLI:EU:C:1974:25], in denen der Europäische Gerichtshof den Zusammenhang zwischen Missbrauch und Marktmacht nicht in Frage stellt).

    Weder dürfte Art. 3 Abs. 2 S. 2 DVO die lediglich strengere Auslegung gleichlautender Normen erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.11.2002 - C-356/00, Rn. 45 bei juris - Testa ) noch ist ersichtlich, warum der gegenüber Facebook Ireland erhobene Missbrauchsvorwurf zwar unter die Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB subsumierbar sein soll, nicht aber unter die gleichlautende Generalklausel des Art. 102 Abs. 1 AEUV (Rn. 914 des Amtsbeschlusses, S. 93 f. des Schriftsatzes des Bundeskartellamts vom 25.01.2021), zumal der Europäische Gerichtshof mehrfach unangemessene (allgemeine) Geschäftsbedingungen im Vertikalverhältnis unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots geprüft hat (vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.1988 - C-247/86, juris - Alsatel [ECLI:EU:C:1988:469]; Urteil vom 27.03.1974 - C-127/73, juris - BRT et Société belge [ECLI:EU:C:1974:25]).

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

    Daher sei das Recht von HB, die Truhen kontrollieren zu können, und ihre damit verbundene Forderung einer ausschließlichen Nutzung der Inhalt oder das Wesen dieser Rechte (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 247/86, Alsatel, Slg. 1988, 5987).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-412/17

    Der Schengener Grenzkodex hindert Deutschland daran, Beförderungsunternehmer im

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass der Gerichtshof, wenn das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass es die Vorlage einer Frage nicht für erforderlich gehalten habe, oder wenn es stillschweigend davon abgesehen hat, dem Gerichtshof eine von einer der Parteien aufgeworfene Frage zu unterbreiten, weder auf diese Frage antworten noch sie im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens berücksichtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1988, Alsatel, 247/86, EU:C:1988:469, Rn. 8, vom 2. Juni 1994, AC-ATEL Electronics, C-30/93, EU:C:1994:224, Rn. 19, und vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, EU:C:2000:492, Rn. 21 und 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht