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   EuGH, 15.06.1989 - 348/87   

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https://dejure.org/1989,131
EuGH, 15.06.1989 - 348/87 (https://dejure.org/1989,131)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.1989 - 348/87 (https://dejure.org/1989,131)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 1989 - 348/87 (https://dejure.org/1989,131)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Enge Auslegung - Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer ...

  • EU-Kommission

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ; Besteuerung von Lotterieeinnahmen ; Steuerfreiheit von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; RL 77/388/EWG Art. 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; RL 77/388/EWG Art. 13
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Enge Auslegung - Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 1737
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 15.06.1989 - 348/87
    Juli 1985 in der Rechtssache 107/84 ( Kommission/Deutschland, Slg . 1985, 2655 ) ausgeführt hat, daß diese Befreiungen zwar zugunsten von Tätigkeiten gelten, die bestimmten Zwecken dienen, daß in den meisten Bestimmungen jedoch ausserdem die Wirtschaftsteilnehmer genannt werden, die die von der Steuer befreiten Leistungen erbringen dürfen, und daß diese Leistungen nicht unter Verwendung rein materieller oder rein funktioneller Begriffe definiert werden .
  • BFH, 02.12.2015 - V R 67/14

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten

    Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem EuGH-Urteil Stichting vom 15. Juni 1989 Rs. 348/87 (EU:C:1989:246).

    Dass der EuGH sich dabei darauf bezog, dass eine Stiftung Leistungen für eine andere Stiftung erbrachte, ohne dass die eine Stiftung Mitglied der anderen war (EuGH-Urteil Stichting in EU:C:1989:246, Rz 14), reicht für die Begründung der Steuerfreiheit nicht aus.

    Im Streitfall fehlt es dabei am Erfordernis eines Zusammenschlusses und damit an einer anderen Voraussetzung der Steuerfreiheit als im EuGH-Urteil Stichting in EU:C:1989:246.

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile vom 15. Juni 1989, Stichting Uitvoering Financiële Acties, 348/87, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, und vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Zur letztgenannten Bestimmung weist die Kommission darauf hin, dass die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 11, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 21) und eng auszulegen seien (vgl. u. a. Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, Randnr. 13, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 12, sowie vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 52, und in der Rechtssache C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 64).

    Was sodann Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, Randnr. 13, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43).

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